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Betriebsschließungsversicherung – Betriebsschließung wegen Covid-Erreger

OLG Stuttgart – A.: 7 U 164/21 – Urteil vom 09.12.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.04.2021 – 4 O 440/20 – a u f g e h o b e n .

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert: 8.333,33 Euro.

Gründe

I.

Der Kläger betreibt ein afrikanisches Restaurant. Er macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Betriebsschließungsversicherung geltend.

Die „Bedingungen der Beklagten für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)“ bestimmen unter anderem Folgendes:

 „1 Gegenstand der Versicherung

Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe Ziffer 3) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstandenen Schaden. …

3 Versicherte Gefahren und Schäden

3.1 Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten

Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)

3.1.1 den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung)

3.4 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1.d) IfSG.

…“

In einem Anhang zu den BSSG 19 ist ein Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz abgedruckt (mit §§ 6, 7, 25, 29, 42 IfSG).

Betriebsschließungsversicherung - Betriebsschließung wegen Covid-Erreger
(Symbolfoto: Marian Weyo/Shutterstock.com)

Durch die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 IfSG und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in der Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Corona-Virus, die am 01.02.2020 in Kraft getreten ist, wurde die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch (SARS-CoV-2) hervorgerufen wird, sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf den direkten oder indirekten Nachweis von SARS-CoV-2, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist, ausgedehnt.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf eine Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung zu. Er hat in erster Instanz einen Anspruch für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis zum 20.04.2020 erhoben und die Zahlung von 8.333,33 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beansprucht. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat einen Anspruch des Klägers in Abrede gestellt.

Wegen des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.333,33 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt. Dazu hat es unter anderem ausgeführt, ein Versicherungsfall gemäß Ziff. 3.1. BSSG 19 sei eingetreten. Der versicherte Betrieb sei aufgrund der Verordnungen der Landesregierung vom 16./20.03.2020 geschlossen worden.

Darauf, ob die Betriebsschließung formell und materiell rechtmäßig angeordnet worden sei, komme es nicht an. Die Auslegung der BBSG 19 ergebe nicht, dass die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles sei. Dass Leistungen im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs bei Gaststätten von der Untersagung ausgenommen gewesen seien, sei unerheblich. Zum einen habe der Kläger davon keinen Gebrauch gemacht. Zum anderen ist auch eine teilweise Betriebsschließung durch den Versicherungsvertrag erfasst. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergebe nicht, dass nur eine Betriebsschließung, die aufgrund einer betriebsinternen Gefahr angeordnet werde, zu einem Versicherungsschutz führe.

