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Eigenmächtigter Reiserücktransport bei akut, unerwarteter Erkrankung oder Verletzung

Versicherungsstreit um Krankenrücktransport und Familienrückreise: LG Kassel weist Klage ab

Der Fall, der vor dem Landgericht Kassel verhandelt wurde, dreht sich um einen Kläger, der von seiner Versicherung die Erstattung von Kosten für einen selbst organisierten Krankenrücktransport aus dem Kosovo nach Deutschland, die Rückreise seiner Familie und die Rückholung seines PKWs verlangt. Der Kläger ist Mitglied einer speziellen Gruppenversicherung, die durch eine Mitgliedschaft bei einer Organisation abgedeckt ist. Der rechtliche Knackpunkt liegt in der Frage, ob der Kläger Anspruch auf Kostenerstattung hat, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „Rettungskosten“ nach §§ 82, 83 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 1279/22  >>>

Die Chronologie der Ereignisse

Eigenmächtigter Reiserücktransport bei akut, unerwarteter Erkrankung oder Verletzung
Versicherung lehnt Erstattung von selbst organisiertem Krankenrücktransport ab: Gericht unterstützt Entscheidung und weist Klage zurück. (Symbolfoto: Kzenon /Shutterstock.com)

Im August 2021 reiste der Kläger mit seiner Familie in sein Heimatland Kosovo. Dort erkrankte er an COVID-19 und musste ins Krankenhaus eingeliefert werden. Da die medizinische Versorgung im Kosovo als unzureichend angesehen wurde, organisierte die Familie einen Krankenrücktransport nach Deutschland. Die Kosten für diesen Transport sowie die Rückreise der Familie und die Rückholung des PKWs wollte der Kläger von seiner Versicherung erstattet bekommen. Erst im Oktober 2021 nahm der Kläger Kontakt mit der Versicherung auf, die eine Kostenerstattung letztlich ablehnte.

Die Argumente des Klägers

Der Kläger argumentierte, dass die Kosten für den Krankenrücktransport und die Rückreise der Familie als „Rettungskosten“ zu betrachten seien. Er behauptete, dass er im Kosovo verstorben wäre, wenn er nicht nach Deutschland zurückgebracht worden wäre. Zudem gab er an, dass die Versicherung ihm telefonisch eine Kostenübernahme zugesichert hätte. Er berief sich auf das Versicherungsvertragsgesetz und argumentierte, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage war, die Versicherung rechtzeitig zu informieren.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Kassel wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Rettungskosten“.

Implikationen und Relevanz

Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen Versicherte versuchen, Kosten für selbst organisierte Rettungsmaßnahmen von ihrer Versicherung erstattet zu bekommen. Es wirft auch Fragen zur Verantwortung und den Pflichten von Versicherungen in solchen Notfallsituationen auf. Insbesondere die Frage, inwieweit Versicherte selbst aktiv werden dürfen, wenn sie den Eindruck haben, dass die Versicherung nicht ausreichend handelt, bleibt weiterhin ein diskussionswürdiges Thema.

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Das vorliegende Urteil

LG Kassel – Az.: 5 O 1279/22 – Urteil vom 10.01.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für einen selbst organisierten Krankenrücktransport, die Rückreise seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie die Rückholung seines Fahrzeuges aus dem Kosovo.

Der Kläger unterhält eine „X… Plus“ Mitgliedschaft beim „X…“. Der „X…“ hat zugunsten der X…Plus Mitglieder einen Gruppenversicherungsvertrag bei der Beklagten abgeschlossen, der unter anderem die „Gruppenversicherungsbedingungen 1997 der „…“ für die „X…Plus“ Mitgliedschaft“ (vgl. Anlage K1, Bl. 12 ff. d.A.; im Folgenden: „GVB“) zugrunde liegen.

Anfang August 2021 unternahm der Kläger mit seinen Familienangehörigen eine Urlaubsreise in sein Heimatland; den Weg dorthin legte er mit seinem Pkw, einem Mercedes-Benz, E 220 mit dem amtlichen Kennzeichen „…“, zurück. Am 07.08.2021 erkrankte er an COVID-19. Einen Tag später, am 08.08.2021 musste er stationär in das Krankenhaus „…“ aufgenommen werden.

