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Gebäudeversicherung – dynamische Neuwertversicherung – Zeitwertentschädigung

Gebäudeversicherung: Kläger fordert Neuwertentschädigung

Das Landgericht Zwickau hat die Klage eines Gebäudeversicherungsnehmers gegen seine Versicherungsgesellschaft abgewiesen. Der Kläger hatte nach einem Brandschaden die Zahlung der Neuwertentschädigung zusätzlich zum bereits erhaltenen Zeitwertschaden gefordert. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Neuwertentschädigung nicht erfüllt hat, insbesondere weil er die notwendige Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Jahren nicht nachweisen konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 10/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das Gericht lehnte alle Forderungen des Klägers ab.
  2. Neuwertentschädigung: Anspruch besteht nur, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall sichergestellt ist.
  3. Fristüberschreitung: Der Kläger konnte nicht innerhalb der Dreijahresfrist die Wiederherstellung des Gebäudes nachweisen.
  4. Unzureichende Darlegung: Der Kläger konnte nicht konkret darlegen, dass die geforderte Neuwertentschädigung zweckmäßig verwendet würde.
  5. Keine vollständige Wiederherstellung: Das Gebäude wurde bis zum Verfahrensende nicht vollständig wiederhergestellt.
  6. Mietausfallentschädigung: Kein Anspruch auf weitere Mietausfallentschädigung, da die notwendigen Reparaturen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
  7. Keine Verzugsfolgen: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, da kein Verzug seitens der Beklagten vorlag.
  8. Strenge Wiederherstellungsklausel: Die Anwendung der strengen Klausel im Versicherungsvertrag begrenzt die Entschädigung auf den Zeitwertschaden, wenn keine Wiederherstellung erfolgt.

Versicherungsrecht und Schadensersatz: Ein kritischer Blick auf Gebäudeversicherungen

Gebäudeversicherung
(Symbolfoto: Gumbariya /Shutterstock.com)

Im komplexen Feld des Versicherungsrechts sind Fälle rund um Gebäudeversicherungen und die damit verbundenen Schadensersatzansprüche von besonderer Bedeutung. Kernthema ist hierbei oft die Auseinandersetzung zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern über die Art und Weise der Schadensregulierung, insbesondere bei der Frage, ob eine Neuwert- oder Zeitwertentschädigung angemessen ist. Diese Thematik wirft nicht nur rechtliche, sondern auch praktische Fragen auf, da sie sich auf die Wiederherstellung von Gebäuden nach einem Schadenereignis bezieht und daher oftmals hohe finanzielle Werte und emotionale Betroffenheit involviert sind.

In der Konfrontation zwischen Versicherungsnehmer und -geber geht es zentral um die Auslegung und Erfüllung von Vertragsklauseln, wie etwa der strengen Wiederherstellungsklausel und den damit verbundenen Fristen und Nachweisen. Solche Fälle bieten tiefe Einblicke in die Mechanismen des Versicherungsrechts und zeigen, wie Rechtsprechungen in konkreten Streitfällen die Balance zwischen den Interessen der Versicherungsgesellschaften und denen der Versicherten finden. Tauchen Sie ein in die Welt des Versicherungsrechts, wo ein einzelnes Urteil weitreichende Implikationen für die Praxis der Schadensregulierung haben kann.

Der Konfliktfall: Streit um Neuwertentschädigung bei Gebäudeversicherung

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Kläger, der nach einem Brand in seinem Mehrfamilienhaus von seiner Versicherung, der Beklagten, die Zahlung einer Neuwertentschädigung forderte. Diese Forderung basierte auf dem Versicherungsvertrag, der eine dynamische Neuwertversicherung für die Feuerversicherung vorsah. Der Vertrag enthielt eine Klausel, die besagte, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf den Teil der Entschädigung hat, der den Zeitwertschaden übersteigt, jedoch nur, wenn er innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall die Wiederherstellung des Gebäudes sicherstellt.

