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D&O-Versicherung – Deckungsschutz für Public-Relations-Kosten Abwendung Reputationschadens

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 150/21 – Urteil vom 29.04.2022

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.07.2021 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen der Beklagten und der X AG geschlossenen Versicherungsvertrag – Versicherungsnummer: … – in Form von Public Relations-Kosten bis zu einem Sublimit von 100.000,- Euro zu gewähren.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der 1. Instanz haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als versicherte Person – nach vorangegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren – aus der bei der Beklagten bestehenden D&O-Versicherung Deckung in Form von Public-Relations-Kosten (im Weiteren: PR-Kosten).

Der Kläger war seit 2002 Mitglied des Vorstandes der X AG und später ihr Vorstandsvorsitzender.

Die X AG unterhielt als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten seit 2002 eine D&O-Versicherung für Organmitglieder und leitende Angestellte. Der Versicherung lagen die Bedingungen Z1 (im Weiteren: Z) zugrunde. Unter anderem war danach auch der Ersatz von PR-Kosten nach Ziffer 4.12 Z zugesagt. Vereinbart war die Gewährung von Versicherungsschutz innerhalb eines Sublimits von 500.000,- Euro je Versicherungsperiode, wobei der Versicherungsschutz auf 100.000,- Euro je versicherter Person und je Versicherungsfall begrenzt war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag sowie die Bedingungen Bezug genommen.

Der Kläger trat am 19.06.2020 von seiner Position als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstandes im Zusammenhang mit dem sogenannten X-Skandal zurück. Gegen ihn wurde in der Folgezeit ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Stadt2a (Az. …) unter anderem wegen des Verdachts der Bilanzfälschung, Untreue, Marktmanipulation und Verstößen gegen das WpHG in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender bei der X AG eingeleitet. Seit Juli 2020 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft. Er weist alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unbegründet zurück. Mittlerweile wurde Anklage erhoben.

Ab Juni 2020 wurde in den Medien wiederholt über den Kläger als angeblichen Chef einer kriminellen Bande und sein pflichtwidriges Verhalten in diesem Zusammenhang berichtet.

Der Kläger beauftragte vor diesem Hintergrund die auf Presserecht spezialisierte Anwaltskanzlei S sowie zusätzlich die Presseagentur T. Die dafür anfallenden Kosten verlangte er von der Beklagten im Rahmen des zugesagten Versicherungsschutzes für PR-Kosten ersetzt. Die Beklagte lehnte dies ab.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz in Form von Abwehrkosten sowohl bezüglich anhängiger Zivilverfahren als auch mit Blick auf das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Einschluss von PR-Kosten begehrt.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen sind zwei einstweilige Verfügungsverfahren.

Durch Urteil vom 18.01.2021 hat das Landgericht Frankfurt der Beklagten geboten, dem Kläger vorläufige Abwehrkosten zur Verteidigung in den gegen ihn anhängigen Schadensersatzklagen und Arrestverfahren zu gewähren. Die Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 07.07.2021 (Az. 7 U 19/21) – auf dessen Inhalt Bezug genommen wird – zurückgewiesen.

In einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 7 U 96/21) hat der Senat mit Urteil vom 03.11.2021 – auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird – das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger vertragsgemäßen Versicherungsschutz in Form von PR-Kosten unter Berücksichtigung des vereinbarten Sublimits bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren habe.

Vor diesem Hintergrund leistete die Beklagte vom 22.03.2021 bis 12.05.2021 PR-Kosten in Höhe von (rund) 100.000,- Euro. Eine letztmalige Zahlung erfolgte am 26.11.2021.

Das Landgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit mit Urteil vom 20.07.2021, auf dessen Inhalt (Bl. 319 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, der Klage auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz in Form von Abwehrkosten zur Verteidigung gegen seine zivilrechtliche Inanspruchnahme sowie gegen die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe stattgegeben, sie aber hinsichtlich des Antrags auf Ersatz von PR-Kosten abgewiesen. Letzteres hat es damit begründet, dass dem Kläger ein solcher Anspruch nach Ziffer 4.12 Z nicht zustehe, da dieser ausschließlich auf die kritische Medienberichterstattung hinsichtlich konkreter (zivilrechtlicher) Haftpflicht-Versicherungsfälle gerichtet sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass in Hinblick auf die bisher anhängigen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine kritische Berichterstattung erfolgt sei. Ein drohender Reputationsschaden infolge negativer Medienberichterstattung in Bezug auf das laufende Ermittlungsverfahren bzw. den sich anschließenden Strafprozess sei hingegen vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Mit Schreiben vom 25.08.2021 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie an ihrer Deckungsablehnung vom 30.09.2020 nicht mehr festhalte, sondern ihm nunmehr vorläufig bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gewähre, soweit er wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung seiner Tätigkeit als versicherte Person für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde und gegen ihn wegen derartiger Pflichtverletzungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.

Die Übernahme der PR-Kosten hat sie jedoch weiterhin abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Ersatz von PR-Kosten käme nur in Betracht, soweit sich eine kritische Medienberichterstattung auf einen (zivilrechtlichen) Haftpflicht-Versicherungsfall beziehe. Dies sei nach Prüfung der bislang vorliegenden Informationen nicht der Fall.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil, soweit seine Klage auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Gewährung von PR-Kosten abgewiesen worden ist.

Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass ihm ein Anspruch nach Ziffer 4.12 Z auf Ersatz von PR-Kosten zustehe. Die Auslegung der Klausel ergebe, dass sie sich sowohl auf Haftpflicht-Versicherungsfälle im Sinne von Ziffer 1.1.1 Z als auch auf den Verfahrensrechtsschutz im Sinne von Ziffer 1.1.2 a) Z beziehe. Auch sei es nicht erforderlich, dass in dem presserechtlich beanstandeten Text ein konkreter Bezug zu einem (zivilrechtlichen) Gerichtsverfahren hergestellt werde. Die bisherige Presseberichterstattung über ihn sowohl in Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren als auch mit den Haftpflicht-Versicherungsfällen sei diffamierend, vorverurteilend, teilweise wahrheitswidrig und verletze sein Persönlichkeitsrecht.

Das vereinbarte Sublimit von 500.000,- Euro pro Versicherungsperiode – begrenzt auf Euro 100.000,- Euro für jeden Versicherungsfall der versicherten Person – sei vorliegend noch nicht ausgeschöpft, da ihm für fünf der streitgegenständlichen Versicherungsfälle jeweils 100.000,- Euro zur Verfügung stünden. Zudem könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ein Serienschaden vorliege, da die Klausel unwirksam sei. Der Umfang der streitgegenständlichen Versicherungsfälle ergebe sich aus der Liste S&P Anlage 31 (Stand 16.12.2021) und sei zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme wegen angeblicher Pflichtverletzungen als Mitglied des Vorstandes der X AG für die ihm entstandenen und entstehenden Public-Relations-Kosten bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus dem zwischen der Beklagten und der X AG geschlossenen Versicherungsvertrag – Versicherungsnummer: … – zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2022 – auf dessen Inhalt (Bl. 634 ff d.A.) Bezug genommen wird – hat er sodann erklärt, dass er es dem Senat anheimstelle, den Rechtsstreit in Höhe von 100.000,- Euro als erledigt zu behandeln. Insoweit beantrage er die weitergehende Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bedingungsgemäßen weiteren Versicherungsschutz in Form von PR-Kosten bis zu einem Sublimit von 500.000,- Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise die Zulassung der Revision.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Ein Anspruch auf Ersatz der PR-Kosten stehe dem Kläger nicht zu. Versicherungsschutz bestehe nach Ziffer 4.12 Z nur im Zusammenhang mit einer kritischen Medienberichterstattung über einen konkreten versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall im Sinne von Ziffer 1.1.1 Z. Dazu fehle es an substantiiertem Vortrag. Mangels konkret benannter Versicherungsfälle sei das Klagebegehren bereits unbestimmt.

Der Wortlaut der Klausel in Ziffer 4.12 Z sei eindeutig und unmissverständlich. Er knüpfe einzig und allein an den in Ziffer 1.1.1 Z definierten Haftpflicht-Versicherungsfall an, der den Kern der D&O-Versicherung ausmache. Gestützt werde dieses Verständnis auch durch den Umstand, dass die X AG bei ihr in Ergänzung zu der vorliegenden D&O-Versicherung eine Strafrechtsschutz-Versicherung unterhalten habe, aufgrund derer PR-Kosten im Falle der Medienberichterstattung in Zusammenhang mit Ermittlungs- oder Strafverfahren ersetzt würden. Zusätzlich habe die X AG – zumindest zeitweise – ergänzend eine Straf-Rechtsschutz Police bei der Versicherung1 unterhalten.

Schließlich könne der Kläger Ersatz der PR-Kosten nur im Rahmen des vereinbarten Sublimits in Höhe von 100.000,- Euro pro Person und Versicherungsperiode beanspruchen, das hier aufgrund der unstreitig geleisteten Zahlungen bereits aufgebraucht sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird ergänzend auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der Senatssitzung vom 01.12.2021 nebst Hinweis vom 16.02.2022 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf bedingungsgemäße Gewährung von PR-Kosten gemäß Ziffer 4.12 Z in Verbindung mit Ziffer 7.1.3 Z bis zu einem Sublimit von 100.000,- Euro zu. Dies gilt für einen drohenden karrierebeeinträchtigenden Reputationsschaden durch kritische Medienberichterstattung in Hinblick auf Pflichtverletzungen in Ausübung seiner Tätigkeit als versicherte Person, und zwar sowohl soweit sie Gegenstand der anhängigen Zivil- und Arrestverfahren als auch des gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Stadt2a eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind. Erledigung ist durch die seitens der Beklagten bereits geleistete Zahlung in Höhe von 100.000,- Euro nicht eingetreten, so dass das Feststellungsinteresse nicht entfallen ist und dem Feststellungsantrag teilweise stattzugeben war.

Eine (teilweise) Erledigungserklärung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.03.2022 nicht abgegeben. Er hat lediglich dem Senat „anheimgestellt“, den Klageantrag teilweise als erledigt zu behandeln, falls der Senat in der Zahlung eine Erledigung sehe. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte dann weiteren Versicherungsschutz bis zu einem Sublimit von 500.000,- Euro schulde, steht unter der (innerprozessualen) Bedingung der Annahme eines erledigenden Ereignisses seitens des Senats. Ein solches ist jedoch nicht eingetreten, so dass allein über den (umfassenden) Feststellungsantrag zu entscheiden war.

Zahlungen auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils sind nur vorläufige Leistungen, so dass grundsätzlich keine Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch keine Erledigung eintritt (BGH, Urteil vom 31.05.1965, Az. VII ZR 159/64; zitiert nach Juris). Gleiches gilt für Zahlungen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Auch sie erfolgen – sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt – unter dem Vorbehalt, dass das Bestehen der Schuld später im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt wird (BGH, Urteil vom 19.01.1983, Az. VIII ZR 315/81; Urteil vom 14.03.2014, Az. V ZR 115/13; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2006, Az. 12 W 943/06; zitiert nach Juris).

