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Coronabedingte Betriebsschließung – Versicherung

OLG Stuttgart – Az.: 7 U 402/20 – Urteil vom 29.04.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.11.2020, Az. 18 O 264/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert: 97.643,84 €

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Sie macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Betriebsschließungsversicherung geltend.

Die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08) in der Fassung von 09.14 im Folgenden: AVB bestimmen unter anderem Folgendes:

㤠2 Versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

b) Krankheitserreger

§ 4 Ausschlüsse

3. Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

…“

Nicht in § 2 Nr. 2 genannt sind die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2).

Die Klägerin, die behauptet hat, ihre Gaststätte vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 geschlossen gehabt zu haben, ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf eine Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung zu.

Sie hat in erster Instanz einen Anspruch in Höhe von 97.643,84 € geltend gemacht. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat einen Anspruch der Klägerin in Abrede gestellt.

Wegen des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.11.2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, Versicherungsschutz bestehe nur für die aufgeführten Krankheiten. Die Regelung sei transparent, klar, weder überraschend noch werde der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. COVID-19 lasse sich auch nicht unter Influenzaviren fassen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie bringt dazu unter anderem vor, es liege spätestens ab 21.03.2020 eine bedingungsgemäße Schließung des Betriebs vor. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger sei nicht abschließend, sondern beispielhaft dynamisch zu verstehen, so dass auch eine Betriebsschließung wegen des aktuellen Corona-Virus unter den Versicherungsschutz falle. Die Regelung sei jedenfalls mehrdeutig und zu Gunsten der Klägerin auszulegen. Die Risikobegrenzung auf aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger neben der ausdrücklichen Beschränkung in § 4 sei überraschend und intransparent. Der Versicherungsnehmer könne eine Anpassung des Versicherungsschutzes erwarten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird Bezug genommen auf die Berufungsschrift vom 30.12.2020 sowie den Schriftsatz vom 22.02.2021.

Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 02.11.2020, Az. 18 0 264/20 wird die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin 97.643,84 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2020 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt in ihrer Berufungserwiderung vom 25.02.2021, auf die Bezug genommen wird, ergänzend aus und verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

Vor dem Senat fand am 19.04.2021 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll verwiesen wird.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin stehen Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung infolge der behaupteten Einstellung ihres Gaststättenbetriebs ab dem 17.03.2020 nicht zu. Vertragsbestandteil sind unstreitig die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08) in der Fassung von 09.14.

1. Nach § 2 Nr. 1 AVB leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger im Einzelnen benannte Anordnungen trifft. Unter § 2 Nr. 2 AVB werden meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger definiert:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“

Es folgt unter a) eine Auflistung von Krankheiten, unter b) eine solche von Krankheitserregern. Nicht genannt sind die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“, die mit Geltung ab dem 23.05.2020 bei § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. t IfSG aufgeführt ist, oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), die nunmehr in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG angeführt sind.

2. Diese unterbliebene Benennung der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. von SARS-CoV und von SARS-CoV-2 in § 2 Nr. 2 AVB führt hier dazu, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht (siehe zu dem ganzen Sachverhalt auch Senat, Urteil vom 18.02.2021 – 7 U 351/20, juris).

a) Maßgebend ist insofern der Inhalt des Versicherungsvertrages und damit dessen Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist überdies zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt (vgl. dazu allgemein BGH, Urteile vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19 Rn. 11 und vom 21.04.2010 – IV ZR 308/07 Rn. 12).

b) Hiervon ausgehend, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen können, dass auch die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV und SARS-CoV-2 dem von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung unterfallen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, r+s 2020, 506; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 252; 253; Rixecker in Schmidt, COVID 19 2. Aufl. § 11 Rn. 61; Schreier, VersR 2020, 513, 515; a.A. Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076 und r+s 2020, 342 in einer Anm. zu LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20; Notthoff, r+s 2020, 551, 552 f.; Werber, VersR 2020, 661, 663 f.).

aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zwar nicht von vornherein kennen. Von einem um Verständnis bemühten, nicht geschäftsunerfahrenen Versicherungsnehmer kann indes erwartet werden, dass er sich beim Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung Kenntnis von den maßgeblichen Regelungen verschafft. Das liegt umso näher, nachdem in den Bestimmungen der Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz und auch auf einzelne dortige Bestimmungen verwiesen wird.

Das trifft insbesondere für die hier in Rede stehende, einer AGB-Kontrolle nicht entzogene Bestimmung in § 2 Nr. 2 AVB zu. Dort wird ausdrücklich auf in §§ 6 f. IfSG namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger Bezug genommen (anders der Sachverhalt bei LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20).

