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Deckungsprozess – Versicherungsfall im Bereich der Wohnraummiete – Gerichtszuständigkeit

Deckungsansprüche und Mietrecht: Ein komplexer Fall von Versicherungs- und Mietverhältnissen

In einem komplexen Rechtsstreit, der sowohl das Versicherungsrecht als auch das Mietrecht berührt, stand die Frage der Gerichtszuständigkeit im Mittelpunkt. Der Fall drehte sich um Antragsteller, die Schönheitsreparaturen und Rückbaumaßnahmen von den Antragsgegnern zu 1) und 2) forderten, weil diese bei Beendigung des Mietverhältnisses Schäden am Mietobjekt verursacht haben sollen. Die Antragsgegner wiederum forderten die Rückzahlung der Mietkaution. Die Antragsteller beriefen sich auf die Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin zu 1), und die Deckungsansprüche gegen den Haftpflichtversicherer wurden an sie abgetreten. Das Hauptproblem lag in der Frage, welches Gericht für diesen komplexen Fall zuständig ist.

WEITER ZUM VORLIEGENDEN URTEIL Az.: 101 AR 136/23 e >>>

Zuständigkeitsfrage und Eventualwiderklage

Deckungsprozess - Versicherungsfall im Bereich der Wohnraummiete - Gerichtszuständigkeit
Komplexe Überschneidungen von Versicherungs- und Mietrecht: Ein Fall, der Fragen zur Gerichtszuständigkeit, Deckungsansprüchen und Streitgenossenschaft beleuchtet. (Symbolfoto: Elizaveta Galitckaia /Shutterstock.com)

Die Antragsgegner zu 1) und 2) erhoben eine Eventualwiderklage, in der sie die Rückzahlung der Mietkaution forderten. Das Amtsgericht Augsburg führte eine öffentliche Verhandlung durch und besichtigte das Mietobjekt. Es wurde festgestellt, dass Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt wurden und dass die Fliesen im Bad nicht korrekt verlegt waren. Die Antragsgegnerin zu 3) argumentierte, dass keine Streitgenossenschaft vorliege, da die mietvertraglichen Ansprüche von den versicherungsrechtlichen Ansprüchen getrennt seien.

Versicherungsbedingungen und Deckungsansprüche

Die Antragsteller bezogen sich auf die Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin zu 1). Sie argumentierten, dass Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten Immobilien abgedeckt seien. Die Deckungsansprüche gegen den Haftpflichtversicherer wurden an die Antragsteller abgetreten. Das Bayerische Oberste Landesgericht wurde zur Entscheidungsfindung herangezogen.

Streitgenossenschaft und Zuständigkeitsbestimmung

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, dass eine Streitgenossenschaft zwischen der Antragsgegnerin zu 3) und den Antragsgegnern zu 1) und 2) nicht vorliegt. Die Ansprüche aus dem Mietvertrag und die versicherungsrechtlichen Ansprüche stünden nicht in einem inneren Zusammenhang. Das Amtsgericht Augsburg wurde als das sachlich zuständige Gericht für bestimmte Klageanträge bestimmt.

Schlussbemerkungen zur Gerichtszuständigkeit

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts klärte die Frage der Gerichtszuständigkeit für diesen komplexen Fall. Es wurde festgestellt, dass das Amtsgericht Augsburg für bestimmte Klageanträge zuständig ist, insbesondere für diejenigen, die Deckungsansprüche und Schäden am Mietobjekt betreffen. Die Frage der Streitgenossenschaft und der unterschiedlichen Anspruchsgründe wurde dabei ausführlich erörtert.

Deckungsprozess und Wohnraummiete: Wer ist zuständig, wenn Schäden auftreten?

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Das vorliegende Urteil

BayObLG – Az.: 101 AR 136/23 e – Beschluss vom 19.07.2023

1. Als sachlich zuständiges Gericht für die Klageanträge Ziffern 2 und 3 und die Entscheidung über die Teilerledigungserklärung gemäß Schriftsatz de Antragsteller vom 14. Februar 2023 wird das Amtsgericht Augsburg bestimmt.

2. Der weitergehende Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit ihrer zum Amtsgericht Augsburg erhobenen Klage vom 18. Juni 2021 machten die Antragsteller gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) als Gesamtschuldner Ansprüche aus einem beendeten Mietvertrag über Wohnraum geltend.

