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Erstattung der Schadenermittlungskosten: Wann die Versicherung voll zahlt

Die Erstattung der Schadenermittlungskosten verlangte ein Hauseigentümer von seiner Versicherung, nachdem Handwerker zur Leckortung im Bad den teuren Marmorboden großflächig aufstemmen mussten. Der Versicherer verweigerte die Zahlung wegen der unklaren Schadensursache, doch der juristische Blick zurück auf den Moment der Beauftragung warf ein völlig neues Licht auf den Fall.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 4/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 06.06.2025
  • Aktenzeichen: 9 U 4/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Wohngebäudeversicherung

Die Versicherung zahlt für die Lecksuche und Reparatur bei einem Wasserschaden durch einen undichten Duschabfluss.

  • Ein Wasserschaden liegt vor, wenn Leitungswasser unkontrolliert aus einem Duschabfluss austritt.
  • Das Gericht prüft, ob die Maßnahmen zum Zeitpunkt des Schadens nötig waren.
  • Die Versicherung übernimmt Kosten für Kamerabefahrungen und das Aufstemmen von Bodenplatten zur Fehlersuche.
  • Die Versicherung darf nicht weniger zahlen, wenn Beweise für andere Ursachen fehlen.
  • Anwaltskosten für das erste Mahnschreiben muss die Versicherung dem Kunden nicht zusätzlich erstatten.

Wer trägt die Kosten für die Schadenfeststellung bei einem verdeckten Wasserschaden?

Ein Nässeschaden in den eigenen vier Wänden ist für Immobilienbesitzer oft mit erheblichem Stress verbunden. Neben der Feuchtigkeit selbst stellt sich meist sofort die Frage nach der Ursache – und danach, wer für die teure Suche nach dem Leck bezahlt. Besonders komplex wird die Situation, wenn für die Eingrenzung der Schadenursache massive Eingriffe in die Bausubstanz notwendig sind, etwa das Aufstemmen von hochwertigen Böden oder Wänden. Genau an diesem Punkt entzünden sich häufig Konflikte zwischen Versicherten und ihren Wohngebäudeversicherungen.

Frisch aufgestemmtes Loch im Marmorboden einer Dusche mit freigelegtem, feuchtem Abfluss und grauen Estrich-Brocken.
Die Wohngebäudeversicherung muss die Kosten für notwendige Eingriffe in die Bausubstanz zur Schadenermittlung vollständig erstatten. Symbolfoto: KI

Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg zeigt exemplarisch, welche Hürden Betroffene überwinden müssen, wenn die Versicherung zwar den Wasseraustritt dem Grunde nach anerkennt, aber die Höhe der Kosten bestreitet. Im Zentrum des Streits stand eine Hauseigentümerin, die nach einem Duschabfluss-Leck im zweiten Obergeschoss auf Rechnungen von knapp 10.000 Euro sitzen zu bleiben drohte. Die Versicherung zweifelte an der Erforderlichkeit der Maßnahmen und versuchte, die Kosten zu kürzen. Das Gericht musste klären, ob die volle Erstattung der Ermittlungskosten verlangt werden kann, auch wenn die exakte Ursache erst durch die Zerstörung des Bodens sichtbar wird.

Der Fall verhandelt nicht nur eine Einzelfallentscheidung, sondern präzisiert grundlegende Prinzipien im Versicherungsrecht. Es geht um die sogenannte Ex-ante-Betrachtung – also die Frage, ob Maßnahmen aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sinnvoll erschienen, unabhängig davon, was sich später als tatsächliches Schadensbild herausstellt.

Welcher Versicherungsschutz besteht in der Wohngebäudeversicherung bei Nässe?

Die rechtliche Basis für die Regulierung solcher Schäden findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie in den vereinbarten Versicherungsbedingungen (VGB). Zentral ist hierbei der Begriff des Versicherungsfalls. In den meisten modernen Policen, wie auch im vorliegenden Fall (Baustein Wohngebäudeversicherung SicherheitPlus 2014), ist der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser versichert. Dies umfasst Wasser, das aus Rohren, aber auch aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen wie Duschabläufen austritt.

