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GAP-Versicherung bei Fahrzeugleasing –  Versicherungsentschädigung

OLG Jena – Az.: 4 U 955/10 – Beschluss vom 20.04.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28.10.2010 – Aktenzeichen 6 O 767/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.250,94 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung und nach nochmaliger Beratung des Senats – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in dessen Stellungnahme vom 15.04.2011 – keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung zusteht.

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 31.03.2011.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.04.2011 folgendes hinzuzufügen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger am 24.01.2006 eine GAP-Versicherung abgeschlossen hatte, hat diese allenfalls den Inhalt, dass Versicherungsschutz in Höhe des gesamten Differenzbetrages zwischen Wiederbeschaffungswert und noch offener Kreditsumme aus dem Leasingvertrag bestand.

Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass der Schutz der GAP-Versicherung an den Finanzierungsvertrag gekoppelt war und automatisch mit dessen Ende entfiel. Nichts anderes ergibt sich aus dem Werbezettel. Dass die Anschlussfinanzierung in Form eines Darlehensvertrages bei derselben Bank abgeschlossen wurde, ändert an dieser Wertung nichts. Unerheblich ist auch, dass GAP-Versicherungen nicht nur bei Leasingverträgen sondern auch bei Darlehensverträgen angeboten werden und insoweit identische Versicherungsbedingungen verwandt werden. Daraus folgt nicht, dass, eine GAP-Versicherung bei Austausch des Finanzierungsvertrages fortwirkt.

In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit Abschluss der Anschlussfinanzierung eine neue GAP-Versicherung abgeschlossen hat. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers ein deutliches Indiz dafür, dass er selber davon ausgegangen ist, dass nach Ablauf des Leasingvertrages kein Versicherungsschutz aus einer GAP-Versicherung mehr besteht. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihn die Unsicherheit über das Bestehen einer solchen Versicherung zum Abschluss einer weiteren Versicherung bewogen hat, hätte es nahe gelegen, sich nach dem Fortbestand der alten Versicherung zu erkundigen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen, zumal die neu abgeschlossenen GAP-Versicherung anders als die zuerst abgeschlossenen Versicherung nicht kostenfrei war. Der Kläger hat hierfür eine Prämie in Höhe von 528,75 EUR bezahlt.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der Vertrauenshaftung. Diese Haftung würde voraussetzen, dass der Versicherer durch fehlerhafte oder pflichtwidrig unterlassene Aufklärung bei dem Versicherungsnehmer die Vorstellung hervorgerufen hätte, dass kostenloser GAP-Versicherungsschutz zeitlich unbegrenzt und für jeden Finanzierungsvertrag  bestehen würde. Eine solch weitgehende Zusicherung ist dem Werbezettel aber nicht zu entnehmen. Da die GAP-Versicherung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Finanzierungsvertrag steht, insbesondere die Leistungspflicht und damit das Risiko des Versicherers maßgeblich vom Inhalt des Finanzierungsvertrags abhängen, spricht nichts dafür, dass die GAP-Versicherung über den Ablauf des Finanzierungsvertrages hinausgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 GKG.

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