Der Zahlungsantrag Ziffer 1 setzte sich aus Schadensersatzforderungen wegen zahlreicher, nach der Behauptung der Antragsteller von den Antragsgegnern zu 1) und 2) verursachter Beschädigungen in Höhe von 31.353,74 Euro (Ziffer XII 3 bis 11 und 18 der Klageschrift) und weiteren Ansprüchen aus dem vormaligen Mietverhältnis in Höhe von 3.344,80 Euro (Ziffer XII 1, 2, 12 bis 17, 19 und 20 der Klageschrift) zusammen. Der Klageantrag Ziffer 2 lautete auf die Feststellung, dass die Antragsgegner zu 1) und 2) samtverbindlich verpflichtet sind, den Antragstellern jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist oder zukünftig entstehen wird, dass die Antragsgegner zu 1) und 2) von ihnen geschuldete Schönheitsreparaturen und Rückbaumaßnahmen bei Beendigung des Mietverhältnisses unterlassen und Schäden am Mietobjekt verursacht haben. Zur Begründung des Feststellungsantrags wurde ausgeführt, dass den Antragstellern nach Durchführung der zur weiteren Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten auch ein Anspruch auf die Umsatzsteuer zustehe und zu befürchten sei, dass sich weitere Schäden offenbaren oder eine Schadensausweitung erfolgt.

Die Antragsgegner zu 1) und 2) begehrten mit ihrer Eventualwiderklage vom 12. August 2021 Rückzahlung der Mietkaution.

Am 12. November 2021 verhandelte das Amtsgericht öffentlich im streitgegenständlichen Wohnobjekt. Auf Seite 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung ist unter anderem festgehalten:

„Das Gericht und die Parteien/Parteivertreter besichtigen das obere Bad. Hierbei konnte festgestellt werden, dass insbesondere die ganz großen Fliesen teilweise nicht plan verlegt wurden. Teilweise sind die Kanten nicht gerade, an manchen Stellen fehlen auch die Verfugungen, z. B. unten bei den Abschlussleisten.

Hinter dem Heizkörper, gibt der Klägervertreter an, dass dort vorher Fliesen gewesen seien.

Man sieht aber hinten im Wesentlichen, dass die Fliesen abgeschlagen wurden, teilweise ist die Rigipsplatte zu sehen.“

Auf Seite 3 des Protokolls heißt es unter anderem:

„Die Holzdecke im Flur wurde entfernt. Im Laminat nahe der Treppe ist eine Macke zu sehen (s. Anlage K 14).“

„Die Garage wurde besichtigt. Man kann sehen, dass ein Teil, in der sich die Führungsschiene für den elektrischen Torantrieb befindet, nicht mehr ordentlich verschraubt ist und nicht mehr gerade drin steckt.“

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 haben die Antragsteller der Antragsgegnerin zu 3), einer Versicherungsgesellschaft, bei der die Antragsgegnerin zu 1) eine private Haftpflichtversicherung unterhält, den Streit verkündet. Nachdem diese mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 dem Rechtsstreit beigetreten war, fand am 27. Juni 2022 eine weitere mündliche Verhandlung statt, an der die Antragsgegnerin zu 3) als Nebenintervenientin teilnahm.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 haben die Antragsteller die Klage auf die Antragsgegnerin zu 3) als Versicherer erweitert, gegen die sie aus abgetretenem Recht der Antragsgegnerin zu 1) – in Klagehäufung mit den gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) gerichteten Anträgen – Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis geltend machen. Sie haben die gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Klageforderung wegen der Beschädigungen in Höhe eines Teilbetrags von 31.353,74 Euro (Klageschrift XII 3 bis 11 und 18) einschließlich sich hierauf beziehender Zinsen und Kostenerstattungsansprüche für erledigt erklärt und beantragen nunmehr:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden samtverbindlich verurteilt, an die Kläger 3.344,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.

2. Die Beklagten zu 2) und 3) werden samtverbindlich verurteilt, an die Kläger 31.353,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, den Klägern jeglichen Schaden zu ersetzen, [der] ihnen deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil die Beklagten von ihnen geschuldete Rückbaumaßnahmen bei Beendigung des Mietverhältnisses unterlassen oder Schäden am Mietobjekt verursacht haben.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihnen deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil die Beklagten von ihnen geschuldete Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses unterlassen haben.

