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Fahrzeugbrand – Zurechnung einer Betriebsgefahr i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG

Brand in der Gewerbehalle: Versicherungsansprüche und Haftungsfragen im Fokus

In einem komplexen Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden, dass die Klägerin, eine Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kraftfahrzeugversicherer des Fahrzeugs hat, das den Brand ausgelöst hat. Der Fall dreht sich um einen Brand in einer Gewerbehalle, der durch Reparaturarbeiten an einem Peugeot 206 ausgelöst wurde. Die Versicherung der Halle hatte bereits Zahlungen für den entstandenen Schaden geleistet und versuchte nun, diese Kosten vom Kraftfahrzeugversicherer des Peugeot zurückzubekommen. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage der Haftung: Ist der Kraftfahrzeugversicherer für den durch das Fahrzeug verursachten Brand und die daraus resultierenden Schäden haftbar?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 426/19 >>>

Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Fahrzeugbrand - Zurechnung einer Betriebsgefahr i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG
OLG Koblenz entscheidet: Kein Schadensersatzanspruch gegen Kraftfahrzeugversicherer nach Brand in Gewerbehalle. Ein Fall, der die Haftungsfragen bei Schäden durch Fahrzeugreparaturen unterstreicht. (Symbolfoto: Christian.dk /Shutterstock.com)

Das Gericht hat festgestellt, dass eine Haftung des Kraftfahrzeugversicherers nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht in Frage kommt. Der Brand sei nicht im Rahmen des „Betriebs“ des Fahrzeugs entstanden, wie es das Gesetz vorsieht. Das OLG Koblenz argumentierte, dass Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug nicht unter den Schutzzweck des StVG fallen, da sie keine „verkehrstypische Gefahrenlage“ darstellen.

Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Auch eine Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde vom Gericht ausgeschlossen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Reparaturarbeiten fahrlässig durchgeführt wurden oder dass es einen direkten Zusammenhang zwischen den Arbeiten und dem Brand gab. Mehrere Gutachten und Zeugenaussagen führten zu unterschiedlichen Versionen der Brandentstehung, was die Position der Klägerin schwächte.

Die Rolle der Ermittlungsakte und der Gutachten

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft und verschiedene Gutachten spielten eine entscheidende Rolle im Urteil. Der Beklagte konnte durch ein eigenes Gutachten belegen, dass ein „elektrischer Primärdefekt“ ausgeschlossen werden kann. Das Landgericht Mainz hatte bereits in einem früheren Urteil festgestellt, dass einer der Zeugen für den entstandenen Schaden haftbar ist, was die Position des Kraftfahrzeugversicherers stärkte.

Keine Übertragung der Haftung auf den Kraftfahrzeugversicherer

Das OLG Koblenz kam zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Zahlungen hat. Die Klägerin muss auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil macht deutlich, dass die Haftung für Schäden, die durch Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug entstehen, nicht automatisch auf den Kraftfahrzeugversicherer übertragen werden kann.

Fahrzeugbrand und Betriebsgefahr: Wer haftet nach § 7 Abs. 1 StVG?

Ein Fahrzeugbrand kann weitreichende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Die Frage der Zurechnung einer Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist dabei oft entscheidend. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden und unsicher sind, ob und inwieweit Sie haftbar gemacht werden können, ist professionelle rechtliche Unterstützung unerlässlich. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht biete ich Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihres Falles an. Gemeinsam können wir im Anschluss die beste Strategie für Ihre Situation erarbeiten. Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen.

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Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 10 U 426/19 – Urteil vom 25.09.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des jeweiligen Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche wegen durch den Brand eines Fahrzeugs entstandener Schäden.

Die Klägerin war am 30. April 2016 Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherer der R. Traiding GmbH hinsichtlich des Risikoortes B. Weg … in … H. …. Unter dieser Adresse hatte die Versicherungsnehmerin der Klägerin einen Teil einer Gewerbehalle angemietet und nahm dort im Rahmen ihrer Tätigkeit als Großhändlerin für Rest- und Sonderposten Umverpackungen vor. Ein anderer Teil der Halle war an den Zeugen A. Bo. vermietet, der dort unter der Bezeichnung A.’s Autohalle gebrauchte Kraftfahrzeuge verkaufte, unter anderem an den Zeugen R. Bä. am 24. Februar 2016 das bei dem Beklagten sodann im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und einer Fahrzeugvollkaskoversicherung versicherte Kraftfahrzeug Typ Peugeot 206, amtliches Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug befand sich am 30. April 2016 in A.’s Autohalle; anwesend waren der Zeuge Bo. sowie der Zeuge E. Ri..

