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Maschinenversicherung – Konstruktions- oder Materialfehler – Sachschaden

OLG Nürnberg – Az.: 8 U 424/22 – Beschluss vom 07.06.2022

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.01.2022, Az. 8 O 466/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Technischen Versicherung (Maschinenversicherung), die der Kläger seit Dezember 2012 bei der Beklagten unterhält (Anlage K 1). Versichert sind Sachschäden an einer Photovoltaikanlage, die auf dem Dach des Anwesens des Klägers montiert ist. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Spezialversicherung von Photovoltaikanlagen (AVSonne 2011, im Folgenden nur: AVB; Anlage K 2) zugrunde. Die AVB enthalten u.a. folgende Regelung:

§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherte Gefahren

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung. […]

Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;

b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;

[…]

3. Elektronische Bauelemente

Entschädigung für Photovoltaikmodule (kleinste austauschbare Einheit) und elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. […].

Der Kläger macht geltend, die seinerzeit von der Fa. T. gelieferten und montierten Photovoltaik-Module seien mit einem Konstruktions- bzw. Materialfehler behaftet gewesen. Sie hätten mehr als 8 Jahre einwandfrei funktioniert. Infolge des Fehlers seien die Module durch einwirkende Feuchtigkeit unbrauchbar geworden. Im Rahmen einer Garantieleistung habe die Fa. T. ca. 750 neue Photovoltaik-Module geliefert. Den Austausch der Module auf dem Dach seines Anwesens habe der Kläger in Eigenregie und auf seine Kosten vorgenommen.

Die hierbei angefallenen Kosten (Anlagen K 3 und K 4) verlangt der Kläger erstattet. Die Beklagte lehnt eine Eintrittspflicht ab (Anlagen K 6 und K 7).

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 18.495,16 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass kein Versicherungsfall vorliege, denn die versicherte Sache sei nach dem klägerischen Vortrag zu keinem Zeitpunkt mangelfrei gewesen. Der bei Vertragsschluss bereits vorliegende Mangel bzw. der Mangelunwert sei nicht versichert. Dies gelte auch für Folgeschäden, die durch einen solchen Mangel verursacht werden. Die Beklagte habe daher den Aufwand für die De- und Neumontage der Module nicht zu erstatten. Der Kläger habe schließlich auch nicht nachweisen können, dass die Beklagte rechtlich verbindlich zugesagt habe, diese Kosten erstatten zu wollen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

II.

Maschinenversicherung - Konstruktions- oder Materialfehler – Sachschaden
(Symbolfoto: Gorodenkoff/Shutterstock.com)

Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht und mit ebenso ausführlicher wie überzeugender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 1 Satz 1 VVG, § 7 Nr. 2 lit. a) AVB verneint und die Klage daher abgewiesen.

Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.

1.

Nach allgemeinen Grundsätzen oblag es dem Kläger, den Eintritt eines Versicherungsfalls darzulegen und zu beweisen. Zutreffend hat die Vorinstanz entschieden, dass der geltend gemachte Schaden keinen Versicherungsfall darstellt (LGU 5-8).

a)

Nach der Generalklausel in § 2 Nr. 1 AVB leistet die Beklagte Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden). Bei der vorliegenden Versicherung handelt es sich demgemäß um eine Sachversicherung. Versichert ist grundsätzlich das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers.

Darüber hinaus besteht vorbehaltlich der in § 2 Nrn. 3 und 4 AVB geregelten Ausnahmen eine Allgefahrendeckung. Der in § 2 Nr. 1 AVB unter den Buchstaben a) bis h) erfolgten Aufzählung von Schadenursachen und Gefahren kommt lediglich beispielhafter Charakter zu („insbesondere“). Hierunter fallen gemäß § 2 Nr. 1 lit. b) auch Sachschäden, die durch technisches Versagen verursacht worden sind, d.h. durch Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler.