Die Anordnung der Betriebsschließung sei aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (Ziff. 3.1 BBSG 19) erfolgt. Die Auslegung von Ziff. 3.4 BBSG 19 führe zu dem Ergebnis, dass der verständige Versicherungsnehmer nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen und unter Bezugnahme auf den Anhang in den Versicherungsbedingungen habe annehmen können und dürfen, dass die Schließung aufgrund des COVID-Erregers vom Versicherungsschutz erfasst sei. Die Regelung in Ziffer. 3.4 verweist nur auf die §§ 6, 7 IfSG, nehme also auf deren gesamten Regelungsgehalt Bezug, mit einer ausdrücklichen Ausnahme nur zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. d IfSG. Die Regelung in den Versicherungsbedingungen beinhalte eine „dynamische“ Verweisung. Dass in Ziff. 3.4 von „in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern“ die Rede sei, stehe dieser Auslegung nicht entgegen.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 82 Abs. 1 VVG sei nicht deshalb zu bejahen, weil der Kläger die Rechtmäßigkeit der Landesverordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht habe überprüfen lassen. Der Leistungsanspruch des Klägers belaufe sich auf 8.333,33 Euro. Nach Ziff. 9.2.1 BSSG 19 sei die Entschädigung nach Ziff. 3.1.1 auf 1/12 der Versicherungssumme von 100.000 Euro begrenzt, mithin auf 8.333,33 Euro. Im Haftzeitraum zwischen dem 21.03.2020 und dem 20.04.2020 sei dem Kläger ein Gewinn i.H.v. von mindestens 8.333,33 Euro entgangen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie bringt dazu unter anderem vor, auf Basis der BSSG 19 bestehe keine Deckung für COVID-19. Für die Auslegung des Vertrags maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern allein der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dieser stamme unstreitig aus der Vor-Corona-Zeit. Zudem seien neue und bei Vertragszeitpunkt völlig unbekannte bzw. nicht existente Krankheitserreger nicht „automatisch“ mitversichert. COVID-19 sei nicht mitversichert, da dieses jedenfalls zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in dem Gesetzestext der §§ 6, 7 IfSG nicht aufgenommen gewesen sei. Im Frühjahr 2020 sei nur aufgrund von § 15 IfSG eine temporäre Meldepflicht statuiert worden, also über eine Vorschrift des IfSG, die in den BSSG 19 an keiner Stelle auftauche.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 24.06.2021.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LG Tübingen vom 23.04.2021 – 4 O 440/20 – die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er führt in seiner Berufungserwiderung vom 20.08.2021, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergänzend aus und verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts. Zutreffend habe das Landgericht das Vorliegen eines Versicherungsfalls und damit eine „Deckung für COVID-19“ bejaht. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass Ziff. 3.4 BBSG 19 einen dynamischen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz darstelle, sei nicht zu beanstanden. Dies zum einen vor dem Hintergrund, dass neben der pauschalen Bezugnahme auf die Regelungen der § 6 f. IfSG ein abschließender Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern fehle, und zum anderen mit Blick darauf, dass die im Wege einer Rechtsverordnung nach § 15 IfSG vorgenommene Erweiterung der Meldepflicht durch die Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG vom IfSG vorgesehen und daher von der dynamischen Bezugnahme mitumfasst sei, dies mit der Folge, dass eine Gleichbehandlung mit den in § 6 f. IfSG angeführten Krankheiten und Krankheitserregern vorzunehmen sei.

Vor dem Senat fand am 09.12.2021 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll verwiesen wird.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist ihrerseits nicht begründet und daher durch den Senat abzuweisen, soweit sie nicht bereits teilweise durch das Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Dem Kläger stehen Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung infolge der Einstellung seines Betriebs nicht zu.

1. Nach Ziff. 3.1 BBSG 19 leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziff. 3.4 BBSG 19 ganz oder teilweise schließt.

Unter Ziff. 3.4 BBSG 19 werden meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger definiert:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1.d) IfSG.“

Im Anhang zu den Versicherungsbedingungen sind verschiedene Normen des Infektionsschutzgesetzes genannt, unter anderem §§ 6, 7 IfSG.

Erst mit Geltung ab dem 23.05.2020 wurde die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. t IfSG aufgeführt, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG genannt.

2. Die im hier maßgeblichen Zeitraum vom 21.03.2020 und bis zum 20.04.2020 noch nicht erfolgte Aufnahme der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. von SARS-CoV und von SARS-CoV-2 in die Regelungen der §§ 6, 7 IfSG führt dazu, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht (a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057).

a) Maßgebend ist insofern der Inhalt des Versicherungsvertrages und damit dessen Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist überdies zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt (vgl. dazu allgemein BGH, Urteile vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19 Rn. 11 und vom 21.04.2010 – IV ZR 308/07 Rn. 12).

b) Hiervon ausgehend, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen können, dass auch die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV und SARS-CoV-2 dem von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung unterfallen.

