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Familien-Haftpflichtversicherung – Mitversicherung von Angehörigen bei häuslicher Gemeinschaft

Familien-Haftpflichtversicherung: Häusliche Gemeinschaft Voraussetzung für Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Dresden entschied im Fall (Az.: 4 U 2595/22) vom 04. April 2023, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen aus der Familien-Haftpflichtversicherung hat, da er nicht nachweisen konnte, zum Zeitpunkt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer zu leben. Der Kläger, nicht selbst Versicherungsnehmer, konnte nicht belegen, dass er unter die Versicherungspolice fiel, da er keine ausreichenden Beweise für eine gemeinsame Haushaltsführung mit dem Versicherungsnehmer vorlegte. Das Gericht legte nahe, dass die Berufung zurückgenommen werden sollte, um weitere Kosten zu vermeiden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 2595/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung eines Klägers zurück, der Leistungen aus einer Familien-Haftpflichtversicherung forderte.
  2. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebte, was eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist.
  3. Das Gericht betonte, dass allein eine Meldeadresse ohne weitere Beweise für eine häusliche Gemeinschaft nicht ausreicht.
  4. Es wurden keine hinreichenden Beweise für eine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsführung vorgelegt.
  5. Eine Sachbearbeiterin der Versicherung hatte zwar Versicherungsschutz zugesagt, dies wurde jedoch nicht als bindendes Anerkenntnis der Versicherungsbedingungen angesehen.
  6. Der Kläger wurde aufgefordert, seine Berufung zurückzuziehen, um Kosten zu sparen.
  7. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit des Nachweises einer häuslichen Gemeinschaft für den Versicherungsschutz unter Familien-Haftpflichtversicherungen.
  8. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte strenge Maßstäbe an den Nachweis von Versicherungsansprüchen anlegen.

Eine Familien-Haftpflichtversicherung schützt vor finanziellen Folgen von Schadensfällen, bei denen Familienmitglieder haftbar gemacht werden. In der Regel sind Ehepartner, unverheiratete Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Enkelkinder, die im Haushalt leben, mitversichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Schäden zwischen Familienmitgliedern und vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind in der Regel nicht versichert. Eine Familienhaftpflichtversicherung ist eine sinnvolle Absicherung für alle, die den finanziellen Risiken im Alltag vorbeugen möchten. Im Detail können sich die Regelungen und Leistungen jedoch von Versicherung zu Versicherung unterscheiden. Eine genaue Analyse der verschiedenen Anbieter und Vertragsbedingungen ist daher ratsam.

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Familien Haftpflichtversicherung
(Symbolfoto: Jirsak /Shutterstock.com)

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Dresden, Aktenzeichen 4 U 2595/22, stand die Frage im Mittelpunkt, ob ein Familienmitglied im Rahmen einer Familien-Haftpflichtversicherung Anspruch auf Versicherungsschutz hat, obwohl es möglicherweise nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt. Der Kläger, der nach einem Schadensfall vom 04.08.2018 Leistungen aus der Versicherung seiner Mutter beanspruchte, sah sich mit der Ablehnung durch die Versicherungsgesellschaft konfrontiert. Der Fall wurde schließlich dem OLG Dresden vorgelegt, das eine endgültige Entscheidung traf.

Der Kern des Streits: Familien-Haftpflichtversicherung und häusliche Gemeinschaft

Der Streit entzündete sich an der Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Schadensereignisses unter den Schutz der Familien-Haftpflichtversicherung seines Elternteils fiel. Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass volljährige Kinder nur dann mitversichert sind, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Schadens nicht mehr dauerhaft im Haushalt der Mutter lebte, konnte nicht eindeutig nachweisen, dass er die Kriterien für eine Mitversicherung erfüllte. Dieser Umstand führte zur Ablehnung seines Anspruchs durch die Versicherung.

Rechtliche Herausforderungen und Interpretation der Versicherungsbedingungen

Die juristische Auseinandersetzung drehte sich insbesondere um die Auslegung der Versicherungsbedingungen und die Definition der „häuslichen Gemeinschaft“. Der Kläger legte Meldebescheinigungen vor, um seine Ansprüche zu untermauern. Diese wurden jedoch vom Gericht als nicht ausreichend erachtet, da sie allein keine eindeutige Bestätigung für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft darstellen. Das Gericht verwies auf die Notwendigkeit einer gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung, die über das bloße Vorhandensein einer Meldeadresse hinausgeht.

