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Kostenausgleichsvereinbarung bei Lebensversicherungsvertrag – Wirksamkeit

LG Bremen, Az.: 6 O 1014/12, Urteil vom 14.03.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen und von dem Kläger erfüllten gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung zu einem Versicherungsvertrag in Anspruch.

Der im Jahr 1962 geborene Kläger schloss mit der Beklagten im April 2008 zwei Verträge über fondgebundene Rentenversicherungen mit eingeschlossener Lebensversicherung (Versicherungsschein Bl. 80 d. A.). Die Parteien vereinbarten zu diesen beiden Versicherungsverträgen, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten im Rahmen einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung (Bl. 5 und 6 d. A.) in 48 monatlichen Raten zusätzlich zu den Versicherungsprämien getilgt werden sollten (und nicht wie sonst überwiegend üblich mit den Versicherungsprämien verrechnet werden sollten). Der Kläger hatte bereits den vollen, aus den beiden Kostenausgleichsvereinbarungen resultierenden Gesamtbetrag von 36.283,06 € getilgt, als er die Versicherungsverträge im April 2012 in wirksamer Weise kündigte.

Der Kläger verlangt nunmehr nach erfolgloser, vorgerichtlicher anwaltlicher Geltendmachung die vollständige Rückerstattung der auf die Kostenausgleichsvereinbarungen geleisteten Zahlungen und beruft sich hierbei auf deren Unwirksamkeit.

Kostenausgleichsvereinbarung bei Lebensversicherungsvertrag - Wirksamkeit
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Kostenausgleichsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen das in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG n. F. normierte Verbot eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unwirksam.

Die Inanspruchnahme aus der Kostenausgleichsvereinbarung dürfe der Beklagten auch deswegen nicht gestattet sein, weil ausgeschlossen sei, dass diese Zahlungen vollständig verbraucht werden, denn in den Abschlusskosten dürfte im Wesentlichen die Provision des Vermittlers enthalten sein, während eklatante Einrichtungskosten gar nicht ersichtlich seien. Zuletzt seien die beiden Versicherungsverträge einschließlich der dazugehörigen Kostenausgleichsvereinbarungen auch sittenwidrig, denn der im Jahr 1962 geborene Kläger wäre zur Zahlung der Versicherungsbeiträge bis zum 01.04.2038 verpflichtet gewesen. Zudem sei eine Aufschubzeit bis zum 30.04.2048 vereinbart gewesen, dann sei der Kläger bereits 85 Jahre alt, was den Wünschen und Zielen einer renditeorientierten Altersvorsorge nicht gerecht werde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.208,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2012 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die hier zur Rede stehende gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung sei wirksam, wie inzwischen durch die Instanzrechtsprechung hinreichend zu Ihren Gunsten geklärt sei. Insbesondere verstoße sie nicht gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG. Dieser sei nämlich für den Fall des Abschlusses sog. Nettopolicen wie der vorliegenden ausweislich seines Wortlauts und der Gesetzesbegründung von vornherein unanwendbar. Die Anwendung der Norm setze voraus, dass die Parteien des Versicherungsvertrages eine sog. Bruttopolice, also eine Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten mit den laufenden Prämien im Wege der Zillmerung vereinbart hätten. Der Versicherer solle danach im Falle der frühzeitigen Stornierung eines Versicherungsvertrages keinen Anspruch auf solche noch nicht getilgten Abschluss- und Vertriebskosten haben, welche in den zukünftigen, aufgrund der Kündigung nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten wären. Im Hinblick auf diesen Normzweck stelle eine gesonderte Gebührenvereinbarung auch keine unzulässige Umgehung des § 169 Abs. 5 VVG dar.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Beträge gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB oder unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

Der Kläger hat die Zahlungen nicht rechtsgrundlos geleistet, denn die gesonderten Kostenausgleichsvereinbarungen sind wirksam. Sie verstoßen weder gegen die gesetzliche Vorschrift des § 169 Abs. 5 VVG n. F., noch stellen sie eine unzulässige Umgehung dieser Vorschrift dar oder sind aus anderen Gründen unwirksam.

