Skip to content

Gebäudeversicherung  – Sturmschäden – notwendige Beseitigungsmaßnahmen

LG Münster – Az.: 115 O 68/19 – Urteil vom 21.11.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten anlässlich eines Sturmereignisses vom 18.01.2018 Leistungen aus einer bei dieser bestehenden Firmen-Immobilienversicherung. Gegenstand ist ein erst am 11.07.2018 erfolgter Einsturz des Daches eines Stallgebäudes, das – dem Vortrag des Klägers zufolge – unmittelbar auf einen Sturm vom 18.01.2018 zurückzuführen sein soll.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 23.06.2017 für sein landwirtschaftliches Anwesen in M-Straße ## in K unter der VS-Nr. AS – 92201##### eine Firmen-Immobilienversicherung, die insgesamt sechs landwirtschaftliche Gebäude und damit auch das hier als „Objekt 3“ bezeichnete streitgegenständliche Stallgebäude einschließt.

Der Versicherung liegen die Versicherungsbedingungen die Allianz Firmen-Sachversicherung zugrunde (vgl. Anl. 2, Bl. 13 ff. d.A.). Für das hier streitgegenständliche, bereits im Jahr 1866 errichtete Stallgebäude beträgt die Versicherungssumme 85.000,00 EUR. Versichert sind u.a. Sturm- und Hagelschäden.

Unter dem 19.01.2018 meldete der Kläger der Beklagten einen Sturmschaden vom 18.01.2018. Unstreitig verschob sich eine Fußpfette, wodurch es zu einem Knick im Dachfirst kam; zudem fielen einige Mauersteine herab.

Am 30.01.2018 wurde der Schaden von dem von der Beklagten beauftragten Bausachverständigen S der Fa. W besichtigt. In dem Gutachten des Sachverständigen Sn vom 08.08.2018 (Anl. BLD 5, Bl. 79 ff. d.A.) heißt es zum Zustand des Objekts vor und nach dem Sturmschaden vom 18.01.2018 und zu den durch das Sturmschadensereignis vom 18.01.2018 verursachten Schäden auf den S. 4 – 6 u.a. wie folgt:

„Aus den Vorschädigungen vor Sturmschadeneintritt ist eindeutig erkennbar, dass eine Verschiebung der Fußpfette zur Außenseite des Gebäudes bereits vor Eintritt des Sturmschadens stattgefunden hat. Die Verschiebung der Fußpfette zur Außenseite hatte in der Vergangenheit bereits dazu geführt, dass Mauerwerksbestandteile, die außenseitig vor der Fußpfette aufgemauert waren, zur Außenseite gedrückt wurden und teils herabgefallen sind.

[…]

Im Zuge des Sturmereignisses [vom 18.01.2018] ist eine Veränderung des Gebäudes eingetreten. An der von der Rückseite des Gebäudes gesehen linken Längsseite des Gebäudes ist eine weitere Verschiebung der Fußpfette eingetreten. Es sind weitere Bestandteile der Mauersteine herabgefallen. Die Fußpfette hat sich im Zuge der Schadensereignisse offenbar weiter nach außen bewegt, so dass hier einzelne weitere Ziegelsteine und Bestandteile der verputzten Giebelwandecke herabgestürzt sind.

[…]

Der Sturmschaden hat – wie oben beschrieben – bewirkt, dass eine Verschiebung der Fußpfette gegenüber der ursprünglich bereits nach außen verschobenen Fußpfette stattgefunden hat.

Insoweit wird der Schadensbeseitigung zugeordnet das notwendige Rückstellen der Fußpfette sowie Reparaturarbeiten an der Mauerwerksvorwand. Dabei sind Maßnahmen, die zur Beseitigung der Vorschäden ohnehin auszuführen waren, außer Betracht geblieben.