Der Kläger kann von der Beklagten bedingungsgemäße Leistungen in Form von vorläufigen Abwehrkosten nach Ziffer 7.1.3 Z verlangen, was auch die Gewährung von PR-Kosten nach Ziffer 4.12 Z bis zu einem Sublimit von 100.000,- Euro pro Versicherungsperiode beinhaltet.

Zwar werden dem Kläger vorsätzliche und wissentliche Verletzungen von Pflichten in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der X AG vorgeworfen. Der gegen ihn bestehende Verdacht der Bilanzfälschung, Untreue, Verstöße gegen das WpHG und Marktmanipulation ist Gegenstand des Versicherungsfalls nach Ziffer 1.1.2 a) Z in Gestalt des von der Staatsanwaltschaft Stadt2a gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, das inzwischen zur Anklageerhebung geführt hat. Gleichzeitig sind diese behaupteten Pflichtverletzungen auch Gegenstand der Haftpflicht-Versicherungsfälle nach Ziffer 1.1.1 Z in Gestalt zahlreicher gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Schadensersatzklagen von Anlegern und sonstigen Geschädigten. Im Zweifel über das Vorliegen einer wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung entfällt der Versicherungsschutz nach Ziffer 7.13 Z jedoch erst dann, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung – oder ein Geständnis – vorliegt, aus dem sich die Tatsachen ergeben, welche die wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung belegen. Beides ist nicht der Fall.

Dass dem Kläger schwerwiegende Delikte (u.a. Bilanzfälschung, Marktmanipulation) vorgeworfen werden, stellt – bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, aus der sich die entsprechenden Feststellungen ergeben – den (vorläufigen) Versicherungsschutz in Form von Abwehrkosten nicht in Frage. Dass eine derartige Feststellung außerhalb des vorliegenden Deckungsprozesses zu treffen ist, steht für den Senat außer Zweifel, da anderenfalls die Zusage vorläufiger Rechtsschutzgewährung, die mit einem ausdrücklichen Verzicht auf Rückzahlung bereits geleisteter Verteidigungskosten im Falle der Feststellung einer vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzung verbunden ist, unterlaufen würde. Gleiches gilt für das Berufen auf den Ausschluss wegen arglistiger Täuschung nach Ziffer 7.3.1 Z und 7.3.2 Z, der auf die Vorlage manipulierter Bilanzen bei der Vertragsverlängerung mit Blick auf die TPA-Geschäfte gestützt worden ist (zustimmend Koch, WuB 2022, 32; Schimikowski, jurisPR-VersR 8/2021 Anm. 4; Weinmann, jurisPR-BKR 11/2021 Anm. 3; a.A. Fortmann, jurisPR-VersR 2/2022 Anm. 2; Armbrüster, r+s 2022, 81; Orlikowski-Wolf, r+s 2021, 502; Langheid, VersR BLOG 01.11.2021, allerdings ohne nähere sachliche Begründung). Die insoweit geäußerte Kritik, dass bei nachträglicher Feststellung einer vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzung wegen bestehender Zahlungsunfähigkeit der versicherten Person ein Rückzahlungsanspruch faktisch nicht durchsetzbar wäre, geht fehl, da diese Konsequenz der Ausgestaltung des (weitgehenden) Leistungsversprechens der Beklagten im Rahmen der vorläufigen Abwehrkosten nach Ziffer 7.1.3 Z entspricht (vgl. hierzu insbesondere die Ausführungen von Koch, a.a.O.).

Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.07.2021 (Az. 7 U 19/21) im Einzelnen dargelegt. An diesen Ausführungen hält der Senat fest und nimmt ergänzend Bezug auf sie.

Im Übrigen hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.2021 dem Kläger mitgeteilt, dass sie an ihrer Deckungsablehnung vom 30.09.2020 nicht mehr festhalte. Dass vorläufige Abwehrkosten in Bezug auf die Haftpflicht-Versicherungsfälle gemäß Verfahrensliste S&P EV 33 nach Ziffer 1.1.1 Z und für den Verfahrensrechtsschutzfall nach Ziffer 1.1.2 a) Z für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stadt2a zu gewähren sind, hat die Beklagte anerkannt. Lediglich in Bezug auf die Gewährung von PR-Kosten hat sie insoweit an ihrer Ablehnung mit der Begründung festgehalten, dass diese nur für kritische Medienberichterstattungen über Haftpflichtfälle nach Ziffer 1.1.1 Z zugesagt seien, eine derartige Berichterstattung aber nicht vorliege. Dass grundsätzlich auch PR-Kosten im Rahmen der vorläufigen Abwehrdeckung zu gewähren sind, stellt die Beklagte nicht mehr in Abrede.

Entgegen der Auffassung der Beklagten droht dem Kläger durch kritische Medienberichterstattung ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden im Sinne von Ziffer 4.12 Z.

In den vorgelegten Presseberichten wird der Kläger – rekurrierend auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Stadt2 vom 23.09.2020 – unter anderem als Kopf einer global agierenden kriminellen Vereinigung dargestellt, die gutgläubige Anleger systematisch um ihre Einlagen gebracht haben soll. Soweit eine solche Berichterstattung mit diffamierenden, vorverurteilenden oder wahrheitswidrigen Behauptungen einhergeht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.12.1999, Az. VI ZR 51/99, zitiert nach Juris), sind die zur Abwendung oder Minderung des Reputationsschadens erforderlichen und angemessenen Kosten für gerichtliche Maßnahmen, die auf Unterlassung oder Widerruf derartiger Medienberichte gerichtet sind, nach Ziffer 4.12 Z zu ersetzen. Gleiches gilt für die Kosten der im Vorfeld tätig werdenden PR-Agentur, soweit diese vor Veröffentlichung von Presseberichten Stellungnahmen zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Klägers abgibt oder sonstige Presseanfragen in Bezug auf kritische Berichterstattungen beantwortet.