§ 169 Abs. 5 S. 2 VVG ist auf die hier zur Rede stehende gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung schon nicht anwendbar. Die Vorschrift ist nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut, wonach „die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unwirksam“ sein soll, nicht einschlägig. Zwar statuiert diese gesetzliche Regelung ein ausdrückliches Verbot des Abzugs von Abschluss- und Vertriebskosten. Es erfasst aber nur den Fall, dass ein Abzug für zur Zeit der Kündigung noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten in der Weise vereinbart wird, dass diese Kosten erhöhend in die laufenden Prämien einkalkuliert werden. Im Falle der Kündigung, insbesondere der frühzeitigen, soll dann aber der Versicherer nur einen Anspruch auf die Abschlusskosten haben, die in den bis zur Kündigung fällig gewordenen und bereits geleisteten Prämien enthalten sind (bereits getilgte Abschluss- und Vertriebskosten). Dem Versicherer soll es aufgrund des gesetzlichen Verbots dagegen vor allem untersagt sein, diese Kosten, soweit sie bis zum Wirksamwerden der Kündigung noch nicht durch die geleisteten Prämien getilgt worden sind, im Rahmen des Stornoabzugs, insbesondere durch Reduzierung des geschuldeten Rückkaufwerts, geltend zu machen. Dies würde nämlich nach der Begründung des Gesetzgebers eine unzulässige Vertragsstrafe für ein vertragsgemäßes Verhalten des Versicherungsnehmers, nämlich für die berechtigte vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages, darstellen (Prölss / Martin, § 169 VVG, Rn. 61; BT-Drucks. 16/3945, S. 104). Durch die gesetzliche Neuregelung in § 169 VVG sollte indes gerade nicht die Erhebung von Abschluss- und Einrichtungskosten untersagt werden, die damit weiterhin grundsätzlich zulässig bleibt. Es sollte allein eine für den Versicherungsnehmer transparente Regelung über die Folgen einer frühzeitigen Kündigung getroffen und die unvorhersehbaren wirtschaftlichen Nachteile, die durch einen nachträglichen Stornoabzug entstehen können, unterbunden werden. Mithin ist § 169 Abs. 5 S. 2 VVG im vorliegenden Fall schon deswegen nicht anwendbar, weil die Parteien gar keine Vereinbarung über einen Abzug solcher Abschluss- und Vertriebskosten getroffen haben, die im Falle der auch hier gegebenen vorzeitigen Kündigung noch nicht getilgt waren. Vielmehr haben die Parteien vereinbart, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung nicht mit Zahlung der laufenden Versicherungsprämien geleistet, sondern gesondert ratenweise in den ersten 48 Monaten nach Beginn des Versicherungsvertrages getilgt werden sollten. Unstreitig ist die Kündigung des Versicherungsvertrages vorliegend aber erst zu einem Zeitpunkt wirksam geworden, als die vereinbarten Abschluss- und Einrichtungskosten gemäß der Kostenausgleichsvereinbarung bereits vollständig getilgt waren und ein nachträglicher Abzug gar nicht mehr in Betracht kam.

Da es sich in der vorliegenden Konstellation zudem um eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung handelt, bei der die Abschlusskosten separat, d.h. unabhängig von den vereinbarten Versicherungsprämien und ohne Zillmerung oder Verrechnung gezahlt werden, kann es zu der unter das gesetzliche Verbot fallenden nachträglichen Verrechnung der Abschlusskosten von vornherein nicht kommen ebenso wenig wie zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren. Wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen und nicht verrechnet, ist schon allein dadurch volle Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten hergestellt. Die an sich zulässige, transparente Erhebung von Kosten durch den Versicherer zur Deckung seiner Abschlusskosten, die bei einer Kündigung nicht erstattet werden, muss der Versicherungsnehmer hinnehmen. § 169 Abs. 5 S. 2 VVG ist auch aus diesem Grund auf die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung von vornherein unanwendbar, und zwar unabhängig davon, wann der Versicherungsvertrag beendet wird. Das Verbot greift bei der separaten Kostenausgleichsvereinbarung daher auch dann nicht ein, wenn der Versicherungsvertrag vor der vollständigen Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten gemäß der gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung frühzeitig gekündigt wird (BT-Drucks. a. a. O, S. 102).