Insoweit kann die Schadenermittlung nur die Teilleistung enthalten, die nicht zur Beseitigung von Vorschäden anfallen würden.“

Unter Abzug der vor dem Sturmereignis vom 18.01.2018 bereits vorhandenen Vorschäden bezifferte der Sachverständige S die für die Reparatur des Dachstuhls notwendigen Kosten, soweit diese dem Sturmschadensereignis zuzuordnen waren, auf 7.288,00 EUR netto. Dem Gutachten ist als Anlage 2 die Aufstellung zur Ermittlung der Reparaturkosten vom 10.02.2018 beigefügt (vgl. Anl. 4, Bl. 27; Anl. BLD 2, Bl. 75 f. d.A.).

Ausweislich des als Anl. BLD 3 zur Akte gereichten und an den Kläger adressierten Schreibens vom 29.03.2018 regulierte die Beklagte einen Betrag von 10.313,44 EUR, wobei dieser an eine Fa. A überwiesen wurde (vgl. Anl. BLD 3, Bl. 77 d.A.). In dem vorgenannten Schreiben wird als Betreff der Sturmschaden vom 18.01.2018 sowie die Schaden-Nr. AS2018-500##### angegeben; unter der vorgenannten Schaden-Nr. wurde auch im Folgenden zwischen den Parteien korrespondiert. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Regulierung des vorgenannten Betrags das hier streitgegenständliche Stallgebäude mit der Bezeichnung „Objekt 3“ betrifft oder ob – so die Behauptung des Klägers – diese Zahlung mit dem hier streitigen Sturmschaden nichts zu tun hat und ausschließlich der Schaden an einem anderen Gebäude reguliert wurde.

Der Kläger, dem die von dem Sachverständigen S gefertigte Aufstellung zur Ermittlung der Reparaturkosten vom 10.02.2018 ebenfalls übersandt worden war, war mit der Regulierung bzw. der Höhe der ermittelten Reparaturkosten nicht einverstanden. Ob sich der Kläger nach der Mitteilung der zuständigen Versicherungsagentur, es stehe ihm offen, selber eine Schadensschätzung vornehmen zu lassen, tatsächlich vergeblich um eine Kostenschätzung eines von ihm beauftragten Unternehmens bemüht hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Unstreitig blieb der Kläger im Nachgang zum Schadensereignis am 18.01.2018 untätig, d.h. er nahm weder Reparatur- noch vorläufige (Not-) Sicherungsmaßnahmen an dem beschädigten Stallgebäude mit der Bezeichnung „Objekt 3“ vor.

Am 11.07.2018 stürzte das Dach des Stallgebäudes schließlich vollständig ein. Ein bedingungsgemäßer Sturm herrschte zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht.

Nachdem der Kläger der Beklagten den Einsturz angezeigt hatte, besichtigte der Sachverständige S die Schäden – nach dem Vortrag der Beklagten aus Gründen der Beweissicherung – am 18.07.2018 erneut. In seinem Gutachten vom 08.08.2018 (Anl. BLD 5, Bl. 79 ff. d.A.) führt dieser auf S. 7 wie folgt aus:

„Im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung am 18.07.2018 war die Fußpfette auf der Längsseite der Außenwand vollends abgerutscht und das Dach zu dieser Gebäudeseite eingestürzt. Wesentliche Teile der Dachkonstruktion sowie der Dachpfannen lagen neben dem Gebäude, übrige Teile befanden sich auf der Deckenfläche des Gebäudes.

[…]

Der Dachaufbau ist durch den Dacheinsturz nunmehr vollständig zerstört.

[…]

Der vollständige Einsturz wäre bei Durchführung entsprechender Sicherungs- und Reparaturmaßnahmen vermeidbar gewesen. Insbesondere erfolgt hier der Hinweis, dass die deutlich sichtbaren Vorschädigungen, bei denen bereits Steine der Außenwand herabgefallen sind und eine augenscheinliche Verformung/Verschiebung von Teilen der Außenwand erfolgt war, dazu führen mussten, dass Instandsetzungsmaßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen hätten bereits lange vor dem Sturmschadenereignis durchgeführt werden müssen.