Wenn ein solcher Austritt festgestellt wird, greift die Eintrittspflicht der Versicherung. Diese umfasst nicht nur die Beseitigung des direkten Wasserschadens (z. B. Trocknung), sondern auch die notwendigen Reparaturkosten an der Bruchstelle selbst sowie die Kosten, die entstehen, um diese Stelle überhaupt erst zu finden und zugänglich zu machen. Hierbei spricht man von Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten.

Das Gesetz und die Bedingungen sehen vor, dass der Versicherungsnehmer so gestellt werden soll, als sei der Schaden behoben. Doch der Teufel steckt oft im Detail der Kausalität. Versicherer prüfen genau, ob jede einzelne Handwerkerrechnung zwingend notwendig war oder ob „über das Ziel hinausgeschossen“ wurde. Zudem versuchen Versicherungen in Grenzfällen oft, eine sogenannte Quotierung nach § 83 VVG ins Spiel zu bringen. Diese Vorschrift erlaubt es dem Versicherer, die Leistung zu kürzen, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder – und das war hier der Streitpunkt – wenn verschiedene Ursachen zusammenwirken, von denen nur eine versichert ist.

Was bedeutet die Ex-ante-Sicht?

Ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung der Kostenerstattung ist die zeitliche Perspektive. Gerichte stellen hierbei regelmäßig auf die Ex-ante-Sicht ab. Das bedeutet: War die Entscheidung für eine bestimmte Maßnahme (z. B. das Aufschlagen des Marmorbodens) zu dem Zeitpunkt, als sie getroffen wurde, vernünftig und geboten? Oder hätte ein verständiger Eigentümer einen schonenderen Weg gewählt? Diese Perspektive schützt den Laien davor, dass Experten im Nachhinein (ex post) mit dem Wissen um den genauen Defekt behaupten, man hätte viel gezielter und günstiger vorgehen können.

Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung?

In dem vorliegenden Hamburger Fall hatte die Eigentümerin einen Nässeschaden im Bereich der Dusche eines Badezimmers im zweiten Obergeschoss festgestellt. Um den Fehler zu finden und zu beheben, beauftragte sie Fachfirmen. Diese führten eine Kamerabefahrung zur Eingrenzung der Schadenursache durch, stemmten den Estrich auf und mussten dabei die Marmor-Bodenplatte zerstören, um den Bodenablauf auszubauen und zu erneuern. Die Gesamtkosten für diese Maßnahmen beliefen sich auf 9.725,29 Euro.

Der Gebäudeversicherer wehrte sich gegen die Übernahme dieser Kosten. Zwar räumte das Unternehmen ein, dass Leitungswasser ausgetreten sei, brachte aber zwei zentrale Gegenargumente vor:

  • Die Theorie der nicht versicherten Ursache: Die Versicherung mutmaßte, dass die Ursache des Wasseraustritts möglicherweise gar kein Rohrbruch oder eine undichte Stelle sei, sondern lediglich eine „axialverschobene Rohrverbindung“, die keine Substanzschädigung aufweise. Wäre dies der Fall, so die Argumentation, bestünde für diese spezifische Ursache kein Versicherungsschutz, weshalb eine Quotierung der Kosten vorzunehmen sei.
  • Zweifel an der Notwendigkeit: Der Konzern bestritt, dass die teuren Maßnahmen wie die Zerstörung des Marmorbodens oder Arbeiten an weiter entfernten Sanitärobjekten überhaupt notwendig waren. Man warf der Eigentümerin vor, unwirtschaftlich gehandelt zu haben.

Die Versicherte hielt dagegen: Ohne die Öffnung des Bodens hätte man die undichte Stelle gar nicht erreichen können. Die Maßnahmen seien zur Beseitigung von einem Wasserschaden alternativlos gewesen.

Muss die Versicherung notwendige Reparaturkosten voll übernehmen?

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied den Rechtsstreit zugunsten der Hauseigentümerin. Die Richter des 9. Zivilsenats verurteilten die Versicherung zur Zahlung der offenen 9.725,29 Euro nebst Zinsen. In seiner Begründung nahm der Senat die Argumente der Versicherung detailliert auseinander und stärkte die Rechte von Versicherungsnehmern bei der Erstattung der Schadenermittlungskosten.