Die Ehefrau des Klägers kümmerte sich darum, den Kläger nach Deutschland verlegen zu lassen und veranlasste gemeinsam mit dem Schwager des Klägers einen Krankenrücktransport nach Deutschland durch die Firma „…“ wofür diese unter dem 13.08.2021 dem Kläger 6.500,00 € berechnete (vgl. Anlage K2, Bl. 25 d.A.). In der Rechnung sind als einzelne Kostenpositionen „Krankenwagenkosten“, „Arzt“, „Krankenpfleger“ und „Fahrer“ aufgeführt. Der Kläger wurde nach „…“ in die „H-Klinik“ verbracht, dort am 14.08.2021 aufgenommen und bis zum 26.08.2021 stationär, zunächst intensivmedizinisch, erfolgreich behandelt.

Die Ehefrau des Klägers, die über keine Fahrerlaubnis verfügt, flog am 21.08.2021 mit den beiden gemeinsamen Kindern per Flugzeug aus dem Kosovo zurück nach Deutschland. Ein Reisebüro, die „…“ erstellte eine Rechnung vom 21.08.2021 in der es u.a. heißt: „CMIMI TOTAL 640 EUR“.

Am 20.10.2021 setzt sich der Kläger erstmals mit der Beklagten telefonisch in Verbindung und berichtete von einem Krankenrücktransport aus dem Kosovo aus August 2021 für welchen er ebenso die Kosten erstattet verlange wie für den Rückflug seiner Familienmitglieder sowie die Rückholung seines PKW von dort. In diesem Telefonat sicherte die Beklagte ihm eine Kostenübernahme der vom Kläger in dem Telefonat mit 800,00 € bezifferten Kosten der Fahrzeugrückholung für seinen PKW aus dem Kosovo zu, wenn er die Rechnungsstellung und deren Bezahlung in der vertraglich vorgesehenen Art nachweise. Nach am selben Tag übersandte die Beklagte überdies ein Schreiben, in dem sie u.a. zur „Deckungsprüfung“ und ggf. „Organisation“ um die Übersendung diverser weiterer Unterlagen bat (vgl. Anlage K5, Bl. 29 d.A.).

Am 22.10.2021 beauftragte der Kläger daraufhin die „…“ damit, sein Kraftfahrzeug nach Deutschland zu bringen (vgl. Anlage K6). Nach dem Rücktransport berechnete die Firma „…“ dem Kläger insgesamt insgesamt 1.000,00 € (vgl. Anlage K7).

Nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 21.10.2021 ein Schadenmeldeformular mit der Bitte um ausgefüllte Rücksendung übersandt hatte, kam der Kläger dem am 10.01.2022 nach (vgl. Anlage K8).

Mit Schreiben vom 16.03.2022 (vgl. Anlage K9) teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Kostenerstattung insgesamt abzulehnen. Daraufhin meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und forderten erneut Kostenerstattung, woraufhin die Beklagte dem Klägervertreter erneut die Gründe für die Regulierungsentscheidung darlegte (vgl. Anlage BLD 3) und auch in der Folgezeit bei ihrer ablehnenden Haltung verblieb.

Der Kläger behauptet, während des stationären Krankenhausaufenthalts im Kosovo bewusstlos geworden zu sein; die behandelnden Ärzte hätten der Ehefrau des Klägers nach wenigen Tagen mitgeteilt, dass sie nichts mehr für den Kläger tun könnten. Sowohl seine Ehefrau als auch sein Schwager haben die Beklagte kontaktiert, nachdem bekannt geworden sei, dass das Krankenhaus nichts mehr für den Kläger tun könne. Da sie aber die Mitgliedsnummer des Klägers nicht haben benennen können, seien sie von der Beklagten abgewimmelt worden. Eine Auslandsvertretung der Beklagten habe nicht erreicht werden können, da die einzige veröffentliche Telefonnummer der Beklagten falsch gewesen sei.

Die Rechnungen für den Krankenrücktransport sowie für die Kfz-Rückholung seien bar beglichen worden.

