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Private Krankenversicherung – Zustandekommen eines Versicherungsvertrags

AG Bad Segeberg, Az.: 17a C 32/11, Urteil vom 03.04.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch die Streitverkündung entstandenen Kosten hat die Streitverkündete zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und der Streitverkündeten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird bis zum 10.11.2010 auf 551,43 € und danach auf 2.205,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Prämien aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag.

Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Streitverkündete befasst sich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Der Beklagte ist bei der …-AG krankenversichert.

Am 16.04.2009 rief ein Mitarbeiter der Streitverkündeten, der Zeuge X…, bei dem Beklagten an, um mit diesem über den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages zu sprechen. Der Zeuge X füllte während des Gesprächs via Internet einen von der Streitverkündeten zur Verfügung gestellten Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung bei der Klägerin aus, wobei der Beklagte auf seinem PC die Eintragungen des Zeugen X mitverfolgen konnte. Während des Gesprächs kam es zu einer sog. Onlinesignierung des Antrages. Zwischen den Parteien ist der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen dem Zeugen X und dem Beklagten streitig. Der Zeuge X leitete den Antrag vom 16.04.2009 im Anschluss an die Klägerin weiter. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Antrages vom 16.04.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 26-31 d.A.).

Mit Schreiben vom 24.04.2009 wendete sich die Klägerin an den Beklagten und teilte diesem mit, seinen Antrag vom 16.04.2009 angenommen zu haben. Das Schreiben war gerichtet an die in dem Antrag vom 16.04.2009 aufgeführte Anschrift … in …. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 24.04.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 4, Bl. 32 d.A.).

Die Klägerin erstellte ferner am 24.04.2009 einen Versicherungsschein und übersendete diesen zusammen mit einem sogenannten Urkundenbegleitschreiben an den Beklagten ebenfalls an die Anschrift … in …. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Versicherungsscheins sowie des Begleitschreibens vom 24.04.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 5, Bl. 33-34 d.A.; Anlage K 6, Bl. 35 d.A.).

Mit Schreiben vom 05.05.2009 wendete sich die Streitverkündete an den Beklagten und übersendete diesem Unterlagen zum Versicherungsschutz. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 05.05.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage S 3, Bl. 227 d.A.).

Mit Schreiben vom 05.02.2010 wendete sich die Klägerin an den Beklagten und forderte diesen zur Zahlung rückständiger Beiträge in Höhe von 427,86 € auf. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 05.02.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 7, Bl. 36-37 d.A.).

Mit weiterem Schreiben vom 25.02.2010 wendete sich die Klägerin an den Beklagten und teilte diesem mit, dass wegen des bestehenden Beitragsrückstandes ab dem 03.03.2010 das Ruhen der Leistungen eintrete. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 25.02.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 8, Bl. 38-39 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 09.05.2011 hat die Klägerin einen Vermerk über einen Telefonanruf des Beklagten bei ihrem Kundenservice am 10.06.2010 vorgelegt, der auszugsweise wie folgt lautet: „VN rief heute an und teilte mit, dass er keinen Antrag unterschrieben hat. Er hat den Antrag online an dem Rechner seiner Ex-Freundin gestellt. Die Police hat auch erhalten wie er mir mitteilte. Er hat angeblich nicht widerrufen da Ihm der Makler sagte, dass es sich bei der Zusendung der Police nur um einen Datenabgleich gehandelt habe. …“. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Telefonvermerks vom 10.06.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 9, Bl. 49 d.A.).

Die Klägerin hat ursprünglich im Mahnverfahren die monatlichen Versicherungsbeiträge für die Krankheitskostenversicherung in Höhe von 183,81 € für die Monate Januar bis einschließlich März 2010 in Höhe von 551,43 € geltend gemacht. Im Streitverfahren hat die Klägerin die Klage erweitert. Sie macht nunmehr weitergehend die Versicherungsbeiträge für die Monate April bis einschließlich Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 1.654,29 € geltend. Ferner begehrt sie die Zahlung eines Säumniszuschlages in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat des Rückstandes sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 €.

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei der Versicherungsschein zugegangen. Sie behauptet weiter, dass der Beklagte ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abgegeben habe, insbesondere habe er nicht lediglich ein Angebot einholen wollen. Entsprechendes sei auch nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs mit dem Zeugen X gewesen.

Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.205,72 € nebst einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom 100 für jeden angefangenen Monat des Rückstandes (Beginn des Rückstandes am 01.01.2010 mit 183,81 €) sowie 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er sei am 01.05.2009 nach … gezogen und habe dann bis August über keinen E-Mail-Anschluss verfügt. Er habe keinen Willen gehabt, einen Vertrag abzuschließen, er habe lediglich angegeben, ein günstiges Angebot durch seinen Bruder prüfen lassen zu wollen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. Ferner hat das Gericht den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.06.2011 (Bl. 50-53 d.A.) und vom 19.01.2012 (Bl. 84-91 d.A.). In dem Termin am 19.01.2012 hat sich der Beklagte zum Beweis für die Behauptung, dass ein Vertrag zwischen ihm und der Klägerin nicht zustande gekommen sei, auf die Beiziehung der Tonbandaufnahme des zwischen ihm und dem Zeugen X geführten Telefonats berufen.

Mit Beschluss vom 02.03.2012 hat das Gericht der Streitverkündeten aufgegeben, die in ihrem Besitz befindlichen Tonaufzeichnungen über die im April 2009 zwischen dem Zeugen X und dem Beklagten geführten Telefonate über den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages zwischen dem Beklagten und der Klägerin dem Gericht vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19.04.2012 hat die Streitverkündete die Tonaufzeichnungen durch Übersendung einer CD-ROM zur Akte gereicht. Die CD-ROM ist vom Gericht zur Akte genommen worden (Bl. 145 d.A.).