aa) Ein verständiger Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Beklagte Versicherungsschutz für den Fall behördlicher Anordnungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verspricht. Dieser soll sich auf Schließungen zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen erstrecken. Welche Krankheiten oder Krankheitserreger meldepflichtig sind, ergibt sich mit Blick auf Ziff. 3.4 BBSG 19 aus §§ 6 f. IfSG und den dort namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

bb) Die der AGB-Kontrolle nicht entzogene Regelung in Ziff. 3.1 BBSG 19 verweist damit zunächst auf die gesetzlichen Vorschriften in §§ 6 f. IfSG, ohne selbst einen Katalog zu benennen und die in den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger gesondert aufzuführen. Das kann ein verständiger Versicherungsnehmer aber nur dahin verstehen, dass auf die im Zeitpunkt des geltend gemachten Versicherungsfalls geltende Regelung verwiesen wird (OLG Celle, Urteil vom 02.09.2021 – 8 U 120/21, BeckRS 2021, 27751 Rn. 29). Der Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes erfolgt ohne jedwede Einschränkung und ohne hinreichend erkennbar zu machen, dass der Beklagten für die Bestimmung der Reichweite des Versicherungsschutzes ein bestimmter – abschließend zu verstehender – Katalog vor Augen stünde.

Anderes ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass nach den Versicherungsbedingungen ein Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz abgedruckt worden ist. Dies kann der verständige Versicherungsnehmer nicht dahin verstehen, dass diese Regelungen bzw. deren Inhalt zum Gegenstand des Versicherungsvertrags gemacht werden sollen. Nachdem dort die in den BBSG 19 zuvor genannten Normen aufgeführt werden, kann dieser Anhang letztlich nur als ergänzende Information des Versicherungsnehmers verstanden werden. Ihm kommt nur eine Beispielfunktion zu; maßgebend ist die jeweils aktuelle Fassung des Gesetzes zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, sodass auch neuartige Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst sind (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 02.09.2021 – 8 U 120/21, BeckRS 2021, 27751 Rn. 29). Dann aber kann aus der wiedergegebenen Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern in §§ 6 f. IfSG nicht darauf geschlossen werden, dass der Inhalt des Versicherungsvertrages sich zwingend nach der abgedruckten Fassung richten soll.

cc) Zugleich wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung indes erkennen, dass es gerade – und damit nur – auf die im Zeitpunkt des geltend gemachten Versicherungsfalls in §§ 6 f. IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger ankommt. Dies wird deutlich, dass der in Anspruch genommene Versicherer nur für Fälle ganz bestimmter, also „namentlich“ in §§ 6 f. IfSG aufgeführter Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz gewähren will.

Die Formulierung „namentlich“, die im Übrigen schon allein angesichts ihrer Stellung im Satz nicht als „beispielhaft“, „insbesondere“, „hauptsächlich“ o.ä. verstanden werden kann (a.A. Griese, VersR 2021, 147, 149 f.), wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer im Regelungszusammenhang zwanglos als „mit Namen benannte“ verstehen, ohne insofern auch einen Zusammenhang mit der namentlichen Meldung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes herzustellen (a.A. Griese, VersR 2021, 147, 151). Damit sind aber nur diejenigen Krankheiten und Krankheitserreger gemeint, die in §§ 6 f. IfSG „benannt“, also im Einzelnen aufgeführt hat. Dort nicht „namentlich benannte“ Krankheiten und Krankheitserreger sind daher ohne weiteres nicht vom Versicherungsschutz erfasst (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2021 – 3 U 34/21, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057 Rn. 26).

Angesichts der eindeutigen und unmissverständlichen Bezugnahme auf die „namentlich“ in §§ 6 f. IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger kann der verständige Versicherungsnehmer nicht annehmen, damit wolle der Versicherer auch auf die Öffnungsklauseln in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG Bezug nehmen, denn dort wird nur allgemein auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nr. 1 bis 4 meldepflichtig ist, abgestellt; hierbei handelt es sich nicht um eine „namentlich“ benannte Krankheit. Dasselbe gilt mit Blick auf § 7 Abs. 2 IfSG für weitere Krankheitserreger, aufgrund derer eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit besteht (a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057 Rn. 49 f.).