Zudem sei dem Kläger im Rahmen des Telefonats mit der Beklagten am 20.10.2021 nicht nur eine Kfz-Rückholung unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung, sondern auch eine Kostenübernahme des Krankentransports sowie der Rückflüge der Familienangehörigen zugesichert worden.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm zwar kein Anspruch aus dem Gruppenversicherungsvertrag zustehen würde, er jedoch unter dem Gesichtspunkt sog. „Rettungskosten“ (§§ 82, 83 VVG) die geltend gemachten Kosten ersetzt verlangen können.

Die Aufwendungen zum Rücktransport des Klägers seien objektiv erforderlich und geboten gewesen. Sofern der Kläger im Kosovo verblieben wäre, so wäre er an seiner Erkrankung verstorben; in Deutschland habe er angesichts der besseren medizinischen Versorgung gerettet werden können. Angesichts der – vermeintlichen – Einlassung der im Kosovo behandelnden Ärzte, sie könnten für den Kläger nichts mehr tun, hätten die Angehörigen des Klägers den Krankenrücktransport für geboten erachten dürfen.

Der Kläger meint, für das Merkmal bei Eintritt des Versicherungsfalles sei insoweit lediglich auf § 12 Abs. 1 GVB abzustellen. Sofern man auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 GVB als Voraussetzung des Versicherungsfalls ansehen würde, so verstieße dies gegen § 82 Abs. 2 VVG, der bestimme, dass der Versicherte Weisungen des Versicherers nur insoweit zu befolgen habe, wie es ihm zumutbar sei. § 12 Abs. 2 GVP statuiere allenfalls eine Anzeigepflicht des Versicherungsfalls. Da der Kläger vorliegend komatös gewesen sei, dürfe der Eintritt des Versicherungsfalls nicht von der Einhaltung von Anzeigepflichten oder eine etwaigen Weisungsunterworfenheit hinsichtlich der Anordnungen des Versicherers abhängen; vielmehr könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass sein Versicherungsschutz entfalle, wenn er mangels Geschäfts- und /oder Handlungsfähigkeit im Krankheitsfall mit der Versicherung keinen Kontakt aufnehmen könne. Andernfalls würde der Kläger i.S.d. § 307 BGB unangemessen benachteiligt.

Auch der Rücktransport der Familienangehörigen des Klägers sei erforderlich gewesen. Sofern diese über längere Zeit bis zur vollständigen Gesundung des Klägers im Kosovo geblieben wären, so hätte die Beklagte die dadurch verursachten Übernachtungskosten in einem Hotel tragen müssen (§ 13 GVB). Dies wäre bis zum 26.08.2021, dem Tag der Entlassung des Klägers aus der stationären Heilbehandlung, der Fall gewesen. Da der Kläger jedoch darüber hinaus ambulant behandlungsbedürftig war, wären Übernachtungskosten in weit größerem Umfang angefallen. Die Übernachtungskosten hätten die Kosten des Rückflugs aller drei Familienangehörigen i.H.v. 640,00 € bei weitem überstiegen.

Hätte die Beklagte mit eigenen Luftfahrzeugen den Krankenrücktransport oder die Rückholung der Familienangehörigen durchgeführt, so hätte dies weit höhere Kosten, als tatsächlich entstanden und mit der Klage verlangt, verursacht.

Die Beklagte sei darüber hinaus auch verpflichtet, die weiteren Kosten von nochmals 200,00 € zu tragen, da dies deutlich preiswerter war, als die Rückholung des Fahrzeuges mittels eines von der Beklagten gestellten Fahrers, der zuerst in den Kosovo hätte reisen, dort übernachten und sodann mit dem Fahrzeug des Klägers hätte zurückkehren müssen.

Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 8.140 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.3.2022 zu zahlen,

2. den Kläger von den Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 887,03 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der rechtliche Ansatz des Klägers, dass Kostenerstattung nach § 83 VVG geschuldet sei, gehe von vornherein fehl. Denn die in § 82 Abs. 1 und 2 VVG geregelten Maßnahmen zur Schadensabwendung und- minderung habe der Kläger ersichtlich gar nicht getroffen; denn die eigenmächtige Organisation eines Rücktransports habe nicht der Schadenabwendung oder –minderung gedient. Für den Fall, dass der Kläger den Versicherungsfall unverzüglich bei der Beklagten gemeldet und diese den Rücktransport medizinisch für sinnvoll erachtet hätte, hätte der Rücktransport nach Deutschland von der Beklagten unverzüglich organisiert und durchgeführt werden können, was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist. Dann wären – insoweit ebenfalls unstreitig geblieben – die vom Kläger angeführten Übernachtungskosten i.S.d. § 13 GVB ebenso wenig angefallen.