Mit Verfügung vom 26.04.2012 hat das Gericht die Klägerin und den Beklagten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Tonaufzeichnung in Augenschein zu nehmen und diese sodann den Parteivertretern zum Zwecke der Inaugenscheinnahme zukommen zu lassen, um sodann einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, ob und in wie weit sich aus der Tonaufzeichnung etwas für den Rechtsstreit Erhebliches ergibt. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben dieser Vorgehensweise zugestimmt.

Mit Verfügung vom 06.07.2012 hat das Gericht die Klägerin und die Beklagte darauf hingewiesen, dass aus der Tonaufzeichnung der von dem Beklagten behauptete fehlende Wille zum Vertragsschluss hervorgehe. Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass es insoweit die Aufzeichnungen zwischen der 54. und der 59. Minute, in der 73. Minute sowie zwischen der 78. Minute und der 84. Minute für maßgeblich erachtet.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 hat die Klägerin der Streitverkündeten den Streit verkündet. Der Schriftsatz vom 16.08.2012 ist der Streitverkündeten am 23.08.2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.09.2012 hat die Streitverkündete den Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt und sich ihrem Klagantrag angeschlossen sowie beantragt, dem Beklagten auch ihre Kosten aufzuerlegen.

Die Streitverkündete hat mit Schriftsatz vom 11.09.2012 u.a. gerügt, dass das Gericht die CD-ROM in Abwesenheit der Parteien in Augenschein genommen habe, obwohl kein beweiserheblicher Sachvortrag vorliege und auch keine Beweisanordnung existiere. Durch die Inaugenscheinnahme in Abwesenheit der Parteien sei der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit verletzt worden.

Die Streitverkündete behauptet, der Beklagte habe den Versicherungsschein spätestens am 10.06.2010 erhalten (Beweis: Zeugnis des Herrn Y…). Die Angaben in dem Telefonvermerk vom 10.06.2010 entsprächen dem tatsächlichen Gesprächsverlauf (Beweis: Zeugnis des Herrn Y). Der Beklagte habe zudem ihr gegenüber am 01.12.2009 telefonisch mitgeteilt, dass er den vorgesehenen Beginn des Vertrages auf den 01.01.2011 verschieben müsse, da er aus der Vorversicherung nicht herauskomme (Beweis: Zeugnis der Frau Z…). Im Übrigen habe der Zeuge X den Antrag mit Wissen und Wollen des Beklagten bei der Klägerin eingereicht (Beweis: Zeugnis des Herrn X…).

In dem Termin am 20.03.2014, zu dem die Streitverkündete trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hat das Gericht Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der von der Streitverkündeten übersendeten Tonaufzeichnung durch Abspielen der Aufzeichnung nebst Bildaufzeichnung zwischen der Minute 49, Sekunde 48 bis zur Minute 59, Sekunde 58 sowie zwischen der Stunde Minute 76 bis zum Ende des Bandes bei 86, Sekunde 32. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.03.2014 (Bl. 452-455 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht kann durch Endurteil entscheiden. Dass die dem Rechtsstreit wirksam beigetretene Streitverkündete zu dem Termin am 20.03.2014 nicht erschienen ist, ist unerheblich. Insoweit kommt es alleine auf das Erscheinen der Hauptpartei, nämlich der Klägerin, an.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Prämien für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 2.205,72 € nicht zu, weil zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag, der Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten sein könnte, nicht zustande gekommen ist.

1.

Für das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages enthält das VVG keine Vorschriften. Es gelten daher die §§ 145-155 BGB. Allenfalls die Vertragsschlussmodalitäten werden durch die Bestimmungen des VVG eingeschränkt (vgl. Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, 2. Aufl. 2011, § 7 VVG Rn. 10; zum Abschluss von Versicherungsverträgen im Internet s. Micklitz/Ebers, VersR 2002, 641 ff.).

a.

Der Beklagte hat vorliegend mit dem Antrag vom 16.04.2009 (Anlage K 3, Bl. 26-31 d.A.) entgegen der Auffassung der Klägerin und der Streitverkündeten kein wirksames Angebot auf Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages i.S. des § 145 BGB gegenüber der Klägerin abgegeben.

(1)

Allerdings ist der Antrag vom 16.04.2009 grundsätzlich als Angebot i.S. des § 145 BGB anzusehen. Der Antrag enthält sämtliche für den Abschluss eines Vertrages wesentlichen Informationen, insbesondere auch die Berechnung des Tarifs. Auch wird in dem Antrag auf Seite 4 unten vor dem Unterschriftenfeld ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Antrag auf Kranken- und Pflegepflichtversicherung „rechtlich selbstständige Verträge mit jeweils eigenständigen Versicherungsbedingungen“ beantragt werden. Darüber hinaus enthält der Antrag eine Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG sowie eine Belehrung über das Widerrufsrecht, eine Entbindung von der Schweigepflicht sowie die Einwilligung zur Datenverarbeitung. Der Antragstellung voraus gegangen ist unstreitig ein Beratungsgespräch zwischen dem Zeugen X und dem Beklagten. Unter Zugrundelegung dessen handelt es sich bei dem Antrag vom 16.05.2009 nicht um eine bloße sog. invitatio ad offerendum (s. zu einem solchen Fall OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.05.2010 – 12 U 230/09, RuS 2010, 375 f., juris Rn. 19; s. ferner zum sog. Invitatio-Modell Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, 2. Aufl. 2011, § 7 VVG Rn. 15), sondern um einen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages (vgl. zum sog. Antragsmodell Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, 2. Aufl. 2011, § 7 VVG Rn. 12). Insoweit weisen die Klägerin und die Streitverkündete zutreffend darauf hin, dass die Inaugenscheinnahme der Tonbandaufzeichnung ergeben hat, dass der Zeuge X erwähnt hat, es handele sich bei dem ausgefüllten Formular um einen verbindlichen Antrag.