Die auch bei gebrauchsüblicher Benutzung unzweifelhaft auch für den Laien erkennbaren Schädigungen müssen auch im Rahmen einer „Mindestinstandhaltung“ bereits im Rahmen der grundsätzlich gebotenen Verkehrssicherungspflicht dazu führen, dass Sicherungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 08.08.2018 (Anl. BLD 5, Bl. 79 ff. d.A. verwiesen).

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Einsturz des Daches am 11.07.2018 vermeidbar gewesen wäre, wenn der Kläger (vorläufige) Sicherungsmaßnahmen oder Reparaturarbeiten an dem Objekt nach dem Sturmereignis am 18.01.2018 ergriffen hätte.

Gebäudeversicherung  - Sturmschäden – notwendige Beseitigungsmaßnahmen
(Symbolfoto: Von Jim Lopes/Shutterstock.com)

Der Kläger beauftragte in der Folge seinerseits den Architekten G mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Dieser bezifferte die Reparaturkosten zur Wiederherstellung des gesamten Dachsstuhls in seiner Schadensaufstellung vom 10.08.2018 mit insgesamt 46.528,46 EUR netto (vgl. Anl. 6, Bl. 34 ff.) und stellte dem Kläger für die Erstellung der Schadensaufstellung einen Betrag von 535,50 EUR in Rechnung.

Der Kläger – demzufolge der Architekt G das Aufmaß bei der Schadensberechnung unzutreffend ermittelt und die Dachfläche lediglich mit 100,7 m² und nicht mit 150 m² angegeben habe, sodass zusätzliche Mehrkosten von 2.139,62 EUR anfallen würden – macht nunmehr Reparaturkosten in Höhe von 48.668,08 EUR (46.528,46 EUR + 2.139,62 EUR) sowie Gutachterkosten in Höhe von 535,50 EUR im Klagewege geltend.

Der Kläger behauptet, dass der vollständige Einsturz des Daches am 11.07.2018 ursächlich auf das bedingungsgemäße Sturmereignis vom 18.01.2018 zurückzuführen sei. Das Dach sei durch den Sturm am 18.01.2018 einschließlich der Fußpfette angehoben worden, sodass sich die Fußpfette von dem Deckenbalken habe lösen und nach außen gedrückt werden können, was schlussendlich auch zum Einsturz der Dachkonstruktion am 11.07.2018 geführt habe. Der Sturm sei daher die letzte kausale Ursache gewesen, weitere Ereignisse hätten nicht vorgelegen.

Die Verschiebung der Fußpfette sei insbesondere auch nicht auf Vorschäden zurückzuführen. Der von dem Sachverständigen S in seinem Gutachten vom 08.08.2018 beschriebene Zustand des Gebäudes sei zwar zutreffend, die Statik des Gebäudes sei jedoch nicht betroffen gewesen. Tragende Teile des Daches (Deckenbalken und Fußpfetten) seien gerade nicht von Holzwurm befallen gewesen. Auch die Schädigung am Außenmauerwerk und an Teilen der Holzkonstruktion hätten keine Auswirkungen auf die Statik des Gebäudes gehabt. Die Dachkonstruktion sei in ihren tragenden Elementen nicht durch Schädlingsbefall oder Feuchteeinwirkungen beschädigt oder zerstört gewesen. Selbst wenn man von einer Vorschädigung der Deckenbalken und der Fußpfette ausgehe, so sei diese für ihn, den Kläger, nicht sichtbar gewesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagte habe er auch nicht gegen Instandhaltungsobliegenheiten verstoßen. Denn eine nennenswerte Vorschädigung des Gebäudes, die den Schaden verursacht oder zur Schadenserhöhung beigetragen habe, liege nicht vor. Vielmehr habe die Beklagte das Gebäude einschränkungslos versichert, obwohl ihr dessen Zustand bei Abschluss des Vertrags im Juni 2017 bekannt gewesen sei. Der Beklagten sei es daher auch – so die Ansicht des Klägers – verwehrt, diesen Zustand für einen Leistungsausschluss oder eine -kürzung heranzuziehen.