Entscheidung des OLG Dresden: Ein klärendes Urteil

Das OLG Dresden entschied schlussendlich gegen den Kläger. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, zum Zeitpunkt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer gelebt zu haben. Zudem wurde betont, dass die Berufung auf eine mündliche Zusicherung der Versicherung, die in den Vertragsbedingungen nicht verankert war, nicht ausreiche, um einen Versicherungsanspruch zu begründen. Die Empfehlung des Senats zur Rücknahme der Berufung unterstrich die deutliche Position des Gerichts.

Die Bedeutung der häuslichen Gemeinschaft in der Versicherungspolice

Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit, die Bedingungen einer Versicherungspolice genau zu verstehen und im Schadensfall entsprechende Beweise für die Erfüllung dieser Bedingungen vorlegen zu können. Insbesondere die Definition der häuslichen Gemeinschaft und ihre Auswirkungen auf den Versicherungsschutz sind von zentraler Bedeutung. Das Urteil macht deutlich, dass Versicherungsnehmer und ihre Angehörigen klare Nachweise über ihre Wohn- und Lebensverhältnisse erbringen müssen, um im Schadensfall Leistungen beanspruchen zu können.

Fazit: Das OLG Dresden bestätigte die Notwendigkeit präziser Beweisführung bei Ansprüchen aus Familien-Haftpflichtversicherungen. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung einer eindeutigen Regelung der Mitversicherung von Familienangehörigen und stellt klar, dass die bloße Meldeadresse ohne weitere Beweise für eine gemeinsame Lebensführung nicht ausreicht, um Versicherungsschutz zu gewähren.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einer Familien-Haftpflichtversicherung?

Eine Familien-Haftpflichtversicherung ist eine Versicherungspolice, die Schutz vor den finanziellen Folgen von Schäden bietet, die von Familienmitgliedern unbeabsichtigt verursacht wurden. Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die gegenüber Dritten entstehen. In einer solchen Versicherung sind in der Regel der Versicherungsnehmer, der Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder, einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, mitversichert. Kinder sind bis zum Ende ihrer Ausbildung oder ihres Studiums abgesichert, solange sie nicht regulär gearbeitet haben oder verheiratet sind.

Die Versicherung tritt ein, wenn ein Familienmitglied einen Schaden verursacht, zum Beispiel wenn ein Kind beim Spielen eine Fensterscheibe zerbricht. Sie übernimmt dann die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des beschädigten Gegenstandes. Die Versicherung ist besonders wichtig für Familien mit Kindern, da diese oft unvorhersehbare Schäden verursachen können, ohne die Konsequenzen ihrer Handlungen zu überblicken.

Es ist zu beachten, dass Schäden, die innerhalb der Familie entstehen, also wenn Familienmitglieder, die gemeinsam in einem Haushalt leben, gegenseitig Schäden verursachen, in der Regel nicht von der Familien-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Auch für Schäden, die durch Haustiere verursacht werden, wie zum Beispiel durch Hunde, gibt es in der Regel separate Versicherungspolicen.

Die Familien-Haftpflichtversicherung ist eine wichtige Absicherung, um sich und die Familie vor hohen Kosten zu schützen, die durch Unachtsamkeit oder Unfälle entstehen können. Sie ist zwar keine Pflichtversicherung in Deutschland, wird aber aufgrund des umfassenden Schutzes, den sie bietet, stark empfohlen.

Wie wird die Mitversicherung von Angehörigen in der Familien-Haftpflichtversicherung geregelt?

## Mitversicherung von Angehörigen in der Familien-Haftpflichtversicherung

In einer Familien-Haftpflichtversicherung sind neben dem Versicherungsnehmer auch weitere Familienmitglieder abgesichert. Dazu gehören in der Regel:

– Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
– Leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
– Kinder sind bis zum Ende ihrer Ausbildung oder ihres Studiums mitversichert, solange sie nicht regulär gearbeitet haben oder verheiratet sind.
– Volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden oder studieren, bleiben in der Regel weiterhin mitversichert.
– Deliktunfähige Kinder, also Kinder unter sieben Jahren (unter zehn Jahren im Straßenverkehr), können ebenfalls mitversichert sein, wobei hierfür oft eine Erweiterung des Versicherungsschutzes notwendig ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass Schäden, die innerhalb der Familie entstehen, also wenn Familienmitglieder, die gemeinsam in einem Haushalt leben, gegenseitig Schäden verursachen, in der Regel nicht von der Familien-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

Bei Trennung der Eltern sollte die Familien-Haftpflichtversicherung von dem Elternteil fortgeführt werden, bei dem die Kinder leben. Der andere Elternteil benötigt dann eine eigene private Haftpflichtversicherung.

Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter, dies gilt für den Ehegatten oder den an dessen Stelle mitversicherten Lebenspartner sowie für die Kinder.

Für die Mitversicherung von Kindern über 18 Jahren, die bereits arbeiten und ihre Ausbildung beendet haben, ist in der Regel eine eigene Haftpflichtversicherung erforderlich.

Au-pairs, Austauschschüler unter 18 Jahren und weitere Personen, die vorübergehend im Haushalt wohnen, können ebenfalls für einen bestimmten Zeitraum mitversichert sein.

Die genauen Regelungen zur Mitversicherung von Angehörigen können je nach Versicherungsgesellschaft und Tarif variieren, daher ist es ratsam, die jeweiligen Versicherungsbedingungen genau zu prüfen oder sich bei der Versicherung direkt zu informieren.

Wie wirkt sich eine fehlende Meldeadresse auf den Versicherungsschutz aus?

Eine fehlende Meldeadresse kann sich auf den Versicherungsschutz auswirken, da viele Versicherungsanbieter in Deutschland einen inländischen Wohnsitz voraussetzen. Dies gilt insbesondere für private Haftpflichtversicherungen, die in der Regel einen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland erfordern, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

Wenn jemand keinen festen Wohnsitz mehr hat, kann es schwierig sein, einen Versicherer zu finden, der bereit ist, eine Versicherungspolice anzubieten. Einige Versicherer prüfen im Schadensfall genau und könnten die Zahlung verweigern, wenn keine Meldeadresse vorhanden ist. Es gibt jedoch auch internationale Haftpflichtversicherungen, die ohne deutschen Wohnsitz abgeschlossen werden können, wobei eine deutsche Postadresse für die Korrespondenz ausreichend sein kann.

Es ist wichtig, dass Personen ohne festen Wohnsitz sich bei internationalen Versicherern oder spezialisierten Anbietern nach Versicherungsmöglichkeiten erkundigen, die ihren Bedürfnissen entsprechen und die auch ohne Meldeadresse in Deutschland abgeschlossen werden können.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine fehlende Meldeadresse den Versicherungsschutz beeinträchtigen kann, da die meisten deutschen Versicherer einen inländischen Wohnsitz voraussetzen. Es gibt jedoch Möglichkeiten, auch ohne Meldeadresse Versicherungsschutz zu erhalten, indem man sich an internationale oder spezialisierte Versicherer wendet.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  1. § 522 Abs. 2 ZPO – Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung
    • Erläutert die Möglichkeit für das Gericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  2. § 86 VVG – Überleitung von Ersatzansprüchen
    • Regelt die Überleitung von Ersatzansprüchen des Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer im Schadensfall, relevant für die Frage der Einstandspflicht.
  3. AHB § 27 – Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen
    • Bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Schaden von der Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Im Urteil geht es um die Auslegung dieser Bedingungen in Bezug auf die Mitversicherung von Familienangehörigen.
  4. VVG § 86 Rn. 51, 52 – Versicherungsvertragsgesetz Kommentierung
    • Erläutert die Details zur Mitversicherung von Angehörigen und die Bedeutung der häuslichen Gemeinschaft für den Versicherungsschutz, besonders im Kontext von Haftpflichtversicherungen.
  5. ZPO § 522 Abs. 2 – Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
    • Detail zur prozessualen Möglichkeit, eine Berufung ohne Erfolgsaussicht durch einen einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, ohne die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.
  6. BGB zu Schadensersatzansprüchen und Vertragsrecht
    • Obwohl nicht explizit im Urteil genannt, bilden die allgemeinen Regelungen des BGB zu Schadensersatzansprüchen und Vertragsrecht die Grundlage für die Beurteilung der rechtlichen Ansprüche und Pflichten im Versicherungsverhältnis.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 2595/22 – Beschluss vom 04.04.2023

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.04.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 26.7115,- EUR festzusetzen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Kläger kann von der Beklagten die Freistellung von der Inanspruchnahme wegen des Schadensereignisses vom 04.08.2018 nicht verlangen.