(2)

Gleichwohl fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin und der Streitverkündeten an einer wirksamen Abgabe dieses Angebotes durch den Beklagten. Abgegeben ist die Erklärung, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen – wie der vorliegenden – muss hinzukommen, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 30.05.1975 – V ZR 206/73, BGHZ 65, 13, 14; BGH, Urt. v. 18.12.2002 – IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384, juris Rn. 7; OLG München, Beschl. v. 06.09.2005 – 32 Wx 60/05, NJW-RR 2005, 1470, juris Rn. 19). Ist eine Willenserklärung ohne Willen des Erklärenden an den Empfänger gelangt und dem Erklärenden auch nicht zurechenbar, so ist sie unwirksam (MünchKomm-BGB/Einsele, 6. Aufl. 2012, § 130 Rn. 14). Bei einer fehlenden Abgabe ist die Willenserklärung nicht lediglich anfechtbar, sondern unwirksam, weshalb unerheblich ist, dass der Beklagte unstreitig eine etwaige Erklärung nicht angefochten hat. Ebenso ist unerheblich, dass der Beklagte einen Widerruf nicht erklärt hat. Auch handelt es sich nicht um einen nach § 116 Satz 1 BGB sog. geheimen Vorbehalt.

Bei schriftlichen Willenserklärungen unter Abwesenden muss für eine wirksame Abgabe in der Regel deren Absendung bzw. Übergabe an den Erklärungsboten erfolgt sein, wobei bei elektronischen Willenserklärungen die Eingabe des Sendebefehls erforderlich ist (vgl. MünchKomm-BGB/Einsele, 6. Aufl. 2012, § 130 Rn. 13). Vorliegend fehlt es an beidem. Der Beklagte hat das von ihm online signierte Vertragsangebot nicht selbst an die Klägerin übermittelt. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Zeuge X den Antrag an die Klägerin weitergeleitet hat. Dies hat auch der Zeuge X im Rahmen seiner Aussage in der Verhandlung am 19.01.2012 ausdrücklich angegeben.

Eine Abgabe des Angebotes durch den Beklagten ist auch nicht dadurch erfolgt, dass der Beklagte den Zeugen X angewiesen hat, das Angebot vom 16.04.2009 an die Klägern zu übermitteln. Allerdings folgt aus der Beweisregel des § 416 ZPO insoweit, dass von den Ausstellern unterschriebene Privaturkunden „vollen Beweis dafür begründen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind“. Diese sogenannte formelle Beweiskraft der Privaturkunden wird auf die Begebung erstreckt (BGH, Urt. v. 18.12.2002 – IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384, juris Rn. 8 m.w.Nachw.). Der Beklagte hat jedoch den Gegenbeweis zu führen vermocht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Übersendung des Angebotes vom 16.04.2009 durch den Zeugen X an die Klägerin nicht auf einer Anweisung des Beklagten beruht hat. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages hat abgeben wollen und dies gegenüber dem Zeugen X auch unmissverständlich erklärt hat.

Der Beklagte hat während des Telefonats mit dem Zeugen X bei der Wahl zwischen den Vertragsbedingungen der Klägerin und denen der … dem Zeugen X gegenüber ausdrücklich angegeben, dass der gewählte Tarif der Klägerin lediglich ein „Angebot“ sei und er sich dies noch „tausend Mal“ überlegen müsse sowie Rücksprache mit seinem Bruder halten wolle. Dies ergibt sich aus der von dem Gericht in Augenschein genommenen Tonbandaufzeichnung des Gesprächs vom 16.04.2009 (Datei Nr. …; Minute 54 Sekunde 1 bis Minute 54 Sekunde 25). Auch der Zeuge X hat vor der Übersendung der Versicherungsunterlagen darauf hingewiesen, dass sich der Bruder des Beklagten diese Unterlagen noch ansehen könne (Datei Nr. …; Minute 56 Sekunde 4 bis Minute 56 Sekunde 12). Der Zeuge X ist demnach erkennbar davon ausgegangen, dass noch eine weitere Entscheidung des Beklagten dazu, ob der Klägerin gegenüber ein verbindliches Angebot abgegeben werden soll, ausstand. In diesem Zusammenhang hat dann der Beklagte weitergehende Ausführungen dazu gemacht, dass er vor einer Entscheidung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages zu den dargelegten Bedingungen Rücksprache mit seinem Bruder halten wolle (Datei Nr. …; Minute 56 Sekunde 13 bis Minute 58 Sekunde 16). Weiter hat der Beklagte auf die Frage des Zeugen X, was den Beklagten bewogen habe, „heute bei ihm abzuschließen“, ausdrücklich geäußert, dass er noch nicht „abgeschlossen“ habe (Datei Nr. …; Minute 78 Sekunde 40 bis Minute 78 Sekunde 57). Soweit der Zeuge X daraufhin ausweichend geantwortet hat, man habe „heute praktisch den Antrag“ gemacht, ändert dies nichts daran, dass die Äußerungen des Beklagten für den Zeugen X nur so verstanden werden konnten, der Beklagte wolle noch kein verbindliches Angebot an die Klägerin übersenden. Der Beklagte hat im Weiteren ausdrücklich angegeben, er sei mit dem Zeugen X das Ganze lediglich „durchgegangen“ (Datei Nr. …; Minute 79 Sekunde 1 bis Minute 79 Sekunde 3). Soweit der Zeuge X im Rahmen seiner Vernehmung in dem Termin am 19.01.2012 angegeben hat, der Beklagte habe einen solchen Vorbehalt nicht erklärt, sondern es sei klar gewesen, dass ein verbindliches Angebot abgegeben werden sollte, sind die Angaben des Zeugen X unzutreffend, sie stehen in Widerspruch zu der vom Gericht in Augenschein genommenen Tonbandaufzeichnung.

