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Firmeninhaltsversicherung – Ansprüche bei Einbruchsdiebstahl

LG Köln, Az.: 20 O 415/13, Urteil vom 08.06.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.864,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 36% und der Kläger zu 64%.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Firmeninhaltsversicherung geltend, die zwischen den Parteien besteht. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf das C Sportstudio, Z-Straße, Köln-L. Zu Grunde liegen die BFINH SV 7000/04 der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf Anl. K3 zur Klageschrift verwiesen.

Am 27.12.2011 nahm der KHK W von der Polizeiwache in Köln-Sülz eine Einbruchsmeldung im Sportstudio des Klägers auf. Anschließend zeigte der Kläger den behaupteten Einbruchdiebstahl bei der Beklagten an. Die Beklagte beauftragte das Sachverständigenbüro H mit Feststellungen zu den Einbruchspuren. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass stimmige Einbruchspuren vorliegen, die Türverriegelung aber mangelhaft war. Die Beklagte lehnte eine Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 12.3.2013 ab.

Firmeninhaltsversicherung – Ansprüche bei Einbruchsdiebstahl
Symbolfoto: dolgachov/Bigstock

Der Kläger behauptet, zwischen dem 26.12.2012 und dem 27.12.2012 sei in sein Sportstudio eingebrochen worden. Eine Noteingangstür sei aufgehebelt worden. Entwendet worden sei insbesondere eine Musikanlage im Wert von knapp 45.000 Euro. Diese habe die D GmbH im Jahr 2011 von einer Firma „F Service“ in Polen erworben und später zum Preis von 44.865,75 EUR an das C Sportstudio verkauft. Die Musikanlage sollte zu besonderen Anlässen für Disco- bzw. Tanzveranstaltungen in den Räumen des Sportstudios eingesetzt werden, beispielsweise zu Silvester. Ferner seien ein Kamerasystem mit Server im Wert von ca. 3000 Euro, ein Safe mit 400 Euro Inhalt, Tageseinnahmen im Wert von 350 Euro sowie drei Computer und vier „Movieheads“ abhanden gekommen. Insgesamt sei ein Schaden in Höhe von rund 52.000 Euro entstanden.

Der Kläger behauptet weiter, der Einbruch sei von einem seiner Mitarbeiter, dem Zeugen O, entdeckt worden. Dieser habe zunächst versucht, ihn, also den Kläger, zu erreichen. Da dies jedoch nicht geklappt habe, habe der Zeuge den ihm aus dem Judokurs bekannten Polizisten W angerufen. Dieser sei daraufhin gekommen und habe den Diebstahl aufgenommen.

Der Kläger hat die der Beklagten am 12.12.2013 zugestellte Klage mit Schriftsatz vom 1.10.2015 teilweise, nämlich in Höhe von insgesamt 450,00 EUR, zurückgenommen. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt.

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.565,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1642,40 EUR zu zahlen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die als entwendet gemeldeten Sachen abhanden gekommen sind.

Die Beklagte behauptet, der Kläger betreibe in den Räumlichkeiten kein Sportstudio, sondern in Wirklichkeit eine Diskothek. Insofern gehöre die Musikanlage schon nicht zu den versicherten Sachen, jedenfalls liege aber ein Fall der Gefahrerhöhung vor. Weiter beruft sich die Beklagte auf eine Verletzung von Sicherheitsobliegenheiten, weil die angeblich aufgehebelte Tür unzureichend gesichert gewesen sei. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, es liege eine arglistige Täuschung seitens des Klägers vor. Hierzu trägt sie vor, die bei der Beklagten eingereichte Rechnung für die Musikanlage sei gefälscht. Eine Firma „F Service“ existiere jedenfalls seit 2008 nicht mehr. Auch sei der Kläger unglaubwürdig, weil die Polizei in anderen Räumlichkeiten des Klägers eine Razzia wegen illegalem Glückspiel durchgeführt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beschlüsse vom 10.11.2014, 3.6.2015 und 20.11.2015 durch Vernehmung der Zeugen, die aus den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vom 13.05.2015 und 19.08.2015 ersichtlich sind, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorgenannten Protokolle sowie auf das zur Akte gereichte Gutachten des Sachverständigen P vom 01.02.2016 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom Simon 20.08.2014, 13.05.2015 und 19.08.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten dem Grunde nach Entschädigung für die als entwendet gemeldete Musikanlage und das Kamerasystem gemäß den Versicherungsbedingungen verlangen.

Nach § 2 Ziffer (3) der BFINH SV 7000/04 liegt ein versicherter Einbruchdiebstahl vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Da der Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung in den seltensten Fällen den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles wird führen können, weil sich die behaupteten Entwendungen in der Regel im Verborgenen abspielen, hat der BGH (vgl. BGH VersR 84, 29) Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer entwickelt. Danach muss der Versicherungsnehmer lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete Entwendung zulässt. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, genügt der Nachweis des „äußeren Bildes“, wie es üblicherweise nach einer versicherten Entwendung festzustellen ist (OLG Köln NVersZ 2001, 34).

Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört zum einen, dass Einbruchspuren vorhanden sind und zum anderen, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem Einbruch am Diebstahlort vorhanden und später dort nicht mehr vorhanden waren (BGH r+s 95, 345; OLG Köln NVersZ 2001, 34). Das Vorliegen von Einbruchspuren ist von Beklagtenseite nicht bestritten worden.

Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die als gestohlen gemeldete Musikanlage vor dem Einbruch im Sportstudio vorhanden und später dort nicht mehr vorhanden war. Das haben die Zeugen O, N und W übereinstimmend bekundet. Der Zeuge W konnte plastisch schildern, wie er den Kläger angesichts der Musikanlage noch fragte, ob dieser eine Weihnachtsfeier veranstalten wolle. Er war auch zeitnah vor und nach dem Einbruch im Sportstudio. Die Aussagen der Zeugen stimmten überein, ohne dass Anhaltspunkte für eine Absprache unter den Zeugen oder mit dem Kläger vorliegen. Es ist lebensnah, dass die Zeugen ohne bestimmten Anlass keine Einzelheiten der Musikanlage wahrgenommen haben. Keiner von ihnen hat versucht, den Sachverhalt übertrieben genau darzustellen; vielmehr haben alle die ihnen eigene Perspektive nachvollziehbar wiedergegeben.

Die Kammer ist auch aufgrund der Aussagen der Zeugen O, T und S davon überzeugt, dass die Anlage von der D GmbH in Polen angekauft und an den Kläger für das Sportcenter C verkauft wurde. Der Zeuge S hat nachvollziehbar geschildert, dass er für den Kläger in dessen Eigenschaft als damaliger Geschäftsführer der D GmbH die Erstattung der Mehrwertsteuer bei den polnischen Behörden beantragt hat. Er konnte auch die Rahmenbedingungen überzeugend wiedergeben, z.B., dass der Antrag damals gesondert gestellt werden musste, weil keine Steueridentifikationsnummer für den innergemeinschaftlichen Verkehr vorlag. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht auch, dass der Zeuge Erinnerungslücken offengelegt hat, die angesichts des vergangenen Zeitraums von ca. vier Jahren nachvollziehbar sind. Stimmig mit der Aussage des Zeugen S ist die Aussage des Zeugen T, der bekundet hat, die Anlage sei zuerst ihm angeboten worden und er habe sie dann an den Kläger vermittelt. Als Realitätskennzeichen wertet die Kammer, dass der Zeuge seine eigene Motivationslage wiedergegeben hat, nämlich, dass er die Anlage selbst gern gehabt hätte, sie ihm aber letztlich zu teuer gewesen sei.

Die von der Beklagten dargelegten Umstände sind nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer zu erschüttern. So hat sich herausgestellt, dass es das Unternehmen „F Service“ zumindest einmal gegeben hat. Von Beklagtenseite wurde vorgetragen, dass die auf dem Firmenstempel aufgeführte Telefonnummer nicht richtig sei. Es handelte sich bei dieser Nummer jedoch um die Umsatzsteuernummer. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Auszug aus dem polnischen Handelsregister und Gewerberegister (übersetzte Fassung: Anl. K9 und K10 zum Schriftsatz vom 23.09.2014) vorlegen konnte; auch gibt es eine Entscheidung der polnischen Finanzbehörde über die Rückerstattung der Umsatzsteuer. Die von Beklagtenseite vorgelegte Bescheinigung, dass der Eintrag im Gewerberegister zwischenzeitlich gestrichen wurde, deckt sich nicht ohne weiteres mit dem Auszug aus dem Gewerberegister, da die Registernummern abweichend sind. Die Abmeldung muss auch nicht zwingend bedeuten, dass das Unternehmen nicht mehr existiert. Der nunmehr vorgelegte Auszug aus dem Gewerberegister gibt schließlich eine Geschäftsanschrift in X (und nicht Warschau) an. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, ob man versucht hat, das Unternehmen unter dieser Anschrift ausfindig zu machen.

Die Beklagte hat daher auch keine Umstände dargelegt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des Versicherungsfalls schließen lassen und die Behauptung stützen, die Rechnung sei gefälscht und bei der Verkäuferin handele es sich um eine Scheinfirma. Verbleibende Unklarheiten gehen zulasten der Beklagten, die für die Umstände der arglistigen Täuschung darlegungs- und beweispflichtig ist.

Auch hinsichtlich des Kamerasystems hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass dieses vor dem Einbruch vorhanden und danach zerstört war. Auf die mit Schriftsatz vom 24.9.2015 vorgelegte Anschaffungsrechnung vom 10.08.2011 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.11.2015 nicht hinreichend substantiiert bestritten, dass sich diese Rechnung über die streitgegenständlichen Kameras verhält. Ferner hat der Zeuge O hat bekundet, die Kameras seien kaputt gewesen, als er den Einbruch entdeckte. Hieraus ergibt sich, dass die Kameras bereits vor dem Vorfall installiert waren. Die Aussage der Zeugin N hat außerdem Indizwert, da die Zeugin bekundet hat, das Kamerasystem sei nach ihrer Rückkehr im neuen Jahr neu gemacht worden.