Dass es eine Vielzahl von kritischen Presseberichten über den Kläger in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als ehemaliger Vorstandsvorsitzender der X AG gibt, hat der Kläger durch die vorgelegten Presseberichte nachgewiesen, ist im Übrigen aber auch gerichtsbekannt.

Die Presseberichte beschäftigen sich fast ausnahmslos mit den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen, insbesondere dem Drittpartnergeschäft und den – jedenfalls 2019 – nicht vorhandenen Treuhandgeldern. Die zivilrechtlichen Verfahren von Geschädigten werden allenfalls am Rande erwähnt, wie etwa im Bericht der Zeitung2 vom XX.XX.2021 über die Aufhebung eines Arrestbeschlusses durch das Landgericht Stadt2. Im Zentrum der Berichterstattung stehen die strafrechtlichen Vorwürfe.

So hat etwa das Magazin1 am XX.XX.2020 unter dem „Titel1“ sowie am XX.XX.2021 unter dem „Titel2“ ausführlich über das Drittpartnergeschäft sowie die seitens der Staatsanwaltschaft Stadt2a erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe – u.a. der gewerbs- und bandenmäßigen Marktmanipulation, Untreue, des Bandenbetrugs – berichtet. Die Zeitung3 titelte am XX.XX.2021 „Titel3“: Auch dieser Bericht beschäftigt sich ausführlich mit dem mutmaßlichen Milliardenbetrug im Zusammenhang mit dem Drittpartnergeschäft. In den zitierten Presseberichten findet sich auch die Einlassung des Klägers bzw. seiner Anwälte zu den erhobenen Vorwürfen wieder.

Derartige Berichte hat der Kläger im Rahmen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung grundsätzlich hinzunehmen. Im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit hat die Presseberichterstattung über Ermittlungsverfahren und Straftaten angesichts des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit Vorrang, sofern die pressemäßig zu fordernde Sorgfalt eingehalten wird. Zu Letzterem gehört es, vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Des Weiteren darf die Berichterstattung nicht in einer bewusst einseitigen oder verfälschenden Darstellung münden, weshalb auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.12.1999, Az. VI ZR 51/99, VersR 2000, 327). An der Einhaltung der gebotenen Pressestandards hat der Kläger zum Schutze seiner Reputation ein berechtigtes Interesse. Soweit erforderlich und angemessen, kann er daher Ersatz der Kosten für die Einschaltung der Presseagentur T im Vorfeld der medialen Berichterstattung verlangen. Gleiches gilt, soweit im Einzelfall die Grenze zur diffamierenden, vorverurteilenden Berichterstattung überschritten worden sein sollte und gerichtliche Maßnahmen erforderten.

Ob und in welchem Umfang danach konkrete PR-Kosten zu erstatten sind, ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Feststellungklage.

Der Einwand, dass bereits unklar sei, für welche Versicherungsfälle überhaupt PR-Kosten begehrt werden könnten, geht fehl. Anhand der jeweils aktualisierten Verfahrenslisten ist dies ohne weiteres feststellbar. Dem Hinweis des Klägers, dass die aktualisierten Listen der Beklagten jeweils übersandt worden und diese unstreitig seien, ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Dass die Medienberichterstattung vorliegend im Wesentlichen in Bezug auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stadt2a und die ihm zugrundeliegenden Pflichtverletzungen und damit in Hinblick auf den Verfahrensrechtsschutz-Fall nach Ziffer 1.1.2 a) Z erfolgt ist, steht dem Anspruch nicht entgegen.

Die Zusage von Versicherungsschutz in Form von PR-Kosten gilt für kritische Medienberichterstattungen über die angeblichen Pflichtverletzungen des Klägers, und zwar unabhängig davon, ob sie Grundlage eines Haftpflicht-Versicherungsfalls im Sinne von Ziffer 1.1.1 Z oder eines Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfalls nach Ziffer 1.1.2 a) Z sind, wie sich aus der Auslegung der einschlägigen Versicherungsbedingungen ergibt. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen in seinem Urteil vom 03.11.2021, Az. 7 U 96/21, dargelegt. Hieran hält er fest.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Liegt – wie hier – eine Versicherung für fremde Rechnung vor, kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis in der D&O-Versicherung geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut, aber dennoch nicht juristisch oder versicherungsrechtlich vorgebildet ist (BGH, Urteil vom 25.05.2011, Az. IV ZR 117/09, VersR 2011, 918; BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279 – 289).

Nach diesen Maßstäben ergibt die Auslegung von Ziffer 4.12 Z für den durchschnittlichen, geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Versicherten einer D&O-Versicherung, dass der zugesagte Versicherungsschutz in Form von PR-Kosten unabhängig davon gewährt wird, ob die Medienberichterstattung über Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Haftpflicht-Versicherungsfällen nach Ziffer 1.1.1 Z oder mit Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfällen nach Ziffer 1.1.2 a) Z erfolgt.