Die Beweislast: Herausforderung der Wiederherstellungsnachweise

Der Kläger behauptete, er habe sich intensiv um die Wiederherstellung des Gebäudes bemüht, sei jedoch durch die Corona-Pandemie und eine eigene Krebserkrankung daran gehindert worden. Des Weiteren führte er an, dass für die vom Sachverständigen ausgewiesenen Beträge keine Unternehmen gefunden wurden, die die Instandsetzungsarbeiten durchführen wollten. Die Beklagte hingegen argumentierte, dass der Kläger keinen ausreichenden Nachweis erbracht habe, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung verwenden würde. Sie betonte, dass die dreijährige Frist zur Wiederherstellung abgelaufen sei und dass der Kläger auch keinen substantiierten Nachweis für die angeblichen Mietverhältnisse zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vorgelegt habe.

Urteilsfindung: Landgericht Zwickau entscheidet gegen den Kläger

Das Landgericht Zwickau wies die Klage als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass der Kläger weder die vollständige Wiederherstellung des Gebäudes noch die zweckmäßige Verwendung der begehrten Neuwertentschädigung sichergestellt hatte. Die bereits durchgeführten Reparaturen des Klägers reichten nicht aus, um die Sicherheit zu begründen, dass der weitere Betrag für die Neuwertspitze auch tatsächlich für die Wiederherstellung des Gebäudes verwendet werden würde. Zudem wurde die Frist zur Wiederherstellung als abgelaufen angesehen, da keine plausible Begründung für eine Verzögerung vorgebracht wurde.

Rechtliche Einschätzungen und Folgen des Urteils

Das Gericht sah keinen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, da eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht vorlag. Ebenso wurde dem Kläger kein Anspruch auf weitere Mietausfallerstattung oder Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und der genauen Dokumentation bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Neuwertentschädigung in der Gebäudeversicherung. Es verdeutlicht auch die Notwendigkeit, als Versicherungsnehmer klare Beweise für die Verwendung der Entschädigungszahlungen zu erbringen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter einer dynamischen Neuwertversicherung in der Gebäudeversicherung?

Die dynamische Neuwertversicherung, auch als gleitende Neuwertversicherung bekannt, ist ein Deckungskonzept in der Gebäudeversicherung, das sich an Preisentwicklungen anpasst. Ziel ist es, dass das beschädigte Gebäude auch bei inflationären Entwicklungen mit den Versicherungsleistungen wiederhergestellt werden kann.

Die Versicherungssumme passt sich automatisch an die Preisentwicklungen an, was durch den sogenannten dynamischen Anpassungsfaktor erreicht wird. Dieser Faktor gleicht den Baukostenanstieg aus und wird jährlich zum 1. Januar angepasst. Dabei wird zu 80% der Baupreisindex für Wohnungsbau berücksichtigt, der Tariflohnindex des Baugewerbes fließt mit 20% ein.

Die dynamische Neuwertversicherung bietet den Vorteil, dass der Versicherer unbegrenzt haftet, wenn der Wert 1914 richtig ermittelt wurde. Dieser Wert wird turnusmäßig angepasst und erhöht, um den stetig steigenden Wert der Immobilie zu berücksichtigen und inflationsbedingte Schwankungen auszugleichen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass eine Unterversicherung der Immobilie ausgeschlossen ist, sofern der Wert 1914 korrekt ermittelt wurde. Im Schadensfall stellt der gleitende Neuwert keine Entschädigungsgrenze dar. Unter der Voraussetzung, dass der zugrundeliegende Wert 1914 korrekt ermittelt wurde, muss die Versicherung auch dann zahlen, wenn die Neubaukosten den gleitenden Neuwert übersteigen sollten.

Ein potenzielles Problem der dynamischen Neuwertversicherung ist, dass die Anpassung des Neuwerts mithilfe des Baupreisindexes erfolgt. Die aktuellen technologischen Weiterentwicklungen spiegeln sich nur teilweise im Baupreisindex wider.

Die dynamische Neuwertversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der Gebäudeversicherung, der dazu beiträgt, dass der Versicherungsschutz stets dem aktuellen Wert des Gebäudes entspricht und somit eine angemessene Entschädigung im Schadensfall gewährleistet ist.