An diesem Tag brach in der Halle ein Brand aus, in dessen Verlauf die Halle und deren gesamtes Inventar zerstört wurden. Nach dem Unfallereignis wurde im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchungen und der Begutachtung auf dem Rücksitz des bei dem Beklagten versicherten Fahrzeugs eine externe, also nicht zu dem Fahrzeug gehörende, Autobatterie aufgefunden. Das Behördengutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz (Anlage K6, BI. 45-73 d.A.) kam zu dem Ergebnis, dass nach dem Ausschluss anderer Brandursachen eine Brandentstehung bei Arbeiten an der Benzinpumpe des Pkw Peugeot 206 als Ursache des Brandes in Betracht komme.

Das gegen die Zeugen Bo. und Ri. wegen fahrlässiger Brandstiftung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 b StPO eingestellt (BI. 427-444 d.BA 3113 Js 18203/16 StA Mainz). Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Mainz (1 O 254/16) vom 19. April 2018 wurde festgestellt, dass der Zeuge Ri. verpflichtet ist, dem Gebäudeversicherer der Halle, der R + V Allgemeine Versicherung AG, sowie der WR Grundstückverwaltung 1964 KG jeden durch das Brandereignis entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Klägerin begehrt Ersatz der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin wegen des Brandschadens geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 350.000 € von dem Beklagten als dem Kraftfahrzeugversicherer des den Brand auslösenden Fahrzeugs sowie Ersatz ihr entstandener Sachverständigenkosten in Höhe von 10.537,45 € und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.251,75 €.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Zeuge Bo. habe in der Halle auch eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betrieben. Wegen Motorproblemen habe der Zeuge Bä. sein Fahrzeug dem Zeugen Bo. zur Reparatur übergeben. Am 30. April 2016 hätten sodann die Zeugen Bo. und Ri. gemeinsam Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt. Dabei sei das Fahrzeug zunächst gründlich inspiziert und eine Stunde lang daran herumgeschraubt worden. Insbesondere seien die Sicherungen und Relais überprüft worden. Im Rahmen der Arbeiten seien die beiden Zeugen zu dem Schluss gekommen, dass wahrscheinlich die Benzinpumpe kein Benzin von hinten nach vorne zum Motor befördere. Die Zeugen Bo. und Ri. seien deshalb übereingekommen, die Benzinpumpe zu überprüfen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Auto auf einer Rampe vor der Halle gestanden. Der Zeuge Ri. habe dann den Zeugen Bo. angewiesen, sich auf den Fahrersitz zu setzen und Zündung sowie Motor durch das Drehen des Schlüssels im Zündschloss durchgehend immer wieder anzumachen. Das Auto sei jeweils gestartet, jedoch wegen des Defektes immer wieder ausgegangen. Der Zeuge Ri. habe dann die Benzinpumpe über sein Ohr gehalten, um zu verifizieren, ob diese durch Stromfluss Geräusche mache. Der Zeuge Bo. sei auf dem Fahrersitz verblieben und habe den Zündschlüssel immer wieder hin und hergedreht und den Motor so immer wieder gestartet. Das Lenkrad sei nicht arretiert gewesen. Es sei eine Probefahrt angedacht gewesen, wenn der Motor wieder laufe. Mit Billigung des Zeugen Bo. habe der Zeuge Ri. schließlich eine externe Autobatterie an die Benzinpumpe gehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge Bo. auf dem Fahrersitz gesessen. Es sei bei kurz laufendem Motor sofort zu Funkenflug und einer Stichflamme gekommen. Das Feuer habe sich schnell auf das gesamte Kraftfahrzeug und schließlich die gesamte Gewerbehalle ausgeweitet.