Weil das Verbot des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auf die hier zur Rede stehende gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung von vornherein unanwendbar ist, kommt auch keine Unwirksamkeit der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Umgehung dieser nicht einschlägigen Vorschrift in Betracht.

Die von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung wird von der ganz überwiegenden Instanzrechtsprechung geteilt (so inzwischen auch LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012, Az. 1 S 315/10; LG Stendal, Urteil vom 19.01.2012, Az. 22 S 99/11; LG Leipzig, Urteil vom 19.04.2012, Az.3 S 571/11, wo in der Berufungsinstanz jeweils die Revision zugelassen worden ist; weiter erstinstanzlich insbesondere: LG Kiel, Urteil vom 02.11.2011, Az. 5 O 150/11; LG Berlin, Urteil vom 22.11.2011, Az. 7 O 286/10, das die ursprünglich vom LG Rostock und hier vom Kläger vertretene Auffassung ausdrücklich ablehnt). Die vorliegend entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob auch die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 5 VVG unwirksam sein könnte, ist trotz der Revisionszulassungen, soweit ersichtlich, vom BGH noch nicht entschieden worden.

Der BGH hat bislang lediglich unter bestimmten Voraussetzungen Klauseln in Versicherungsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet, die im Falle der Kündigung eine für den Versicherungsnehmer nicht klar erkennbare und damit „verdeckte“ Verrechnung von Abschluss- und Einrichtungskosten im Wege der sog. Zillmerung vorsehen. Zur Begründung wird angeführt, der Versicherer schaffe mit derart intransparenten Klauseln eine unangemessene, wirtschaftliche Benachteiligung zulasten des Versicherungsnehmers, der wegen der fehlenden Transparenz gehindert sei, seine Entschließungsfreiheit bei Abschluss der Versicherung in voller Kenntnis des Vertragsinhalts auszuüben und bei Kündigung und Beitragsfreistellung mit einem für ihn unabsehbaren wirtschaftlichen Nachteil von erheblichem Gewicht konfrontiert werde (BGH IV ZR 162/03, Urteil vom 12.10.2005). Diese Begründung rechtfertigt im vorliegenden Fall der separaten Kostenausgleichsvereinbarung aber gerade nicht die Annahme einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Eine derartige Intransparenz, die zu einer unvorhersehbaren, unangemessenen Benachteiligung führen könnte, kann hier nämlich im Gegensatz zu der „verdeckten“ Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsprämien oder im Falle der vorzeitigen Kündigung mit dem Rückkaufwert schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Versicherungsnehmer bereits vor Abschluss des Vertrages durch die ihm vorgelegte, gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung deutlich formuliert und klar verständlich darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass und in welcher Höhe zusätzlich zu den Versicherungsprämien Abschluss- und Einrichtungskosten zu zahlen sind. Er wird dadurch in die Lage versetzt, frei zu entscheiden und wirtschaftlich zu kalkulieren, ob er den Versicherungsvertrag unter Hinnahme der zusätzlichen Kosten für dessen Abschluss und Einrichtung abschließen möchte oder ob er von einem möglicherweise aus seiner Sicht wirtschaftlich ungünstigen Vertragsschluss in Gänze absieht.