Was bedeutet die Zeitwertentschädigung in einem Versicherungsfall?

Der Begriff „Zeitwertentschädigung“ bezieht sich auf den Betrag, den ein Versicherer im Schadensfall für einen versicherten Gegenstand auszahlt. Der Zeitwert entspricht dem Wert des Gegenstands zum Zeitpunkt des Schadens und berücksichtigt dessen Wertminderung durch Nutzung und Alterung. Im Gegensatz dazu steht der Neuwert, der den Betrag darstellt, der für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen, neuen Gegenstands erforderlich wäre.

Die Zeitwertentschädigung wird typischerweise bei der Regulierung von Schäden in der privaten Haftpflichtversicherung und der Kfz-Versicherung verwendet. Bei der Berechnung des Zeitwerts legen Versicherungen in der Regel die mittlere Nutzungsdauer zugrunde, da es schwierig ist, für jeden Einzelfall den Wertverlust und damit den Zeitwert genau zu berechnen. Durch die Auszahlung des Zeitwertes kann sich der Versicherte einen angemessenen Ersatz für den beschädigten oder zerstörten Gegenstand besorgen.

Wie wird der Neuwertschaden in der Gebäudeversicherung berechnet?

In der Gebäudeversicherung wird der Neuwertschaden auf der Grundlage des sogenannten „gleitenden Neuwerts“ berechnet. Dieser Wert stellt den Betrag dar, der notwendig ist, um ein Gebäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen.

Die Berechnung des Neuwertschadens erfolgt in der Regel durch Multiplikation der Versicherungssumme „Wert 1914“ mit dem Anpassungsfaktor. Der „Wert 1914“ ist eine fiktive Rechengröße, die als einheitliche Grundlage zur Ermittlung des Gebäudeneubauwerts dient. Der Anpassungsfaktor, auch als gleitender Neuwertfaktor bekannt, wird jährlich vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlicht und berücksichtigt die Preisentwicklung im Baugewerbe.

Zusätzlich zu den reinen Wiederherstellungskosten können auch Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten in die Berechnung des Neuwertschadens einfließen. In Standardverträgen ist die Entschädigungsgrenze für diese Kosten auf fünf Prozent der Versicherungssumme festgelegt.

Es ist zu erwähnen, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (die sogenannte Neuwertspitze), nur dann erwirbt, wenn er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls nachweist, dass er die Entschädigung verwenden wird, um das Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.

Was sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Neuwertentschädigung bei einer Gebäudeversicherung?

Die Geltendmachung einer Neuwertentschädigung in der Gebäudeversicherung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Wiederherstellung des Gebäudes: Der Versicherungsnehmer muss innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls nachweisen, dass er die Entschädigung verwenden wird, um das Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird.
  • Keine wesentlichen Verbesserungen: Die Neuwertversicherung soll grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des neuen Gebäudes verursacht wurden.
  • Keine Unterversicherung: Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer im Antrag falsche Angaben gemacht hat, die zu einem zu niedrigen Wertansatz führen und wenn nach dem Abschluss des Vertrages bauliche Maßnahmen mit werterhöhendem Charakter durchgeführt worden sind, kann Unterversicherung vorliegen.
  • Nachweis der Wiederherstellung: Der Versicherungsnehmer muss innerhalb der maßgeblichen Frist (bis drei Jahre nach dem Schadenfall) die Baugenehmigung nebst dazugehöriger Bauantragsunterlagen vorlegen und die Wiederherstellungsarbeiten beginnen.

Bitte beachten Sie, dass die genauen Bedingungen und Voraussetzungen von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft und dem spezifischen Versicherungsvertrag abhängen können. Es ist daher ratsam, sich direkt an Ihre Versicherungsgesellschaft zu wenden oder einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren, um genaue Informationen zu erhalten.