Der Vorrang der Ex-ante-Beurteilung

Das Gericht stellte klar, dass es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht darauf ankommt, was man nach erfolgreicher Reparatur weiß, sondern was zum Zeitpunkt der Beauftragung notwendig erschien. Da die Ursache des Wasseraustritts zunächst unklar war, war es folgerichtig und notwendig, den Bereich zu öffnen, in dem der Defekt vermutet wurde.

Für die Frage der Ersetzbarkeit von Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten ist die ex-ante-Beurteilung zugrunde zu legen: Erforderlichkeit ist danach nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung der Maßnahmen (ex ante) zu bewerten.

Diese Klarstellung ist essenziell: Ein Versicherungsnehmer muss nicht hellsehen können. Wenn Experten raten, den Boden zu öffnen, um das Leck zu finden, muss die Versicherung dieses Risiko der Schadenermittlung tragen.

Keine Quotierung bei bloßen Vermutungen

Besonders deutlich wies das Gericht den Versuch der Versicherung zurück, die Kosten über eine theoretische „nicht versicherte Ursache“ zu drücken. Die Versicherung hatte argumentiert, es könnte sich um eine bloße Verschiebung der Rohre handeln. Das Gericht ließ dies nicht gelten. Da die Versicherung den Versicherungsfall „Leitungswasser“ bereits dem Grunde nach anerkannt hatte, konnte sie nicht im Nachhinein spekulative Einwände bringen, um die Leistung zu kürzen. Eine Quotierung der Kosten nach Paragraph 83 VVG kommt nur in Betracht, wenn eine nicht versicherte Ursache tatsächlich bewiesen ist. Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus.

Eine Quotierung käme nur in Betracht, wenn eine nicht versicherte Ursache unstreitig oder bewiesen wäre; das ist hier nicht der Fall.

Das Gericht betonte zudem, dass nach dem normalen Sprachgebrauch und der Systematik der Versicherungsbedingungen ein „Rohrbruch“ als Unterfall des Leitungswasserschadens zu verstehen ist. Die Bedingungen decken explizit die Kosten der Schadenermittlung ab, auch wenn sich am Ende herausstellt, dass „nur“ eine Dichtung defekt war, solange der Wasseraustritt bestimmungswidrig erfolgte.

Die Rolle des Sachverständigen

Für die Entscheidung über die Höhe der Kosten stützte sich der Senat maßgeblich auf das Gutachten eines Gerichtssachverständigen. Dieser hatte bestätigt, dass die Fehlerquelle räumlich auf den Duschablauf eingegrenzt werden konnte. Um an diesen heranzukommen, waren das Aufstemmen von dem Estrich und die Entfernung der Marmorplatte technisch zwingend erforderlich. Es gab keinen „sanfteren“ Weg.

Der Sachverständige bestätigte auch die Angemessenheit der Rechnungsbeträge. Die Versicherung hatte beispielsweise die Rechnung der Firma M-M über 7.471,95 Euro angezweifelt. Das Gericht folgte jedoch dem Experten, der darlegte, dass diese Kosten für den Ausbau, die Abdichtung und die Wiederherstellung des Bodenaufbaus ortsüblich und sachgerecht waren. Lediglich bei kleineren Positionen, etwa Arbeiten an einem Waschtisch, die für die Reparatur der Dusche nicht zwingend waren, nahm das Gericht leichte Kürzungen vor, die aber im Gesamtkontext kaum ins Gewicht fielen.

Ersatzfähigkeit von mittelbaren Folgen

Ein wichtiger Aspekt des Urteils ist die Bestätigung, dass die Versicherung auch für „Folgeschäden“ der Reparatur aufkommen muss. Wenn zur Behebung eines Rohrbruchs Fliesen zerstört werden müssen, sind diese Zerstörungen adäquat kausale Folgen des Leitungswasseraustritts. Die Versicherungsschützer stellten klar, dass die Bedingungen der Wohngebäudeversicherung solche mittelbaren Kosten abdecken. Die Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden umfasst eben auch das Schließen des Lochs im Boden und das Verlegen neuer Fliesen oder Marmorplatten.