Durch den Brand seien die gesamte kaufmännische Betriebseinrichtung sowie die Lagerausstattung der Versicherungsnehmerin der Klägerin im Wert von insgesamt 84.605 € zerstört worden. Die Klägerin habe ihre Versicherungsnehmerin im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung mit pauschal 50.000 € entschädigt. Weiterhin sei ein Vorräteschaden in Höhe von 215.771 € entstanden, den die Klägerin mit pauschal 215.000 € reguliert habe. Darüber hinaus sei ein regulierter Feuerbetriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 85.000 € entstanden. Für die Ermittlung des Betriebsunterbrechungs- und Inhaltsschadens habe der Sachverständige E. mit Rechnung vom 18. Juli 2016 insgesamt 10.537,45 € in Rechnung gestellt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 360.537,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2017 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.251,75 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der tatsächliche Hergang, der zu dem Brand geführt habe, sei ungeklärt. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mainz gegen die Zeugen Bo. und Ri. ergäben sich mindestens 4 unterschiedliche Versionen zu der Brandentstehung. Nach einem von dem Beklagten eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros L. vom 16. November 2018 (BI. 208-218 d.A.) sei ein elektrischer Primärdefekt auszuschließen, da der Motor des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Brandentstehung nicht betrieben worden sei und offenbar auch keine elektrischen Verbraucher in Betrieb gewesen seien. Ein zufälliges Kurzschlussgeschehen an der Steckverbindung des Pumpenmoduls im Zusammenhang mit den Arbeiten des Zeugen Ri. scheide als mögliche Brandursache aus, da dieser Stromkreis über eine vorgeschaltete Schmelzsicherung verfüge. Diese werde unter solchen Konditionen ausgelöst und die Spannungsversorgung vor einem brandkritischen Zustand dauerhaft unterbrochen.

Einer Haftung des Beklagten nach dem StVG scheide aus, da sich kein Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet habe und der Zeuge Bo. nicht Fahrzeugführer im Sinne des § 18 StVG gewesen sei. Zudem übersteige der Schaden den Höchstbetrag des Fahrzeugversicherungsvertrages.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Bo. und Ri. die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG) weder nach § 7 StVG oder § 18 StVG noch nach § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 306 d, 25, 26, 27 StGB zu.

Eine Haftung des Beklagten nach dem StVG stehe entgegen, dass der Schaden nicht beim Betrieb des Kraftfahrzeugs erfolgt sei. Denn eine im Rahmen des von der Klägerin vorgetragenen Reparaturvorganges erfolgte Rechtsgutsverletzung lasse sich nicht mit dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG vereinbaren, da sich keine verkehrstypische Gefahrenlage verwirklicht habe. Zwar sei der Begriff des Betriebes eines Kraftfahrzeugs weit auszulegen, jedoch müsse der Schutzzweck der Norm noch erfüllt sein. Dies sei bei Reparaturarbeiten nicht der Fall. Auch ein Fortwirken einer bereits bei vorhergehenden Fährbetrieben entstandenen Gefahr, die in den Reparaturbetrieb hineingewirkt habe, werde von der Klägerin nicht dargelegt. Die Behauptung eines Primärdefektes an der Benzinpumpe sei für die Begründung eines Anspruchs nach § 7 StVG nicht ausreichend, da dann keine Verwirklichung verkehrstypischer Vorgänge vorliege. Einem Anspruch aus § 18 Abs. 1 StVG stehe im Übrigen entgegen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der unterschiedlichen Zeugenaussagen nicht feststehe, dass der Zeuge Bo. zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Fahrer des Kraftfahrzeuges gewesen sei.

Eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben, da der Beklagte für die Zeugen Bo. und Ri. nicht einstandspflichtig sei. Eine schadensursächliche Handlung des Zeugen Bo. liege nicht vor. Der Versicherungsnehmerin der Klägerin stehe zwar gegen den Zeugen Ri. ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und der Aussagen der Zeugen Bo. und Ri. zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Brand durch die Arbeiten des Zeugen Ri. an dem Kraftfahrzeug entstanden sei. Der Zeuge Ri. sei jedoch nicht in den Versicherungsschutz des zwischen dem Zeugen Bä. und dem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages miteinbezogen, da er im Moment der Brandentstehung nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei. Aus denselben Gründen sei auch keine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 306 d StGB gegeben. Auch eine Zurechnung des Verhaltens des Zeugen Ri. nach § 830 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB sei nicht hinreichend dargelegt, da allein das Einverständnis eines Beteiligten mit dem gefährlichen Tun eines anderen Beteiligten für die Bejahung seiner Haftung nicht ausreiche. Da es an einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten fehle, sei auch kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Sachverständigenkosten und der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegeben.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG vorliegend verneint. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG auch dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum befinde und sich 3 Tage nach dem Abstellen entzünde, zudem stehe eine fahrlässige Brandstiftung wegen eines Reparaturfehlers dem Schutzzweck nicht entgegen. Denn der nachgewiesene Primärdefekt der Benzinpumpe des Kraftfahrzeuges habe dazu geführt, dass das Fahrzeug zur Reparatur gebracht und ein Reparaturversuch unternommen worden sei. Mithin beruhe der Brand nicht ausschließlich darauf, dass der Zeuge Ri. betriebsfremd und manipulativ von außen mit einer Batterie auf die Benzinpumpe eingewirkt habe, sondern die gesamte Tathandlung sei durch den Primärdefekt des Kraftfahrzeuges veranlasst worden, das Fahrzeug habe daher das Schadensgeschehen mitgeprägt. Dementsprechend habe auch das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 9. März 2015 – 9 W 3/15 -) ausgeführt, dass es für die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG wohl nicht darauf ankommen dürfte, ob der brandursächliche technische Defekt durch ein „Fremdverschulden“ verursacht wurde, beispielsweise durch eine fehlerhafte Reparatur. Die Reparaturkonstellation könne nicht absolut/per se aus der Gefährdungshaftung ausgeklammert werden. Vielmehr setze diese Haftung ein, wenn ein defektes Pkw-Teil in Brand gerate, welches in Gang gesetzt werden solle. Eine Subsidiarität der Gefährdungshaftung gegenüber den verschuldensabhängigen Haftpflichtansprüchen finde im Gesetz keine Stütze, das „Reparaturrisiko“ trete deshalb nach allgemeinem Haftungsrecht neben die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Neben dem Beklagten hafteten die Zeugen Bo. und Ri. – verschuldensabhängig – und so bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß §§ 421, 840 BGB mit der Folge, dass im Außenverhältnis alle 3 Schädiger nach Wahl des Gläubigers zum vollen Schadensersatz verpflichtet seien.

Da es schutzzweckspezifisch auf die „Mitprägung“ durch das Kraftfahrzeug ankomme, hätte die Brandursache durch das Landgericht aufgeklärt werden müssen. Der Brand könne nur durch einen Defekt der Benzinpumpe gegebenenfalls in Kombination mit dem Anlegen einer externen Batterie entstanden sein.

Unzutreffend habe das Landgericht auch die Fahrereigenschaft des Zeugen Bo. verneint und die gemeinschaftliche Haftung der Zeugen Bo. und Ri. gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB verkannt. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass auch dem Versicherungsnehmer des Beklagten, dem Zeugen Bä., der Vorwurf fahrlässiger Brandstiftung zu machen sei, da dieser entgegen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Zeugen Ri. mit der Reparatur beauftragt habe, obwohl der Zeuge Ri. kein Kraftfahrzeugmechaniker gewesen sei und seinen Kunden für die jeweilige Reparatur die Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt habe.

Versichert sei nach A.1.1 AKB nicht nur der Betrieb eines Kraftfahrzeuges, sondern der gesamte (vom Versicherungsnehmer veranlasste) Gebrauch des Fahrzeugs, zu dem in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung insbesondere Reparaturarbeiten gehörten. Der Zeuge Ri. sei als mitversicherter Fahrer, jedenfalls aber als versicherter Beifahrer oder sonstige mitversicherte Person anzusehen.

Der Klägerin stehe schließlich auch ein Erstattungsanspruch für die aufgewendeten Sachverständigenkosten und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu.

Es sei eine Beweisaufnahme zu dem Klägervortrag erforderlich, dass sich die Benzinpumpe von selbst entzündet habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 360.537,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2017 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.251,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags, bestreitet das Klägervorbringen, die Benzinpumpe des versicherten Fahrzeugs habe sich selbst entzündet, und rügt diesen Vortrag als neu und verspätet.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Mainz 3113 Js 18203/16 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 540 ZPO) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht die auf Schadensersatz gerichtete Klage vollumfänglich abgewiesen, da der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.