Ferner habe der Kläger – unabhängig davon, dass die den Rücktransport des Klägers betreffende Anlage K2 rechnerisch falsch sei – trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten keine korrekt ausgestellten Rechnungen aus dem Kosovo eingereicht. Sämtliche Rechnungen müssten dort – insoweit unstreitig geblieben – mit dem sog. Fiskal Coupon ausgestellt werden; zudem dürften – ebenfalls unstreitig geblieben – Zahlungen im Kosovo über 500,00 € überhaupt nicht in bar getätigt werden, sondern müssten unbar abgewickelt werden.

Bei der den Rückflug der Familienmitglieder betreffenden Anlage K4 handele es sich nicht um eine Flugrechnung. Ferner falle auf, dass der Rechnungsbetrag ohne Steuern ausgewiesen sei, was nicht einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspreche.

Soweit der Kläger Kosten für die Fahrzeugrückholung geltend mache, sei zwar zutreffend, dass die Beklagte dem Kläger unter dem 20.12.2021 fernmündliche die Zusage einer Kostenübernahme gemacht habe, wenn er die Rechnungsstellung und deren Bezahlung in der vertraglich vorgesehen Art nachweise. Allerdings sei diese Kostenübernahmeerklärung zum einen unstreitig auf 800,00 € begrenzt gewesen; in Höhe der weiteren 200,00 € fehle es bereits an einer schlüssigen Begründung. Ferner weise die Rechnung erneut keine Mehrwertsteuer aus, die im Kosovo 18 % betrage. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger gegen das Barzahlungsverbot verstoßen habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist mit Blick auf die geltend gemachten Krankenrücktransport- und Familienheimholungskosten (7.140 €) (dazu 1. b) aa) und bb)) sowie hinsichtlich der Kosten für die Fahrzeugrückholung (1.000 €) i.H.v. 200,00 € unbegründet (dazu 1. b) cc)) und i.H.v. 800,00 € derzeit unbegründet (dazu 2.).

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Aufwendungskostenersatz nach §§ 83, 82 VVG zu.

a)

Die §§ 83, 82 VVG sind auf das vorliegende Vertragsverhältnis bereits nicht anwendbar.

Anders als der Kläger meint, handelt es sich vorliegend nicht um eine Auslandsreisekrankenversicherung, da zum einen maßgebliche Elemente einer solchen Auslandsreisekrankenversicherung – insbesondere Kostenübernahme der Heilbehandlung im Ausland bei akut eintretenden Krankheiten oder Unfällen (vgl. zum Gegenstand einer Auslandsreiseversicherung beispielhaft: Prölss/Martin/Dörner, 31. Aufl. 2021, AVB Reisekrankenversicherung § A.1) – fehlen und es sich zum anderen um eine sog. Sachleistungsversicherung handelt, bei der die Beklagte in ihren GVB zusichert, bei dem Vorliegen bestimmter Notfälle bestimme Serviceleistungen, d.h. Leistungen die die Beklagte selbst oder zusammen mit ihren Vertragspartnern organisiert und durchführt (vgl. § 1 Nr. 3 GVB), zu erbringen. Versichert ist Risiko, dass der Versicherungsnehmer bzw. seine Familie aufgrund bestimmter Ereignisse seine angetretene Reise nicht wie geplant fortsetzen kann bzw. beenden muss; es handelt sich demgemäß als Sachleistungsversicherung ausgestaltete Reiseabbruchversicherung (vgl. MAH VersR, § 30 Reiseversicherung Rn. 120 ff.)

Auf die hier vorliegende Form der Sachleistungsversicherung sind die §§ 83, 82 VVG nicht anzuwenden. Vielmehr gilt die von § 83 Abs. 1 S. 1 VVG vorgesehene Erstattungspflicht des Versicherers (nur) für den Bereich der Schadensversicherung (Koch, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 83 Rn. 9; BeckOK VVG/Klimke, 17. Ed. 1.11.2022, VVG § 83 Rn. 4; Langheid/Wandt/Looschelders, 3. Aufl. 2022, VVG § 83 Rn. 5).