Auch habe die Beklagte ihm, dem Kläger, keine Weisungen gem. Ziff. 3.2.1 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen erteilt, unverzüglich Reparaturmaßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach dem Erstschaden vom 18.01.2018 zu ergreifen. Es sei ihm daher auch insoweit keine Obliegenheitsverletzung anzulasten. Da mit einem vollständigen Einsturz nicht zu rechnen gewesen sei, habe er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, zumal die Beklagte selbst ebenfalls nicht mit einem Einsturz gerechnet und ihm deshalb keine Weisungen gerade auch in Bezug auf eine mögliche Schadensminderung erteilt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Zahlung von Entschädigung in Höhe von 48.688,08 EUR verpflichtet sei. Soweit der Sachverständige S Reparaturkosten in Höhe von 7.288,00 EUR ermittelt habe, seien diese nicht maßgeblich, da diese sich lediglich auf die Beschädigung des Gebäudes vor seinem Einsturz beziehen würden. Auch die von der Beklagten geleistete Zahlung von 10.313,44 EUR sei nicht anzurechnen, da diese – so die Behauptung des Klägers – nicht den streitgegenständlichen Sturmschaden betreffe, sondern hiermit vielmehr ein Schaden an einem anderen Gebäude reguliert worden sei.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.668,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.10.2018 zu zahlen;

2.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn Gutachterkosten in Höhe von 535,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 08.08.2018, dass die geltend gemachten Schäden vom 18.01.2018 überhaupt durch ein bedingungsgemäßes Sturmereignis am 18.01.2018 verursacht worden seien. Es sei nicht auszuschließen, dass die Schäden nicht schon zuvor oder zu einem Zeitpunkt eingetreten seien, bei dem die Windstärke 8 (noch) nicht erreicht gewesen sei.

Sie bestreitet ferner, dass der am 11.07.2018 erfolgte Einsturz kausal auf das Sturmereignis vom 18.01.2018 zurückzuführen sei. Bei einem derart zeitverzögerten Ereignis liege es auf der Hand, dass es sich nicht um einen unmittelbaren Sturmschaden handele und ein bedingungsgemäßer Sturm zeitlich die letzte Ursache sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie daher nicht die Kosten des Zusammenbruchs zu übernehmen habe. Jedenfalls habe der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, da sich der Stall einschließlich des Dachs zuvor bereits in einem desolaten, maroden und schlechten Zustand befunden habe und das Dach seit Jahrzenten nicht mehr gewartet worden sei. Der Sachverständige S habe so in seinem Gutachten vom 08.08.2018 massive und augenscheinliche Schäden am und im Mauerwerk sowie Fäulnisschäden an tragenden Hölzern festgestellt. Eine Anspruchskürzung von 80 % sei daher in jedem Fall angemessen.

Zudem habe der Kläger vorsätzlich gegen seine Instandhaltungsobliegenheiten gem. Ziff. 3.1 der Versicherungsbedingungen verstoßen, indem er sogar augenscheinliche Mängel nicht beseitigt und keine Sanierungsmaßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden ergriffen habe, mithin das Gebäude habe verwahrlosen lassen. Ein Versicherungsnehmer habe die versicherten Sachen, insbesondere Dächer aber stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen.

Die Beklagte behauptet, dass die schadensnotwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 18.01.2018 nach den Feststellungen des Sachverständigen S allenfalls mit 7.288,00 EUR netto zu beziffern seien; die vom Sachverständigen S festgestellten massiven Vorschäden seien – so die Ansicht der Beklagten – nicht erstattungsfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 48.668,08 EUR gem. Teil A Ziff. 1.3.4 Abs. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) zu.

1.

Die Klageforderung ist der Höhe nach bereits nicht schlüssig dargelegt worden.

Dass es sich bei den geltend gemachten Reparaturkosten von 48.688,08 EUR auch in dieser Höhe nicht um notwendige Reparaturkosten i.S.v. Teil A Ziff. 1.4.3 Abs. 1 lit. c) AVB handeln kann, ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers.