Die Klägerin kann gemäß § 86 Abs. 1 WG Rechte wegen der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin aufgrund des Versicherungsvertrages erbrachten Leistungen nur insoweit gegenüber dem Beklagten geltend machen, als ihrer Versicherungsnehmerin Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer des Beklagten, den Zeugen Bä., bzw. Direktansprüche gegen dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, den Beklagten, gemäß § 115 WG zustehen. Zutreffend hat das Landgericht indes keine solchen Ansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin als gegeben angesehen.

1.) Ein Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubter Weise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mitgeprägt) worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 -, juris Rdnr. 8, sowie BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 -, juris Rdnr. 5, jeweils m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist jedoch der geltend gemachte Brandschaden der von dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers des Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht zuzurechnen. Vorliegend ist kein Fall gegeben, in dem die schadensursächliche Gefahrenlage unmittelbar durch einen Unfall und somit bei dem Betrieb der an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge geschaffen wurde, die sodann zeitlich fort- und nachwirkte, bis zum Eintritt eines Kurzschlusses, der wiederum zu einem Brand führte. Für eine solche Fallkonstellation hat der BGH die Anwendung des § 7 Abs. 1 StVG bejaht (Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 -), da sich noch unmittelbar durch den Fährbetrieb hervorgerufene Umstände ausgewirkt hätten, da das Kurzschlussgeschehen durch den vorangegangenen Verkehrsunfall angelegt worden sei. Im hier zu entscheidenden Fall gab es jedoch kein vorhergegangenes Unfallereignis. Ebenso fehlt es an einer Auswirkung von unmittelbar durch den Fährbetrieb hervorgerufenen Umständen:

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2019 geltend gemacht hat, die Benzinpumpe des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe sich von allein entzündet und dadurch den Brand verursacht, handelt es sich um neuen Sachvortrag, den der Beklagte bestritten hat und der gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen ist. Denn er betrifft weder einen Gesichtspunkt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, noch wurde der neue Sachvortrag infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht; die Nichtgeltendmachung kann auch nicht mit fehlender Nachlässigkeit der Klägerin begründet werden. Zwischen den Parteien war stets die Brandursache streitig, insbesondere die (Mit-)Ursächlichkeit des Fahrzeugs und seiner Betriebseinrichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 -), wonach ein durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung eines abgestellten Fahrzeugs verursachter Brand der von dem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen ist. Der Klägerin oblag daher, ihren Sachvortrag derart zu konkretisieren, dass eine Subsumtion unter die tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG ermöglicht wurde. Die Klägerin hat hierzu jedoch mit der Klageschrift (dort S. 5) ausgeführt, dass es bei dem Anschluss einer externen Autobatterie an die Benzinpumpe sofort zu Funkenflug und einer Stichflamme, dann zu dem Feuer gekommen sei. Eine Selbstentzündung einer defekten Betriebseinrichtung wurde damit gerade nicht behauptet, vielmehr legte die Klägerin zum Beweis ihres Sachvortrags das Behördengutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz (Anlage K6) vor, das eben diese Arbeiten des Zeugen Ri. als schadensursächlich darstellt. Auch in der Replik vom 12. März 2018 (dort S. 3, BI. 123 d.A.), verwies die Klägerin darauf, dass der Brand mit den Reparaturarbeiten korrespondiere; ausdrücklich erklärte sie (S. 6, BI. 126 d.A.), dass vorliegend keine Selbstentzündung aufgrund technischen Defektes streitgegenständlich sei, vielmehr gehe es um eine Entzündung einer defekten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges in Gestalt der Benzinpumpe. Diesen Vortrag, später als Primärdefekt der Benzinpumpe bezeichnet, hat die Klägerin im ersten Rechtszug noch mehrfach wiederholt (Schriftsatz vom 10. August 2018, S. 4, BI. 192 d.A.; nicht nachgelassener Schriftsatz vom 28. Dezember 2018, S. 1 und 2, BI. 228, 229 d.A.). Noch im Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 (S. 3, BI. 221 d.A.) verwies die Klägerin auf „den hier vorgetragenen Schadenssachverhalt, dass die externe Stromquelle die Pumpe entzündete“. Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin erstinstanzlich eine Selbstentzündung einer defekten Benzinpumpe des bei dem Beklagten versicherten Fahrzeugs nicht vorgetragen hat und auch nicht vortragen wollte. Mithin ist ihr diesbezüglicher Berufungsvortrag als neues Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, daher auch keine Beweisaufnahme dazu erforderlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin diesen neuen Sachvortrag nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, § 520 Abs. 2 ZPO, geltend gemacht hat.

