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Unfall mit Fahrerflucht – Wann zahlt die Versicherung?

Die richtige Vorgehensweise bei einem Unfall mit Fahrerflucht

Einen Verkehrsunfall wünscht sich nun wirklich kein Mensch, da dieser Unfall die Tages- oder auch Wochenplanungen erst einmal ordentlich durcheinanderwürfelt. Für gewöhnlich sind bei einem Verkehrsunfall mindestens zwei Parteien involviert, die auch sehr schnell eine Einigung im Hinblick auf die Schadenregulierung finden. Im etwas schlimmeren Fall bildet der Unfall eine Grundlage für einen ausgiebigen Streit. Schlimmer noch ist allerdings der Fall, bei dem eine Fahrerflucht vorliegt. Für den Geschädigten ist dieser Fall besonders ärgerlich, da die Frage nach der Schadenregulierung im Raum steht und kein Geschädigter gern auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Grundsätzlich besteht für alle Parteien, die in einen Unfall verwickelt wurden, die gesetzliche Bleibepflicht. Diese Pflicht besteht so lange, bis der Unfall abschließend gemeldet

Ein Unfall ist meldepflichtig

Unfall mit Fahrerflucht
Ein Verkehrsunfall ist schon ärgerlich genug, aber ein Unfall mit Fahrerflucht wirft beim Geschädigten vor allem auch die Frage auf wer nun den Schaden bezahlt, wenn der Verursacher nicht bekannt ist? Symbolfoto: Phanuwat Nandee/Bigstock

Im Grunde genommen gibt es klare gesetzliche Anweisungen, wie das Verhalten aller beteiligten Personen nach einem Unfall auszusehen hat. Zunächst erfolgt eine gegenseitige Identifizierung der Unfallparteien mittels der entsprechenden Personalien.

Wer sich weigert, seine Personalien herauszugeben, erfüllt bereits den Tatbestand der Fahrerflucht. Die Fahrerflucht ist in Deutschland eine Straftat!

Es kommt in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass ein Unfallbeteiligter in Abwesenheit des Geschädigten einen Schaden verursacht und dabei einfach nur einen Zettel mit den Angaben des Namens sowie der Adresse nebst Telefonnummer hinterlässt. Dieses Verhalten erfolgt aufgrund des Irrglaubens, dass auf diese Weise eine Fahrerflucht vermieden werden kann, da der Verursacher ja identifiziert werden konnte.

Auch wenn sich diese Ansicht landläufig eingebürgert hat, ist sie dennoch falsch. Wer ein geparktes oder unbemanntes Fahrzeug beschädigt ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Rückkehr des Fahrzeugbesitzers abzuwarten. Die Dauer der Wartezeit beträgt als Minimum eine halbe Stunde, wobei die Schwere des Schadens maßgeblich hierfür ist. Um eine Fahrerflucht zu vermeiden sollte der Verursacher in Eigenregie die Polizei kontaktieren und den Vorfall melden.

Wer trägt die Kosten bei einer Fahrerflucht

Eine Unfallflucht ist für Sie als geschädigte Person ganz besonders ärgerlich, da Sie erst einmal auf dem Schaden komplett sitzen bleiben. Dies gilt für den Zeitraum, in welchem kein Verursacher identifiziert werden kann. Doch selbst dann, wenn der Verursacher durch die Polizei identifiziert werden konnte, ist dies noch lange keine Garantie für eine erfolgreiche Schadensregulierung. Ist der Verursacher beispielsweise durch einen verlorenen Versicherungsschutz und einer finanziellen Notlage nicht in der Lage, die Schadensregulierung durchzuführen, so kann sich der Sachverhalt sehr lange hinziehen.

Ihre eigene Fahrzeugversicherung wird, sofern nur Teilkasko besteht, keinen Anteil an der Schadensregulierung übernehmen. Bei einer Vollkaskoversicherung tritt eine Schadensregulierung in begrenzter Höhe ein, was von der Höhe Ihrer Selbstbeteiligung abhängig gemacht wird.

Es ist im Übrigen auch für den Geschädigten nicht zwingend ein Vorteil, wenn sich die eigene Versicherung an den Kosten für die Schadenregulierung beteiligt. Mitunter kann dies zu einer Hochstufung und damit zu höheren finanziellen Belastungen führen. Eine genaue finanzielle Kalkulation ist daher im Vorwege durchaus sinnvoll. Sollte sich der Schaden auf einen eher kleineren Kostenfaktor belaufen, dann kann die Eigenregulierung die erheblich bessere Lösung sein.