Denn die hier geltend Reparaturkosten in Höhe von 48.668,08 EUR sind nach dem Vorbringen des Klägers erforderlich, um den durch den Einsturz des Daches verursachten Schaden zu beseitigen und den eingestürzten Dachstuhl bzw. den Dachaufbau vollständig wiederherzustellen. Hierbei bleibt indes völlig unberücksichtigt, dass das Gebäude bereits vor dem vom Kläger angeführten Sturmereignis vom 18.01.2018 erhebliche Vorschäden aufwies und sich insgesamt in einem maroden und schlechten Zustand befand.

Notwendig sind zwar solche Maßnahmen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dienen. Bei einer vorgeschädigten Sache sind aber nur solche Reparaturkosten notwendig und damit ersatzfähig, die nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich waren (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2016, Az.: 8 U 94/16 -, juris). Die Beweislast für das Fehlen von Vorschäden trägt in diesen Fällen der Versicherungsnehmer; er hat – bei entsprechendem Vortrag des Versicherers – Anhaltspunkte für Vorschäden auszuschließen. Ist ein Gebäude – wie es bei dem hiesigen Gebäude einschließlich des Dachstuhls aber der Fall war – bei Eintritt des Versicherungsfalls schon erheblich vorgeschädigt, so ist der Versicherungsnehmer an den Schadensbeseitigungskosten zu beteiligen, als es insoweit an einem in das versicherte Risiko fallenden Schadensbild fehlt. Dies beruht auf der Erwägung, dass die vor Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Vorschäden der Sache als Eigenschaft anhaften und deren Wert mindern (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. vom 19.09.2012, Az.: 5 U 68/12 -, juris).

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es hier bereits an einer schlüssigen Darlegung der Notwendigkeit der geltend gemachten Reparaturkosten.

Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige S stellt so z.B. auf S. 3 ff. seines Gutachtens vom 08.08.2018 erheblichen Holzwurmbefall an den Holzkonstruktionen und umfangreiche Rissbildungen im Mauerwerk (insbesondere auch an der OG-Ebene unter der Traufe) sowie an der Giebelfläche zur Hoffläche fest. Ebenfalls führt er aus, dass ein Baumbewuchs innerhalb der Wand an der OG-Ebene unterhalb der Traufe festzustellen gewesen sei, der zu einer erheblichen Schädigung der Gebäudeecke einschließlich der Holzkonstruktion im unteren Traufbereich des Dachs geführt habe (vgl. Anl. BLD 5, Bl. 79 ff. d.A.).

Der Kläger räumt insbesondere in seinem Schriftsatz vom 30.10.2019 (Bl. 109 ff. d.A.) selbst Vorschäden an dem Objekt ein und beschreibt den vom Sachverständigen S beschrieben Zustand überdies als „zutreffend“. Er bestätigt sogar das Vorliegen von Schäden am Außenmauerwerk, an den Fensterelementen im Ober- und Dachgeschoss sowie auch das Vorliegen von Holzwurmbefall in der Holzkonstruktion. Hierzu behauptet der Kläger lediglich, dass die Statik des Gebäudes hiervon nicht betroffenen gewesen und die Dachkonstruktion in ihren tragenden Elementen nicht zerstört, beschädigt oder von Feuchtigkeit oder Schädlingen befallen gewesen sei, sodass die Verschiebung der Fußpfette nicht hierauf, sondern allein auf das Sturmereignis vom 18.01.2018 zurückzuführen sei.

Bei einer vorgeschädigten Sache gilt aber, dass nur solche Reparaturkosten notwendig sind, die nicht bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls notwendig waren (s.o.)

Unabhängig davon, ob die Verschiebung der Fußpfette vorliegend auch auf ein bedingungsgemäßes Sturmereignis zurückzuführen ist, werden die unstreitig bestehenden Vorschäden aber bei der Berechnung der Entschädigungssumme nicht berücksichtigt. Denn ausweislich der Kostenschätzung des Architekten G vom 10.08.2018 (Anl. K 6, Bl. 36 ff. d.A.), das der Klageforderung überwiegend zugrunde liegt, werden umfangreiche Arbeiten auch am vorgeschädigten Mauerwerk (Maurerarbeiten etc.) und der Holzkonstruktion (Zimmer- und Holzbauarbeiten) angeboten.