Allerdings stellt der Konstruktions- oder Materialfehler einer versicherten Sache als solcher keinen Sachschaden dar (vgl. Senatsbeschluss vom 30.01.2019 – 8 U 503/18, r+s 2020, 513, 516; LG Trier, r+s 2010, 204, 205; MüKo-VVG/Eckes/Günther, 2. Aufl., 220. Technische Versicherungen Rn. 69 f.; von Rintelen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., A § 2 Nr. 1 AMB Rn. 9). Die mangelhafte Herstellung der Sache ist weder versichert noch versicherbar. Vielmehr bilden Sachmangel und Sachschaden einen begrifflichen Gegensatz (vgl. VersRHdb/Schepers, 3. Aufl., § 35 Rn. 139). Denn Konstruktions- oder Materialfehler waren bereits bei der Übergabe in der Sache, wenn auch meist nicht erkennbar, vorhanden. Damit fehlt es schon an dem Eintritt eines unmittelbaren materiellen Schadens. Die Sachversicherung soll die nach Vertragsschluss entstandenen Nachteile ausgleichen. Bezogen auf den Konstruktions- oder Materialfehler war dieser Nachteil jedoch von Anfang an in der Sache vorhanden, so dass durch dessen Zutagetreten kein auszugleichender Nachteil entstehen konnte (vgl. Hoffmann, VersR 1992, 1193). Folglich sind Kosten, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bei Vertragsschluss mangelhaften Sache erforderlich sind und demnach den vorbestehenden Mangelunwert beseitigen sollen, nicht erstattungsfähig (vgl. OLG München, VersR 1977, 759; Prölss/Martin/Voit, VVG, 31. Aufl., A § 2 Nr. 1 AMB Rn. 11).

Der Kläger hatte in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, dass den ehemals verbauten Photovoltaik-Modulen der Fa. T. ein Konstruktions- bzw. Materialfehler angehaftet habe, was über einen längeren Zeitraum zur Unbrauchbarkeit dieser Module geführt habe. Dies wurde untermauert durch die schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Zeugen G., welche der Kläger als Anlage K 9 vorgelegt und ausdrücklich zum Gegenstand seines Sachvortrags gemacht hatte. Danach seien die EAV-Folien herstellerseitig nicht so konzipiert worden, dass sie mit der Zeit brüchig werden. Es handele sich nicht um eine alterungs- bzw. betriebsbedingte Abnutzung. Vielmehr sei in Fachkreisen bekannt, dass es in den Jahren 2010 bis 2014 bei einigen Herstellern zu Produktionsmängeln gekommen sei. Soweit der Kläger meint, diesen Sachvortrag mit der Berufungsbegründung „revidieren“ zu müssen, sind die entsprechenden Ausführungen für den Senat nicht verständlich und gehen im Übrigen rechtlich fehl. Denn ein Konstruktions- oder Materialfehler in dem oben beschriebenen Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Fa. T. eine 10-jährige Produktgarantie gewährt hat.

b)

Kein anderes Ergebnis folgt im Streitfall aus § 2 Nr. 3 AVB. Zwar soll die Unbrauchbarkeit der Photovoltaik-Module nach klägerischem Vorbringen letztlich mit einwirkender Feuchtigkeit zusammenhängen. Eine solche Substanzeinwirkung würde jedoch auf einem Mangel beruhen, der bis dahin unerkannt, aber schon vorhanden war und somit auch die Sache vorher schon gemindert hat. Darin liegt kein versicherter Sachschaden (vgl. MüKo-VVG/Eckes/Günther, aaO. Rn. 139).

Darüber hinaus besteht bei den hier betroffenen elektronischen Elementen bzw. Bauteilen ohnehin nur ein reduzierter Versicherungsschutz. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Schadensursache (Gefahr) von außen auf die Austauscheinheit eingewirkt hat. Damit besteht für elektronische Bauelemente keine Allgefahrendeckung, sondern eine Art Kaskodeckung. An einer solchen Einwirkung von außen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Haarrisse in der EAV-Folie, durch die Feuchtigkeit eingedrungen sein soll (Anlage K 9), stellen nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers einen Konstruktions- bzw. Materialfehler dar. Der Schaden des Bauelements hat seine Ursache demnach innerhalb der Austauscheinheit selbst. Solche typischen internen Ausfallursachen für elektronische Bauteile in Gestalt eingeschlossener Feuchte werden von § 2 Nr. 3 AVB nicht abgedeckt (vgl. von Rintelen, aaO., A § 2 Nr. 2 AMB Rn. 69).