Zinsen ja, Anwaltskosten nein

Die Klägerin erhielt nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch Verzugszinsen seit dem 18.09.2021 zugesprochen. Einen Wermutstropfen gab es jedoch: Die vorgerichtlichen Anwaltskosten musste die Versicherung nicht erstatten. Der Grund hierfür war formaler Natur: Das erste Mahnschreiben, das den Verzug der Versicherung überhaupt erst begründete, stammte bereits vom Anwalt. Nach der Rechtsprechung können Kosten für das Schreiben, das den Verzug erst auslöst, nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Was bedeutet das Urteil für die Erstattung der Schadenermittlungskosten?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 06.06.2025 stärkt die Position von Versicherten erheblich. Es bestätigt, dass Versicherungen sich nicht hinter theoretischen alternativen Schadensursachen verstecken können, um Zahlungen zu kürzen, wenn der Versicherungsfall an sich feststeht. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Ex-ante-Sicht: Werden Fachfirmen beauftragt, um ein Leck zu finden, und sind deren Maßnahmen aus damaliger Sicht plausibel und notwendig, muss der Versicherer zahlen – auch wenn sich später herausstellt, dass das Problem vielleicht kleiner war als befürchtet.

Für Hausbesitzer bedeutet dies mehr Sicherheit bei der Beauftragung von Handwerkern. Solange die Maßnahmen der Beseitigung von einem Wasserschaden und dessen Aufklärung dienen und fachgerecht ausgeführt werden, besteht ein umfassender Anspruch auf Erstattung. Wichtig bleibt jedoch eine saubere Dokumentation. Fotos der Schäden vor und während der Arbeiten sowie detaillierte Berichte der Handwerker sind im Streitfall Gold wert, wie die erfolgreiche Beweisführung durch den Sachverständigen in diesem Prozess zeigte.

Das Gericht ließ keine Revision zu, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus habe und die Rechtslage durch höchstrichterliche Urteile des BGH bereits geklärt sei. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt, wobei die Versicherung aufgrund ihres weitgehenden Unterliegens zwei Drittel der Kosten tragen muss.


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Nach einem Wasserschaden versuchen Versicherer häufig, die Kosten für die Leckortung oder Instandsetzung unrechtmäßig zu kürzen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihren Fall auf Basis der aktuellen Rechtsprechung und setzt Ihre berechtigten Ansprüche konsequent durch. Sichern Sie sich die vollständige Erstattung aller notwendigen Reparatur- und Ermittlungskosten.

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Vorsicht bei der Kommunikation mit dem Versicherer: Dass diese versuchen, notwendige Rohbauarbeiten im Nachhinein als „überzogen“ darzustellen, ist leider Standardkalkül, um Vergleichsbereitschaft zu erzeugen. Lassen Sie sich hier nicht verunsichern: Solange der Handwerker die Maßnahmen zur Leckortung im Vorfeld technisch begründen konnte, muss die Versicherung zahlen.

Ein Detail im Urteil ist für die Praxis aber fast noch wichtiger: Die Klägerin blieb auf den vorgerichtlichen Anwaltskosten sitzen, weil der Jurist den Verzug erst selbst herbeiführte. Mandanten sollten die Versicherung immer erst selbst schriftlich mahnen, bevor sie uns einschalten. Sonst sind diese Honorare oft nicht erstattungsfähig, selbst wenn man den Prozess am Ende gewinnt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zahlt die Versicherung Suchkosten, wenn sich die Ursache später als nicht versichert herausstellt?


JA, die Versicherung muss die Kosten der Schadenermittlung übernehmen, sofern zum Zeitpunkt der Beauftragung ein versicherter Schaden vorlag und die Maßnahmen fachlich notwendig erschienen. Die Erstattungsfähigkeit von Suchkosten richtet sich nach der sogenannten Ex-ante-Betrachtung, was bedeutet, dass die Erforderlichkeit der Maßnahmen allein aus der Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung beurteilt wird. Maßgeblich ist hierbei nicht das spätere Ergebnis der Untersuchung, sondern die begründete Annahme eines versicherten Leitungswasseraustritts bei Beginn der Suche.