Zur Begründung beziehen sich die Antragsteller auf die Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin zu 1), aus denen sich ergebe, dass insbesondere Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten Immobilien erfasst seien. An die Antragsteller seien die gegen den Haftpflichtversicherer bestehenden Deckungsansprüche abgetreten worden, soweit die Forderungen gemäß Ziffer XII 3 bis 11 und 18 der Klageschrift wegen Beschädigungen des Mietobjekts betroffen seien. Nach der teilweisen Erledigungserklärung verblieben gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) noch die Forderungen gemäß Klageschrift Ziffer XII 1 und 2, 12 bis 17, 19 und 20, auf die vereinbarungsgemäß die Kaution zu verrechnen sei.

Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 hat das Amtsgericht unter Setzung von Fristen zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung lediglich für die Antragsgegnerin zu 3) ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. Der Schriftsatz vom 14. Februar 2023 ist nur der Antragsgegnerin zu 3) zugestellt und den Antragsgegnern zu 1) und 2) formlos übermittelt worden. Die Antragsgegnerin zu 3) hat die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts gerügt und hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Ansprüche Abtrennung und Verweisung an das Landgericht Augsburg beantragt. Die Abtretungsvereinbarung zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin zu 1) sei unwirksam. Die deckungsrechtlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs hat die Antragsgegnerin zu 3) sämtliche Schadenspositionen mit Nichtwissen bestritten und erklärt, sie mache sich sämtliche Einwendungen der Antragsgegner zu 1) und 2) vollumfänglich zu eigen. Den Antragstellern stehe auch der unter Ziffer 3 geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu.

Daraufhin haben die Antragsteller beantragt, den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorzulegen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Antragsgegner seien – jedenfalls für Teile des Streitgegenstands – gemäß § 59 ZPO Streitgenossen. Es sei auch der gemäß § 60 ZPO geforderte innere Zusammenhang der gegen die drei Antragsgegner gerichteten Ansprüche gegeben, da die aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche denselben mietrechtlichen Voraussetzungen wie vor der Abtretung unterlägen. Eine Beweisaufnahme sei bisher nicht erfolgt. Gegenstand der Termine zur mündlichen Verhandlung sei das Ausloten von Vergleichsmöglichkeiten und zu diesem Zweck die informatorische Besichtigung der streitgegenständlichen Schäden gewesen.

Da abzusehen sei, dass eine umfangreiche und kostenaufwendige Beweisaufnahme erforderlich werde, sei es in hohem Maße prozessökonomisch, die Beweisaufnahme hinsichtlich aller Antragsgegner in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen.

Das Amtsgericht Augsburg hat die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über den Antrag vorgelegt.

Die Parteien hatten im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Ansicht der Antragsgegnerin zu 3) liegt keine Streitgenossenschaft vor, da die mietvertraglichen Ansprüche von völlig anderen Voraussetzungen abhingen als die nunmehr streitgegenständlichen versicherungsrechtlichen Ansprüche. Die weiteren Beteiligten haben sich nicht geäußert.

II.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des gemeinsam sachlich zuständigen Gerichts liegen zwar nicht für den Rechtsstreit insgesamt, jedoch insoweit vor, als mit der Klage Ansprüche wegen behaupteter Beschädigungen des Mietobjekts verfolgt werden. Auf den hilfsweise in dieser Weise auszulegenden Antrag bestimmt der Senat – unter Abweisung des Bestimmungsantrags im Übrigen – das Amtsgericht Augsburg als das für den Rechtsstreit sachlich zuständige Gericht für die Klageanträge Ziffern 2 und 3 gemäß Schriftsatz der Antragsteller vom 14. Februar 2023 einschließlich der Entscheidung über die Teilerledigungserklärung des Rechtsstreits hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1).