Das vorliegende Urteil

LG Zwickau – Az.: 4 O 10/22 – Urteil vom 26.01.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 64.074,- € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag in Anspruch.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger Versicherungsnehmer bei der Beklagten für eine Wohngebäudeversicherung des Mehrfamilienwohnhauses in der … ist. Die Versicherungssumme war mit 1.109.667,- € vereinbart. Als Versicherungsbeginn war der 13.09.2014 vereinbart. Für die Feuerversicherung war nach den zu Grunde liegenden Bedingungen (BVAW) eine dynamischer Neuwertversicherung vereinbart. In § 21 Abs. 11 Satz 1 BVAW sollte der Neuwertschaden wie folgt ersetzt werden: „… Ist in der Versicherung gemäß §§ 1-5,7 und 8 der Neuwert (§ 14 Nr. 1, Nr. 2a) oder Nr. 3 a),b) der Versicherungswert, so erwerben Sie auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird. …“. Nach § 14 Abs. 2.a) BVAW ist der Neuwert definiert wie folgt: „… Neuwert von Gebäuden ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederherzustellen. …“. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 BVAW war der Mietverlust durch ein Schadenereignis in der Feuerversicherung wie folgt versichert: „…Mietausfall oder Nutzungsausfall gemäß Nr.1 werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Sie die Wiederherstellung oder den Wiederbezug nicht schuldhaft verzögert haben. …“. Am 29.12.2017 kam es in dem Gebäude zu einem Brand, der zahlreiche Schäden hieran verursachte. Das Gebäude war bereits vor dem Schadenseintritt abgewohnt und umfassend sanierungsbedürftig. Der Kläger zeigte der Beklagten den Brandschaden an und forderte Regulierung des Gebäudeschadens und des Mietausfalls. Für die Beklagte erstellt der Sachverständige … ein Schadensgutachten unter dem 28.11.2018. Der Zeitwertschaden wurde durch den Gutachter mit 165.150,- € brutto und der Neuwertschaden mit 262.200,- € brutto ermittelt, jeweils inklusive versicherter Kosten ohne Mietausfall. Der Gutachter schätzte die Bauzeit für die erforderlichen Reparaturen an dem Gebäude, um dieses wieder in einen vermietungsfähigen Zustand zu bringen, auf 6 Monate. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Reparatur des Gebäudes insgesamt 162.630,00 Euro und auf die Schadensposition Mietausfall für einen Zeitraum von 6 Monaten, nämlich vom 01.01.2018 bis 30.06.2018, den Betrag von 15.402,00 Euro. Am 14.05.2021 erwirkte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Mahnbescheid gegen die Beklagte, gegen welchen die Beklagte am 26.05.2021 Widerspruch erhob, woraufhin der Kläger am 24.11.2021 die Überleitung in das streitige Verfahren beantragte. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 08.12.2022 erfolgte noch keine vollständige Wiederherstellung des versicherten Gebäudes.

Der Kläger behauptet streitig, dass ihm über den Ersatz des Zeitwertschadens hinaus eine Entschädigung für den Neuwert zustehe. Er habe eine Vielzahl von Reparaturen durchgeführt, um das Objekt wieder in einen vermietungsfähigen Zustand zu versetzen, teilweise habe er diese durch Dritte ausführen lassen, zum Teil habe er sie in Eigenregie durchgeführt. Er behauptet, er habe sich intensiv um die Wiederherstellung innerhalb der dreijährigen Ausschlussfrist bemüht, sei aber aufgrund der Corona-Pandemie, durch welche keine Arbeiten ausgeführt werden konnten, als auch durch eine Krebserkrankung daran gehindert worden. Teilweise seien für die durch den Gutachters ausgewiesenen Beträge keine Unternehmen bzw. Handwerker bereit gewesen Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Für den Mietausfall werde über die bereits gezahlte Entschädigung hinaus für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 28.02.2019 weitere 30.804,- € verlangt. Weiter verlangt der Kläger den Ersatz von Kosten der außergerichtlichen Vertretung durch seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.348,94 € messen nach einem Geschäftswert von 97.231,66 € mit einer 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m Nr. 2300 VV RVG