Diese rechtliche Beurteilung basiert auf dem Grundsatz, dass Versicherungsnehmer nicht hellsehen können und daher das Risiko der Ursachenforschung im Rahmen der Schadenminderungspflicht gemäß § 82 VVG grundsätzlich beim Versicherer liegt. Solange objektive Anzeichen für einen versicherten Leitungswasserschaden vorliegen, sind alle notwendigen Aufwendungen zur Feststellung des Schadensausmaßes sowie zur Lokalisierung der Leckage als erstattungsfähige Leistung anzusehen. Eine spätere Erkenntnis, dass der Defekt beispielsweise durch eine nicht versicherte Ursache wie Reinigungswasser verursacht wurde, entbindet die Versicherung nicht rückwirkend von ihrer ursprünglichen Zahlungspflicht. Die Versicherung trägt in diesem Zusammenhang das Ermittlungsrisiko, weil die Suche selbst der Abwendung einer weiteren Schadensvergrößerung dient und somit im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien liegt.

Eine Kürzung der Erstattungssumme durch eine Quotierung kommt nur dann in Betracht, wenn eine nicht versicherte Ursache für den Schaden bereits unstreitig feststeht oder durch den Versicherer zweifelsfrei bewiesen wurde. Bloße Vermutungen oder nachträgliche Spekulationen über einen eventuellen Ausschlussgrund reichen rechtlich nicht aus, um die Übernahme der entstandenen Leckortungskosten zu verweigern oder den Betrag gemäß § 83 VVG einseitig zu mindern.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie den sichtbaren Wasserschaden sowie den Zeitpunkt der Feststellung umgehend mit Fotos, um die notwendige Ausgangslage aus der wichtigen Ex-ante-Sicht gegenüber der Versicherung rechtssicher belegen zu können. Vermeiden Sie es jedoch, bei akuter Gefahr mit der Beauftragung einer Fachfirma bis zur schriftlichen Deckungszusage zu warten, um keine schwerwiegende Verletzung Ihrer Schadenminderungspflicht zu riskieren.


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Verliere ich den Anspruch, wenn Handwerker beim Suchen nach dem Leck zu viel zerstören?


NEIN. Sie verlieren Ihren Anspruch gegenüber der Versicherung nicht, wenn Handwerker zur Leckortung mehr Bausubstanz zerstören als absolut notwendig, sofern diese Maßnahmen zum Zeitpunkt der Durchführung fachgerecht und objektiv erforderlich erschienen. Da Versicherungsnehmer keine Hellseher sein müssen, trägt die Versicherung grundsätzlich das Risiko einer aufwendigen oder zunächst erfolglosen Schadenssuche durch beauftragte Fachbetriebe.

Die rechtliche Beurteilung folgt dem sogenannten Ex-ante-Prinzip (Beurteilung nach dem Kenntnisstand im Vorhinein), bei dem die Erforderlichkeit einer Maßnahme ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Beauftragung bewertet wird. Wenn eine Fachfirma bei einer unklaren Schadensursache größere Bereiche der Wand oder des Bodens öffnen muss, um die Leckage sicher zu lokalisieren, handelt es sich um notwendige Schadenermittlungskosten. Die Versicherung kann die Erstattung nicht mit dem Argument verweigern, dass ein gezielteres Vorgehen im Rückblick möglich gewesen wäre, da die fachliche Notwendigkeit der Zerstörung als Teil der Schadensminderungspflicht gilt. Solange die Handwerker nach den anerkannten Regeln der Technik vorgehen und die Maßnahmen zur Auffindung des Defekts dienten, bleibt der volle Entschädigungsanspruch für die Wiederherstellung der zerstörten Bereiche stets bestehen.

Ein Anspruchsverlust oder eine Kürzung der Leistung droht nur dann, wenn die Handwerker offensichtlich unsachgemäß gehandelt haben oder Maßnahmen ergriffen wurden, die in keinem plausiblen Zusammenhang mit der Suche nach der Schadensursache standen. In solchen Fällen einer eklatanten Fehlleistung muss die Versicherung jedoch konkret nachweisen, dass die Zerstörungen für eine ordnungsgemäße Leckortung unter keinen Umständen erforderlich waren und somit eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Unser Tipp: Beauftragen Sie für die Suche nach der Ursache stets eine spezialisierte Fachfirma für Leckortung und lassen Sie sich die Notwendigkeit der geplanten Bauteilöffnungen vorab kurz schriftlich dokumentieren. Vermeiden Sie es, ohne fachlichen Rat selbst großflächige Zerstörungen am Gebäude vorzunehmen, da dies als Verletzung der Schadensminderungspflicht gewertet werden könnte.