Die vorliegende Kostenausgleichsvereinbarung ist zuletzt auch im konkreten Fall weder aufgrund eines Verstoßes gegen §§ 305 c, 307 BGB, noch wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

Die hier vorliegende, formularmäßige gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung ist, im Gegensatz zu den vom BGH bereits beanstandeten, für intransparent befundenen Klauseln, welche eine verdeckte, nachträgliche Verrechnung von Abschlusskosten vorsehen, nicht überraschend, unklar oder intransparent. Denn die separat gefasste, als „Kostenausgleichsvereinbarung“ drucktechnisch hervorgehobene Vereinbarung ist auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar verständlich und eindeutig formuliert. Aus ihr geht ausdrücklich und eindeutig hervor, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten des betreffenden Versicherungsvertrages im Rahmen dieser Kostenausgleichsvereinbarung in monatlichen Raten mit einer Tilgungsdauer von 48 Monaten getilgt werden sollen. Der Vereinbarung ist weiter ausdrücklich zu entnehmen, welcher Betrag insgesamt gemäß der gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung für Abschluss und Einrichtung der Versicherung vom Kläger zu zahlen sind. Der vorliegenden Vereinbarung wohnt daher weder eine aufgrund der Gesamtumstände anzunehmende objektive Ungewöhnlichkeit oder ein Überraschungsmoment inne, noch verstößt sie in ihrer konkreten Gestaltung gegen das Transparenzgebot. Eine Unwirksamkeit unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung scheitert wiederum daran, dass der Grundgedanke des § 169 Abs. 5 VVG nicht einschlägig ist, so dass keine unzulässige Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung vorliegen kann.

Die Kostenausgleichsvereinbarung ist vorliegend, anders als der Kläger meint, auch nicht nach § 138 BGB sittenwidrig. Maßgeblich gegen die Sittenwidrigkeit spricht abermals, dass die Vereinbarung des Kostenausgleichs für den Abschluss und die Einrichtung der Versicherungen auch im konkreten Fall rechtlich zulässig gewesen ist, und zwar selbst dann, wenn die Versicherungsverträge, wie vorliegend geschehen, vorzeitig gekündigt werden. Allein der Umstand, dass die Versicherungsverträge und die dem Kläger gemäß den gesonderten Kostenausgleichsvereinbarungen auferlegten Abschluss- und Einrichtungskosten diesem im Nachhinein wirtschaftlich nachteilig erscheinen, begründet für sich genommen keine Sittenwidrigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung, zumindest dann nicht, wenn die Versicherungsverträge selbst zunächst rechtswirksam waren und nur aufgrund der Kündigung durch den Kläger vorzeitig beendet worden sind. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Abschluss- und Einrichtungskosten für die Versicherungen bei der Beklagten in der vereinbarten Höhe tatsächlich angefallen oder grundsätzlich als angemessen anzusehen sind. Da nämlich der zu zahlende, auf diese Kosten entfallende Betrag in der Kostenausgleichsvereinbarung ausdrücklich ausgewiesen war, unterlag es der freien Willensentscheidung und dem auch hier geltenden Grundsatz der Vertragsabschlussfreiheit, ob der Kläger die Versicherungsverträge unter Inkaufnahme der ausgewiesenen, nicht unerheblichen Abschluss- und Einrichtungskosten abschließt oder von den Vertragsschlüssen in Kenntnis und Erwägung der wirtschaftlichen Nachteile absieht. Die Beklagte war, um die Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung zu gewährleisten, jedenfalls nicht von sich aus und ungefragt verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Abschluss- und Einrichtungskosten vor Abschluss der Verträge offen zu legen. Der Kläger kann sich zuletzt auch nicht mit Erfolg auf eine Sittenwidrigkeit der Versicherungsverträge aufgrund des Umstandes berufen, dass er nach Ablauf der vereinbarten Aufschubzeit bereits 85 Jahre alt gewesen wäre. Die abgeschlossenen Versicherungen wären trotz des hohen Alters des Klägers bei erstmaligem Bezug der Rentenleistungen nämlich auch unter dem Aspekt der Vorsorge nicht sinnentleert gewesen, denn versichert war auch eine Todesfallleistung für die benannten Bezugsberechtigten. Da die Versicherungsverträge mithin nicht gem. § 138 BGB nichtig sind, kann dahingestellt bleiben, ob eine Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages automatisch auch zur Unwirksamkeit der gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung führen würde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 2 ZPO.

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