Der Vortrag zur Höhe der notwendigen Reparaturkosten ist daher schon insofern unschlüssig, als der Kläger die Gesamtkosten für den Wiederaufbau des eingestürzten Dachstuhls und des hierdurch geschädigten Mauerwerks ungeschmälert geltend macht, ohne hierbei Abzüge für die unstreitig vorhandenen, nicht schadensbedingten Vorschäden vorzunehmen. Da der Kläger überhaupt keine Abgrenzung zwischen den erst durch den behaupteten Versicherungsfall verursachten Schäden und den bereits vorhandenen massiven Vorschäden vornimmt, genügt er insoweit schon nicht seiner Darlegungslast.

Nachdem bereits die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.06.2019 unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des OLG Celle zur Notwendigkeit von Reparaturkosten bei Vorschäden darauf hingewiesen hat, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei und keine Abgrenzung zwischen den Schäden vom 18.01.2018 und den massiven Vorschädigungen vorgenommen habe, bedurfte es keines erneuten gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO.

Denn hat sich der Prozessgegner mit einem von ihm erteilten Hinweis oder einer erhobenen Substantiierungsrüge bereits eindeutig zu einem Mangel des Prozessvortrages der anderen Partei erklärt, so liefe ein weiterer Hinweis durch das Gericht auf eine reine Wiederholung und damit auf eine pure Förmelei hinaus, sofern der „anwaltliche Hinweis“ – wie hier – in der bezeichneten Weise klar, verständlich und präzise ist und von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden kann, dass er sich mit dem Vorbringen der Gegenpartei und der von dieser erhobenen Einwänden – wie es hier der Kläger im Schriftsatz vom 31.10.2019 getan hat – auseinandersetzt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 22.07.2005, Az.: 6 U 132/04, OLG-NL 2005, 206).

2.

Darüber hinaus liegen hier aber auch die Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Sturmschadens nicht vor.

Nach Teil A Ziff. 1.3.4 Abs. 1 AVB leistet die Beklagte Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturm i.S.v. zerstört oder beschädigt werden.

Der Einsturz des Daches des Stallgebäudes am 11.07.2018 stellt aber keinen versicherten Sturmschaden dar.

Unstreitig lag ein bedingungsgemäßes Sturmereignis i.S.v. Teil A Ziff. 1.3.4 Abs. 2 AVB am 11.07.2018 nicht vor.

Es kann auch weiter dahinstehen, ob – was von der Beklagten angesichts ihrer Ausführungen auf S. 5 der Klageerwiderung bestritten worden sein dürfte – am 18.01.2018 tatsächlich ein bedingungsgemäßer Sturm mit wetterbedingten Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort vorgelegen und Schäden am Stallgebäude verursacht hat. Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob die Verschiebung der Fußpfette und der Knick im Dachfirst am 18.01.2018 kausal auf einen bedingungsgemäßen Sturm zurückzuführen sind.

Denn jedenfalls ist der Einsturz des Daches am 11.07.2018 als erheblich zeitverzögertes Ereignis nicht unmittelbar auf ein etwaiges bedingungsgemäßes Sturmereignis am 18.01.2018 zurückzuführen.

Eine Beschädigung aufgrund „unmittelbarer Einwirkung“ eines Sturms liegt nämlich nur dann vor, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache für den eingetretenen Schaden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. vom 15.09.2014, Az.: 10 U 164/14, VersR 2015, 980; OLG Hamm, Urt. vom 13.11.2015, Az.: 20 U 11/15, BeckRS 2016, 14583; OLG Karlsruhe, OLG Karlsruhe, Urt. vom 12.04.2005, Az.: 12 U 251/04, NJW-RR 2006, 820).