Nach dem Gesagten ist unerheblich, dass sich aus der Tonbandaufzeichnung auch ergibt, dass der Beklagte selbst seine Kontodaten in das Antragsformular eingetragen hat (Datei Nr. …; Minute 71 Sekunde 29 bis Minute 72 Sekunde 52). Denn auch diese Eingabe ändert nichts daran, dass die Übermittlung eines verbindlichen Vertragsangebotes an die Klägerin von dem Beklagten nicht angewiesen worden ist. Ebenso ist vor diesem Hintergrund unerheblich, dass der Beklagte den Antrag online signiert hat. Hieraus folgt nach dem oben Gesagten lediglich, dass ein Vertragsangebot des Beklagten vorgelegen hat, nicht aber, dass dieses auch auf Anweisung des Beklagten von dem Zeugen X an die Klägerin übermittelt worden ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Streitverkündeten sind die dahingehenden Ausführungen des Beklagten nicht so verstehen, dass der Beklagte bereits ein rechtsverbindliches Angebot hat abgeben wollen. Den Ausführungen des Beklagten lässt sich vielmehr entnehmen, dass dieser gerade noch nicht bei dem Zeugen X hat „abschließen“ wollen, diesen also noch nicht mit der Weiterleitung eines rechtsverbindlichen Antrages an die Klägerin beauftragt hat.

Soweit die Streitverkündete sich zum Beweis für die Behauptung, der Antrag sei mit Wissen und Wollen des Beklagten bei der Klägerin eingereicht worden, auf das Zeugnis des Herrn X berufen hat, musste das Gericht diesem Beweisangebot nicht nachgehen. Der Zeuge X ist hierzu bereits in dem Termin am 19.01.2012 vernommen worden. Gründe, die eine Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich machen, sind von der Streitverkündeten weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Dass im Zeitpunkt des Beitrittes der Streitverkündeten der Zeuge X bereits vernommen worden ist, muss die Streitverkündete gemäß §§ 74Abs. 1, 67 Hs. 1 ZPO hinnehmen.

Aus dem Gesagten folgt, dass eine wirksame Abgabe einer Willenserklärung durch den Beklagten nicht vorliegt. Dass der Beklagte sich hierauf nicht ausdrücklich berufen hat, ist entgegen der Auffassung der Streitverkündeten unerheblich, da es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung handelt, die dem Gericht obliegt und nicht Teil der Darlegungslast einer Partei ist. Insoweit greift auch der Einwand der Streitverkündeten nicht durch, das Gericht lege nicht vorhandenen Tatsachenvortrag des Beklagten zugrunde. Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts, der sich gegebenenfalls auch aus dem Ergebnis einer Beweisaufnahme ergibt, dessen für sie günstiges Ergebnis sich eine Partei im Zweifel konkludent zu Eigen macht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495, juris Rn. 5 m.w.Nachw.), obliegt alleine dem Gericht unabhängig von den Rechtsauffassungen, die von den Parteien geäußert werden.

Soweit die Streitverkündete darüber hinaus meint, der Beweiserhebung des Gerichts habe kein beweiserheblicher Tatsachenvortrag des Beklagten zugrunde gelegen, kann das Gericht dem nicht folgen. Der Beklagte hat sich in dem Termin am 19.01.2012 (Seite 7 PA) ausdrücklich zum Beweis für die Behauptung, dass ein Vertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin nicht zustande gekommen ist, auf die Beiziehung der Aufzeichnung der Telefongespräche zwischen dem Beklagten und dem Zeugen X berufen. Bei dieser Sachlage liegt auch kein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor, insbesondere ist für die Beweiserhebung nicht notwendig, dass der Beklagte weitere Einzelheiten über den Inhalt des Gesprächs dartut (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2012 – II ZR 50/09, ZIP 2012, 1197 ff., juris Rn.17; BGH, Urt. v. 29.02.2012 – VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 f., juris Rn. 16; BGH, Beschl. v. 21.07.2011 – IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 ff., juris Rn. 6; BGH, Urt. v. 22.04.2010 – VII ZR 48/07, NJW-RR 2010, 1176 ff., juris Rn. 27; BGH, Beschl. v. 19.11.2008 – IV ZR 341/07, RuS 2010, 64, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 29.10.2008 – IV ZR 272/06, VersR 2009, 517, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 21.11.2007 – IV ZR 129/05, VersR 2008, 382; BGH, Beschl. v. 21.05.2007 – II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 25.07.2005 – II ZR 199/03, WM 2005, 1847; BGH, Urt. v. 21.01.1999 – VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859). Darüber hinaus hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 08.03.2011 vorgetragen, dass er kein verbindliches Angebot hat abgeben wollen, sondern sich lediglich ein unverbindliches Angebot hat ansehen wollen. Damit hat der Beklagte zugleich vorgetragen, den Zeugen X nicht mit der Übersendung eines etwaigen Angebotes beauftragt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Streitverkündeten ersichtlich gerade nicht unstreitig, dass der Beklagte mit der Übersendung eines verbindlichen Angebotes an die Klägerin einverstanden gewesen ist. Im Übrigen hätte das Gericht die Vorlage der Tonbandaufzeichnung sowie deren Inaugenscheinnahme gemäß §§ 142Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 1 ZPO auch von Amts wegen anordnen können.