Die Musikanlage gehört auch zur „technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung“ nach § 12 Abs. 1 lit. a) aa) BFINH. Der Begriff umfasst alle Sachen die sich in irgendeinem Zusammenhang mit dem Zweck des Betriebes des Versicherungsnehmers im Versicherungsort befinden, gleichgültig ob für längere oder nur für kürzere Zeit. Was den Betriebszweck betrifft, so entscheidet die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, H III Rn. 20). Bei Vertragsabschluss wurde die Betriebsart „Sporthalle“ berücksichtigt. Für den Betrieb einer Sporthalle oder auch eines Sportstudios ist es nicht fernliegend, eine Musikanlage anzuschaffen. Sowohl für die akustische Beschallung der Fläche im laufenden Betrieb, aber auch für einzelne Veranstaltungen, wie z.B. Turniere oder Wettbewerbe, kann eine solche Anlage erforderlich oder zumindest von Vorteil sein. Das folgt auch daraus, dass es sich hier um eine große Halle aus mehreren Squash- bzw. Badmintonplätzen handelt, für deren Beschallung eine leistungsfähige Anlage erforderlich ist. Nach Auffassung der Kammer ändert sich diese Wertung nicht dadurch, dass die streitgegenständliche Anlage im konkreten Fall für Tanzveranstaltungen erworben und eingesetzt wurde. Aus Sicht des Versicherungsnehmers gehörte diese Verwendung noch zum Zweck der von ihm betriebenen Örtlichkeiten. Sie ist nicht derart fernliegend, dass sie vom weiten Begriff der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung nicht erfasst wäre.

Eine Leistungskürzung wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften kommt nicht in Betracht, da weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz des Klägers vorgelegen haben. § 18 Abs. 1 c) BFINH bestimmt, dass die Türen und alle sonstigen Öffnungen des Versicherungsortes stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten sind, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht. Vorliegend war der Notausgang offenbar verschlossen, allerdings griffen die Verschlusszapfen ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen H nur unzureichend hinter die Schließgabeln, so dass zur erfolgreichen Überwindung nur ein geringer Werkzeugeinsatz erforderlich war. Diese Situation kann ein Laie auch bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Besondere Umstände, die dafür sprechen, dass der Kläger von der unzureichenden Verschlussfunktion Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, hat die Beklagte nicht dargetan.

Hinsichtlich der sog. „Movieheads“, bei denen es sich um eine Lichtanlage handeln soll, hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass diese vor dem Einbruch vorhanden waren und danach nicht mehr. Die Zeugenaussagen waren hierzu unergiebig. Dem Zeugen O sagte der Begriff nichts; die Aussagen der Zeugin N und des Zeugen W verhalten sich nicht über eine Lichtanlage. Zwar berichtete der Zeuge W von einer Lichtorgel, allerdings soll diese Bestandteil der Musikanlage gewesen sein. In diesem Fall wäre sie nicht gesondert erstattungsfähig. Der Beweis ist damit nicht geführt.

Der Kläger hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass Bargeld in Höhe von 300,00 EUR entwendet worden ist. Die Zeugen O und W konnten nur Aussagen zur Situation nach dem Einbruch machen, nicht jedoch dazu, wie viel Geld vorher in der Kasse war. Auch die Aussage der Zeugin N ist insoweit nicht ergiebig, da die Zeugin zuletzt am 22.12.2011, also ca. vier Tage vor dem Vorfall, zuletzt im Sportstudio gewesen sein will. Dass sie übliche Tageseinnahmen in Höhe von mindestens 300,00 EUR bekundete, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn es ist nicht dargelegt, wann das Studio vor Weihnachten zuletzt geöffnet hatte. Sollte es über die Feiertage geschlossen gewesen sein, hätte es jedenfalls nahegelegen, etwa vorhandene Tageseinnahmen vorher aus der Kasse zu nehmen.

Ob die vom Kläger aufgeführten Computer entwendet wurden, kann dahinstehen, da der Kläger nicht bewiesen hat, dass sie noch einen ersatzfähigen Wert hatten. Der Sachverständige hat ermittelt, dass ausgehend von den ihm vorliegenden Daten ein Zeitwert von 0,00 EUR anzusetzen ist.

Insgesamt kann der Kläger von der Beklagten einen Betrag von 18.864,45 EUR verlangen. Nach § 22 Abs. 10 der Versicherungsbedingungen wird die Mehrwertsteuer nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2015 erklärt, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 01.02.2016 als Bruttozeitwert für die Musikanlage 19.378,50 EUR und für das Überwachungssystem 3070,20 EUR ermittelt. Die Parameter, die der Sachverständige insoweit angelegt hat, sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Parteien haben keine Einwände gegen das Gutachten erhoben. Ausgehend von 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Netto-Zeitwert für die Musikanlage in Höhe von 16.284,45 EUR und für das Überwachungssystem in Höhe von 2.580,00 EUR.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, da nicht dargelegt ist, wann und in welcher Form der Anwalt vorgerichtlich tätig geworden sein soll. Ein vorgerichtliches Aufforderungs- oder Mahnschreiben ist nicht vorgetragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.

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