1. Dem Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger nicht Versicherungsnehmer des Familien-Haftpflichtversicherungsvertrages Nr. H 000-000000000000/35 und damit dem Grund nach nicht befugt ist, Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen (vgl. Späte/Schimikowski/Schimikowski, 2. Aufl. 2015, BB PHV Rn. 89, 90). Da die Beklagte sich hierauf erstinstanzlich nicht darauf berufen hat, ist dies als Einverständnis mit ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme zu werten und für das Berufungsverfahren bindend (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1966, 481; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 1480; HK-VVG/Schimikowski Ziff. 27 AHB Rn. 4; Späte/Schimikowski/Harsdorf-Gebhardt, 2. Aufl. 2015, AHB § 27 Rn. 6-8 m.w.N.).

2. Das Landgericht hat den Anspruch jedoch zu Recht zurückgewiesen, da der Kläger nicht ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass er zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in den über den Familien-Haftpfllichtversicherungsvertrag vermittelten Versicherungsschutz mit einbezogen war.

Ausweislich der Versicherungsbedingungen unter 2.1.(4) und 2.1.(5) setzt die Einbeziehung von volljährigen Kindern (mit abgeschlossener Berufsausbildung) des Versicherungsnehmers in den Versicherungsschutz voraus, dass sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bedingungen, da „unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, (…) die Mitversicherung erhalten (bleibt), solange die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Daneben wird für den in Ziffer 2.1.(5) aufgeführten weiteren Personenkreis zusätzlich gefordert, dass eine mitversicherte Person dieselbe Meldeadresse wie der Versicherungsnehmer hat. Entgegen der Ansicht der Berufung kann nicht bereits dann, wenn ein volljähriges Kind als ehemals (mit-)versicherte Person dieselbe Meldeadresse wie der Versicherungsnehmer hat, ohne weiteres auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne der Versicherungsbedingungen geschlossen werden.

Eine häusliche Gemeinschaft besteht bei einem nicht ganz vorübergehenden Verhältnis der Wohngemeinschaft, das vor allem in einer einheitlichen Wirtschaftsführung zum Ausdruck kommt. Indizien hierfür sind insbesondere die gemeinsame Nutzung von zumindest Teilen des Hausrats und der Räume, die Gewährung von Kost und Logis oder finanzieller Mittel, die Dauer des gemeinsamen Wohnens und das Befinden persönlicher Gegenstände in der Wohnung (BGH, VersR 1986, 333; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. August 2016 – 12 U 134/15 –, juris, HK-VVG/Jens Muschner, 4. Aufl. 2020, VVG § 86 Rn. 51, 52 m.w.N.).

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Schadensereignisses der Lebensmittelpunkt des Klägers im Sinne einer gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung im Haushalt seiner Mutter als Versicherungsnehmerin gelegen hat, lassen sich seinem Vortrag an keiner Stelle entnehmen. Der Kläger hat sich vielmehr darauf beschränkt, eine Meldebescheinigung (Anlagen K14, K15) vorzulegen, ohne auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft näher einzugehen. Allein eine Meldebescheinigung ist jedoch nicht geeignet, das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zu belegen und stellt auch vorliegend kein hinreichendes Indiz für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft dar. Zweifel an der Aussagekraft der vorgelegten Bescheinigung ergeben sich zudem bereits daraus, dass der Kläger ausweislich der Meldebescheinigung vom 08.09.2020 seit dem 01.10.2018 mit alleiniger Wohnung in … N., K.-M.-Straße … gemeldet ist, in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Riesa am 16.05.2019 aber angegeben hat, noch bei den Eltern in … N., M. Str. … in einem eigenen Zimmer wohnhaft zu sein und dafür 300,- EUR Kostgeld zu bezahlen (vgl. Bl. 98/99 eA LG Dresden), obwohl er dort laut Meldebescheinigung bereits am 01.10.2018 ausgezogen ist.

3. Die Einstandspflicht folgt auch nicht daraus, dass eine Sachbearbeiterin der Beklagten gegenüber der Versicherungsnehmerin in einem Telefonat bestätigt haben soll, dass Versicherungsschutz für den Kläger bestehe. Die Versicherungsnehmerin konnte eine solche Auskunft nicht so verstehen, dass eine Sachbearbeiterin ein in den Versicherungsbedingungen nicht vereinbartes, die Beklagte bindendes Anerkenntnis einer der Voraussetzungen der Leistungspflichtpflicht abgegeben hat und abgeben wollte. Die Vernehmung der Versicherungsnehmerin als Zeugin ist daher nicht geboten.

Der Senat rät daher zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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