Wie sich aus § 83 Abs. 3 VVG ergibt, ist zur Beurteilung der Ersatzpflicht des Versicherers stets erforderlich, dass der Versicherungsvertrag bzw. die diesem zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eine Versicherungs(höchst)summe vorsehen müssen. Diese Summe stellt den größtmöglichen Schaden aus Sicht des Versicherers dar – vorbehaltlich darüber hinausgehender Kosten, die durch eine Weisung des Versicherers entstehen (§§ 82 Abs. 2, § 83 Abs. 3 VVG). Anhand der Summe kann zudem beurteilt werden, inwieweit der VN einen drohenden Schaden überhaupt abwenden oder mindern kann. Wenn aber, wie hier, der Versicherungsvertrag lediglich eine Sachleistung vorsieht, lässt sich aus Sicht des VN schon gar nicht ausreichend beurteilen, inwieweit (dem Versicherer) ein Schaden droht, den es abzuwenden oder zu mindern gilt. Unternimmt der VN dennoch eigenmächtig Handlungen zur vermeintlichen Schadensabwendung oder -minderung, so sind diese im Falle der Sachleistungsversicherung nicht nach §§ 83, 82 VVG ersatzfähig. Würde man in solchen Fällen die Ersatzfähigkeit bejahen, würde das System einer Sachleistungsversicherung – die als Versicherungsleistung gerade keine monetäre Kompensation vorsieht – umgekehrt und diese wie eine reguläre Schadensversicherung behandelt. Der VN, der sich über die anwendbaren Versicherungsbedingungen hinwegsetzt, seine (Schadens-)Anzeigepflichten (bewusst oder unbewusst) verletzt und im Nachgang seine eigenmächtig aufgewandten Kosten unter dem Deckmantel der §§ 83, 82 VVG geltend macht, würde dadurch besser gestellt als ein VN, der seiner Anzeigepflicht nachkommt und im Ergebnis „nur“ eine Sachleistung des Versicherers erhält.

Selbst wenn man – mit dem Kläger – davon ausgehen sollte, dass es sich vorliegend um eine (Auslandsreise-) Krankenversicherung handele, so würde dies an der Unanwendbarkeit der §§ 82, 83 VVG nichts ändern.

Zwar sind die Vorschriften gemäß § 194 Abs. 1 VVG auch auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit der Versicherungsschutz dort nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird (vgl. Langheid/Wandt/Looschelders, 3. Aufl. 2022, VVG § 82 Rn. 8; für die Krankheitskostenversicherung mit einer Komponente zur Auslandskranken-rücktransportversicherung vgl. OLG Koblenz r+s 2016, 621 Rn. 57; OLG Karlsruhe NJW-RR 2015, 1379 Rn. 39). Daran fehlt es hier.

Maßgeblich zur Beurteilung, ob die Sachleistungsversicherung den Grundsätzen einer Schadensversicherung folgt, ist in erster Linie, ob und inwieweit nach dem Maßstab der Versicherungsbedingungen ein in quantitativer oder qualitativer Hinsicht bestimmbarer Schaden bevorsteht oder bereits vorliegt, der vom VN abgewandt bzw. gemindert werden kann. So hat das OLG Koblenz in seiner Entscheidung zu einer Auslandskrankenversicherung, die auch eine Rücktransportversicherung beinhaltete, nicht nur darauf abgestellt, dass die in diesem Fall anwendbaren Versicherungsbedingungen (in quantitativer Hinsicht) die Mehrkosten einer (Weiter-)Behandlung im Ausland umfassen, sondern auch (in qualitativer Hinsicht) davor schützen, dass ein Gesundheitsschaden entsteht oder vergrößert wird, wenn kein medizinisch notwendiger Rücktransport aus dem Ausland erfolgt (OLG Koblenz r+s 2016, 621 Rn. 57 f.). Vorliegend fehlt es einerseits – ausweislich der anwendbaren GVB – schon an dem Willen der Beklagten, eine Kostenerstattung in Geld vorzunehmen. Andererseits machen die anwendbaren GVB einen potenziellen Schaden nicht von einem qualitativen Merkmal (etwa dem Eintritt weiterer, nicht quantifizierter Gesundheitsschäden) abhängig. Vielmehr wird das zwischen den Parteien vereinbarte Versicherungsgefüge allein dadurch bestimmt, dass der VN dem Versicherer eine von den GVB umfasste Situation zur Kenntnis bringt und der Versicherer daraufhin eine korrespondierende Versicherungsleistung in Form einer – dem Einzelfall angepassten – Sachleistung erbringt. Ein darüber hinausgehender Schutz, anhand dessen sich ein qualitativ bestimmbarer Schaden ermitteln ließe, sehen die hier hypothetisch in Betracht kommenden Klauseln der GVB nicht vor.