dd) Die konkrete Bezugnahme auf die Regelungen der §§ 6 f. IfSG und die dort aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger führen schließlich auch dazu, dass die Statuierung einer Meldepflicht nach § 15 IfSG nicht zum Einschluss in den Versicherungsschutz führen kann (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2021 – 3 U 34/21, BeckRS 2021, 15369 Rn. 15; OLG München, Beschluss vom 12.05.2021 – 25 U 5794/20, BeckRS 2021, 13077 Rn. 33; OLG Celle, Urteil vom 02.09.2021 – 8 U 120/21, BeckRS 2021, 27751 Rn. 32).

Mit der „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (‚2019-nCoV‘)“ vom 30.01.2020 (BAnz AT 31.01.2020 V1) wurden zum 01.02.2020 zwar die Meldepflichten nach §§ 6, 7 IfSG ausgeweitet. Diese Ausweitung ging indes nicht mit einer Änderung der Normen der §§ 6 f. IfSG einher, sondern lediglich mit einer entsprechenden Verordnungsregelung. Zwar werden die hiernach meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern denjenigen in §§ 6 f. IfSG gleichgestellt, indes sind es keine solchen. Das ist für den verständigen Versicherungsnehmer auch ohne weiteres so zu verstehen. Er wird erkennen, dass die Beklagte nicht für jedwede (teilweise) Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes einzustehen verspricht, sondern nur für diejenigen, die ihre Grundlage in §§ 6 f. IfSG und im Auftreten der dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger finden. Das wird – so man dem Abdruck der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes im Anhang zu den Versicherungsbedingungen Bedeutung beimessen will – nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass § 15 IfSG gerade nicht abgedruckt ist. Ein Gleichlauf zwischen einer Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Leistungsumfang der Betriebsschließungsversicherung sollte durch die vertraglichen Regelungen in den BBSG 19 daher nicht geschaffen werden (mit abweichendem Verständnis wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057 Rn. 48).

ee) Anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht aus dem für ihn erkennbaren Zweck des Leistungsversprechens des Versicherers.

Sicherlich verspricht die Beklagte in der Betriebsschließungsversicherung für zahlreiche Fälle von Krankheiten und Krankheitserregern, die dem Versicherungsnehmer mehrheitlich nicht bekannt sein werden, eine Leistung. Der Versicherungsnehmer wird erwarten können, dass der Versicherer Risiken für bekannte Krankheiten übernimmt, die in ihren möglichen Auswirkungen abschätzbar sind. Dagegen ist eine berechtigte Erwartung dahin, der Versicherer werde ohne Unterschied und ohne die Möglichkeit, eine Gefahrträchtigkeit einer Krankheit abschätzen zu können, Versicherungsschutz gewähren wollen, nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht begründbar.

Auch ansonsten fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt dafür, dass ein verständiger Versicherungsnehmer trotz des Zwecks des Versicherungsvertrages, ihn vor den Folgen von Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zu schützen, annehmen könnte, sein Vertragspartner wolle ein unkalkulierbares Risiko eingehen (vgl. auch Goergen/Derkum, VersR 2020, 907, 908 f. in einer Anm. zu LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20). Denn „namentlich“ in den §§ 6 f. IfSG benannte Bedrohungen durch bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger sind bekannt, in ihren Folgen im Grunde überschaubar und damit versicherungsmathematisch kalkulierbar. Eine Analogie zu allen vergleichbar hochriskanten Viren, hinsichtlich derer auch kurzfristig eine Meldepflicht nach § 15 IfSG begründet werden kann, würde diese Einschätzung finanzieller Belastungen aus den Angeln heben (Rixecker, ZfS 2020, 395 in einer Anm. zu LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20). Als am Geschäftsleben Teilnehmender wird der Versicherungsnehmer der Betriebsschließungsversicherung auch wissen, dass der Versicherer bestrebt ist, seine Haftung auf bekannte und daher vorhersehbare Fälle zu begrenzen, um sein Risiko kalkulieren zu können. Mehr wird und darf ein nicht geschäftsunerfahrener Betriebsinhaber redlicherweise nicht erwarten können.

ff) Das vorstehend dargelegte Verständnis zugrunde gelegt, bedarf es auch nicht eines (klarstellenden) Hinweises, dass nicht in §§ 6 f. IfSG namentlich aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger nicht dem Versicherungsschutz unterfallen.

