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Fahrzeugvollkaskoversicherung – Leistungsverweigerung bei grob fahrlässigem Verhalten

OLG Koblenz – Az.: 10 U 572/11 – Urteil vom 08.12.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 23. Januar 2012.

Gründe

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihres Fahrzeugschadens aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung nicht zu, da die Beklagte gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie sich das Verhalten ihres Geschäftsführers, Herrn K, anrechnen zu lassen.

Hierzu hat der Senat in einem vergleichbaren Fall festgestellt:

„Da das Fahrzeug, für dessen Beschädigung der Kläger Ersatz begehrt, ein Firmenfahrzeug ist, muss sich die Versicherungsnehmerin das Handeln eines ihrer Gesellschafter/Geschäftsführer zurechnen lassen“ (Senat, 10 U 664/10 Beschluss vom 4. Oktober 2010).

Der Geschäftsführer einer GmbH ist Organ der GmbH und vertritt diese außergerichtlich und gerichtlich (§ 35 GmbHG). Die GmbH muss sich daher das Handeln ihrer Geschäftsführer als juristische Person gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Da eine unerlaubte Handlung niemals eine Verrichtung ist, die dem Organ einer juristischen Person zusteht, wäre die Vorschrift des § 31 BGB, wenn sie darauf abstellen würde, weitgehend inhaltsleer (BGH VersR 1986, 1104). Der Geschäftsführer einer GmbH ist als deren gesetzlicher Vertreter Adressat der den Versicherungsnehmer treffenden Verhaltensnormen (Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 81 Rdnr. 8). Ob und inwieweit der einzelne Geschäftsführer im Innenverhältnis zu anderen Geschäftsführern oder durch die Gesellschafter der GmbH mit Befugnissen betraut ist oder nicht, ist demgegenüber unerheblich. Den Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter der GmbH treffen die Verpflichtungen, die der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertragsrecht gegenüber dem Versicherer hat. Das gilt auch dann, wenn er ein Kraftfahrzeug der GmbH nutzt (OLG Bremen VersR 2007, 852; OLG Düsseldorf RUS 2001, 101). Auf die Frage, ob der Geschäftsführer der Klägerin, Herr K, im konkreten Fall als Repräsentant der Klägerin anzusehen war, kommt es deshalb nicht an. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist der Geschäftsführer K zudem Mitgesellschafter der Klägerin.

Schließlich hat das Landgericht zutreffend dargelegt und begründet, dass und warum vorliegend von einem ausgesprochen schweren Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin auszugehen ist und die Beklagte zur vollständigen Versagung der Leistung berechtigt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zwar ist bei grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG n. F. das bisherige Alles-Oder-nichts-Prinzip zugunsten einer Quotierung abgeschafft worden. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der der Senat sich anschließt, ist aber auch bei grober Fahrlässigkeit in Einzelfällen eine vollständige Leistungskürzung seitens des Versicherers zulässig (vgl. nur BGH VersR 2011, 1037- 1040 mit zahlreichen Nachweisen). Besondere Umstände, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit abmildern könnten, sind weder erkennbar, noch werden solche Anhaltspunkte von der Berufung aufgezeigt. Der Versicherungsnehmer hat auch keine entlastenden Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen könnten (vgl. hierzu BGH, VersR 2011, Seite 1037, 1040).

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.256,10 € festzusetzen.

 

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