b)

Selbst wenn man die Anwendbarkeit der §§ 83, 82 VVG zugunsten des Klägers unterstellt, so wären deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.

aa)

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rücktransportkosten scheidet eine Anwendung des von § 83 Abs. 1 S. 1 VVG in Bezug genommenen § 82 Abs. 1 VVG bereits begrifflich aus, da die vom Kläger aufgewandten Kosten nicht „bei“ Eintritt des Versicherungsfalles entstanden sind.

Zu den Aufwendungen nach § 82 Abs. 1 VVG, den sogenannten Rettungskosten, zählen solche, die der Versicherungsnehmer macht, um bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versicherungsfall ist dabei dasjenige Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers entstehen lässt (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 15 Rn. 18). Soweit § 82 Abs. 1 VVG das Wort „bei“ (Eintritt des Versicherungsfalles) verwendet, soll damit gerade eine Vorerstreckung ausgeschlossen werden, das heißt, es soll verhindert werden, dass den Versicherungsnehmer vorgreifende Schadensabwendungs- und -minderungsobliegenheiten treffen. Etwas anderes gilt nur bei der – hier aber nicht vorliegenden – Sachversicherung (§ 90 VVG).

Nach dem insoweit (hypothetisch) allein in Betracht kommenden § 12 Nr. 1 S. 1 GVB tritt der Versicherungsfall nicht schon dann ein, wenn bei einer Reise eine akute, unerwartete Erkrankung oder Verletzung des VN auftritt, sondern wenn dadurch auch ein Rücktransport „notwendig“ wird. Durch diese Formulierung wird verhindert, dass den Versicherer bereits bei einer Verletzung von geringerer Intensität eine Einstandspflicht trifft. Wann ein solcher Rücktransport jedoch „notwendig“ ist, bestimmt gem. § 12 Nr. 2 S. 1 GVB ein vonseiten des Versicherers benannter Arzt (hier: „X“ -Arzt) nach Maßgabe medizinischer Sinnhaftigkeit und Vertretbarkeit. Indem der Versicherer den möglichen Rücktransport von der Prüfung durch einen näher bezeichneten Arzt abhängig macht, erhebt er dieses zusätzliche Kriterium zu einem anspruchsbegründenden Merkmal. Ersichtlich behält er sich damit vor, den Eintritt des Versicherungsfalles von einer Bewertung durch medizinisches Fachpersonal abhängig zu machen – und die Bewertung nicht gänzlich dem VN zu überlassen. Der Versicherungsfall, der die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, setzt damit notwendigerweise immer voraus, dass ein („X“-) Arzt den Rücktransport aufgrund medizinischer Vertretbarkeit und Sinnhaftigkeit freigibt.

Anders als der Kläger meint, handelt es sich aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlautes auch nicht etwa (lediglich) um eine „Anzeigepflicht“ des Versicherungsnehmers; vielmehr ist eine derartige Obliegenheiten bereits – systematisch getrennt – in § 8 Nr. 1 a) GVB aufgeführt.

Vor diesem Hintergrund traf den Kläger mangels Kontaktaufnahme mit der Beklagten noch gar keine Schadensabwendungs- oder -minderungsobliegenheit. Die durch den durchgeführten Rücktransport verursachten Kosten stellen vielmehr Kosten dar, die durch ein eigenmächtiges Handeln entstanden sind, bevor der Versicherungsfall überhaupt zur Entstehung gelangen konnte.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass § 12 GVB den Kläger als Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige bzw. die Regelung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eines Krankenversicherungsverhältnisses nicht zu vereinbaren sei, mithin gegen AGB –Recht (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB) verstieße, so hat er mit diesem Einwand keinen Erfolg.