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Darf ich Firmen selbst beauftragen, bevor die Versicherung einen eigenen Gutachter zur Schadenstelle schickt?


JA, Sie dürfen und müssen bei einem akuten Schadensereignis wie einem Rohrbruch sofort Fachfirmen zur Schadensbegrenzung beauftragen, ohne auf die vorherige Freigabe durch einen Gutachter zu warten. Gemäß der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sind Versicherungsnehmer sogar verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, um die Gesamtkosten für den Versicherer gering zu halten. Notwendige Sofortmaßnahmen zur Leckortung und Trocknung sind daher grundsätzlich erstattungsfähig, sofern sie fachgerecht ausgeführt werden.

Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 82 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), wonach der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen muss. Da Wasserschäden durch fortschreitende Durchfeuchtung der Bausubstanz sehr schnell an Intensität gewinnen, würde ein langes Warten auf den Versicherungsgutachter gegen diese gesetzliche Obliegenheit verstoßen. Gerichte bewerten die Notwendigkeit solcher Beauftragungen aus einer Ex-ante-Betrachtung (Beurteilung zum Zeitpunkt der Entscheidung), was bedeutet, dass die Kosten übernommen werden müssen, wenn die Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt fachlich vertretbar erschien. Eine schuldhafte Verzögerung der Beauftragung könnte der Versicherung sogar das Recht geben, die Leistung wegen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht anteilig zu kürzen. Fachfirmen für die Leckortung dürfen also umgehend tätig werden, um die Ursache zu finden und weitere Folgeschäden an der Gebäudesubstanz effektiv zu verhindern.

Die Eigenregie findet ihre Grenze jedoch bei reinen Sanierungsarbeiten oder optischen Wiederherstellungen, die nicht der unmittelbaren Schadensabwehr dienen und keine zeitliche Eile erfordern. Sobald der Schaden stabilisiert und die Ursache behoben ist, sollten Sie für umfangreiche Renovierungen zwingend die schriftliche Kostenzusage des Versicherers abwarten. In diesen Fällen hat die Versicherung das Recht, den Umfang der notwendigen Arbeiten durch eigene Sachverständige prüfen zu lassen.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie den Schaden vor Beginn der Arbeiten umfassend mit Fotos und bewahren Sie alle defekten Bauteile als Beweismittel für den Gutachter auf. Vermeiden Sie es, ohne vorherige Rücksprache mit der Versicherung bereits teure Fliesenarbeiten oder großflächige Malerarbeiten in Auftrag zu geben, sofern keine akute Gefahr mehr besteht.


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Wer zahlt bei mir das Verschließen der Wand, wenn die Leckortung ohne Ergebnis bleibt?


Die Wohngebäudeversicherung übernimmt die Kosten für das Verschließen der Wand im Regelfall auch dann, wenn die Leckortung an dieser Stelle ohne Ergebnis blieb. Die Versicherung zahlt das Verschließen der Wand auch bei erfolgloser Suche, wenn die Öffnung zum Zeitpunkt der Beauftragung aus fachlicher Sicht zur Lokalisierung eines versicherten Wasserschadens notwendig und geboten erschien. Diese rechtliche Ex-ante-Betrachtung schützt Versicherte effektiv vor dem finanziellen Risiko einer zunächst ergebnislosen Suche nach der Schadensursache.

Dieser Erstattungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Kosten für die Schadensermittlung sowie die damit verbundenen Wiederherstellungskosten als adäquat kausale Folgen des versicherten Ereignisses eingestuft werden. Da Versicherungsnehmer gesetzlich dazu verpflichtet sind, den Schaden so gering wie möglich zu halten, müssen sie fachgerechte Suchmaßnahmen einleiten, wobei das Risiko eines Misserfolgs bei der Versicherung verbleibt. Wenn ein begründeter Verdacht auf einen Rohrbruch vorliegt, umfasst die Leistungspflicht des Versicherers sämtliche notwendigen Schritte zur Lecksuche, wozu auch das fachgerechte Wiederverschließen der zur Prüfung geöffneten Bauteile gehört. Ein Erstattungsanspruch besteht somit immer dann, wenn die Öffnung der Wand eine vernünftige Reaktion auf das Schadensbild darstellt, da die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands untrennbar mit dem Prozess der Schadensfeststellung verbunden ist.