An einem solchen Verständnis ändert auch der Umstand nichts, dass vom Versicherungsschutz Schäden aufgrund von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf ausgenommen sind, Ziff. 3.5.3 (3) BBSG 19 (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsurteil vom 18.02.2021 – 7 U 351/20, BeckRS 2021, 2002 Rn. 34; so z.B. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2021 – 8 U 322/21, BeckRS 2021, 34338; OLG Bamberg, Urteil vom 28.10.2021 – 1 U 196/21, BeckRS 2021, 36414; OLG Bremen, Urteil vom 16.09.2021 – 3 U 9/21, BeckRS 2021, 26924; OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21, BeckRS 2021, 26176; OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021 – 4 U 705/21, BeckRS 2021, 29362; OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2021 – 10 U 259/21, BeckRS 2021, 20581; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2021 – 20 U 79/21, BeckRS 2021, 18259; OLG Celle, Urteil vom 08.07.2021 – 8 U 61/21, BeckRS 2021, 19928; a.A. z.B. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 11; Armbrüster, r+s 2020, 507, 508 in einer Anm. zu OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, r+s 2020, 506, dazu auch Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692 f. in einer Anm. zu LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686). Damit wird nicht der Eindruck erweckt, der Versicherer verstehe den Verweis in Ziff. 3.4 BBSG 19 auf die namentlich in §§ 6 f. IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger nicht als abschließend. Es wird vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass eine Ursächlichkeit einer anderen Erkrankung ebenso wie die Mitursächlichkeit anderer, äußerer Faktoren (vgl. die weiteren Regelungen bei Ziff. 3.5.3 BBSG 19) den Versicherungsschutz entfallen lässt. Ein Rückschluss von dieser Ausnahme auf den Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe, schon gar nicht kann hieraus bei verständiger Betrachtung der Schluss gezogen werden, die eindeutige und unmissverständliche Umschreibung des Versicherungsschutzes in Ziff. 3.4 BBSG 19 solle wieder geöffnet werden.

c) Mit einem solchen Verständnis der hier anzuwendenden Vertragsbestimmungen können auch eine objektive Mehrdeutigkeit und das Bestehen für den Versicherungsnehmer nicht behebbarer Zweifel nicht angenommen werden, so dass der Kläger auch § 305c Abs. 2 BGB für sich nicht in Anspruch nehmen kann. Insbesondere bedarf es zur Kenntlichmachung des Umstandes, dass die Beklagte nur die ausdrücklich in §§ 6 f. IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sehen will, keiner zusätzlichen Einfügung des Wortes „nur“ o.ä. (vgl. dazu auch Rixecker in Schmidt, COVID 19 2. Aufl. § 11 Rn. 63).

d) Ziff. 3.4 BBSG 19 stellt überdies keine überraschende Klausel i.S. von § 305c Abs. 1 BGB dar (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.09.2021 – 8 U 120/21, BeckRS 2021, 27751 Rn. 33).

Ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung kann und muss damit rechnen, dass der Versicherer den von ihm zugesagten Versicherungsschutz auf in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich benannte Fälle beschränkt und keinen Versicherungsschutz für künftig auftretende, jedoch bei Vertragsschluss unbekannte meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er bei Vertragsschluss nicht kalkulieren und deshalb auch nicht bei der Bemessung von Versicherungsumfang und -prämien berücksichtigen konnte.

e) Darüber hinaus führt die so, wie dargelegt, verstandene Vertragsbestimmung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.09.2021 – 8 U 120/21, BeckRS 2021, 27751 Rn. 34).

