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Rechtsschutzversicherung: Leistungsausschluss wegen Vorvertraglichkeit eines behaupteten Rechtsverstoßes

LG Kiel, Az.: 10 S 18/06

Urteil vom 04.01.2007

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 10.02.2006 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Auf die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Deckungsschutz für den von ihr beabsichtigten Rechtsstreit. Ein Anspruch auf Deckungsschutz scheitert an § 4 Abs. 1 c ARB 2002. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c der Vorschrift ausgelöst hat.

Rechtsschutzversicherung: Leistungsausschluss wegen Vorvertraglichkeit eines behaupteten Rechtsverstoßes
Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

An der Wirksamkeit des § 4 in seiner Gesamtheit, insbesondere in den hier streitgegenständlichen Passagen, besteht im Ergebnis kein Zweifel. Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass die Auslegung und insbesondere die Anwendung der Vorschrift auf verschiedene Sachverhalte Schwierigkeiten bereiten kann, wie schon die vielfältige Rechtsprechung zu verschiedensten Fallgestaltungen belegt. Die Kammer teilt aber nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass für den Versicherungsnehmer nicht ersichtlich sei, wann ein Rechtsschutzfall vorliege und er nicht erkennen könne, welche Risiken ausgeschlossen seien. Eine Mehrdeutigkeit insbesondere der Begriffe „Rechtsschutzfall“ und „Verstoß gegen Rechtspflichten“ in § 4 Abs. 1 c ARB 2002 ist nicht gegeben. Die genannten Begriffe bezeichnen nämlich ein und dieselbe Situation, in den Absätzen a bis c des ersten Absatzes der Vorschrift wird nämlich der Begriff „Rechtsschutzfall“ für die verschiedenen Rechtsschutzarten näher definiert (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 4 ARB 94, Rdnr. 1). Deutlich wird dies, wenn man gedanklich hinter den Begriff Rechtsschutzfall und vor die Aufzählung einen Doppelpunkt setzen würde, wie es in der Literatur für sinnvoll gehalten wird (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Der Rechtsschutzfall ist damit das erste Ereignis, durch das ein Schaden verursacht wurde, bzw. der Zeitpunkt, in welchem ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Vorschriften begangen worden ist oder begangen worden sein soll.

Soweit in der Rechtsprechung und Literatur teilweise umstritten ist, wann ein entsprechender „Verstoß“ vorliegt, ist dies nicht ausreichend, um die Vorschrift als nicht hinreichend bestimmt anzusehen. Vielmehr geht es bei diesem Streitstand darum, ob in den jeweils zu behandelnden Einzelfällen ein adäquat kausaler Anlass für den nachfolgenden Rechtsstreit bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages gesetzt worden sei.

Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch der Klägerin auf Deckungsschutz nicht, weil spätestens seit Abschluss des Mietergänzungsvertrages im Sommer 2004 ein Dauerverstoß im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 c ARB 2002 vorlag. Ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften liegt vor, wenn ein Dritter oder der Versicherungsnehmer selbst eine Handlung oder Unterlassung begangen hat, die für den nachfolgenden Versicherungsfall adäquat kausal gewesen ist, weil sie ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreits in sich trug (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 4 ARB 2002, Rdnr. 11; Krabauer, ARB, 7. Auflage 2000, § 14 Rdnr. 76). Dabei muss nicht feststehen, dass ein Verstoß begangen worden sei, es genügt vielmehr, wenn ein Verstoß lediglich behauptet wird. Bei Mietstreitigkeiten, in denen es um eine Kündigung aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter geht, ist der Eintritt des Kündigungsgrundes maßgebender Zeitpunkt (Prölss/Martin, a.a.O., § 4 Rdnr. 10, ARB 94 mit Verweis auf § 14 ARB 75, Rdnr. 24 n.w.N.). Ausweislich der Kündigung des Mieters Gül (Anlage K 4, Bl. 23 d. A.) vom 11.05.2005 wollte der Mieter das Mietverhältnis beenden, da die vertraglich vereinbarte Nutzung nicht genehmigungsfähig gewesen sei und er daher seinen Betrieb habe einstellen müssen. Die Mietvertragsparteien hatten durch Ziffer 1. der Ergänzungsvereinbarung vom 26.07./27.08.2004 (Anlage B 2, Bl. 180 – 182 d. A.) den Mietvertrag vom 06.12.2003 dahin ergänzt, dass das Mietobjekt zum Zwecke des Betriebes eines Pizzabackofens vermietet werde. Die Verpflichtung aus § 535 BGB, die vermieteten Räumlichkeiten zum vereinbarten Zweck zu Verfügung zu stellen, konnte die Klägerin auf Grund der Ergänzungsvereinbarung ab Sommer 2004 nicht mehr erfüllen. Damit hat sie bereits vor Beginn des Rechtsschutzversicherungsschutzes am 07.01.2005 gegen Rechtspflichten verstoßen. Der Umstand, dass gemäß § 1 Ziff. 3 des Mietvertrages der Mieter verpflichtet war, ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen, steht dem nicht entgegen. Von einer Erfüllung des Mietvertrages kann nämlich dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine erforderliche Genehmigung für den vereinbarten Zweck nicht erteilt werden kann, weil dann das Risiko in unangemessener Weise auf den Mieter abgewälzt würde. Da die im Sommer 2004 nachträglich vereinbarte Nutzung aufgrund der Lage in einem reinen Wohngebiet in keinem Fall genehmigungsfähig gewesen wäre (vgl. Vorbescheid, Anlage B 1, Bl. 42 d. A.) war spätestens ab Änderung des Mietvertrages im Sommer 2004 die Mietsache mit einem Rechtsmangel behaftet, zumal bei Durchführung der Nutzung mit einem Einschreiten der Behörde zu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, § 536 Rdnr. 18).

Die Vereinbarung der unzulässigen Nutzung barg auch den Keim für den nunmehr von der Klägerin beabsichtigten Rechtsstreit in sich, wie sich aus dem Kündigungsschreiben des Mieters …. vom 11.05.2005 (Anlage K 4, Bl. 23 f. d. A.) ergibt. Danach ist die außerordentliche Kündigung erklärt worden, weil die Nutzung der Räume u.a. als Grillhähnchenlager untersagt worden sei, sodass der Mieter … seinen Betrieb habe einstellen müssen.

Soweit die Klägerin einwendet, Anlass für den Streit mit dem Mieter …. sei vielmehr, dass dieser seine Miete ab Mai 2005 nicht mehr gezahlt habe, während die Nutzung bzw. die fehlende Genehmigungsfähigkeit nur vorgeschoben sei, verfängt dies nicht. Zwar mag das Ausbleiben der Miete bereits im Mai 2005 für die Klägerin Anlass gewesen sein, über rechtliche Schritte gegen den Mieter ….. nachzudenken. Ausweislich des Kündigungsschreibens wäre es aber in einem Rechtsstreit inhaltlich darum gegangen, ob der Mieter ……die gemieteten Räumlichkeiten vereinbarungsgemäß nutzen konnte oder nicht. Aus diesem Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Rechtsschutz für die Erhebung einer Klage wegen der Miete für Mai 2005, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die außerordentliche Kündigung wirken sollte. Ebenso wenig kann die Klägerin Rechtsschutz für eine Klage bezogen auf den Zeitraum 01. bis 11.05.2005 verlangen, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr der Mieter ….. erstmals mitteilte, dass ihm die vertraglich vereinbarte Nutzung untersagt worden sei. Denn unabhängig davon, ob dies dem Mieter ein Recht gab, die Miete nicht zu leisten oder außerordentlich zu kündigen, hätte sich der Mieter in einem Rechtsstreit jedenfalls damit verteidigt, dass er die Mieträumlichkeiten nicht vereinbarungsgemäß habe nutzen können. Dies ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben vom 11.05.2005. Die Berechtigung eines solchen Einwandes spielt für die Frage, ob Rechtsschutz zu gewähren ist, keine Rolle. Denn maßgeblich ist allein, dass ein Verstoß behauptet wird, der Keim für den nachfolgenden Rechtsstreit ist, der also einen adäquat kausalen Anlass darstellt. Ein Anspruch auf Deckungsschutz aus dem mit Wirkung vom 07.01.2005 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht daher nicht.

Die Klage musste daher abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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