Soweit die Streitverkündete eingewendet hat, die Inaugenscheinnahme der Tonbandaufzeichnung in Abwesenheit der Parteien verstoße gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, kann dahinstehen, ob dieser Einwand durchgreift. Nachdem die Streitverkündete nach ihrem Beitritt die vom Gericht beabsichtigte Beweiserhebung gerügt hat, hat das Gericht die Ton- und Bildaufzeichnungen des am 16.04.2009 zwischen dem Zeugen X und dem Beklagten geführten Telefonats in dem Termin am 20.03.2014 in Augenschein genommen, soweit es auf diese entscheidungserheblich ankommt. Dass die Streitverkündete in dem Beweisaufnahmetermin nicht anwesend gewesen ist, ist unerheblich, weil sie zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden ist. Dass eine Beweisaufnahme bei Fernbleiben selbst einer Partei durchgeführt werden kann, zeigt § 367 Abs. 1 ZPO.

(3)

Die Abgabe einer Willenserklärung durch den Beklagten ist vorliegend auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte das Inverkehrbringen des Angebotes vom 16.04.2009 zwar nicht zielgerichtet veranlasst, aber doch zu vertreten hat (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Einsele, 6. Aufl. 2012, § 130 Rn. 14). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen X unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, noch kein Angebot abgeben zu wollen.

Die Beweisaufnahme hat demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte mit einem absprachewidrigen Tätigwerden des Zeugen X rechnen musste. Vielmehr hat der Zeuge X mehrfach erklärt, dass weitere Fragen ggf. auch nach einer Rücksprache des Beklagten mit seinem Bruder zu dem vereinbarten Folgetermin geklärt werden könnten (Datei Nr. …; Minute 64 Sekunde 30 bis Minute 64 Sekunde 50 sowie Minute 85 Sekunde 18 bis Minute 85 Sekunde 40). Bei dieser Sachlage musste der Beklagte allenfalls damit rechnen, dass der Zeuge X bei der Klägerin Informationen dazu einholt, ob die Klägerin bereit ist, zu den angebotenen Bedingungen einen Vertrag zu schließen und ggf. ein verbindliches Vertragsangebot der Klägerin einzuholen. Dagegen musste der Beklagte nicht damit rechnen, dass der Zeuge X das verbindliche Vertragsangebot an die Klägerin übersendet und sodann bereits durch deren Annahmeerklärung ein Vertrag zustande kommt.

(4)

Dem Beklagten ist das Handeln des Zeugen X auch sonst nicht zuzurechnen. Insbesondere kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend darauf an, dass die Streitverkündete als Maklerin aufgetreten ist und als solche nicht „im Lager“ der Klägerin steht (vgl. hierzu Schwintowski/Brömmelmeyer/Michaelis, 2. Aufl. 2011, § 59 VVG Rn. 7).

Nach dem oben Gesagten hat der Zeuge X absprachewidrig das Angebot vom 16.04.2009 an die Klägerin weitergeleitet. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung der Klägerin sowie der Streitverkündeten und hält an seiner Auffassung, der Zeuge X habe als Stellvertreter des Beklagten gehandelt, nicht mehr fest. Der für die Streitverkündete handelnde Zeuge X hat in der Tat keine eigene Willenserklärung im Namen des Beklagten abgegeben. Vielmehr hat der Beklagte eine eigene Willenserklärung abgegeben. Der Zeuge X ist sodann als Erklärungsbote des Beklagten gegenüber der Klägerin aufgetreten. Für die Abgrenzung zwischen Stellvertreter und Boten kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob an Stelle des Vertretenen eine eigene Willenserklärung abgegeben wird (Stellvertreter) oder die Willenserklärung des Auftraggebers lediglich weitergeleitet wird (Bote). Der Bote übermittelt eine „fertige“ fremde Willenserklärung an den Empfänger und führt ihre Wirksamkeit herbei, indem er ihren Zugang bewirkt (MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, Vorbem. § 164 Rn. 42; Staudinger/Schilken, 2009, Vorbem. zu §§ 164 ff. Rn. 73). Maßgeblich ist dabei das Auftreten nach außen, nicht dagegen, wie das Rechtsverhältnis zwischen der Streitverkündeten und dem Beklagten im Innenverhältnis ausgestaltet ist (vgl. MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, Vorbem. § 164 Rn. 43, 45; Staudinger/Schilken, 2009, Vorbem. zu §§ 164 ff. Rn. 74 m.w.Nachw.). Insbesondere ist insoweit unerheblich, ob zwischen der Streitverkündeten und dem Beklagten bereits ein auch mündlich wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist oder lediglich eine Beratung des Beklagten im vorvertraglichen Stadium stattgefunden hat. Dass die Streitverkündete den Vertragsschluss lediglich „vermittelt“ hat, ist ebenso unerheblich, weil auch hieraus folgt, dass der Zeuge X die Willenserklärung des Beklagten als Bote an die Klägerin übermittelt hat.