Ebenso verhält es sich schließlich mit sog. Mangelfolgeschäden, welche grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst sind. Dies setzt jedoch voraus, dass ein solcher Folgeschaden an versicherten Sachen oder Sachteilen eintritt, die zuvor in mangelfreiem Zustand vorhanden waren und folglich in ihrem Integritätsinteresse betroffen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30.01.2019, aaO.). Hieran fehlt es jedoch aus den bereits dargelegten Gründen.

c)

Unerheblich ist, ob der zuständige Einzelrichter zunächst einer dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten zuneigte und daher im Rahmen des Termins vom 14.09.2021 einen Vergleichsabschluss empfahl. Denn er hat seine – dem späteren Urteil zugrundeliegende – Rechtsansicht mit Hinweisbeschluss vom 25.10.2021 prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 139 ZPO). Ein Klauselverständnis im Sinne der Klageforderung hat sich darin nicht manifestiert.

2.

Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht ferner entschieden, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht nicht dem Grunde nach anerkannt hat (LGU 9-10). Eine derartige Willenserklärung nachzuweisen, oblag ebenfalls dem Kläger. Den erforderlichen Beweis ist er jedoch fällig geblieben.

a)

Die Berufungsinstanz stellt einerseits keine vollständige zweite Tatsacheninstanz dar. Daher ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts im Rahmen der §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wesentlichen darauf zu untersuchen, ob erhebliches Parteivorbringen übergangen worden ist, notwendige Beweise nicht erhoben worden sind, die Beweislast oder das Beweismaß verkannt worden sind oder im Rahmen der Würdigung gegen Denk- und Naturgesetze verstoßen worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 10 m.w.N.; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 529 Rn. 5).

Andererseits dient auch die Berufungsinstanz der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11 m.w.N.).

Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht aufgrund erhobener Beweise getroffenen Feststellungen sind allerdings nur begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine (ergänzende oder wiederholte) Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu abweichenden Feststellungen führen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – VII ZR 170/17, NJW-RR 2018, 651 Rn. 15 m.w.N.).

Solange die Beweiswürdigung innerhalb der zuvor genannten Grenzen sachlich überzeugt, wird die Berufung keinen Erfolg haben (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2018, 28845 Rn. 9; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Aufl., Rn. 857). Dies ist hier der Fall.

b)

Der als Versicherungsmakler tätige Zeuge F. hat bekundet, dass er den Schaden im Auftrag des Klägers bei der Beklagten gemeldet habe. Die Beklagte habe eine Deckung im Hinblick auf einen Materialfehler abgelehnt, während er – der Zeuge – darauf hingewiesen habe, dass der Materialfehler aufgrund einer Zusatzleistung inbegriffen sei. Es sei dann nur noch um die Erstattung der Arbeitsleistung gegangen. Die Beklagte habe darum gebeten, dass der Kläger eine Kostenaufstellung einreiche und dass er es so günstig wie möglich organisieren solle.

Eine konkrete Zusage von Seiten der Beklagten habe es nicht gegeben. Es sei „nur so eine Halbaussage“ erfolgt, wonach eine Aufstellung der Arbeitsleistung eingereicht werden solle. Sodann hat der Zeuge seine Aussage dahin korrigiert, dass es „im Prinzip mündlich schon eine Zusage“ gegeben habe. Es sei seitens der Beklagten formuliert worden, dass die Kosten für die Arbeitsleistung übernommen würden, wenn sich herausstelle, dass ein Materialfehler vorliege. Die Beklagte habe erst einmal mit einem Gutachten die tatsächlichen Umstände klären wollen.

Diesen Aussagen des Zeugen lässt sich allenfalls entnehmen, dass die Beklagte im Rahmen der mündlichen Besprechungen eine mögliche Leistungspflicht nicht ausgeschlossen hat. Das Anerkenntnis eines Versicherungsfalls war damit ersichtlich nicht verbunden. Vielmehr befand sich die Beklagte noch im Stadium der notwendigen Erhebungen i.S.v. § 14 Abs. 1 VVG. Eine rechtsverbindlich erteilte mündliche Zusage des Versicherers lässt sich den – ohnehin nicht stringenten – Aussagen des Zeugen F. nicht zweifelsfrei entnehmen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Dergleichen erschiene auch lebensfremd. Üblicherweise wird die Entscheidung des Versicherers mindestens in Textform mitgeteilt (vgl. § 15 VVG); hier ist sie mit Schreiben vom 19.08.2020 erfolgt und hatte einen ablehnenden Inhalt (Anlage K 7).

3.

Mangels Hauptforderung schuldet die Beklagte auch keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat, die Berufung zurückzunehmen. Hierdurch würden sich die Gerichtskosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren reduzieren (Nr. 1222 KV GKG).

 

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