Gleichermaßen bedurfte und bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der Behauptung der Klägerin, die Benzinpumpe des Fahrzeugs sei defekt gewesen und deshalb das Fahrzeug zur Reparatur zu dem Zeugen Ri. verbracht worden, so dass sich bei den Reparaturarbeiten im Zusammenwirken mit diesem Defekt der Benzinpumpe ein Defekt einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs (mit) ausgewirkt habe, was mithin zu einer Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG führe. Zwischen den Parteien war und ist streitig, ob die Benzinpumpe des Kraftfahrzeugs überhaupt defekt war; einer Beweisaufnahme zur Klärung dieses Umstandes bedarf es jedoch nicht, da selbst im Falle eines entsprechenden Nachweises daraus keine Haftung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG folgt. Maßgeblich ist nämlich nicht allein, dass eine Betriebseinrichtung eines Fahrzeuges einen Defekt aufweist und so mitursächlich an einem Brandereignis wird. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) stets erforderlich, dass die Schadensfolge in den Bereich der Gefahren fällt, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die von der defekten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs ausgehende Gefahr erst durch das Hinzutreten einer Handlung eines Dritten hervorgerufen wird. So aber liegt der Fall hier. Ein – unterstellter – Primärdefekt der Benzinpumpe war als solcher auch nach dem Klägervortrag nicht schadensursächlich; erst durch das Anschließen einer externen Autobatterie an die Benzinpumpe kam es zu Funkenflug und Flammenbildung. Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 juris Rdnr. 6) gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen in solchen Fällen nicht durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Eine bloße Beteiligung einer Betriebseinrichtung im Sinne eines conditio-sine-qua-non reicht nach Auffassung des Senats hierfür nicht aus. Denn die Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG ist nicht erlassen worden, um die Folgen fehlerhafter Reparaturarbeiten dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aufzuerlegen.

Die Berufung verweist auch ohne Erfolg auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 9. März 2015 (9 W 3/15). Danach dürfte ein in einem Zusammenhang mit einem technischen Defekt stehendes Fremdverschulden rechtlich ohne Bedeutung sein und es deshalb für die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG wohl nicht darauf ankommen, ob der brandursächliche technische Defekt durch ein Fremdverschulden verursacht worden sei, beispielsweise durch eine fehlerhafte Reparatur. Hiermit ist die vorliegende Fallkonstellation aber nicht vergleichbar, da kein technischer Defekt durch ein Fremdverschulden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll. Vielmehr soll es durch das Anschließen einer externen Autobatterie an die Benzinpumpe zu Funkenflug und einer Stichflamme gekommen sein. Damit liegt bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der entscheidende und deshalb maßgebliche Geschehensanteil in der Handlung des Zeugen Ri. und nicht in einer (defekten) Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges.

2.) Scheidet mithin eine Haftung des Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG aus, gilt dies auch für die Haftungsnorm des § 18 Abs. 1 StVG. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Landgerichts, dass eine Fahrereigenschaft des Zeugen Bo. zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht als erwiesen anzusehen ist.

3.) Das Landgericht hat auch zu Recht einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 306 d StGB verneint.

Unabhängig davon, ob der Zeuge Bo. zu den mitversicherten Personen zählt, für die der Beklagte nach dem Versicherungsvertrag mit dem Zeugen Bä. einstandspflichtig ist, ergibt sich keine Handlung des Zeugen Bo., die (mit)ursächlich für das Brandgeschehen gewesen sein könnte. Das bloße Betätigen der Zündung hatte auch nach dem Klägervortrag keinen Einfluss auf die Benzinpumpe. Das möglicherweise vorhandene Einverständnis des Zeugen Bo. mit dem Anschließen einer externen Autobatterie an die Benzinpumpe reicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Annahme einer Haftung nicht aus. Mangels einer Handlung des Zeugen Bo., die ursächlich oder zumindest mitursächlich gewesen sein könnte, kommt auch eine Anwendung des § 830 BGB nicht in Betracht.