Sowohl der Vertreter als auch der Bote benötigen jedoch eine besondere Legitimation, wenn ihr Handeln dem Geschäftsherrn zurechenbar sein und ihn binden soll. Der Vertretungsmacht des Stellvertreters entspricht die Botenmacht des Boten (MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, Vorbem. § 164 Rn. 51). Handelt der Bote ohne Botenmacht, ist die übermittelte Erklärung dem Erklärenden nicht zurechenbar, wobei unerheblich ist, ob der Bote bewusst oder unbewusst ohne Botenmacht handelt (vgl. MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, Vorbem. § 164 Rn. 55). Vorliegend hat der Zeuge X nach dem oben Gesagten ohne Botenmacht gehandelt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte ausdrücklich erklärt hat, es solle kein verbindliches Angebot erstellt werden. Hieraus folgt, dass der Beklagte dem Zeugen X nicht die Befugnis eingeräumt hat, ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages an die Klägerin weiterzuleiten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Tonbandaufzeichnung Bezug genommen. Fehlt eine Botenmacht, wird der Geschäftsherr an die übermittelte Erklärung nicht gebunden. In diesem Fall ist die Erklärung unwirksam und nicht lediglich gemäß § 120 BGB anfechtbar (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.2008 – IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702, 2704 f.).

Ob die Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht bei einem Handeln eines Boten ohne Botenmacht anwendbar sind, kann vorliegend dahinstehen. Denn weder die Klägerin noch die Streitverkündete haben auf den gerichtlichen Hinweis vom 10.12.2012 zu den Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vorgetragen.

Der Zeuge X hat auch nicht mit gesetzlicher Vollmacht gemäß § 69 VVG gehandelt. Die vorgenannte Bestimmung gilt ausschließlich für Versicherungsvertreter, nicht dagegen für Versicherungsmakler (Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 69 Rn. 3, 22). Als solche ist vorliegend indes die Streitverkündete – handelnd durch den Zeugen X – aufgetreten.

(5)

Der Beklagte hat das Handeln des Zeugen X auch nicht genehmigt (§§ 177Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob § 177 BGB auf das Handeln eines Boten ohne Botenmacht überhaupt Anwendung findet (so die herrschende Meinung: OLG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 19.01.1978 – 1 U 88/77, NJW 1978, 951 f.; jurisPK-BGB/Gehrlein/Weinland, 6. Aufl. 2012, § 177 Rn. 4; Staudinger/Schilken, 2009, Vorbem. zu §§ 164 ff. Rn. 81, § 177 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 177 Rn. 8; Bamberger/Roth/Valenthin, 2012, § 177 Rn. 12; a.A. OLG Koblenz, Urt. v. 11.02.1993 – 5 U 459/92, BB 1994, 819 f.; RGRK-Steffen, Vor § 164 Rn. 32; offen lassend BGH, Urt. v. 21.05.2008 – IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702, juris Rn. 35 f.).

Denn jedenfalls fehlt es an einer Genehmigung des Vertragsschlusses durch den Beklagten. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass die von ihr getätigten Abbuchungen der Prämien vom Konto des Beklagten fehlgeschlagen sind. Soweit der Beklagte sich unstreitig am 10.06.2010 mit der Klägerin telefonisch in Verbindung gesetzt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Telefonvermerks nicht, dass der Beklagte die Abgabe des Angebotes durch den Zeugen X gegenüber der Klägerin genehmigt hat. Nach dem Inhalt des von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegten Vermerks ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, es sei kein Vertrag zustande gekommen. Bei dieser Sachlage kann zugunsten der Klägerin sowie der Streitverkündeten unterstellt werden, dass der Inhalt des Telefonvermerks zutreffend wiedergegeben ist, ohne dass sich hieraus etwas für die Klägerin Günstiges ergäbe. Demnach war das Gericht auch insoweit nicht gehalten, den von der Streitverkündeten benannten Zeugen Y zu vernehmen.

Soweit der Zeuge X in dem Termin am 19.01.2012 erklärt hat, er habe mit dem Beklagten über eine Beginnverlegung des Versicherungsverhältnisses mit der Klägerin gesprochen, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Genehmigung. Der Zeuge X hat selbst angegeben, von dem Beklagten wegen dieser Verlegung nichts mehr gehört zu haben. Dass der Beklagte den Zeugen X wegen einer Beginnverlegung kontaktiert habe, weil der Beklagte das bestehende Versicherungsverhältnis mit der … nicht gekündigt hat oder nicht hat kündigen können, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Angaben des Zeugen X hierzu sind vage geblieben, der Zeuge konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er mit dem Beklagten insoweit telefoniert oder lediglich per E-Mail kommuniziert hat. Aus den Angaben des Zeugen X folgt jedenfalls nicht, dass der Beklagte einen Vertragsschluss genehmigt hat.