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 33.270,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.04.2021 zu bezahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 30.804,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.04.2021 zu bezahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Neuwertentschädigung habe, weil er innerhalb der Frist von 3 Jahren ab dem Schadenseintritt nicht nachgewiesen habe, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten Sache verwenden werde. Dieser Zeitraum sei am 29.12.2020 beendet gewesen. Die Beklagte habe sich auf Antrag des Klägers mit einer Verlängerung dieser Frist bis zum 30.04.2021 bereit erklärt. Eine Regulierung auf der Basis des Zeitwertschadens habe die Beklagte erbracht. Die Darlegungen des Klägers zu den eingetretenen Sachschäden seien unzureichend. Es fehle an der Beschreibung des ursprünglichen Zustandes vor dem Schadensereignis. Die einzelnen Schadenspositionen würden nur kursorisch benannt ohne Angaben zu ihrer Lage im Gebäude und zu ihrem Umfang. Es sei auch nicht dargelegt worden, welche Arbeiten an welchen Teilen des Gebäudes wann erledigt worden seien. Ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Mietausfall besteht nicht, weil der Kläger einen Beleg über tatsächlich geleistete Mietzahlungen nicht vorgelegt habe. Das Gebäude sei auch drei Jahre nach dem Brandereignis noch völlig unbewohnt. Es werde bestritten, dass die vom Kläger behaupteten Mietverhältnisse beim Schadenseintritt bestanden hätten. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Reparaturarbeiten nicht innerhalb der gutachterlich geschätzten 6 Monate abgeschlossen werden konnten. Weder die Corona – Pandemie noch die Krebsdiagnose würden eine plausible Begründung darstellen, weil beide Umstände erst im Jahre 2020 eingetreten seien, weshalb diese Reparaturarbeiten in der ersten Hälfte des Jahres 2018 nicht hätten behindern können. Die Behauptung, wonach sich für die gutachterlich geschätzten Preise keine Baubetriebe gefunden hätten, werde nicht weiter belegt. Der Kläger habe weder die angefragten Baubetriebe benannt noch deren Angebote vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat unter dem 21.07.2022 und dem 08.12.2022 mündlich verhandelt. Wegen der Bekundungen der Parteien und dem Gang der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsprotokolle in den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Zwickau ist gem. § 215 VVG örtlich und aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Plauen vom 28.12.2021 sachlich zuständig, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

II.

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

1. Der Antrag zu 1. ist insgesamt unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund ein über die bereits erhaltene Versicherungsleistung hinausgehender Zahlungsanspruch zu. Der Kläger hat nicht in schlüssiger Weise den von Ihm begehrten Anspruch auf Zahlung der sog. Neuwertspitze darlegt.

Denn nach § 21 Nr. 11 BVAW erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, sowie bewegliche Sachen und Gebäudebestandteile, die zerstört worden, wiederzubeschaffen oder in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederherzustellen. Es handelt sich hierbei um eine sog. strenge Wiederherstellungsklausel. Nach ihr ist die Sicherstellung, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet wird, Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne die Verwendungssicherstellung oder die Wiederherstellung selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt (BGH Urteil v. 18.02.2004 – IV ZR 94/03 – juris-Rz. 11).

a) Eine vollständige Wiederherstellung des versicherten Gebäudes ist unstreitig noch nicht erfolgt, § 138 Abs. 3 ZPO.

b) Der Kläger hat die zweckmäßige Verwendung der begehrten Neuwertentschädigung auch nicht sichergestellt. Eine Sicherstellung erfordert eine Prognose, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Es bedarf Vorkehrungen, die – auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulation möglichst auszuschließen. Das ist beispielsweise anzunehmen bei verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist oder wenn von der Durchführung des Vertrags nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (BGH Urteil vom 18.02.2004 – IV ZR 94/03 – juris Rz. 12f.).

Der Kläger hat vorliegend keinen verbindlichen Vertrag abgeschlossen, welcher die Sanierung des versicherten Gebäudes erzielt. Auch erteilte Aufträge für weitergehende Reparaturen hat er nicht dargelegt.