Dabei wird ein verständiger Versicherungsnehmer erkennen, dass die Vertragsbedingungen einen Stand von September 2014 aufweisen, während der Vertrag im Dezember 2018 geschlossen worden ist. Daher wird er bereits von vornherein damit zu rechnen haben, nicht zwingend einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der in jedem Fall den aktuellen Stand der §§ 6 f. IfSG berücksichtigt.

Vor diesem Hintergrund konnte ein künftiger Versicherungsnehmer bei aufmerksamer und verständiger Durchsicht der Vertragsbestimmungen nicht annehmen, sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger nach §§ 6 f. IfSG würden vom Versicherungsschutz umfasst (kritisch insofern Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076). Das gilt erst recht für eine künftige Erweiterung des Katalogs in §§ 6 f. IfSG, zumal eine öffnende Regelung, wie sie in § 6 IfSG zu finden ist und die andere bedrohliche Krankheiten umfasst (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG), in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten ist, so dass insofern aus der Motivation des Gesetzgebers des Infektionsschutzgesetzes nichts für das Verständnis der hier zur Anwendung kommenden AVB abgeleitet werden kann (a.A. Griese, VersR 2021, 147, 151).

Daher sind die Vertragsbedingungen, was ohne weiteres erkennbar ist, nicht als offener, sondern vielmehr als geschlossener Katalog ausgestaltet, zumal der auf der Hand liegende Sinn und Zweck einer derart umfassenden Aufzählung letztlich lediglich darin liegen können, genau – nur – diese Krankheiten und Krankheitserreger als vom Versicherungsschutz umfasst anzusehen.

bb) Darüber hinaus weist der Wortlaut darauf hin, dass der in Anspruch genommene Versicherer nur für Fälle ganz bestimmter, also „namentlich“ aufgeführter Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz gewähren will.

Die Formulierung „namentlich“, die im Übrigen schon allein angesichts ihrer Stellung im Satz nicht als „beispielhaft“, „insbesondere“, „hauptsächlich“ o.ä. verstanden werden kann (a.A. Griese, VersR 2021, 147, 149 f.), wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer im Regelungszusammenhang zwanglos als „mit Namen benannte“ verstehen, ohne insofern auch einen Zusammenhang mit der namentlichen Meldung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes herzustellen (a.A. Griese, VersR 2021, 147, 151). Damit sind aber nur diejenigen Krankheiten und Krankheitserreger gemeint, die der Versicherer in den Versicherungsbedingungen „benannt“, also im Einzelnen aufgeführt hat. Nicht „namentlich benannte“, insbesondere noch nicht bekannte Krankheiten und Krankheitserreger sind daher ohne weiteres nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

Das wird zusätzlich durch das Adjektiv „folgende“ verstärkt. Denn der Versicherungsschutz soll sich nur auf „die folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger beziehen. Damit ist ein klarer und unzweideutiger Bezug auf die nachfolgend zu findende Aufzählung bestimmter Krankheiten und Krankheitserreger hergestellt.

cc) Anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht aus dem für ihn erkennbaren Zweck des Leistungsversprechens des Versicherers.

Sicherlich verspricht die Beklagte in der Betriebsschließungsversicherung für zahlreiche Fälle von Krankheiten und Krankheitserregern, die dem Versicherungsnehmer mehrheitlich nicht bekannt sein werden, eine Leistung. Das beinhaltet jedoch nicht zwangsläufig die Annahme, es werde damit ein allgemeines Risiko für jegliche Betriebsschließung aufgrund einer Krankheit oder eines Krankheitserregers i.S. von §§ 6 f. IfSG übernommen. Der Versicherungsnehmer wird erwarten können, dass der Versicherer Risiken für bekannte Krankheiten übernimmt, die in ihren möglichen Auswirkungen abschätzbar sind. Dagegen ist eine berechtigte Erwartung dahin, der Versicherer werde ohne Unterschied und ohne die Möglichkeit, eine Gefahrträchtigkeit einer Krankheit abschätzen zu können, Versicherungsschutz gewähren wollen, nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht begründbar.

Auch fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt dafür, dass ein verständiger Versicherungsnehmer trotz des Zwecks des Versicherungsvertrages, ihn vor den Folgen von Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zu schützen, annehmen könnte, sein Vertragspartner wolle ein unkalkulierbares Risiko eingehen (vgl. auch Goergen/Derkum, VersR 2020, 907, 908 f. in einer Anm. zu LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20). Denn „namentlich“ in den Versicherungsbedingungen benannte Bedrohungen durch bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger sind bekannt, in ihren Folgen grundsätzlich überschaubar und damit versicherungsmathematisch kalkulierbar. Eine Analogie zu allen vergleichbar hochriskanten Viren würde diese Einschätzung finanzieller Belastungen aus den Angeln heben (Rixecker, ZfS 2020, 395 in einer Anm. zu LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20). Als am Geschäftsleben Teilnehmender wird der Versicherungsnehmer der Betriebsschließungsversicherung auch wissen, dass der Versicherer bestrebt ist, seine Haftung auf bekannte und daher vorhersehbare Fälle zu begrenzen, um sein Risiko kalkulieren zu können. Mehr wird und darf ein nicht geschäftsunerfahrener Betriebsinhaber redlicherweise nicht erwarten können.

dd) Das vorstehend dargelegte Verständnis zugrunde gelegt, bedarf es auch nicht eines (klarstellenden) Hinweises, dass nicht aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger nicht dem Versicherungsschutz unterfallen.

