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Berufsunfähigkeitsversicherung – Zumutbarkeitsprüfung für Verweisungsberuf

LG Celle – Az.: 8 U 59/17 – Beschluss vom 22.05.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschluss des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt fortlaufende Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 ein Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vertrag Nr. …3…) sowie ein Rentenversicherungsvertrag mit Prämienbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit (Vertrag Nr. …6…). Beiden Versicherungsverträgen liegen unter anderem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der BUZ wird auf Bl. 21 – 25 d. A. sowie auf die Anlage B. 1 Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 29. Dezember 2003 zur Versicherungsnummer …3… wird auf Bl. 5 – 8 d. A. sowie die Anlage B. 2a (im Anlagenband) Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 29. Dezember 2003 zur Versicherungsnummer …6… wird auf die Anlage B. 3a (im Anlagenband) Bezug genommen.

Am … April 2005 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem dieser erheblich verletzt wurde. Mit Antrag vom … März 2006 (Anlage B. 4 im Anlagenband) beantragte er daraufhin bei der Beklagten die Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen. Im Rahmen dieses Antrags teilte er mit, als Lkw-Fahrer bis zu seinem Unfall durchschnittlich an fünf Tagen die Woche 70 Stunden gearbeitet zu haben.

Mit Schreiben vom … September 2006 (Anlage B. 8 im Anlagenband) erkannte die Beklagte ihre Pflicht zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen bzw. zur Beitragsfreistellung ab dem … Mai 2005 (Vertrag Nr. …3…) bzw. dem … November 2005 (Vertrag Nr. …6…) an.

Am … September 2013 bestand der Kläger die Prüfung gemäß § 3 BKrFQV für den Personenverkehr (Anlage B. 10a im Anlagenband). Am … Februar 2015 schlossen der Kläger und die O. A. GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag (Anlage B. 11 im Anlagenband). Dieser Arbeitsvertrag sieht eine Tätigkeit des Klägers als Busfahrer vor. Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

„Der Mitarbeiter erklärt, für die vertragliche Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein, insbesondere nicht an ansteckenden oder sich wiederholenden Krankheiten zu leiden.“

Nachdem die Beklagte von der Aufnahme dieser Tätigkeit Kenntnis erlangt hatte, stellte sie ihre Leistungen mit Schreiben vom … Juni 2015 mit Wirkung zum … August 2015 ein (Anlage B. 14 im Anlagenband). Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen könne der Kläger auf eine Tätigkeit als Omnibusfahrer verwiesen werden. Diese Tätigkeit erfordere nicht das Heben und Tragen von Lasten und sei deshalb mit den Beschwerden des Klägers zu vereinbaren. Auch wahre die Tätigkeit als Omnibusfahrer die zuvor erreichte Lebensstellung.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Die Voraussetzungen einer Leistungseinstellung lägen nicht vor. Die Tätigkeit des Klägers sei überobligatorisch. Er arbeite im Schichtbetrieb. Jede Schicht dauere 12 Stunden. Tatsächlich dürfte der Kläger lediglich 20 Stunden in der Woche arbeiten.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. …3… und Nr. …6… die vereinbarte Leistung quartalsweise schuldet,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 6.591,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen der Leistungseinstellung lägen vor. Der Kläger könne auf den Beruf des Omnibusfahrers verwiesen werden. Insoweit hätten die Ausführungen im Einstellungsbescheid nach wie vor Gültigkeit. Soweit der Kläger eine überobligatorische Tätigkeit behaupte, sei dies nicht nachvollziehbar. Es bestünden keine tatsächlichen Einschränkungen des Klägers. Erst recht würden ihm diese nicht eine Tätigkeit von lediglich 20 Stunden in der Woche gestatten.

Mit Urteil vom 13. Februar 2017 (Bl. 74 – 77 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt, den Kläger auf eine Tätigkeit als Omnibusfahrer zu verweisen. Die Voraussetzungen einer Verweisung lägen vor, denn die jetzt ausgeübte Tätigkeit sei mit seiner ursprünglichen Tätigkeit uneingeschränkt vergleichbar. Der Kläger habe auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als Omnibusfahrer (eigentlich) nicht oder zumindest nicht im tatsächlichen Umfang ausüben könne. Er habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine besondere körperliche Belastung begründen würden, die eine Tätigkeit als Omnibusfahrer aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen ließen. Er habe auch nicht vorgetragen, weshalb er sich im Arbeitsvertrag als uneingeschränkt leistungsfähig bezeichnet habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Wenn nach Auffassung des Landgerichts die Tätigkeit als Omnibusfahrer uneingeschränkt mit der Tätigkeit als Lkw-Fahrer vergleichbar sei, dann könne der Kläger den Beruf des Omnibusfahrers auch ebenso wenig ausüben. Bereits in der gleichwohl ausgeübten Tätigkeit liege der Raubbau an der Gesundheit des Klägers.