Dies ist hier aber nicht der Fall.

Der erst fast 7 Monate später erfolgte Einsturz des Daches ist schon nach den hier zu beurteilenden äußeren Umständen nicht „unmittelbar“ im vorgenannten Sinne auf einen Sturm am 18.01.2018 zurückzuführen. Vielmehr war das erheblich vorgeschädigte und womöglich durch ein Sturmereignis im Januar 2018 weiter geschädigtes Dach über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr ungehindert den äußeren Witterungsflüssen ausgesetzt. Der Einsturz des Daches fällt damit in den alleinigen Risikobereich des Klägers und ist ausschließlich seiner Untätigkeit geschuldet, die als weitere Ursache zwischen einen etwaigen Sturm am 18.01.2018 und dem Einsturz am 11.07.2018 tritt und damit die Kausalkette unterbricht.

Denn der Kläger hat das Objekt gewissermaßen „sich selbst seinem Schicksal“ überlassen. Er hat insbesondere auch keine Handwerker beauftragt, um die verschobene Fußpfette wieder zurück- und die Dachkonstruktion wiederherzustellen.

Dass das Dach nach dem 18.01.2018 erheblich geschädigt war und Veranlassung zu einer umfangreichen Reparatur bestand, war auch für den Kläger deutlich erkennbar, zumal dieser den Sturm und die am 19.01.2018 festgestellten Schäden zum Anlass genommen hat, einen Sturmschaden bei der Beklagten zu melden. Ungeachtet der Ausführungen des Sachverständigen S in seinem Gutachten vom 08.08.2018, wonach die Schädigungen auch für einen Laien deutlich zu erkennen gewesen seien und diesen im Rahmen einer „Mindestinstandhaltung“ oder der gebotenen Verkehrssicherungspflicht hätten Anlass zur Durchführung von Sicherungs- oder Instandhaltungsarbeiten geben müssen, ergibt sich eine Kenntnis des Klägers von einem am Gebäude entstandenen, erheblichen Schaden schon daraus, dass er mit den von dem Sachverständigen Klein in der Aufstellung vom 10.02.2018 bezifferten Reparaturkosten in Höhe von immerhin 7.288,00 EUR netto nicht einverstanden war. Vielmehr hielt der Kläger sogar eine höhere Regulierung für erforderlich und beabsichtigte – zumindest seinem eigenen Vortrag zufolge -, einen Handwerker mit einer Schadensschätzung zu beauftragen. Dies zeigt letztlich, dass auch der KIäger um die Notwendigkeit von umfangreichen Reparaturarbeiten am Gebäude und der Rückstellung der Fußpfette wusste.

3.

Selbst wenn man unterstellt, dass der Einsturz des Dachs am 11.07.2018 noch unmittelbar auf das Schadensereignis vom 18.01.2018 zurückzuführen und insoweit – wie letztlich vom Kläger vorgetragen – von einer kausalen Schadenerweiterung/-vertiefung auszugehen ist, hat die Klage keinen Erfolg.

Denn in diesem Fall ist von einer zur Leistungsfreiheit der Beklagten gem. Teil B Ziff. 3 Abs. 1 AVB führenden vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers nach Teil A Ziff. 3.2.1 Abs. 3 AVB auszugehen.

Nach Teil A Ziff. 3.2.1 Abs. 3 AVB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Obliegenheitsverpflichtete ist gehalten, die Entwicklung des Schadens nicht mit Blick auf die bestehende Deckung sich selbst zu überlassen, sondern in jedem Fall um seine Abwendung oder Eindämmung bemüht zu sein (BGH, Urt. vom 12.07.1972, Az.: IV ZR 23/71, NJW 1972,1809; OLG Jena, Urt. vom 17.09.2008, Az.: 4 U 978/06, BeckRS 2009, 5836).

Indem es der Kläger vorliegend aber unterließ, das Dach nach dem 18.01.2018 zu reparieren oder jedenfalls (vorläufige) Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, hat er gegen diese Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen.