Ausgehend vom Wortlaut der Klausel „…über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall…“ könnte die Formulierung des Haftpflicht-Versicherungsfalls in Ziffer 4.12 Z zwar als Bezugnahme auf den in Ziffer 1.1.1 Z definierten Haftpflicht-Versicherungsfall in Abgrenzung zum Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall in Ziffer 1.1.2 a) Z zu verstehen sein. Danach käme die Gewährung von PR-Kosten nur dann in Betracht, wenn die karriereschädliche Medienberichterstattung über Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit konkret benannten zivilrechtlichen Haftpflichtfällen erfolgen würde. Eine solche formal am Wortlaut haftende, den Anwendungsbereich der Klausel stark einschränkende Auslegung wird jedoch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel unter Berücksichtigung ihrer systematischen Stellung nicht gerecht. Der Wortlaut der Klausel ist nicht eindeutig begrenzt, sondern vielmehr offen. Eine konkrete Bezugnahme auf Ziffer 1.1.1 Z ist der Fassung der Klausel nicht zu entnehmen.

Die nach Auffassung der Beklagten intendierte formale Anknüpfung an den Haftpflicht-Versicherungsfall nach Ziffer 1.1.1 Z fehlt, obwohl dies unschwer möglich und zu erwarten gewesen wäre.

Darüber hinaus lassen die in Ziffer 4.12 Z gewählten Formulierungen „…über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall…“ und „… ab dem Eintritt des Haftpflicht-Versicherungsfalles…“ keine direkte inhaltliche Verknüpfung mit Ziffer 1.1.1 Z erkennen. Demgegenüber wurden in anderen Klauseln solche Verweisungen unter Benennung der konkreten Ziffer vorgenommen (z. B. verweist Ziffer 7.1.1 Z konkret auf Ziffer 1.1.1 Z).

Sofern sich in dem Klauselwerk die unter Ziffer 4 Z vereinbarten Erweiterungen des Versicherungsschutzes ausschließlich entweder auf den Versicherungsfall nach Ziffer 1.1.2 a) Z oder nach Ziffer 1.1.1 Z beziehen sollen, wird dies darüber hinaus durch entsprechende Einleitungen kenntlich gemacht:

„4.9.3 USA Foreign Corrupt Practices Act/Civil penalties

In Erweiterung des Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfalls gilt: …“

oder

„4.9.1 Regressansprüche infolge Strafen und Bußen einschließlich Corporate Manslaughter

In Erweiterung des Haftpflicht-Versicherungsfalls gilt: …“.

Von einer solchen ausdrücklichen Einschränkung der in Ziffer 4.12 Z vorgenommenen Erweiterung des Versicherungsschutzes lediglich auf den Haftpflicht-Versicherungsfall im engeren Sinne nach Ziffer 1.1.1 Z wurde vorliegend – entgegen der sonstigen Handhabung – jedoch abgesehen.

Der Hinweis der Beklagten auf eine Vielzahl von Gesetzen, die definierte Begriffe enthielten, ohne die konkrete Norm mit der entsprechenden Definition zu benennen, führt bei der hier gebotenen AGB-rechtlichen Auslegung der Klausel nicht weiter. Ein Rückgriff auf versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verbietet sich, da kein fest umrissener Begriff der Rechtssprache vorliegt und der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen jedenfalls ein anderes Verständnis gebietet (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 17.01.2007, Az. IV ZR 124/06, VersR 2007, 535).

Wäre mit der Formulierung „über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall“ der Versicherungsfall im engeren Sinne – nach Ziffer 1.1.1 Z – gemeint, hätte es zudem nahegelegen, die dort gewählte Formulierung „… erstmals schriftlich … in Anspruch genommen werden…“ zu übernehmen. Von der offenen Formulierung in Ziffer 4.12 Z „… ab dem Eintritt des Haftpflicht-Versicherungsfalles…“ wird zwanglos auch der Versicherungsfall nach Ziffer 1.1.2 a) Z erfasst, für dessen Eintritt es auf die erstmalige Einleitung eines Strafverfahrens ankommt.

Die Formulierung „über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall“ ist danach nicht auf ein Verständnis im Sinne einer formalen Bezugnahme auf Ziffer 1.1.1 Z als einzig mögliches Auslegungsergebnis verengt, sondern lässt ebenso ein Verständnis dahingehend zu, dass es ganz allgemein auf die Medienberichterstattung über einen – d. h. einen bedingungsgemäß versicherten – Haftpflicht-Versicherungsfall ankommt.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 03.11.2021 (Az. 7 U 96/21) ausgeführt hat, ist für die Auslegung zudem von wesentlicher Bedeutung, was ein durchschnittlicher Versicherter billigerweise vom Versicherungsschutz in der Versicherung erwarten kann. Diese Erwartungen werden zwar in erster Linie vom Text des Versicherungsvertrages (also vom Antrag, Versicherungsschein und den Bedingungen) bestimmt; es müssen aber auch die Verkehrsauffassung und die Interessenlage in Betracht gezogen werden (BGH, Urteil vom 04.12.1980, Az. IVa ZR 32/80; zitiert nach Juris). Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Sinn und Zweck ist – soweit für den Versicherten erkennbar – zu berücksichtigen.