An einem solchen Verständnis ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 4 Nr. 3 AVB der Versicherer nicht haftet bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf (a.A. z.B. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 11; Armbrüster, r+s 2020, 507, 508 in einer Anm. zu OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, r+s 2020, 506, dazu auch Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692 f. in einer Anm. zu LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686). Damit wird nicht der Eindruck erweckt, der Versicherer verstehe den Katalog in § 2 Nr. 2 AVB nicht als abschließend. Es wird vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der genannten Erkrankung oder einem entsprechenden Verdacht keine Haftung des Versicherers besteht. Ein Rückschluss von dieser Ausnahme auf den Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe, schon gar nicht kann hieraus bei verständiger Betrachtung der Schluss gezogen werden, der in § 2 Nr. 2 AVB erkennbar abschließend formulierte Katalog solle wieder geöffnet werden.

ee) Mit einem solchen Verständnis der hier anzuwendenden Vertragsbestimmungen können auch eine objektive Mehrdeutigkeit und das Bestehen für den Versicherungsnehmer nicht behebbarer Zweifel nicht angenommen werden, so dass die Klägerin auch § 305c Abs. 2 BGB für sich nicht in Anspruch nehmen kann. Insbesondere bedarf es zur Kenntlichmachung des Umstandes, dass die Beklagte nur die ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sehen will, keiner zusätzlichen Einfügung des Wortes „nur“ o.ä. (vgl. dazu auch Rixecker in Schmidt, COVID 19 2. Aufl. § 11 Rn. 63).

c) Darüber hinaus führt die so, wie dargelegt, verstandene Vertragsbestimmung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Das wäre anzunehmen, wenn ein die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV und SARS-CoV-2 nicht umfassender Versicherungsschutz mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre. Das Leistungsversprechen des Versicherers in der Betriebsschließungsversicherung aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hat keine gesetzlichen Regelungen zur Grundlage. Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren; die Zielrichtung ist eine gänzlich andere. Daher läuft ein Verständnis dahin, dass nur die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollten, von vornherein nicht dem Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes zuwider.

Insofern lässt sich auch nichts aus dem Rechtsgedanken des § 1a VVG ableiten (a.A. Griese, VersR 2021, 147, 151 f.). Diese Regelung betrifft die Art und Weise des Vertriebs von Versicherungen durch einen Versicherer und deren Bewerbung sowie die Verwaltung und Erfüllung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer. Daraus lässt sich indes nicht schließen, dass ein Versicherungsvertrag derart ausgestaltet sein müsste, dass er sich dynamisch an etwaige Änderungen von tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten anpassen müsste. Auch wenn der Versicherer nach § 1a VVG im „bestmöglichen“ Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln verpflichtet ist, ergibt sich daraus keine Pflicht zur Anpassung eigener Produkte oder zu deren Neugestaltung, um dem Versicherungsnehmer einen weitergehenden – gegebenenfalls besseren – Schutz gegenüber versicherten Gefahren zu bieten. Allenfalls könnte sich für den Versicherer insofern eine Pflicht ergeben, aus seinem Portfolio ein Produkt auszuwählen, das den individuellen Kundenwünschen und -bedürfnissen am besten entspricht (vgl. dazu nur Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 1a Rn. 6; HK-VVG/Brömmelmeyer, 4. Aufl. § 1a Rn. 10).

d) Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks der Betriebsschließungsversicherung ist offenkundig nicht anzunehmen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Das hier zugrunde gelegte Verständnis der AVB begrenzt lediglich den Leistungsumfang des Versicherers auf diejenigen Fälle, die dort benannt sind. Der von der Beklagten versprochene Versicherungsschutz wird damit mitnichten ausgehöhlt, denn es werden weiterhin Einwirkungen auf den Geschäftsbetrieb infolge einer großen Anzahl von Krankheiten und Krankheitserregern versichert. Der Versicherungsschutz ist und bleibt z.B. derselbe, wie er Ende des Jahres 2019 gewesen ist, als es noch keine gesetzgeberischen bzw. behördlichen Maßnahmen aufgrund der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. aufgrund von SARS-CoV und SARS-CoV-2 gegeben hat.