Die konkrete Klauselformulierung ist ohne weiteres verständlich und damit nicht unklar (§ 305c Abs. 2 BGB). Auch Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB sind nicht ersichtlich: Danach ist der Verwender von Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2001, 2014; NJW-RR 2017, 173). Solches macht auch der Kläger selbst nicht geltend.

Es kann für den in dieser Hinsicht maßgeblichen durchschnittlichen VN (st. Rspr BGH NJW 1993, 2369) auch nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB sein, dass der Versicherer einen Rücktransport nicht gleichsam „auf Zuruf“ in die Wege leiten will, sondern sich die Prüfung der Voraussetzungen eines Rücktransports vorbehält. Dies gilt neben den Voraussetzungen einer hinreichend schweren Erkrankung, die einen Rücktransport überhaupt „notwendig“ macht, vor allem für die Transportfähigkeit des Versicherten. Dem Versicherer kann nicht zugemutet werden, sich naheliegenden Schadensersatzansprüchen auszusetzen, wenn er einen Rücktransport ohne Überprüfung der Transportfähigkeit des Versicherten übernimmt. Diese Interessenlage ist jedem VN ohne Weiteres verständlich.

Durch den in § 12 Nr. 2 GVB vereinbarten Prüfungsvorbehalt wird der VN weder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) noch verstößt die Regelung gegen einen (etwaigen) Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eines – hier nicht vorliegenden (s.o.) – Krankenversicherungsverhältnisses (§ 307 Abs. 2 Nr.1 BGB). Die vorbehaltenen Prüfungsschritte wie Kontaktaufnahme und Transportbescheinigung stellen vielmehr ein ausgewogenes Instrumentarium dar, um das Interesse des VN an einem zügigen Rücktransport einerseits und das Interesse des Versicherers an der Abwehr unberechtigter Rücktransportforderungen und einer Haftungsminimierung auszugleichen (vgl. zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen GVB auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.11.2017 – 2 O 2893/17, Rn. 17 ff.).

Soweit der Kläger insoweit darauf abstellt, dass der Eintritt des Versicherungsfalles nicht von einer etwaigen Kontaktaufnahme zum Versicherer (und etwaig nachfolgender Weisungsunterworfenheiten) abhängig sein könne, da andernfalls der Versicherungsvertrag für den Fall eine Geschäfts- bzw. Handlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers „sinnentleert“ sei, so geht dies fehl.

So mag dieses Argument bei einer „klassischen“ Krankenversicherung, die bei etwaig medizinischer Notwendigkeit bestimmte Erstattungsleistungen vorsieht, noch Sinn ergeben.

Vorliegend sieht § 12 GVB jedoch – wie bereits ausgeführt – eine Serviceleistung in Form eines durch die Beklagte selbst durchgeführten Rücktransportes vor. Die Erbringung einer derartigen Serviceleistung ist jedoch schlichtweg nicht möglich, ohne dass die Beklagte seitens des Versicherungsnehmers oder etwaiger Familienmitglieder (so wie es hier möglich gewesen und auch seitens des Klägers selbst pauschal behauptet wurde) überhaupt darüber informiert wird, dass eine solche Serviceleistung notwendig sein könnte.

bb)

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Rückflugkosten in Höhe von 640 € kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf §§ 83, 82 VVG berufen.

Der eigenmächtig organisierte Rückflug der Familienmitglieder des Klägers diente – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – ersichtlich nicht der Schadenminderung bzw.-abwendung. Unabhängig davon, dass bereits nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass ein Rückflug eine Woche, nachdem der Kläger als Versicherungsnehmer bereits auf eigene Veranlassung nach Deutschland transportiert wurde (!), noch der Schadensminderung bzw. Abwendung gedient haben soll, wären – wie unstreitig geblieben ist – überhaupt keine weiteren Kosten, insbesondere nicht für etwaige klägerseits angeführten Übernachtungskosten i.S.d. § 13 GVB, angefallen, soweit (wie vertraglich geschuldet, § 8 GVB) der Versicherungsfall bei der Beklagten gemeldet und diese den Rücktransport unverzüglich organisiert und durchgeführt hätte.

