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Prämienverzug in der Kraftfahrzeugversicherung – Kontoführungsgebühren und Bonitätsauskunft

AG Bremen –  Az.: 10 C 148/14 –  Urteil vom 23.10.2014

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 398,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 2/3 sowie die Klägerin zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Versicherungsprämien in Höhe von 398,97 € für den Zeitraum vom 12.09.2011 bis zum 04.10.2012 gem. §§ 39 Abs. 1, 1 S. 2 VVG.

Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über eine Kraftfahrtversicherung im Sinne des § 1 VVG für den PKW der Marke Audi zustande gekommen. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers in Form des Antrags vom 14.09.2011 angenommen (§§ 145 ff. BGB).

Die Klägerin ist mit Schreiben vom 20.09.2012 wirksam gem. § 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurückgetreten, nachdem sich der Beklagte mit der Zahlung der Erstprämie in Verzug befand. Die Klägerin leistete in der Zeit vom 12.09.2011 bis zum 04.10.2012 Versicherungsschutz.

Prämienverzug in der Kraftfahrzeugversicherung - Kontoführungsgebühren und Bonitätsauskunft
Symbolfoto: Von BLACKWHITEPAILYN /Shutterstock.com

Der Beklagte hat nicht belegt, dass er die eingeklagten Versicherungsprämien gezahlt hat (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat behauptet, die Versicherungsprämien seien bis zu seiner Kündigung mit Schreiben vom 02.05.2012 von dem Konto seiner Freundin, der das Auto gehörte, eingezogen worden. Diese Behauptung ist schon deshalb nicht schlüssig, weil die Parteien für die Prämienzahlung ausweislich des Antrags vom 14.09.2011 die Zahlung per Rechnung vereinbarten und keine Kontodaten angegeben waren. Zudem hat der Beklagte weder entsprechende Kontoauszüge vorgelegt noch sonst wie Beweis für diese streitige Behauptung angeboten.

Der Versicherungsvertrag ist nicht vor dem 04.10.2012 infolge einer Kündigung des Beklagten erloschen. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin eine Kündigung des Beklagten zugegangen ist (§ 130 BGB; MüKo/Staudinger, VVG, 1. Aufl., § 40 Rn. 14). Denn der Beklagte hat schon einen Kündigungsgrund nicht schlüssig dargelegt. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, die Prämie sei vor seiner Kündigung mit Schreiben vom 02.05.2012 um 100 € erhöht worden. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer bei einer Erhöhung der Prämie auf Grund einer Anpassungsklausel den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämienerhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Der Beklagte hat weder vorgetragen, wann ihm die Mitteilung über die Prämienerhöhung zugegangen ist noch zu welchem Zeitpunkt die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.

II.

1. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Auskunftskosten in Höhe von 3,57 € gem. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2 BGB. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche Auskunftseinholung Kosten in Höhe von 3,57 € verursacht hat und warum die Auskunftseinholung erforderlich war, zum Beispiel zum Zwecke der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Adresse des Schuldners nach einem Postrückläufer ermittelt werden musste. Darauf ist die Klägerin hingewiesen worden.

Sofern es sich um Kosten einer Bonitätsauskunft handeln sollte, zählen diese Kosten überdies nicht zu den nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten (a.A. AG Stadthagen, NJW-RR 2011, 1171). Das Risiko, dass der gerichtlich in Anspruch genommene Schuldner nicht zahlungsfähig ist, fällt in den Risikobereich des klagenden Gläubigers. Die Kosten einer Bonitätsauskunft fallen somit nicht in den Schutzbereich der Verzugshaftung des Schuldners und können deshalb nicht auf den beklagten Schuldner abgewälzt werden. Zudem betrifft die Bonität des Schuldners nicht das Klage-, sondern das sich daran anschließende Vollstreckungsverfahren (Woitkewitsch, MDR 2012, 500, 502).

3. Auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € aus §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2 BGB hat die Klägerin nicht. Zwar können grundsätzlich auch Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung als Verzugsschaden ersatzfähig sein. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtverfolgungskosten ist jedoch, dass es sich um solche Aufwendungen handelt, die der Gläubiger im Einzelfall zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (siehe BGH NJW 2011, 296, Tz. 9 m.w.N.). Denn der Gläubiger ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten, unter mehreren Möglichkeiten, eine Forderung geltend zu machen, die kostengünstigste zu wählen. Im vorliegenden Fall war die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten zum Forderungseinzug weder erforderlich noch zweckmäßig, sondern verstieß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB. Wenn der Schuldner wie hier auf mehrfache Mahnungen durch den Gläubiger und zweimalige Mahnung durch ein Inkassobüro nicht reagiert und damit erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, muss unmittelbar Klage erhoben oder das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werde (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 286 Rn. 45 a.E.). Der mit dem Forderungseinzug beauftragte Prozessbevollmächtigte hat vorliegend die von der Klägerin und von dem Inkassobüro bereits ausgesprochenen Mahnungen lediglich wiederholt und keine darüber hinaus gehende Tätigkeit entfaltet, die seine Einschaltung rechtfertigte.

3. Gleichermaßen kann die Klägerin von dem Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB keinen Ersatz von Kontoführungskosten in Höhe von 20,00 € beanspruchen (so auch AG Dortmund, Urteil vom 23. März 1995 – 125 C 1278/95 -, juris). Denn für den Zeitaufwand des Gläubigers bei der außergerichtlichen Verwaltung und Einziehung offener Forderungen besteht keine Ersatzpflicht, soweit der übliche Rahmen nicht überschritten wird. Die Müheverwaltung des Gläubigers bei der Rechtswahrung und -geltendmachung gehört zum ureigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Gläubigers und liegt außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers (BGH NJW 1980, 119 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 59 m.w.N.). So liegt es hier. Die Kosten für die Führung eines Forderungskontos sind dem nicht ersatzfähigen üblichen Zeitaufwand des Gläubigers bei seiner Forderungsverwaltung zuzuordnen.

Überdies ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin insofern ein Schaden entstanden ist. Die Ausführungen der Klägerin zu den die Kontoführungsgebühren begründenden Tätigkeiten sind lediglich allgemeiner Art und nicht auf den Einzelfall bezogen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. § 92 Abs. 1 ZPO ist im vorliegenden Fall anwendbar. Zwar betrafen sowohl die teilweise Klagerücknahme bezüglich der Inkassokosten in Höhe von 96,39 € als auch die teilweise Klageabweisung ausschließlich Nebenforderungen, die nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind (§§ 4 ZPO, 43 GKG). Allerdings überschreiten die Nebenforderungen der Höhe nach im vorliegenden Fall deutlich 10 % des – fiktiven – Streitwerts gebildet aus Haupt- und Nebenforderungen, sodass das Unterliegen der Klägerin im Hinblick auf die Nebenforderungen nicht mehr als unerheblich zu bewerten ist (Zöller/ Herget, ZPO, 30. Aufl., § 92 Rn. 11).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

 

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