Es gibt für Unfallgeschädigte, die finanziell nicht zu einer Eigenregulierung fähig sind, einen Hilfsfonds. Die Verkehrsopferhilfe für Fahrerfluchtopfer hat zwar keinerlei Pflicht zur finanziellen Hilfe, sie unterstützt jedoch in zahlreichen Fällen.

Vorgehen bei einem Verkehrsunfall mit Unfallflucht

Erste Maßnahme: Polizei kontaktieren

Wenn Sie das Opfer von einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht geworden sind, ist es immens wichtig, dass Sie zunächst erst einmal Ruhe bewahren und die korrekten Maßnahmen treffen. Die unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Polizei ist absolut entscheidend für den weiteren Verlauf. Die Fahrerflucht wird als solche gemeldet und optional auch eine Anzeige gegen Unbekannt aufgenommen. Sie selbst können ebenfalls tätig werden und in der unmittelbaren Umgebung potenzielle Zeugen befragen.

Zweite Maßnahme: Versicherung kontaktieren

Unmittelbar nach der Kontaktaufnahme mit der Polizei sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren. Diese wird ein Gutachten erstellen, welches die genaue Schadenhöhe beziffert. Von einem Gutachten kann die Versicherung jedoch auch absehen und alleinig auf die Ansicht des Tatbestandes vertrauen.

Dritte Maßnahme: Rechtsanwalt kontaktieren

Sollte der Flüchtige von der Polizei identifiziert worden sein ist es für die Wahrung Ihrer Ansprüche äußerst ratsam, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Sie sollten damit jedoch warten, bis die Identifizierung erfolgreich war, da Sie anderenfalls die Kosten für den Rechtsbeistand – sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben – selbst zu tragen haben.

Welche Konsequenzen hat eine Unfallflucht?

Es hat sich ein wenig in den Köpfen von unzähligen Autofahrern der Glaube festgesetzt, dass eine Fahrerflucht als Bagatelle oder Kavaliersdelikt angesehen wird. Dies ist jedoch eine sehr gefährliche Fehleinschätzung, da eine Unfallflucht wesentlich größere Auswirkungen haben kann:

  • Punkte im Verkehrszentralregister
  • horrende Geldstrafen
  • möglicherweise Entzug der Fahrerlaubnis
  • im besonders schlimmen Fall: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Unfallflucht und deren Auswirkungen
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist, unabhängig davon ob nur ein Sachsachden oder Personenschaden vorliegt, eine Strafttat. Symbolfoto: vchal/Bigstock

Wurde bei dem Unfall ein Personenschaden verursacht und es liegt eine Fahrerflucht vor, so wird das Strafmaß in der gängigen Praxis verdoppelt!

Überdies riskiert ein Autofahrer mit einer Unfallflucht auch den eigenen Versicherungsschutz. Da die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden im Normalfall reguliert gibt es keinen Grund für eine Fahrerflucht. Mit der Fahrerflucht jedoch handelt der Autofahrer entgegen den Interessen seines Versicherers, sodass dieser daraufhin die Kostenübernahme ablehnen kann. In der Regel erfolgt daraufhin auch eine Kündigung des Versicherungsvertrages.

Eine Entfernung von einem Unfallort darf nur aus einem „gutem Grund“ erfolgen. Eine eigene Verletzung oder die Verletzung eines Beifahrers, welche dringender ärztlicher Hilfe bedarf, ist solch ein guter Grund. Es liegt auch keine Fahrerflucht vor, wenn der Unfallverursacher die nächste Polizeistation zur Meldung des Sachverhalts anfährt.

Der Gesetzgeber besagt, dass für das Vorliegen eines Fahrerfluchtverhaltens das Unfallbewusstsein des Verursachers vorliegen muss. Sollte ein Autofahrer den Unfall nicht bemerken, so macht er sich auch nicht der Fahrerflucht schuldig.

Sofern Sie als geschädigte Person anwaltliche Hilfe bei einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht benötigen, so stehen wir Ihnen sehr gern mit unserer anwaltlichen Erfahrung und Kompetenz zur Seite. Wir wahren Ihre Ansprüche und beraten Sie gern im Hinblick auf die weiteren Schritte, die es zu tätigen gilt. Aber auch dann, wenn Ihnen der Vorwurf der Fahrerflucht angelastet wird, geben wir Ihnen gern anwaltliche Hilfestellung. In der gängigen Praxis erfolgt bei einem derartigen Vorwurf direkt ein gerichtliches Verfahren, sodass Sie ohnehin auf anwaltliche Hilfe angewiesen sind. Wir haben in diesem Bereich sehr viel Erfahrung.

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