Für den Versicherten werden naturgemäß eine ihm vorgeworfene strafrechtlich relevante Pflichtverletzung, die regelmäßig auch das zentrale Thema in der medialen Berichterstattung ist, und die daraus für ihn entstehenden nachteiligen Folgen im Mittelpunkt stehen. In erster Linie aufgrund der Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung – hier unter anderem der Bilanzfälschung und der Marktmanipulation – droht eine existentielle Beschädigung des Ansehens des Versicherten. Soweit diese nicht ohnehin im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung hinzunehmen ist und durch die Einschaltung einer PR-Agentur oder durch gerichtliche Maßnahmen abgewendet oder gemindert werden kann, wird dem Versicherten in Ziffer 4.12 Z ausdrücklich umfassender Reputationsschutz zugesagt; darauf wird in der seitlichen Überschrift zu Ziffer 4.12 Z nochmals explizit hingewiesen. Dass gerade für den zentralen Bereich der Medienberichterstattung in Bezug auf den Versicherungsfall des Verfahrensrechtsschutzes nach Ziffer 1.1.2 a) Z Deckung zugesagt wird, entspricht erkennbar Sinn und Zweck der Klausel und auch den berechtigten Erwartungen des Versicherten. Er wird die Klausel daher zu Recht dahingehend verstehen, dass ihm bedingungsgemäß – soweit erforderlich und angemessen – umfassender Versicherungsschutz zur Abwendung oder Minderung des Reputationsschadens bei kritischer Berichterstattung über die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung gewährt wird. Jedenfalls wird der Versicherte nicht erwarten, dass es für die Gewährung von Versicherungsschutz auf die Abgrenzung ankommen könnte, ob die Medienberichterstattung über einen Versicherungsfall nach Ziffer 1.1.1 Z oder Ziffer 1.1.2 a) Z erfolgt. Dies gilt umso mehr, als sich eine solche Abgrenzung schwierig gestalten dürfte, da sich die mediale Berichterstattung regelmäßig auf ein konkretes Ermittlungs- oder Strafverfahren konzentriert und konkrete zivilrechtliche Klageverfahren – wenn überhaupt – nur am Rande und in allgemeiner Form Erwähnung finden. Ob ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, würde danach vom eher zufälligen Inhalt der medialen Berichterstattung abhängen.

Dass dem Schutz der Reputation in Ziffer 4.12 Z gerade im strafrechtlichen Bereich eine weitreichende Bedeutung beigemessen wird, ergibt sich auch aus der weiteren Zusage, bei einer Rufschädigung im Sinne von §§ 185, 186 StGB die Kosten für Privatklageverfahren zu übernehmen. Die Rufschädigung muss dazu lediglich „mit Bezug“ auf einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall erfolgen.

Die Argumentation der Beklagten, der (klassische) Haftpflicht-Versicherungsfall bilde den Kern des Versicherungsschutzes und die zugesagten PR-Kosten als bloße Assistance-Leistung knüpften folgerichtig allein daran an, überzeugt nicht. Vorliegend ist die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung um den Verfahrensrechtsschutz für Strafverfahren erweitert worden. Zusätzlich ist weitgehender Versicherungsschutz in Form vorläufiger Abwehrkosten nach Ziffer 7.1.3 Z zugesagt worden. Die Rechtsschutzfunktion in Gestalt von (vorläufigen) Verteidigungskosten wird bei wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen – also auch bei im Raum stehenden Verdacht von Straftaten – gewährt. Das gesamte Versicherungskonzept stellt mithin darauf ab, den redlichen Versicherten zur Abwehr insbesondere auch von strafrechtlichen Vorwürfen zu befähigen. Da der Verfahrensrechtsschutz voraussetzt, dass die dem Strafverfahren zugrundeliegende Pflichtverletzung geeignet ist, einen Vermögensschaden herbeizuführen, dient dies zugleich der Abwehr der zivilrechtlichen Inanspruchnahme im Rahmen der Haftpflicht-Versicherungsfälle.

Aus dem Umstand, dass neben der vorliegenden D&O-Versicherung zeitweise Strafrechtsschutz-Versicherungen bestanden, kann die Beklagte nichts herleiten.

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien ankommt. Dieser Grundsatz erfährt zwar eine Einschränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung – auch durch schlüssiges Handeln – einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (BGH, Urteil vom 14.06.2006, Az. IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246; BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 122/11, Rn. 45, zitiert nach Juris). Letzteres ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Darauf, ob der zusätzliche Abschluss von Strafrechtsschutz-Versicherungen sinnvoll war oder aber zu Doppelversicherungen führte, kommt es nicht an.

Das von der Beklagten der Klausel zugrunde gelegte Verständnis würde überdies zu erheblichen Deckungslücken führen.

Zu einer solchen Deckungslücke, die ein verständiger Versicherter bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung nicht erwarten darf, soll es durch die Auslegung jedoch gerade nicht kommen (BGH, Urteil vom 16.10.1991, Az. IV ZR 257/90; zitiert nach Juris). Grundsätzlich sollen Versicherungsbedingungen nicht in der Weise ausgelegt werden, dass der Versicherungsschutz leerläuft (Langheid/Rixecker, VVG, 6. Auflage 2019, § 1 VVG Rn. 56). Dies gilt auch in Hinblick auf den hier zusätzlich versicherten Reputationsschutz. Diesem kommt eine vorrangige Bedeutung im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen zu, die einen Haftpflichtfall nach Ziffer 1.1.1. Z und nach 1.1.2 a) Z auslösen. Insbesondere strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen gehen regelmäßig mit einer karrierebeeinträchtigenden Schädigung des Ansehens und guten Rufes der versicherten Person einher, weshalb dem Reputationsschutz im Falle kritischer Medienberichterstattung gemäß Ziffer 4.12 Z eine ebenso existenzschützende Funktion wie dem Verfahrensrechtsschutz zukommt.

Ein Leerlaufen des Versicherungsschutzes in Bezug auf die PR-Kosten wäre die Folge, wenn sie nur für die völlig untergeordnete und praktisch kaum relevante Berichterstattung über die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Versicherten, nicht aber über das im Fokus des öffentlichen Interesses und der medialen Berichterstattung stehende strafrechtliche Ermittlungsverfahren zugesagt wären (vgl. hierzu auch Armbrüster, r+s 2022, 81 (Anmerkung)).