Das wäre anzunehmen, wenn ein die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV und SARS-CoV-2 nicht umfassender Versicherungsschutz mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre. Das Leistungsversprechen des Versicherers in der Betriebsschließungsversicherung aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hat keine gesetzlichen Regelungen zur Grundlage. Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren; die Zielrichtung ist eine gänzlich andere. Daher läuft ein Verständnis dahin, dass nur die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollten, von vornherein nicht dem Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes zuwider.

f) Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks der Betriebsschließungsversicherung ist offenkundig nicht anzunehmen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (so auch OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2021 – 8 U 322/21, BeckRS 2021, 34338; OLG Bamberg, Urteil vom 28.10.2021 – 1 U 196/21, BeckRS 2021, 36414; OLG Bremen, Urteil vom 16.09.2021 – 3 U 9/21, BeckRS 2021, 26924; OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21, BeckRS 2021, 26176; OLG Celle, Urteil vom 02.09.2021 – 8 U 120/21, BeckRS 2021, 27751; OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021 – 4 U 705/21, BeckRS 2021, 29362; OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2021 – 10 U 259/21, BeckRS 2021, 20581; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2021 – 20 U 79/21, BeckRS 2021, 18259; OLG Celle, Urteil vom 08.07.2021 – 8 U 61/21, BeckRS 2021, 19928).

Das hier zugrunde gelegte Verständnis der BBSG 19 begrenzt lediglich den Leistungsumfang des Versicherers auf diejenigen Fälle von Krankheiten und Krankheitserregern, die in §§ 6 f. IfSG namentlich benannt sind. Der von der Beklagten versprochene Versicherungsschutz wird damit mitnichten ausgehöhlt, denn es werden weiterhin Einwirkungen auf den Geschäftsbetrieb infolge einer großen Anzahl von Krankheiten und Krankheitserregern versichert. Darüber hinaus bietet die hier anzunehmende dynamische Bezugnahme auf §§ 6 f. IfSG für den Versicherungsnehmer sogar den Vorteil, dass auch nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu hinzukommende Krankheiten und Krankheitserreger – sofern sie bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen waren – Versicherungsschutz genießen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.09.2021 – 8 U 120/21, BeckRS 2021, 27751 Rn. 34).

g) Die so verstandene Vertragsbestimmung, die eine Verweisung auf die in §§ 6 f. IfSG im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger beinhaltet, verdeutlicht ausreichend, dass der Versicherungsschutz ein teils lückenhafter sein kann. Die Regelung in Ziff. 3.4 BBSG 19 ist daher nicht intransparent und folglich auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2021 – 8 U 322/21, BeckRS 2021, 34338; OLG Bamberg, Urteil vom 28.10.2021 – 1 U 196/21, BeckRS 2021, 36414; OLG Bremen, Urteil vom 16.09.2021 – 3 U 9/21, BeckRS 2021, 26924; OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21, BeckRS 2021, 26176; OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021 – 4 U 705/21, BeckRS 2021, 29362; OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2021 – 10 U 259/21, BeckRS 2021, 20581; OLG München, Beschluss vom 20.07.2021 – 25 U 5794/20, BeckRS 2021, 19490; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2021 – 20 U 79/21, BeckRS 2021, 18259; OLG Celle, Urteil vom 08.07.2021 – 8 U 61/21, BeckRS 2021, 19928; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2021 – 1 U 10/21, BeckRS 2021, 11123; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057; LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686; dazu auch Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 12 ff.; Armbrüster, r+s 2020, 507, 509 in einer Anm. zu OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, r+s 2020, 506; Rixecker in Schmidt, COVID 19 2. Aufl. § 11 Rn. 64; Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692 in einer Anm. zu LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686).

aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16).

bb) Mit ihrem Hauptleistungsversprechen nach Ziff. 1 und Ziff. 3.1 BBSG 19 sagt die Beklagte die Leistung einer Entschädigung zu, wenn es aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zu Schäden im versicherten Betrieb kommt.