Die Beklagte hat diese Obliegenheitsverletzung zwar nicht ausdrücklich, angesichts ihrer Ausführungen in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 16.10.2018 (Anl. BLD 7, Bl. 107 d.A.) und des auf S. 3 der Klageerwiderung erhobenen Vorwurfs, der Kläger sei untätig geblieben und habe weder für vorläufige Sicherungsmaßnahmen noch für eine endgültige Reparatur Sorge getragen, aber konkludent eingewandt.

Da der vollständige Einsturz des Daches am 11.07.2018 nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien und den Feststellungen des Sachverständigen S bei Durchführung entsprechender Sicherungs- und Reparaturmaßnahmen zudem auch zu vermeiden gewesen wäre, ist auch die erforderliche Kausalität der Obliegenheitsverletzung im Hinblick auf den Umfang des Schadens und einer Leistungspflicht der Beklagten zu bejahen.

Die Auffassung des Klägers, ihm sei keine Sorgfalts- oder Obliegenheitsverletzung anzulasten, weil es die Beklagte ihrerseits versäumt habe, ihm Weisungen zur Schadensminderung und zur unverzüglichen Durchführung von Reparatur- oder Sicherungsmaßnahmen nach dem Erstschaden vom 18.01.2018 zu erteilen, vermag nicht zu überzeugen.

Der Kläger verkennt insoweit bereits, dass die Beklagte nach den Bedingungen nicht verpflichtet ist, ihrem Versicherungsnehmer Weisungen zu erteilen. Darüber hinaus bestand für die Beklagte auch keine Veranlassung zur Erteilung von Weisungen, nachdem der von ihr beauftragte Sachverständige S am 30.01.2018 einen Ortstermin durchgeführt und die zur Behebung des Schadens erforderlichen und schadensbedingten Nettoreparaturkosten ermittelt hat.

Unabhängig davon, ob der von der Beklagten regulierte Betrag i.H.v. 10.313,44 EUR das streitgegenständliche Objekt und den Sturmschaden vom 18.01.2018 betraf – der Kläger trägt überhaupt nicht näher vor, an welchem anderen Gebäude ein Schaden reguliert worden sein soll, zumal in dem Schreiben vom 29.03.2018 als Betreff der Sturmschaden vom 18.01.2018 sowie auch die streitgegenständliche Schaden-Nr. AS2018-500##### angegeben werden – oder ob eine Regulierung der vom Sachverständigen S unter dem 10.02.2018 ermittelten Netto-Reparaturkosten noch aussteht, war aus Sicht der Beklagten der Versicherungsfall grundsätzlich abgeschlossen. Da es aus ihrer Sicht insbesondere auch keiner weiteren gutachterlichen Ermittlungen zur Schadenshöhe bedurfte, bestand kein Anlass, dem Kläger Weisungen zur Verhinderung eines vollständigen Einsturzes während der Zeit der weiteren Schadensermittlungen oder -feststellungen zu erteilen.

4.

Da der Ursprungsschaden vom 18.01.2018 nach den Ausführungen in der Klageschrift sowie dem Schriftsatz vom 30.10.2019 nicht Streitgegenstand der hiesigen Klage ist, brauchte die Kammer hierüber auch nicht entscheiden.

II.

Mangels Hauptforderung besteht auch weder ein Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR noch ein Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu Ziff. 1) und 2) geltend gemachten Rechtshängigkeits- und Verzugszinsen.

III.

Ein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) geltend gemachten Gutachterkosten i.H.v. 535,50 EUR besteht weder gem. § 85 Abs. 2 VVG noch gem. § 280 Abs. 1 BGB oder unter Verzugsgesichtspunkten gem. § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

Soweit der Kläger ausführt, dass die Pflichtverletzung der Beklagten darin bestehe, den eingetretenen Schaden nicht in voller Höhe reguliert zu haben, bestand nach den unter Ziff. I dargestellten Erwägungen keine Verpflichtung der Beklagten zur Regulierung der Schäden.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 48.668,08 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!