Dass – nach Einschätzung der Beklagten – den D&O-Schadensfällen in ihrer weit überwiegenden Mehrzahl der Vorwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung zugrunde liegt, mag zutreffen. In diesen Fällen wird es ohnehin kaum zu einer (kritischen) medialen Berichterstattung kommen, weshalb es sich bei diesen Versicherungsfällen jedenfalls nicht um den Hauptanwendungsbereich von Ziffer 4.12 Z handeln dürfte.

Im Ergebnis genügt danach regelmäßig eine kritische Medienberichterstattung über eine für den Versicherungsfall – unabhängig, ob nach Ziffer 1.1.1 Z oder Ziffer 1.1.2 a) Z – maßgebliche Pflichtverletzung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Versicherungsschutz durch diese Auslegung nicht unzulässig erweitert. Anders als in dem zitierten, von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 25.02.2011, Az. IV ZR 117/09; zitiert nach Juris), in dem der allein gewährte Sachversicherungsschutz durch die Auslegung nachträglich zu einer Haftpflichtversicherung erweitert wurde, bewegt sich die hier vorgenommene Auslegung im Rahmen des zugesagten Versicherungsschutzes.

Im Übrigen würde bei Zweifeln über die zutreffende Auslegung von Ziffer 4.12 Z – das Verständnis der Beklagten zur Klausel zugrunde gelegt – nach § 305c Abs. 2 BGB die für den Versicherten günstigere, vom Senat vertretene Auslegung gelten.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßer PR-Kosten jedoch nur bis zum Sublimit von 100.000,- Euro zu.

Nach Ziffer 4.12 Satz 3 Z wird Versicherungsschutz nach Maßgabe von Ziffer 8.5 Z innerhalb eines Sublimits von 500.000,- Euro gewährt und ist auf 100.000,- Euro „je versicherter Person und je Versicherungsfall“ limitiert.

Nach Ziffer 8.5 Z ist die Verpflichtung der Beklagten für sämtliche in einer Versicherungsperiode innerhalb eines Sublimits zu erbringenden Leistungen auf das jeweilige Sublimit begrenzt. Sämtliche Sublimite stehen einmal je Versicherungsperiode als Teil der Versicherungssumme und nicht zusätzlich zu dieser zur Verfügung.

Innerhalb des vereinbarten Grundsublimits von 500.000,- Euro ist das dem Kläger als versicherten Person pro Versicherungsperiode zustehende Sublimit auf 100.000,- Euro beschränkt.

Eine durchschnittliche, um Verständnis bemühte versicherte Person wird bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs das vereinbarte Sublimit in Höhe von 100.000,- Euro als doppelt limitiert in dem Sinne verstehen, dass für jede versicherte Person das Sublimit – unabhängig von der Anzahl der Versicherungsfälle – nur einmal in Höhe von 100.000,- Euro zur Verfügung steht und zugleich in jedem einzelnen Versicherungsfall maximal 100.000,- Euro geleistet werden. Dies ergibt sich eindeutig aufgrund der mittels nebenordnender Konjunktion verbundenen Satzteile „je versicherter Person“ und „je Versicherungsfall“.

Ein anderes Verständnis der Klausel – wie es der Kläger vertritt – ist bereits mit dem Wortlaut nicht vereinbar, da es ansonsten heißen müsste „je Versicherungsfall der versicherten Person“. Letztlich wäre nach dem Verständnis des Klägers die Erwähnung der versicherten Person im Klauseltext überflüssig, da es allein auf die Begrenzung der Versicherungsleistung pro Versicherungsfall auf 100.000,- Euro ankäme.

Tatsächlich knüpft die Klausel aber an zwei selbständige Bezugsgrößen – nämlich zum einen an die versicherte Person und zum anderen an den einzelnen Versicherungsfall – an. Die beiden Bezugsgrößen dienen erkennbar der möglichst gerechten Aufteilung der Versicherungssumme von 500.000,- Euro innerhalb des Kreises der versicherten Personen sowie einer möglichst gleichrangigen Berücksichtigung mehrerer innerhalb einer Versicherungsperiode eintretender Versicherungsfälle insbesondere mit Blick auf die Serienschadenklausel (Ziffer 8.7.1 Z). Versicherungsfälle, denen von mehreren versicherten Personen begangene Pflichtverletzungen zugrunde liegen und die denselben Vermögensschaden verursacht haben, werden danach als einheitlicher Versicherungsfall behandelt und unterliegen bezüglich der PR-Kosten der Limitierung auf 100.000,- Euro. Dies erschließt sich dem verständigen Versicherten ohne weiteres aus der gewählten Formulierung „je versicherter Person und je Versicherungsfall“. Innerhalb des Grundsublimits von 500.000,- Euro wird eine weitere Obergrenze von 100.000,- Euro je versicherter Person und je Versicherungsfall gezogen, um einer vorschnellen Erschöpfung der Versicherungssumme durch eine einzige versicherte Person, aber auch durch einen einzelnen Versicherungsfall im Falle der zeitgleichen Realisierung mehrerer Haftungsfälle entgegenzuwirken. Die Einführung des Sublimits „je versicherter Person“ von 100.000,- Euro innerhalb des Grundsublimits stellt eine gewisse Verteilungsgerechtigkeit sicher (vgl. hierzu Terbille/Höra/Sieg, Münchener Anwaltshandbuch, Versicherungsrecht, 3. Auflage 2013, § 17 Rn. 137). Der nach Ziffer 1.3 Z in den Versicherungsvertrag einbezogene Personenkreis ist umfangreich. Er umfasst u.a. Mitglieder der Geschäftsführungs- und Kontrollorgane sowie leitende Angestellte und Bevollmächtigte der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen. Je umfangreicher der Kreis der versicherten Personen, desto eher kann der Versicherungsschutz erschöpft sein. Um eine gewisse Auskömmlichkeit der Deckungssumme sicherzustellen, werden deshalb typischerweise Kosten nur bis zu einem bestimmten Sublimit pro versicherter Person und je Versicherungsperiode übernommen (vgl. hierzu Finkel/Seitz, D&O-Versicherung, 2016, Ziffer 4 AVB-AVG Rn. 27; Gruber/Mitterlechner/Wax, D&O-Versicherung, 2012, § 6 Rn. 23). Dies erschließt sich auch dem um Verständnis bemühten Versicherten, der über keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse verfügt, ohne weiteres. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, der zudem die Wirksamkeit der Serienschadensklausel gemäß Ziffer 8.7.1 Z in Abrede stellt und das gesamte Grundsublimit für sich beansprucht, vermag nicht zu überzeugen. Nur durch die Begrenzung auf 100.000,- Euro pro Versicherten innerhalb einer Versicherungsperiode ist das Grundsublimit so auskömmlich, dass auch für weitere Versicherte Versicherungsschutz für PR-Kosten zur Verfügung steht. Ob die Serienschadenklausel in Ziffer 8.7.1 Z AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken unterliegt, kann dahinstehen. Die Begrenzung des Leistungsversprechens für die versicherte Person in Bezug auf den Ersatz von PR-Kosten auf maximal 100.000,- Euro – auf die es im Rahmen der Feststellungsklage allein ankommt – ist jedenfalls eindeutig.