Mit der weiteren Vertragsbestimmung in Ziff. 3.4 BBSG 19 knüpft die Beklagte an das allgemeine Leistungsversprechen an, verbindet dies aber mit dem Verweis auf die in §§ 6 f. IfSG aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserregern. Durch diese Bezugnahme wird zugleich das Leistungsversprechen auf bestimmte Fälle beschränkt, vor allem werden – ohne weiteres erkennbar – (noch) nicht benannte Krankheiten bzw. Krankheitserreger – anders als in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG – ausgeschlossen.

Damit hat die Beklagte ein Regelungsgefüge geschaffen, das dem Versicherungsnehmer, der den tatsächlichen Umfang des versprochenen Versicherungsschutzes im Vergleich zu einer potentiellen Bedrohungslage, die durch die im Infektionsschutzgesetz beschriebenen Krankheiten und Krankheitserregern gefolgert werden kann, erfassen will, eine Interpretation der vertraglichen Regelung unter gleichzeitigem Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen der §§ 6 f. IfSG abverlangt. Nur so wird er erkennen können, dass bereits bei Vertragsschluss nicht alle Fälle einer behördlichen Anordnung im Rahmen von §§ 6 f. IfSG erfasst sein werden.

Indes ist diese Bewertung von einem geschäftserfahrenen Betriebsinhaber als Versicherungsnehmer, der sich tatsächlich mit den Bestimmungen der §§ 6 f. IfSG befasst, unschwer und letztlich mit wenigen Blicken vorzunehmen. Es bedarf keiner aufwändigen Analyse der Bedingungsstruktur. Es bleibt zudem nicht unklar, was der Versicherer tatsächlich versichern will; dies ergibt sich vielmehr aus dem Katalog der §§ 6 f. IfSG. Was er nicht versichern will, lässt sich bei einem letztlich nicht sonderlich aufwändigen Blick in das einzig maßgebliche Gesetz feststellen bzw. ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Katalog notwendigerweise nicht Genanntes ausschließt. Für eine neuartige, nicht bekannte Krankheit usw., mit deren möglichem Auftreten ein nicht geschäftsunerfahrener Versicherungsnehmer im Grundsatz auch rechnen muss, liegt das ohne weiteres auf der Hand, sogar ohne dass das Infektionsschutzgesetz, bei dessen Lektüre man auch auf § 15 IfSG stoßen kann, einer näheren Betrachtung unterzogen wird.

Angesichts dessen kann man nach Auffassung des Senats – nicht zuletzt mit Blick auf den Umstand, dass sich die hier in Rede stehende Versicherung an Gewerbetreibende richtet – nicht annehmen, dass die Beklagte den Umfang des Versicherungsschutzes bzw. vielmehr seiner möglichen Lücken im Vergleich zu den vom Infektionsschutzgesetz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger im Dunkeln gelassen oder in irgendeiner Form verschleiert hätte. Aus dem Vorstehenden ergibt sich vielmehr, dass auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung die Reichweite des Versicherungsschutzes und die Beschränkung auf in den §§ 6 f. IfSG ausdrücklich genannte Krankheiten und Krankheitserreger ohne weiteres erkennbar waren.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die hier in Rede stehenden Fragen der Auslegung der AVB einer Betriebsschließungsversicherung stellen sich als entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und dabei auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Die tatsächlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits tangieren nicht nur die Vermögensinteressen der Parteien, sondern sind angesichts der umfangreichen Betriebsschließungen infolge des Lockdowns im Frühjahr 2020 und im Winter 2020/2021 auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung.

Darüber hinaus erfordert mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21, BeckRS 2021, 16057) die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nunmehr hinsichtlich verschiedener Rechtsfragen eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

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