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts zuständig.

a) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht nur auf die örtliche, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit (BayObLG, Beschluss vom 19. September 2022, 102 AR 5/22).

b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Bestimmungsentscheidung berufen, da das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht Augsburg und dem – bezüglich der sachlichen Zuständigkeit hier in Betracht kommenden – Landgericht Augsburg in der vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist. Für die Klage gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) kommt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Augsburg, bei dem die Klage anhängig gemacht worden ist, nach § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG in Betracht. Für die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 3) hingegen wäre, da der Streitwert 5.000,00 Euro übersteigt, das Landgericht Augsburg nach § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Dass beide in Betracht kommenden Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts München liegen, führt nicht allein deshalb zu dessen Zuständigkeit für das Bestimmungsverfahren (BayObLG, Beschluss vom 19. September 2022, 102 AR 5/22). Denn besteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die sich der Instanzenzug mangels Sondervorschriften nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen richtet, ein Zuständigkeitskonflikt, an dem (zumindest auch) ein Amtsgericht beteiligt ist, so ergibt sich das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht selbst dann nicht aus § 36 Abs. 1 ZPO, wenn die beteiligten Gerichte im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegen; vielmehr greift in dieser Situation § 36 Abs. 2 ZPO (BayObLG, Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19; Toussaint in BeckOK ZPO, 48. Ed. 1. März 2023, § 36 Rn. 45.2). In einer Streitigkeit nach § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG ist Rechtsmittelgericht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts das Landgericht, weiteres Rechtsmittelgericht ist der Bundesgerichtshof. Bei einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts ist Rechtsmittelgericht das Oberlandesgericht und dann der Bundesgerichtshof. Demnach ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, an dessen Stelle nach § 36 Abs. 2 ZPO im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung das Oberlandesgericht bzw. in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht tritt.

2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit liegen vor und führen zur Bestimmung des Amtsgerichts München als zuständiges Gericht für die Klageanträge 2 und 3 gemäß Schriftsatz der Antragsteller vom 14. Februar 2023 und die Entscheidung über die Teilerledigungserklärung.

a) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift („verklagt werden sollen“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen die Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22; jeweils m. w. N.).

b) Der Verfahrensstand steht einer Zuständigkeitsbestimmung vorliegend nicht entgegen.

aa) Der Rechtsstreit ist beim Amtsgericht Augsburg noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22; Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 56/20, NJW-RR 2020, 1134 Rn. 20; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 20).

(1) Die Bestimmung eines für mehrere Beklagte zuständigen Gerichts kommt dann nicht mehr in Frage, wenn ein Rechtsstreit bereits so weit fortgeschritten ist, dass sich das bestimmende Gericht vernünftigerweise – namentlich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit – nur noch für das bereits mit der Sache befasste Gericht entscheiden und deshalb mangels echter Wahlmöglichkeit von einer Bestimmung des zuständigen Gerichts an sich keine Rede mehr sein kann. Diese Zäsur ist als erreicht angesehen worden, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 23; Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19).

(2) Vorliegend ist der Rechtsstreit beim Amtsgericht Augsburg noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre. Im Ortstermin hat das Streitgericht lediglich punktuell (Heizkörper im oberen Bad; Druckabfall der Heizung) eine informatorische Befragung der Antragsgegner zu 1) und 2) (vgl. § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durchgeführt bzw. deren Erklärungen zu Protokoll genommen, in die Beweisaufnahme über den streitigen Sachverhalt ist es noch nicht eingetreten. Ein Beweisbeschluss ist nicht ergangen. Soweit im Protokoll vom Streitgericht an einzelnen Stellen knapp der Zustand des Mietobjekts bezogen auf wenige der zahlreichen gerügten Beschädigungen festgehalten wird (große Fliesen im oberen Bad; entfernte Holzdecke Flur; Laminat nahe der Treppe; Verschraubung der Führungsschiene für elektrischen Torantrieb in der Garage) kommt den Beschreibungen offensichtlich kein Beweiswert zu, zumal die Antragsgegnerin zu 3) am 12. November 2021 am Rechtsstreit noch nicht beteiligt gewesen ist. Das Streitgericht hat zu Beginn des Ortstermins überdies darauf hingewiesen, dass es sich lediglich einen groben Überblick verschaffen wolle und ein oder mehrere Sachverständigengutachten zu erholen seien, sollten sich die Parteien nicht einigen.