Der Kläger beantragt, das Urteil aufzuheben und

1. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. …3… und Nr. …6… die vereinbarte Leistung quartalsweise schuldet,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 6.591,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen gemäß § 1 Satz 1, § 172 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 1 (1) BUZ über den 31. August 2015 hinaus zu.

1. Gemäß § 2 (1) BUZ liegt Berufsunfähigkeit nur vor, wenn der Versicherungsnehmer auch keine anderweitige Tätigkeit ausüben kann, zu der er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrungen imstande ist und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Gemäß § 9 (1) BUZ sind im Nachprüfungsverfahren auch neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen.

Will der Versicherer einen Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verweisen, liefert die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich den Vergleichsmaßstab dafür, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, denn diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Die Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Berufs sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, und diese orientiert sich – ebenso wie die Vergütung der Tätigkeit – wiederum daran, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt.

Diese Gesichtspunkte kommen grundsätzlich auch im Nachprüfungsverfahren zur Anwendung. Ein vom Versicherer zu beweisender Wegfall der Berufsunfähigkeit setzt demgemäß voraus, dass sich die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers nachträglich in einem erheblichen Umfang gebessert haben oder dass der Versicherungsnehmer eine andere Tätigkeit ausüben kann, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, wobei auch neu erworbene Fähigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH VersR 2000, 171).

Im vorliegenden Fall übte der Kläger jedenfalls bis zum 28. Februar 2017 eine Tätigkeit als Omnibusfahrer aus. Dementsprechend ist entscheidend, ob dieser Beruf mit dem ursprünglich vom Kläger ausgeübten Beruf als Lkw-Fahrer vergleichbar ist.

Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden.

a) Ob die Verweisungstätigkeit dem Anforderungsprofil des zunächst ausgeübten Berufs entspricht, spielt im Nachprüfungsverfahren jedenfalls dann eine nur untergeordnete Rolle, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer – wie im vorliegenden Fall – aufgrund neu erworbener Fähigkeiten auf einen anderen Beruf verweist. Die Prüfung beschränkt sich in dem Fall auf das generelle Anforderungsprofil. Dass die mit dem derzeitigen Beruf verbundenen Anforderungen aber wesentlich geringer sind als die Anforderungen an den Beruf eines Lkw-Fahrers, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet.

b) Im Hinblick auf den sozialen Status sind zwischen dem Beruf eines Lkw-Fahrers und dem Beruf eines Omnibusfahrers keine relevanten Abstufungen erkennbar. Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht.

c) Aber auch die mit dem aktuellen Beruf etwaig verbundenen Einkommenseinbußen des Klägers überschreiten nicht die Zumutbarkeitsgrenze mit der Folge einer dann nicht mehr gewährleisteten Lebensstellung. In der Rechtsprechung haben sich insoweit grobe Richtwerte herausgebildet. So wird bei einer Absenkung des Lohnniveaus um bis zu 10 % eine Gleichwertigkeit der Lebensstellung in der Regel immer bejaht. Bei einer Absenkung von bis zu 20 % ist die Gleichwertigkeit der Lebensstellung fraglich, wobei allerdings eine deutliche Tendenz zur Gleichwertigkeit besteht. Bei einer Absenkung um bis zu 30 % gilt dasselbe mit einer deutlichen Tendenz zur Ungleichwertigkeit. Jede darüber hinausgehende Absenkung führt in der Regel zu einer Ungleichwertigkeit (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., H, Rn. 86 m. w. N.).

Der Kläger erzielt(e) in seiner Tätigkeit als Omnibusfahrer seinen eigenen Angaben im Nachprüfungsverfahren zufolge einen Bruttolohn in Höhe von 1.819,96 € (Anlage B. 13 im Anlagenband). Diesem Einkommen steht ausweislich des Steuerbescheids des Finanzamtes O. vom 25. August 2005 (Anlage B. 6) ein vor dem Unfall als Lkw-Fahrer erzielter Bruttoarbeitslohn in 2004 in Höhe von 23.245,00 € im Jahr bzw. von 1.937,08 € im Monat gegenüber. Damit unterschreitet jedenfalls der vom Kläger im Nachprüfungsverfahren angegebene Bruttoarbeitslohn nicht die Schwelle von 10 %. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich der Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 23. Juni 2015 (Anlage B. 14 im Anlagenband u. Anlage B. 12) im März 2015 ein Bruttogehalt von 2.010,93 € und im April 2015 ein Bruttogehalt von 2.059,95 € erzielte. Unter Zugrundelegung dieser Beträge kommt es ohnehin nicht zu einer Unterschreitung der Zumutbarkeitsgrenze.