Eine Ausnahme von dieser Kostentragungspflicht besteht lediglich dann, wenn die Öffnung der Wand offensichtlich ohne jede fachliche Grundlage oder außerhalb jeglicher Logik erfolgte. Sollte eine Fachfirma ohne plausible Begründung Wände in Räumen öffnen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem gemeldeten Leitungswasseraustritt stehen, kann die Versicherung die Erstattung dieser spezifischen Teilkosten aufgrund fehlender Notwendigkeit verweigern.

Unser Tipp: Lassen Sie sich von der beauftragten Fachfirma vor jeder Bauteilöffnung kurz schriftlich dokumentieren, warum genau diese Stelle als möglicher Ort des Defekts in Betracht kommt. Vermeiden Sie es, ohne fachliche Empfehlung oder vorherige Absprache mit der Versicherung Wände auf bloßen Verdacht großflächig öffnen zu lassen.


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Wie erreiche ich, dass die Versicherung auch meine vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Regulierung übernimmt?


Sie erreichen die Erstattung Ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten nur dann, wenn Sie die Versicherung vor der Beauftragung des Rechtsanwalts zunächst selbst schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern und den Ablauf dieser Frist abwarten. Damit die Kosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind, muss sich das Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt der anwaltlichen Mandatierung bereits wirksam in Verzug befunden haben. Ein Anwaltsschreiben, welches den Verzug erst begründet, ist rechtlich nicht als ersatzfähiger Schaden anzusehen.

Der rechtliche Grund hierfür liegt in der Differenzierung zwischen dem ursprünglichen Schaden und dem sogenannten Verzugsschaden gemäß den §§ 280, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Vorgerichtliche Anwaltskosten werden von der Rechtsprechung in der Regel nicht als notwendige Kosten der Schadensermittlung anerkannt, sondern können nur dann gefordert werden, wenn der Schuldner die Leistung schuldhaft verzögert hat. Wenn jedoch bereits das erste Mahnschreiben durch einen Rechtsanwalt verfasst wird, löst diese Handlung den Verzug (die rechtzeitige Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung) erst aus, weshalb die dadurch entstehenden Gebühren keinen erstattungsfähigen Folgeschaden darstellen können. Nur wenn die Versicherung nach Ihrer eigenen, unmissverständlichen Zahlungsaufforderung mit einer konkreten Frist von beispielsweise vierzehn Tagen nicht reagiert, ist sie zur Übernahme der Kosten für die anschließend notwendige anwaltliche Unterstützung verpflichtet.

In Ausnahmefällen ist eine eigene Mahnung entbehrlich, wenn die Versicherung die Leistung bereits endgültig und ernsthaft verweigert hat, da in diesem Moment der Verzug unmittelbar auch ohne Fristsetzung eintritt. Da die Anforderungen an eine solche endgültige Leistungsverweigerung jedoch von den Gerichten sehr streng ausgelegt werden, bleibt der Weg über die eigene schriftliche Mahnung der sicherste Pfad zur Kostenerstattung. Erfolgt die anwaltliche Beauftragung hingegen bereits während der laufenden Prüfung des Versicherungsfalles ohne vorherige Mahnung, verbleibt das Kostenrisiko für das außergerichtliche Tätigwerden fast immer beim Mandanten selbst.

Unser Tipp: Versenden Sie bei einer Zahlungsverzögerung zunächst selbst ein Mahnschreiben per Einschreiben mit einer fixen Frist von vierzehn Tagen an die Versicherung. Vermeiden Sie es unbedingt, sofort einen Anwalt mit der Erstmahnung zu beauftragen, da Sie andernfalls trotz eines späteren Erfolges auf dessen Honoraransprüchen sitzen bleiben.


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Das vorliegende Urteil


OLG Hamburg – Az.: 9 U 4/24 – Urteil vom 06.06.2025


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