Der gegen den Zeugen Ri. begründete Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin führt nicht zu einer Haftung des Beklagten, da der Zeuge Ri. keine mitversicherte Person des zwischen dem Zeugen Bä. und dem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages ist.

Denn der Zeuge Ri. befand sich, so auch der Klägervortrag, zum Zeitpunkt des Brandausbruchs im Bereich der Rückbank des Fahrzeugs, wo auch die Benzinpumpe installiert war. Damit nahm er keine Tätigkeit als Fahrzeugführer wahr, da auch Arbeiten an der Benzinpumpe – anders als eventuell das Auswechseln einer Glühbirne – keine typische Vorbereitungshandlung eines Fahrers darstellen. Bei solchen Arbeiten ist Fachwissen erforderlich, über das der durchschnittliche Fahrer eines Kraftfahrzeuges typischerweise gerade nicht verfügt.

Der Zeuge Ri. war auch nicht als Beifahrer mitversichert. Nach A.1.2 der zwischen dem Zeugen Bä. und dem Beklagten vereinbarten AKB (BI. 386 ff. d.A.) ist mitversichert nur der Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Versicherungsnehmer oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- oder Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet. Das heißt, die Begleitung des Fahrers muss zu seinem Aufgabenbereich zählen und sogar einen Schwerpunkt bilden (Klimke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl. 2018, AKB 2015, A.1.2 Rdnr. 15). Derartiges war bei dem Zeugen Ri. ersichtlich nicht der Fall.

Die Berufung macht auch ohne Erfolg geltend, dem Versicherungsnehmer des Beklagten sei der Vorwurf fahrlässiger Brandstiftung zu machen, weil er sein Fahrzeug pflichtwidrig zur Reparatur dem Zeugen Ri. überlassen habe, der kein Kraftfahrzeugmechaniker gewesen sei und keine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorgenommen habe. Zutreffend ist zwar, dass es nicht zu dem Brand gekommen wäre, wenn der Zeuge Bä. sein Fahrzeug nicht zu dem Zeugen Ri. zur Reparatur gegeben hätte. Eine fahrlässige Brandstiftung ist dem Zeugen Bä. deshalb jedoch nicht anzulasten. Dafür bedürfte es nämlich auch der Vorhersehbarkeit des Schadensgeschehens für den Zeugen Bä., wovon indes mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden kann. Denn die Überlassung eines Fahrzeugs an einen Nichtfachmann zur Reparatur, der auch dem Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, mag zwar sorgfaltswidrig sein, jedoch bestehen für den Kunden keine Hinweise darauf, dass der Nichtfachmann fahrlässig das Fahrzeug in Brand setzen könnte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch nicht aus dem nach A. 1.1.1 der hier vereinbarten AKB (BI. 391 d.A.) versicherten Gebrauch des Fahrzeugs, dass Reparaturvorgänge dritter Personen stets zu einer Haftung des Haftpflichtversicherers führen. Der Begriff des Gebrauchs schließt den Bereich des § 7 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus und erfasst deshalb beispielsweise auch einen nach unsachgemäßer Reparatur später durch das Fahrzeug eingetretenen Drittschaden. Soweit die Berufung insoweit auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27. Juni 2008 – 4 U 191/07 – verweist, ist dies unbehelflich. Die dortigen Ausführungen betreffen die sogenannte kleine Benzinklausel der Privathaftpflichtversicherung in Abgrenzung zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei einem nicht zugelassenen und nicht fahrtauglichen Fahrzeug. Um ein solches handelt es sich vorliegend nicht. Zudem setzt auch eine Haftung des Versicherers gemäß A. 1.1.1 AKB voraus, dass der von dem Dritten in Anspruch genommene zum Kreis der in A.1.2 erwähnten Personen zählt (Klimke, aaO, A.1.1 Rdnr. 12). Daran fehlt es vorliegend jedoch aus den bereits dargelegten Gründen.

4.) Mangels eines Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz ihrer Versicherungsleistungen hat das Landgericht auch zu Recht einen Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich ihr bei der Schadensbewertung entstandener Sachverständigenkosten und bezüglich ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgelehnt.

5.) Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

6.) Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Er handelt sich um die Bewertung von Tatsachen in einem Einzelfall im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Haftung nach § 7 StVG.

7.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt. Die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Sachverständigenkosten und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bleiben als Nebenforderungen unberücksichtigt.

 

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