bb) Eine Gerichtsstandsbestimmung kommt auch noch in Betracht, soweit die Antragsteller den Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin zu 1) teilweise für erledigt erklärt haben. Zwar ist eine Gerichtsstandsbestimmung nur zulässig, soweit noch gerichtliche Entscheidungen durch das in der Hauptsache zuständige Gericht zu treffen sind. Das ist jedoch bei einseitigen Erledigungserklärungen der Fall, über deren Zulässigkeit und Begründetheit das in der Hauptsache zuständige Gericht zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023, X ARZ 586/22, NJW-RR 2023, 703 Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 31. Januar 1996, 1Z AR 5/96, BayObLGZ 1996, 14). Übereinstimmende Erledigungserklärungen liegen nicht vor, die Erledigungserklärung ist der Antragsgegnerin zu 1) außerdem noch nicht zugestellt worden.

c) Nach dem insoweit allein maßgeblichen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22; Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 28) Vorbringen der Antragsteller sollen die Antragsgegner zu 1) bis 3) als Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO in Anspruch genommen werden, soweit die Anträge Ziffern 2 und 3 und die Teilerledigungserklärung gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2023 betroffen sind. Im Übrigen (Klageanträge Ziffern 1 und 4) ist eine Bestimmungsentscheidung nicht möglich, da insoweit die Antragsgegner zu 1) und 2) einerseits und die Antragsgegnerin zu 3) andererseits keine Streitgenossen sind.

aa) Für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich aus dem Vortrag der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ableiten lässt, dass die behaupteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt; Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der gegen die Streitgenossen erhobenen Ansprüche ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22; Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 35/20; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28). Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenso wenig an (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22; Beschluss vom 26. April 2002, 1Z AR 30/02; NJW-RR 1998, 1291).

bb) Vorliegend ist Streitgenossenschaft sämtlicher Antragsgegner im Sinne des § 60 ZPO gegeben, soweit diese mit den Klageanträgen Ziffern 2 und 3 wegen der behaupteten Beschädigungen in Anspruch genommen werden sollen und hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) der Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt worden ist.

(1) Diese gegen die drei Antragsgegner gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, die Antragsteller von den negativen Folgen der Vermietung des Objekts zu befreien, soweit die Antragsgegner zu 1) und 2) – nach dem insoweit maßgeblichen klägerischen Vorbringen – die Mietsache beschädigt haben sollen. Sie werden im Wesentlichen aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet, nämlich der – nach Ansicht der Antragsteller – von den Antragsgegnern zu 1) und 2) zu vertretenden Beschädigungen des Mietobjekts, für die auch die Antragsgegnerin zu 3) einzutreten habe. Dass einzelne Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu einzelnen Antragsgegnern von Bedeutung sind, ist unschädlich, denn § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind (vgl. BGH, NJW 2018, 2200 Rn. 13).

(2) Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn nach dem klägerischen Vorbringen werden die behaupteten mit den Klageanträgen Ziffern 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche einheitlich entweder direkt aus dem Mietvertrag abgeleitet oder aber die Haftpflichtfrage nach dem Mietvertrag ist Vorfrage für den Deckungsprozess der Antragsteller, denen – auf der Grundlage ihres Vortrags – nach der Abtretung sowohl der Haftpflichtanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) als auch der Deckungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 3) als privater Haftplichtversicherer zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2016, IV ZR 531/14, NJW 2016, 3453 Rn. 13, 17 ff. zur Berufshaftpflichtversicherung eines Notars; Car in BeckOK VVG, 19. Ed. Stand: 1. Mai 2023, § 108 Rn. 13).

(a) Werden Versicherer und Versicherungsnehmer, nachdem sich der Haftpflichtanspruch und der Deckungsanspruch durch Abtretung des Deckungsanspruchs an den Geschädigten in einer Hand vereinigen, gleichzeitig in demselben Prozess in Anspruch genommen, sind sie (einfache) Streitgenossen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1981, VI ZR 304/79, NJW 1982, 996; Urt. v. 10. Juli 1974, IV ZR 212/72, BGHZ 63, 51 jeweils zur Direktklage gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer und Haftungsprozess gegen den Versicherungsnehmer; Armbrüster, r + s 2010, 441 [455]). Die Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 7. Juli 2015 (34 AR 53/15) zum Trennungsprinzip zwischen Haftpflicht- und Deckungsprozess (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 100 Rn. 46 m. w. N.), mit dem (nur) das zuständige Gericht für einen Deckungsrechtsstreit gegen mehrere Haftpflichtversicherer mit gemeinsamer Verwaltungsstelle bestimmt worden ist, steht dem nicht entgegen. Ausweislich des Sachverhalts bezog sich die Zuständigkeitsbestimmung wie der ihr zugrundeliegende Antrag nicht auf den Rechtsstreit insgesamt, sondern nur auf den Deckungsrechtsstreit. Die Erwägungen zum Trennungsprinzip wurden daher lediglich im Rahmen der Auswahlentscheidung angestellt und sind für die vorliegende Fallgestaltung irrelevant.