e) Die so verstandene Vertragsbestimmung, die eine statische Verweisung auf einen früheren Rechtszustand beinhaltet, verdeutlicht ausreichend, dass der Versicherungsschutz vor dem Hintergrund etwaiger Erweiterungen der Kataloge des Infektionsschutzgesetzes ein teils lückenhafter ist. Die Regelung in § 2 Nr. 2 AVB ist daher nicht intransparent und folglich auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen (a.A. LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686; dazu auch Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 12 ff.; Armbrüster, r+s 2020, 507, 509 in einer Anm. zu OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, r+s 2020, 506; Rixecker in Schmidt, COVID 19 2. Aufl. § 11 Rn. 64; Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692 in einer Anm. zu LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686).

aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16).

bb) Mit ihrem Hauptleistungsversprechen nach § 2 Nr. 1 AVB sagt die Beklagte die Leistung einer Entschädigung zu, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger eine Schließungsanordnung o.ä. trifft.

Mit der weiteren Vertragsbestimmung in § 2 Nr. 2 AVB knüpft die Beklagte an das allgemeine Leistungsversprechen an, verbindet dies aber mit einem bestimmten Katalog von Krankheiten oder Krankheitserregern. Durch die Benennung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger wird zugleich das Leistungsversprechen auf bestimmte Fälle beschränkt, nachdem der Katalog in § 2 Nr. 2 AVB hinter demjenigen der §§ 6 f. IfSG zurückbleibt und vor allem (noch) nicht benannte Krankheiten bzw. Krankheitserreger – anders als z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG – ausschließt.

Damit hat die Beklagte ein Regelungsgefüge geschaffen, das dem Versicherungsnehmer, der den tatsächlichen Umfang des versprochenen Versicherungsschutzes im Vergleich zu einer potentiellen Bedrohungslage, die durch die im Infektionsschutzgesetz beschriebenen Krankheiten und Krankheitserregern gefolgert werden kann, erfassen will, eine Interpretation der vertraglichen Regelung unter gleichzeitigem Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen der §§ 6 f. IfSG abverlangt. Nur so wird er erkennen können, dass bereits bei Vertragsschluss nicht alle Fälle einer behördlichen Anordnung im Rahmen von §§ 6 f. IfSG erfasst sein werden.

Indes ist diese Bewertung von einem geschäftserfahrenen Betriebsinhaber als Versicherungsnehmer, der sich tatsächlich mit den Bestimmungen der §§ 6 f. IfSG befasst, unschwer und letztlich mit wenigen Blicken vorzunehmen. Es bedarf keiner aufwändigen Analyse der Bedingungsstruktur. Es bleibt zudem nicht unklar, was der Versicherer tatsächlich versichern will; dies ergibt sich vielmehr aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 AVB. Was er nicht versichern will, lässt sich bei einem letztlich nicht sonderlich aufwändigen Blick in das einzig maßgebliche Gesetz feststellen bzw. ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Katalog, in dem eine Auffangregelung nicht vorgesehen ist, notwendigerweise nicht Genanntes ausschließt. Für eine neuartige, nicht bekannte Krankheit usw., mit deren möglichem Auftreten ein nicht geschäftsunerfahrener Versicherungsnehmer im Grundsatz auch rechnen muss, liegt das ohne weiteres auf der Hand, sogar ohne dass das Infektionsschutzgesetz einer näheren Betrachtung unterzogen wird.

Angesichts dessen kann man nach Auffassung des Senats – nicht zuletzt mit Blick auf den Umstand, dass sich die hier in Rede stehende Versicherung an Gewerbetreibende richtet – nicht annehmen, dass die Beklagte den Umfang des Versicherungsschutzes bzw. vielmehr seiner möglichen Lücken im Vergleich zu den vom Infektionsschutzgesetz umfassten Krankheiten und Krankheitserregern im Dunkeln gelassen oder in irgendeiner Form verschleiert hätte. Aus dem Vorstehenden ergibt sich vielmehr, dass auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung die Reichweite des Versicherungsschutzes und die Beschränkung auf in den Versicherungsbedingungen genannte Krankheiten und Krankheitserreger ohne weiteres erkennbar waren.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Die hier in Rede stehenden Fragen der Auslegung der AVB einer Betriebsschließungsversicherung, wie sie von zahlreichen Versicherern angeboten worden ist, stellen sich als entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und dabei auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.

Aus den Ausführungen unter II. ergibt sich, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist. Die tatsächlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits tangieren nicht nur die Vermögensinteressen der Parteien, sondern sind angesichts der umfangreichen Betriebsschließungen infolge des Lockdowns im Frühjahr 2020 und im Winter 2020/2021 auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung.

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