Soweit die Streitverkündete vorgetragen hat, der Beklagte habe am 01.12.2009 bei der Zeugin Z… angerufen und um eine Verlegung des Versicherungsbeginns auf den 01.01.2011 gebeten, kann dieses Vorbringen zugunsten der Klägerin sowie der Streitverkündeten als wahr unterstellt werden, ohne dass hieraus etwas für die Klägerin Günstiges folgen würde. Insoweit bedurfte es auch keiner Vernehmung der Zeugin Z…. Denn ein dahingehender Anruf des Beklagten ist auch dann plausibel, wenn der Beklagte, wie von ihm vorgetragen, noch kein bindendes Angebot hat angegeben wollen. Unstreitig hat der Beklagte gegenüber dem Zeugen X einen Vertragsbeginn ab dem 01.01.2010 ins Auge gefasst. Wenn der Beklagte insoweit das Angebot weiter prüfen wollte, dann wäre es ebenso naheliegend, dass der Beklagte sich an die Streitverkündete – und nicht an die Klägerin als dann eigentliche Vertragspartnerin – wendet, um eine Korrektur der dem Zeugen X übermittelten Inhalte eines Angebotes im Hinblick auf einen noch zu schließenden Vertrag zu erreichen. Dass der Beklagte dadurch einen schwebend unwirksamen Vertrag hat genehmigen wollen, lässt sich hieraus nicht zwingend herleiten. Darüber hinaus hätte der Beklagte durch einen solchen Anruf schon deshalb den Vertrag nicht genehmigt, weil nach dem Antrag vom 16.04.2009 der Vertrag ab dem 01.01.2010 beginnen sollte. In der Sache hätte der Beklagte den auf der Grundlage des Angebots vom 16.04.2009 schwebend unwirksamen Vertrag gerade nicht genehmigt, sondern allenfalls ein neues Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben (vgl. § 150 Abs. 2 BGB). Ob der Beklagte ein solches tatsächlich abgegeben hat – was wiederum eine allein vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage darstellt – kann dabei dahinstehen, denn jedenfalls liegt keine Genehmigung vor.

Aus dem Gesagten folgt weiter, dass der Anruf vom 01.12.2009 auch nicht als Indiz dafür gewertet werden kann, der Beklagte habe den Vertragsschluss genehmigt. Im Übrigen würden bloße Indizien nicht ausreichen, damit das Gericht vom Vorliegen einer Genehmigung i.S. des §§ 177Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB ausgehen kann.

b.

Selbst wenn der Beklagte vorliegend infolge der Übersendung des Antrages vom 16.04.2009 durch den Zeugen X an die Klägerin ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abgegeben haben sollte, wäre ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Denn es würde jedenfalls an einer wirksamen Annahme des Angebotes durch die Klägerin fehlen.

(1) Soweit die Klägerin behauptet hat, sie habe das Angebot am 24.04.2009 angenommen und dem Beklagten hieraufhin am 24.04.2009 den Versicherungsschein nebst einem sog. Urkundenbegleitschreiben übersandt, wäre hierin zwar eine wirksame Annahmeerklärung der Klägerin zu sehen. Insbesondere kann ein Versicherungsschein im Rahmen des sog. Antragsmodells als Annahmeerklärung gewertet werden, obwohl dessen Übersendung für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist (vgl. Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, 2. Aufl. 2011, § 3 VVG Rn. 4). Jedoch setzt das Vorliegen einer wirksamen Annahmeerklärung auch voraus, dass diese dem Beklagten zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da der Versicherungsnehmer Klarheit darüber haben muss, ob ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, ist ein Zugang der Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte zu erwarten, weshalb die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB nicht vorliegen. Dass der Beklagte auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat, ist von der Klägerin nicht dargetan worden.

Bei dieser Sachlage konnte eine Annahmeerklärung der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur dann wirksam erklärt werden, wenn diese dem Beklagten auch zugegangen wäre. Da der Beklagte den Zugang des Versicherungsscheins und auch des Begleitschreibens vom 24.04.2009 bestritten hat, hätte die Klägerin Beweis für den Zugang anbieten müssen, weil sie beweisbelastet für den Zugang ist (vgl. Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, 2. Aufl. 2011, § 3 VVG Rn. 28; MünchKomm-BGB/Einsele, 6. Aufl. 2012, § 130 Rn. 46 m.w.Nachw.). Die Klägerin hat für den Zugang der vorgenannten Schreiben indes keinen Beweis angeboten. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht nach herrschender Meinung auch kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.1957 – II ZR 132/56, BGHZ 24, 308, juris Rn. 7 f.; BGH, Urt. v. 21.01.2009 – VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 07.12.1994 – VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 24.04.1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, juris Rn. 18; MünchKomm-BGB/Einsele, 6. Aufl. 2012, § 130 Rn. 46). Dass die vorgenannten Schreiben dem Beklagten auf anderem Wege, etwa per Einschreiben oder durch einen Boten, zugestellt wurden, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Jedenfalls bei dieser Sachlage greift zugunsten der Klägerin kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Schreiben, auch durfte sich der Beklagte auf ein einfaches Bestreiten des Zuganges beschränken (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 11.07.1991 – 8 U 1036/91, VersR 1992, 602, juris Rn. 13).

Soweit die Klägerin meint, der Zeuge X habe in dem Termin am 19.01.2012 erklärt, der Beklagte habe den Versicherungsschein erhalten, trifft dies nicht zu. Etwaige Angaben des Zeugen hierzu würden im Übrigen nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Zeugen X beruhen.

Soweit die Klägerin als Anlage K 9 einen Telefonvermerk vorgelegt hat, folgt hieraus nichts für die Klägerin Günstiges. In diesem heißt es zwar, der Beklagte habe in dem Telefonat erklärt, die „Police“ erhalten zu haben. Indes ergibt sich hieraus nicht, wann der Beklagte den Versicherungsschein erhalten haben soll. Im Hinblick auf § 147 Abs. 2 BGB ist aber erforderlich, dass dem Beklagten der Versicherungsschein tatsächlich bereits am 24.04.2009 zugegangen ist. Hierzu verhält sich der Telefonvermerk vom 10.06.2010 nicht.

Soweit die Streitverkündete behauptet hat, der Beklagte habe den Versicherungsschein spätestens am 10.06.2010 erhalten, ist dieses Vorbringen nach dem Gesagten ebenfalls unerheblich. Das Gericht musste entsprechend auch nicht den von der Streitverkündeten für diese Behauptung angebotenen Zeugen Y vernehmen.