Vorliegend sollen die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) gleichzeitig im Hinblick auf den Klageantrag Ziffer 3 gemäß Schriftsatz der Antragsteller vom 14. Februar 2023 in Anspruch genommen werden. Zudem soll mit dem Klageantrag Ziffer 2 ein gegen die Antragsgegnerin zu 3) gerichteter Zahlungsanspruch durchgesetzt werden, während zugleich über die entsprechende Teilerledigungserklärung in Richtung gegen die Antragsgegnerin zu 1) entschieden werden soll. Streitgenossenschaft im Verhältnis der Antragsgegnerin zu 1) zur Antragsgegnerin zu 3) liegt insoweit jeweils vor.

(b) Im Hinblick auf die Klageanträge Ziffern 2 und 3 ist Streitgenossenschaft aber auch im Verhältnis der Antragsgegnerin zu 3) zum Antragsgegner zu 2) anzunehmen. Zwar ist der Antragsgegner zu 2) nicht der Versicherungsnehmer der Antragsgegnerin zu 3). Indes soll der Antragsgegner zu 2), der jeweils als Gesamtschuldner mit der Antragsgegnerin zu 1) für die Schäden verantwortlich sein soll, im Rahmen der Zahlungsklage gemäß Klageantrag Ziffer 2 nunmehr – nach der Abtretung seitens der Antragsgegnerin zu 1) – gesamtschuldnerisch mit der Antragsgegnerin zu 3) in Anspruch genommen werden. Der Feststellungsantrag gemäß Klageantrag Ziffer 3 ist gegen sämtliche Antragsgegner als Gesamtschuldner gerichtet. Streitgenossenschaft i. S. d. § 60 ZPO liegt daher auch zwischen dem Antragsgegner zu 2) auf der einen und der Antragsgegnerin zu 3) auf der anderen Seite vor, soweit es um die behaupteten Beschädigungen geht.

cc) Dagegen besteht keine Streitgenossenschaft zwischen der Antragsgegnerin zu 3) einerseits und den Antragsgegnern zu 1) und 2) andererseits hinsichtlich der angekündigten Klageanträge Ziffern 1 und 4 gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2023. Der diesen Klageanträgen zugrunde liegende Lebenssachverhalt steht mit dem Versicherungsfall (Klageanträge 2 und 3) in keinem inneren Zusammenhang. Die Anspruchsgründe sind auch in rechtlicher Hinsicht nicht im Wesentlichen gleichartig. Ob die sonstigen Forderungen der Antragsteller gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) aus dem Mietvertrag (Klagepositionen Ziffer II 1 und 2, 12 bis 17, 19 und 20) berechtigt sind, ist für die Frage, ob die Antragsteller aus abgetretenen Recht der Antragsgegnerin zu 1) wegen der behaupteten Beschädigungen einen Zahlungsanspruch auf Deckung gegen die Antragsgegnerin zu 3) haben, ohne rechtliche Relevanz.

dd) Richtet sich nur ein Teil der im Wege der objektiven Anspruchshäufung in einer Klage erhobenen Ansprüche gegen Streitgenossen, kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit insgesamt nicht in Betracht (BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 AR 112/19). Dies gilt grundsätzlich auch hier, da die Antragsgegnerin zu 3) Streitgenossin der Antragsgegner zu 1) und 2) lediglich im Hinblick auf die Klageanträge 2 und 3 sowie die Entscheidung über die Teilerledigungserklärung gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2023 ist. Die Bestimmungsentscheidung hat sich somit auf diese Klageanträge zu beschränken. Ein beschränkter Antrag liegt vor, denn der umfassende Antrag kann dahin ausgelegt werden, dass eine Zuständigkeitsbestimmung hilfsweise jedenfalls hinsichtlich derjenigen Prozessgegenstände, denen eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Antragsgegner zu 1) und 2) mit der Antragsgegnerin zu 3) zugrunde liegt, erfolgen soll, wenn eine einheitliche Prozessführung im Hinblick auf den gesamten Rechtsstreit vor diesem Gericht ermöglicht ist. Dies ist vorliegend der Fall (siehe die Ausführungen unter c] und d]). Im Übrigen ist eine Teilzurückweisung des Bestimmungsantrags auszusprechen.