Nichts anderes ergibt sich aus dem vorgerichtlichen Vortrag des Klägers, wonach er als Lkw-Fahrer unter Berücksichtigung der allgemeinen tariflichen Lohnsteigerungen mittlerweile ein Bruttoeinkommen in Höhe von wenigstens 2.400,00 € erzielen würde (Anlage B. 15a im Anlagenband). Zwar läge der vom Kläger im Nachprüfungsverfahren angegebene Bruttolohn in dem Fall 24 % unter dem im ursprünglichen Beruf erzielten Einkommen. Allerdings hat bereits die Beklagte in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 17. August 2015 (Anlage B. 15b) grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass ein rein fiktives Einkommen die Lebensstellung des Versicherungsnehmers nicht prägen kann. Prägend ist vielmehr allein das tatsächlich erzielte Einkommen. Dieses belief sich vor dem Unfall aber monatlich auf 1.937,08 € brutto.

d) Dass der Kläger mit seinem Arbeitgeber jedenfalls zunächst nur einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag schloss, steht einer Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Parteien eine Leistungsfreiheit der Beklagten lediglich im Fall einer vom Kläger konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeit vereinbart hätten. In einem solchen Fall lebt mit der Beendigung der Vergleichstätigkeit die Leistungspflicht des Versicherers wieder auf, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen (vgl. BGH VersR 2017, 216). Für die im vorliegenden Fall vereinbarte Leistungsfreiheit aufgrund einer abstrakten Verweisung gilt das hingegen nicht.

e) Schließlich steht einer Verweisung auch nicht der Vortrag des Klägers entgegen, er könne nur durch einen überobligatorischen Arbeitseinsatz der Tätigkeit eines Omnibusfahrers im tatsächlich ausgeübten Umfang nachgehen.

Zutreffend hat das Landgericht in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass es insoweit an einem hinreichend substanziierten Vortrag des Klägers fehlt.

Der Kläger übte die Tätigkeit als Omnibusfahrer jedenfalls vom 1. März 2015 bis zum 28. Februar 2017 aus. Übt der Versicherungsnehmer eine Vergleichstätigkeit aber tatsächlich aus, muss er auch darlegen, dass und warum er die Tätigkeit (eigentlich) nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt (vgl. BGH VersR 2000, 349; BGH VersR 1995, 159; OLG Karlsruhe VersR 2011, 1165; OLG Düsseldorf RuS 2011, 524; OLG Hamm ZfSch 2007, 582).

Im Rechtsstreit hat der Kläger zwar vorgetragen, gesundheitsbedingt die mit dem Beruf als Omnibusfahrer verbundenen körperlichen Verrichtungen nur in Teilzeit erfüllen zu können. Es fehlt aber ausreichend konkreter Vortrag, an welchen Tätigkeiten der Kläger denn aufgrund welcher nach wie vor bestehenden Beeinträchtigungen gehindert ist und inwieweit dies einer vollschichtigen Tätigkeit entgegensteht. Lediglich im Schriftsatz vom 24. November 2016 hat der Kläger vorgetragen, dass er eine dauernd sitzende Haltung mit gebeugten Knien vermeiden solle (Bl. 54 d. A.). Es ist aber bereits völlig unklar, ob er tatsächlich nicht mit gebeugten Knien sitzen kann oder ob eine solche Haltung nur mit der theoretischen Möglichkeit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden ist. Unklar ist auch, in welchem Umfang während der Busfahrt Möglichkeiten einer Entlastung des linken Kniegelenks bestehen bzw. ob und in welchem Umfang die vom Kläger geführten Busse mit einem Automatikgetriebe ausgestattet sind. Auch die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen des Klägers sprechen eher gegen noch bestehende relevante Beschwerden im Bereich des linken Knies beim Führen eines Busses. Bereits im Rentengutachten des …krankenhauses R. vom … September 2007 (Anlage B. 16) heißt es, dass der  Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig durchführen könne, wenn er hierbei nicht lange stehen und nicht schwere Lasten tragen müsse. Auch ein Einsatz als Fahrer ohne Ladetätigkeit bzw. ohne Klettern auf Fahrzeuge sei möglich.