(2) Eine Annahmeerklärung der Klägerin ist auch nicht darin zu sehen, dass sie unstreitig versucht hat, die Prämie einzuziehen. Die Einziehung der Prämie kann zwar als Annahmeerklärung zu werten sein (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.1975 – IV ZR 202/73, VersR 1975, 1090). Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass die Einziehung innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem vorgenannten Urteil ausgeführt hat, dass die Einziehung der Prämie „nach einiger Zeit“ eine Annahmeerklärung darstellen könne, gilt dies nur dann, wenn eine längere Annahmefrist (vier bis sechs Wochen) vereinbart worden ist. Entsprechendes hat die Klägerin indes nicht dargetan.

(3) Eine Annahmeerklärung der Klägerin kann auch nicht in den Schreiben vom 05.02.2010 (Anlage K 7, Bl. 36-37 d.A.) und vom 25.02.2010 (Anlage K 8, Bl. 38-39 d.A.) gesehen werden. Zwar hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in dem Termin am 16.06.2011 erklärt, diese Schreiben der Klägerin erhalten zu haben. Die vorgenannten Schreiben sind dem Beklagten indes weit außerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB zugegangen. In wie weit Mahnschreiben überhaupt als (konkludente) Annahmeerklärungen gewertet werden können, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

Aus dem Gesagten folgt weiter, dass die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in dem Termin am 16.06.2011, er habe ein paar Wochen nach seinem Anruf bei der Klägerin am 10.06.2010 den Versicherungsschein erhalten, unerheblich sind. Auch diese Annahmeerklärung wäre weit außerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt und könnte gemäß § 150 Abs. 1 BGB allenfalls als neues Angebot angesehen werden.

(4) Soweit die Streitverkündete vorgetragen hat, sie habe dem Beklagten mit Schreiben vom 24.04.2009 (Anlage S 2, Bl. 226 d.A.) mitgeteilt, dass die Klägerin die Übernahme des Versicherungsschutzes bestätigt habe, stellt dies allein eine Erklärung der Streitverkündeten, nicht aber eine auf die Annahme eines Angebotes auf Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung der Klägerin dar. Die Streitverkündete hat diese Erklärung insbesondere nicht als Vertreterin der Klägerin abgegeben. Entsprechendes gilt für das Schreiben vom 05.05.2009 (Anlage S 3, Bl. 227 d.A.).

c.

Ein Versicherungsvertrag ist auch nicht durch ein von der Klägerin abgegebenes Angebot zustande gekommen. Zwar könnte in der Übersendung des Versicherungsscheins sowie des Schreibens vom 24.04.2009 ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages gesehen werden, wenn der Antrag des Beklagten vom 16.04.2009 unwirksam ist (vgl. für den Fall der Übersendung eines Versicherungsscheins nach Ablauf der Annahmefrist BGH, Urt. v. 16.10.1991 – IV ZR 226/90, NJW-RR 1992, 160, 161).

Gleichwohl würde das Vorliegen eines wirksamen Angebotes auf Abschluss eines Versicherungsvertrages durch die Klägerin wiederum deren Zugang bei dem Beklagten voraussetzen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch insoweit ist die Klägerin beweisbelastet, weshalb auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

Soweit dem Beklagten unstreitig die Schreiben der Klägerin vom 05.02.2010 und vom 25.05.2010 zugegangen sind, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Mahnschreiben als (konkludente) Angebotserklärungen ausgelegt werden können. Denn insoweit hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass der Beklagte hieraufhin eine Annahme dieses Angebotes erklärt hat. Soweit der Beklagte sich unstreitig am 10.06.2010 mit der Klägerin telefonisch in Verbindung gesetzt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Telefonvermerks nicht, dass der Beklagte die Annahme eines etwaigen Angebotes der Klägerin auf Abschluss eines Versicherungsvertrages erklärt hat. Nach dem Inhalt des von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegten Vermerks ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, es sein kein Vertrag zustande gekommen. Bei dieser Sachlage kann zugunsten der Klägerin sowie der Streitverkündeten unterstellt werden, dass der Inhalt des Telefonvermerks zutreffend wiedergegeben ist, ohne dass sich hieraus etwas für die Klägerin Günstiges ergäbe. Demnach war das Gericht auch insoweit nicht gehalten, den von der Streitverkündeten benannten Zeugen Y zu vernehmen.

Aus dem Gesagten folgt weiter, dass die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in dem Termin am 16.06.2011, er habe ein paar Wochen nach seinem Anruf bei der Klägerin am 10.06.2010 den Versicherungsschein erhalten, unerheblich sind. Auch auf diese Angebotserklärung hätte der Beklagte keine Annahme erklärt.

2.

Weitergehende Anspruchsgrundlagen, die das Zahlungsbegehren der Beklagten begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ob der Beklagte vorliegend wegen eines fahrlässigen Handelns des Zeugen X gegenüber der Klägerin gemäß §§ 280Abs. 1, 311 Abs. 2,278 BGB haftet, ist unerheblich, weil der Klägerin insoweit allenfalls ein Anspruch auf Ersatz ihres sog. negativen Interesses gegen den Beklagten zustehen könnte. Ein solcher Anspruch ist aber nicht Gegenstand der Klage.

3.

Da der Klägerin nach dem Gesagten ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht, ist die Klage auch bezogen auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Säumniszuschläge und Mahnkosten) unbegründet und abzuweisen.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 Hs. 2,708 Nr. 11,711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1,43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

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