Im Übrigen ergibt sich aus der Systematik des Regelungswerks, dass die Beklagte in Ziffer 4.12 Z die zur Verfügung stehende Versicherungssumme gezielt hinsichtlich der versicherten Person begrenzt hat. In anderen Klauseln – z. B. in Ziffern 4.2 S. 3, 4.4 S. 3, 4.5 S. 3 Z – hat sie das gewählte Sublimit lediglich auf den jeweiligen Versicherungsfall bezogen.

Entgegen der Auffassung des Klägers verbleibt bei diesem Verständnis der Klausel auch keine zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Klausel gehende Zweideutigkeit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB.

Auf die eindeutige Begrenzung der Deckungssumme auf 100.000,- Euro pro Versicherungsperiode muss der Kläger seine presserechtliche Verteidigungsstrategie einrichten. In der konkreten Ausgestaltung ihres Leistungsversprechens in Bezug auf die Höhe der PR-Kosten pro Versicherungsperiode ist die Beklagte frei. Vorliegend sind maximal 100.000,- Euro pro versicherter Person zugesagt. Selbst wenn an der Wirksamkeit der Serienschadenklausel, die zu einer weiteren Einschränkung des Limits von 100.000,- Euro bei von mehreren versicherten Personen begangenen Pflichtverletzungen führen könnte, Bedenken bestünden, würde dies jedenfalls nicht zum Wegfall der Beschränkung der PR-Kosten auf maximal 100.000,- Euro pro versicherten Person führen. Im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage kann die Wirksamkeit der Serienschadenklausel deshalb dahin gestellt bleiben.

Der Verfahrensrechtsschutzfall nach Ziffer 1.1.2 a) Z ist mit Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger im Jahre 2020 eingetreten. Dies gilt auch ganz überwiegend für die Haftpflicht-Versicherungsfälle nach Ziffer 1.1.1 Z, soweit diese hinsichtlich der Gewährung von PR-Kosten überhaupt ins Gewicht fallen. Wie die unter Vorbehalt bereits erfolgten Zahlungen konkret auf in der Versicherungsperiode 2020 entstandene PR-Kosten zu verrechnen sind und inwiefern hierbei auch die Serienschadenklausel zu berücksichtigen sein könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch der Angabe einer Reihenfolge, in welcher die Versicherungsfälle zur Ausfüllung des Klagebegehrens herangezogen werden sollen, bedurfte es insoweit nicht.

Ein Anspruch auf bedingungsgemäße Gewährung weiterer PR-Kosten bis zu einem Sublimit von 500.000,- Euro besteht nicht, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.

Dass grundsätzlich vorläufige Abwehrkosten nach Ziffer 7.1.3 Z zu gewähren sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte beruft sich nicht mehr auf den Arglistausschluss nach den Ziffern 7.3.1 und 7.3.2 Z wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsverlängerung. Auf die Verpflichtung zur Nichtausübung eines Anfechtungsrechts nach Ziffer 4.15 Z, das Verhältnis der Ausschlüsse nach Ziffern 7.3.1 und 7.3.2 Z zu den in Ziffer 7.1.3 Z zugesagten vorläufigen Verteidigungskosten – was Gegenstand des Senatsurteils vom 07.07.2021 (7 U 19/21) war – kam es für die vorliegende Entscheidung des Senats nicht mehr an.

Im Übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vorliegenden auszulegenden Klauseln um typische Vertragsbestimmungen handelt, die in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle Verwendung finden. Die Kriterien der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen – insbesondere auch von D&O-Versicherungen – sind höchstrichterlich geklärt. Der Senat hat sie bei seiner Auslegung der Klauseln beachtet.

Der Schriftsatz des Klägers vom 13.04.2022, für den § 296 a ZPO gilt, gab keinen Anlass zur Einräumung einer Erwiderungsfrist oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthält.

 

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