Die insoweit bestehenden Zweifel werden verstärkt durch die Eigenangaben des Klägers in seinem Arbeitsvertrag. Darin erklärt er, uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein. Auch vorgerichtlich wandte sich der Kläger gegen die geplante Einstellung der Berufsunfähigkeitsleistungen nicht mit dem Argument, dass er der Tätigkeit als Omnibusfahrer aus gesundheitlichen Gründen eigentlich nicht nachgehen könne. Er wies vielmehr ausschließlich darauf hin, dass das Einkommen eines Lkw-Fahrers nicht mit demjenigen eines Omnibusfahrers vergleichbar sei (Anlage B. 15a im Anlagenband).

Auch die nach Auffassung des Klägers bestehende zeitlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Umfang von maximal 20 Stunden die Woche (Bl. 2 d. A.) lässt nicht erkennen, worauf eine solche Einschätzung beruht.

Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer abweichenden Bewertung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger vertritt dort lediglich die Auffassung, dass eine vollständige Vergleichbarkeit nur vorliege, wenn auch die körperliche Belastung vergleichbar sei. Sei sie vergleichbar, könne er den Verweisungsberuf ebenso wenig ausüben wie seinen ursprünglichen Beruf. Sei sie nicht vergleichbar, dann könne die Beklagte bereits aus diesem Grund nicht auf den Beruf eines Omnibusfahrers verweisen.

Diese Auffassung ist bereits im Ausgangspunkt unzutreffend. Vergleichbarkeit setzt nicht voraus, dass der Ausgangsberuf und der Vergleichsberuf in ihrem Anforderungsprofil zu 100 % übereinstimmen. Anderenfalls wäre eine vertraglich vorgesehene Verweisung bereits deshalb unmöglich, weil nur auf den ursprünglich ausgeübten Beruf verwiesen werden könnte. Entscheidend ist vielmehr, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Eine Vergleichstätigkeit ist bereits dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (s. o.).

Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht Saarbrücken beispielsweise die Verweisung einer Lkw-Fahrerin auf den Beruf einer Verwaltungsfachangestellten bestätigt (VersR 2009, 971). Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Verweisung eines Lagerarbeiters auf den Beruf eines Pförtners bestätigt (VersR 1998, 1496). Bereits diese wenigen Fälle zeigen, dass der Verweisungsberuf nicht einmal ein bestimmtes Näheverhältnis zum ursprünglich ausgeübten Beruf aufweisen muss. Umso weniger ist dann aber ein identisches Anforderungsprofil zu verlangen.

2. Die Einstellungsmitteilung der Beklagten ist auch in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. In den Versicherungsbedingungen ist der Inhalt der Einstellungsmitteilung zwar nicht näher ausgestaltet. Aus Sinn und Zweck der Klausel ergibt sich jedoch, dass in der Mitteilung eine nachvollziehbare Begründung für die Leistungseinstellung gegeben werden muss (vgl. BGH VersR 1996, 958; BGH NJW-RR 1993, 721). Dazu zählt, dass der Versicherungsnehmer durch die Mitteilung seine Prozessrisiken abschätzen kann. Die hieran geknüpften Anforderungen sind abhängig vom Grund der Leistungseinstellung. Bei der Leistungseinstellung aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer etwaig eingeholte Gutachten oder ärztliche Bescheinigungen zugänglich machen, auf die der Versicherer seine Entscheidung stützt. Darüber hinaus muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufzeigen, wie er zu seiner getroffenen Entscheidung gelangt ist. Deshalb muss der Versicherer seine Vergleichsbetrachtung und die aus ihr gezogenen Folgerungen aufzeigen. Hierzu gehört der Vergleich des Gesundheitszustandes, wie ihn der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. BGH aaO; OLG München NJW-RR 2010, 1619; KG Berlin RuS 2006, 515). Bei einer Verweisung auf einen anderen Beruf muss der Versicherer hingegen nur darlegen, weshalb er meint, den Versicherungsnehmer auf diesen anderen Beruf verweisen zu können (vgl. Neuhaus aaO, M, Rn. 88). Diesen Anforderungen hat die Beklagte in ihrer Einstellungsmitteilung vom 23. Juni 2015 (Anlage B. 14 im Anlagenband) entsprochen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Der Senat hat den Streitwert auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 27. April 2017 Bezug.

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