Allein die bisherigen Reparaturleistungen des Klägers begründen keine Sicherheit, dass der vom Kläger geforderte, weitere Betrag für die Neuwertspitze ebenfalls für die Wiederherstellung des Gebäudes in einen neuwertigen Zustand verwendet wird. Denn die vom Kläger nachgewiesenen Wiederherstellungskosten liegen deutlich unterhalb des festgestellten und abgerechneten (brutto) Zeitwertschadens. Die Neuwertspitze kann jedoch nur verlangt werden, wenn und soweit der Versicherungsnehmer mehr verbaut hat als den Wert des Hauses zum Zeitpunkt des Brandereignisses, den sog. Zeitwert. Dabei muss die im Voraus berechnete Neuwertspitze nicht bis auf den letzten Cent verbaut werden. Erforderlich ist aber doch, dass der finanzielle Aufwand jedenfalls näherungsweise oder in groben Zügen der errechneten Neuwertentschädigung entspricht und dass ebenso näherungsweise der tatsächliche Aufwand für den Neubau dem vorangeschlagenen entspricht (OLG Schleswig, Urteil vom 26.11.2009 – 16 U 34/09 – juris-Rz. 17). Erforderlich wäre hierfür, dass der Kläger anhand Berechnung der Wiederherstellungskosten konkret und im Einzelnen dartut, welche der dort genannten Positionen er in welchem Umfang und auf welche Weise ausgeführt hat. Eine solche Darlegung erfolgte durch den Kläger nicht. Er beschrieb weder den ursprünglichen Zustand des Gebäudes und der einzelnen Bestandteile, noch wies er genaue Reparaturarbeiten mit Beschreibungen nach, in welchen Teilen des Gebäudes diese erledigt worden.

c) Die Frist zur Wiederherstellung bzw. Sicherstellung ist bereits abgelaufen. Die Drei-Jahres-Frist begann mit dem Schadeneintritt am 29.12.2017 zu laufen und ist somit am 29.12.2020 abgelaufen. Bei der im Versicherungsvertrag in § 21 Nr. 11 BVAW enthaltenen Klausel handelt es sich um eine strenge Wiederherstellungsklausel mit einer Ausschlussfrist von drei Jahren. Nach fruchtlosem Fristablauf kann in deren Anwendungsbereich der Anspruch auf die Neuwertentschädigung nicht mehr entstehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2022 – 4 U 436/21 – juris-Rz. 39).

Die vom Kläger vorgebrachten Umstände, weshalb er nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten, sind deshalb für die Drei-Jahres-Frist nicht von Bedeutung und vermögen keine Verlängerung der Frist zu erzielen. Zudem wäre es dem Kläger trotz seiner Krebserkrankung beispielsweise möglich gewesen, einen Bauleiter einzustellen, welcher die Renovierung des versicherten Gebäudes überwacht und fristgemäß vorantreibt.

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger auch nicht auf die 3-Jahres-Frist verzichtet. Vielmehr wies die Beklagte in ihrem Schreiben über die Regulierungswerte vom 12.12.2018 den Kläger nochmals auf die laufende Frist hin. Im übrigen hat die Beklagte unstreitig die Frist auf Antrag des Klägers bis zum 30.04.2021 verlängert.

d) Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den Fristablauf zu berufen. Der Kläger hat keine der Anspruchsvoraussetzungen des § 21 Nr. 11 BVAW dargelegt.

Zwar hat die Rechtsprechung in bestimmten Fallgestaltungen den Anspruch auf die den Zeitwertschaden übersteigende Neuwertentschädigung auch dann zuerkannt, wenn die Frist von drei Jahren überschritten wurde. Allerdings handelte es sich jeweils um Fälle, in denen der Versicherer rechtsmissbräuchlich handelte, indem er sich auf den Fristablauf berief (siehe OLG Köln Urteil vom 21.11.2000 – 9 U 180/98 – juris-Rz. 39). Ein solcher Rechtsmissbrauch kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Versicherer zunächst seine Einstandspflicht auch für eine Entschädigung nach dem Zeitwert schon dem Grunde nach bestreitet und den Versicherungsnehmer dadurch zu einem langwierigen Prozess zwingt, vor dessen Ende der Versicherungsnehmer wegen beschränkter finanzieller Mittel die Wiedererrichtung nicht in Angriff nehmen kann (Hans. OLG Bremen Urteil vom 26.03.2002 – 3 U 62/01 – juris-Rz. 16).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat sich ihrer Leistungspflicht nicht generell entzogen, sondern in Bezug auf den Zeitwertschaden Leistungen in Höhe von 162.630,00 Euro getätigt. Dem Kläger standen damit genügend finanzielle Mittel zu. um die Wiedererrichtung des versicherten Gebäudes in Angriff zu nehmen und beispielweise auch einen Bauvertrag abzuschließen und für diesen zumindest eine Anzahlung zu leisten.

e) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Versicherungsvertrages zu.

Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten.

Der Kläger hat in der vertraglich vereinbarten Frist von 3 Jahren weder das versicherte Gebäude wiederhergestellt, noch die Wiederherstellung sichergestellt. Aus diesem Grund ist die Weigerung der Beklagten, die Neuwerlspitze an den Kläger auszuzahlen, rechtmäßig.

2. Der Antrag zu 2. Ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Mietausfallerstattung für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 28.02.2019.

Die vereinbarte Gebäudeversicherung ersetzt den Mietausfall für Wohnungen, die zur Zeit des Versicherungsfalls tatsächlich vermietet sind. Zudem ersetzt sie gem. § 12 Nr. 3 BVAW den Mietausfall für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet oder nicht genutzt waren, soweit nachweislich eine Vermietung oder Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre, der in der Wiederherstellungszeit liegt. Die Ersatzpflicht besteht dabei nur insoweit, als der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger einen Mietausfall für 6 Monate erstattet (01.01.2018 bis 30.06.2018), da dieser Zeitraum laut sachverständiger Schätzung des (Partei-) Gutachters … die übliche Bauzeit für die schadensbedingt notwendigen Reparaturarbeiten darstellt, die bei zügigem, üblichem Bauablauf aufgrund des Brandschadens ohne Berücksichtigung der umfangreichen Vorschädigungen des versicherten Gebäudes zu berücksichtigen ist. Ob ein weitergehender Mietausfall für die weiteren 8 Monate, vom 01.07.2018 bis 28.02.2019, von der Beklagten zu erstatten ist, muss vom Kläger substantiiert dargelegt werden.

Die Durchführung der notwendigen Reparaturen, um das versicherte Gebäude wieder in einen vermietungsfähigen Zustand zu versetzen, muss dafür innerhalb der 6 Monate nach dem Schadeneintritt nicht möglich gewesen sein. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Kläger hinsichtlich dieser Streitfrage beweisfällig geblieben.

Die Behauptung des Klägers, dass kein Baubetrieb die Arbeiten zu den im Gutachten ausgewiesenen Preisen erledigen wollte, ist unzureichend. Der Kläger hat hierzu keinen Beweis angeboten, zur Glaubhaftmachung wäre die Benennung etwaiger Baubetriebe oder die Vorlage von Angeboten erforderlich gewesen.

Auch hinderten den Kläger weder die Corona-Pandemie noch seine Krebsdiagnose an der zeitgerechten Reparatur, da diese nicht im entscheidenden Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.06.2018 eintraten, sondern erst im Jahr 2020.

Ob die vom Kläger behaupteten Mietverhältnisse bei Schadeneintritt tatsächlich bestanden, kann letztlich offen bleiben.

3. Der Antrag zu 3. ist unbegründet.

Die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ergibt sich aus dem Rechtsgrund des Schadensersatzanspruchs wegen Verzuges nach §§ 280, 286, 249 BGB. Vorliegend war der Anwalt des Klägers beauftragt worden, die ausstehende Zahlungsforderung anzumahnen. Die Beklagte ist vorprozessual nicht in Verzug gewesen, da dem Kläger aus oben genannten Gründen kein Anspruch auf Entschädigung des Neuwertes und auf Mietausfall für die weiteren 8 Monate gegen die Beklagte zusteht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 3, 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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