c) Eine gemeinsame sachliche Zuständigkeit beim Amtsgericht Augsburg für die Klageanträge Ziffern 2 und 3 und die Entscheidung über die Teilerledigungserklärung ist nicht gegeben.

aa) Für die Klage gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) aus dem Wohnraummietverhältnis ist das Amtsgericht sachlich zuständig gemäß § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG. Diese sachliche Zuständigkeit ist gemäß § 23 Nr. 2 Buchst. c) Halbsatz 2 GVG ausschließlich.

bb) Für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 3) ist eine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht gegeben.

(1) § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG ist in Bezug auf die Klage gegen den Haftpflichtversicherer – hier die Antragsgegnerin zu 3) – nicht einschlägig.

Vorliegend machen die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 3) nicht Ansprüche aus einem Mietverhältnis geltend, sondern den ihnen abgetretenen Deckungsanspruch der Antragsgegnerin zu 1) gegen deren Haftpflichtversicherer aus dem Versicherungsvertrag. Wie oben bereits ausgeführt, ist die sich nach dem Mietvertrag bestimmende Haftpflichtfrage nur Vorfrage im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer (BGH, NJW 2016, 3453 Rn. 18). Ein derartiger aus einem selbständigen Rechtsgeschäft hergeleiteter Anspruch wird von § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003, X ARZ 270/03, BGHZ 157, 220; BayObLG, Beschluss vom 18. November 2020, 101 AR 119/20, NJW-RR 2021, 466 Rn. 9; Beschluss vom 19. November 2019, 1 AR 109/19; Beschluss vom 13. September 1999, 4Z AR 27/99, NJW-RR 2000, 1734 jeweils zu § 29a ZPO; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, GVG § 23 Rn. 9). Bei dem Deckungsprozess handelt es sich nicht deshalb um eine Streitigkeit gemäß § 23 Nr. 2 GVG, weil der Rechtsstreit einen Versicherungsfall zum Gegenstand hat, der im Bereich der Wohnraummiete eingetreten ist. § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG gilt nur für den mietrechtlich Haftenden, nicht aber für einen Dritten wie den aus abgetretenem Recht des Mieters vom Vermieter in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 1734 zur Inanspruchnahme eines Mietbürgen).

(2) Das Amtsgericht ist auch nicht aufgrund § 23 Nr. 1 GVG für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 3) zuständig, denn es handelt sich um eine Streitigkeit über einen Anspruch, dessen Gegenstand die Summe von 5.000,00 Euro übersteigt.

d) Der Senat bestimmt das Amtsgericht Augsburg als das für die Klageanträge Ziffern 2 und 3 und die Entscheidung über die Teilerledigungserklärung gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2023 der Antragsteller sachlich zuständige Gericht.

Die Auswahl erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2008, 1 BvR 2788/08, NJW 2009, 907; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29 m. w. N.). Für diese Wahl spricht maßgeblich, dass für die Antragsgegner zu 1) und 2) beim Amtsgericht eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit besteht und die mietrechtliche Rechtslage, deren Beurteilung typischerweise nach § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG den Amtsgerichten zugeordnet ist, hier auch maßgebliche Bedeutung für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 3) haben könnte. Die Bestimmung des für einen Streitgenossen ausschließlich zuständigen Gerichts auch für das Verfahren gegen den anderen Streitgenossen ist meist – und auch hier – sachgerecht, weil damit dem Gesichtspunkt der Spezialisierung gerade dieses Gerichts Rechnung getragen wird. Dass bei den Landgerichten auf Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen spezialisierte Kammern gebildet sind (§ 72a GVG), fällt im Streitfall nicht ausschlaggebend ins Gewicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957).

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