Auch wären die Ruckflugkosten auch nicht – wie der Kläger meint – billiger gewesen als etwaige (fiktive) Übernachtungskosten in einem Hotel. Denn nach § 13 GVB würden derartige Kosten seitens der Beklagten ohnehin nur „längstens für 3 Übernachtungen, bis zu 100 DM pro Person und Nacht“ übernommen werden und nicht, wie der Kläger offenbar meint, bis zu seiner vollständigen Gesundung.

Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen der §§ 83, 82 VVG hinsichtlich aller geltend gemachten Kosten schon auf hypothetischer Ebene dem Grunde nach nicht erfüllt sind, fehlt es im Ergebnis auch an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt hinsichtlich der Frage, ob der Kläger die behaupteten Zahlungen überhaupt geleistet hat. Denn nur dann handelt es sich um Aufwendungen, das heißt freiwillige Vermögensopfer, für deren Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist. Ob insoweit – wie die Beklagte meint – eine ordnungsgemäße Rechnungslegung erforderlich ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er Aufwendungen – zumal in der behaupteten Höhe – getätigt hat. Dem „Flugschein“ vom 21.08.2021 (Anlage K 4) lässt sich derartiges nicht entnehmen; weiteren Beweis – etwa durch Zeugeneinvernahme – hat der Kläger, anders als bezüglich des Rücktransportes des Klägers selbst, nicht angeboten.

cc)

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Fahrzeugrücktransportkosten in Höhe von 1.000 € besteht ebenfalls kein Anspruch aus §§ 83, 82 VVG. Insoweit genießt die nachträglich telefonisch getroffene Individualvereinbarung Vorrang vor § 22 GVB („Fahrzeugrückholung“). In diesem Rahmen wurde vonseiten der Beklagten – zwischen den Parteien unstreitig – explizit kommuniziert, dass eine Kostenübernahme in Höhe von 800 € möglich sei, sofern eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nachgewiesen werde. Inwieweit der Kläger darüber hinausgehend Aufwendungen in Höhe von 1.000 € für geboten halten durfte (§ 83 Abs. 1 S. 1 VVG), um einen Schaden für die Beklagte, abzuwenden oder zu mindern ist seitens des darlegungs- und beweisbelastete Klägers weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Ob der Kläger jedenfalls die zugesagten 800 € verlangen kann, ist eine Frage, die vorliegend nicht über §§ 83, 82 VVG, sondern im Lichte der Individualvereinbarung geklärt werden muss (dazu 2.).

2.

Ferner steht dem Kläger – derzeit – auch kein Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von 800,00 € zu.

Zwar hat die Beklagte dem Kläger unstreitig in einem Telefongespräch vom 20.10.2021 insoweit eine Kostenübernahme in Höhe von 800,00 € zugesichert; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass der Kläger die Rechnungsstellung sowie deren Bezahlung ordnungsgemäß nachweise. An einem solchen Nachweis fehlt es hier.

Der Kläger hat lediglich eine – so bezeichnete – Rechnung vorgelegt, die einen Betrag von 1.000 € ausweist. Eine Mehrwertsteuer, die im Kosovo 18 % beträgt, wird dabei nicht ausgewiesen, sodass es bereits an einer ordnungsgemäßen – prüffähigen – Rechnung fehlt.

Darüber hinaus hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er die (vermeintlich) Rechnung auch bezahlt hat. Vielmehr ist er für seine streitige Behauptung beweisfällig geblieben.

3.

Soweit der Kläger darüber hinaus – wie die Beklagte zutreffend moniert hat: völlig unsubstantiiert – behauptet hat, ihm sei auch zugesichert worden, dass „die Kosten des Rücktransports und der Rückflüge übernommen würden“, so hat er insoweit keinen ordnungsgemäßen Beweis angetreten.

Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung lagen nicht vor.

Die Beklagte hat der Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO widersprochen.

Auch die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO sind nicht gegeben. Danach kann auch eine Vernehmung von Amts wegen erfolgen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Voraussetzung dafür wäre jedoch zum einen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (vgl. nur Musielak/Voit/Huber, 19. Aufl. 2022, ZPO § 448 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 448 Rn. 4a; MüKoZPO/Schreiber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 448 Rn. 3; BeckOK ZPO/Bechteler, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 448 Rn. 9). An derartigen Anhaltspunkten fehlt es vorliegend jedoch.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 9.027,03 € festgesetzt.

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