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Betriebsschließungsversicherung greift im zweiten Corona-Lockdown

BGH – Az.: IV ZR 465/21 – Urteil vom 18.01.2023

Leitsätze

1. Die Regelung in der Klausel Ziff. 3.4 BBSG 19 („Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe“), wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, ist unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB. Sie kann den durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls auch zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist.

2. Nach den Regelungen in Ziff. 3.1, 3.4 BBSG 19 setzt der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt der Betriebsschließung voraus. Eine Erweiterung der Meldepflicht für in diesen Regelungen nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger durch eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung genügt nicht.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2023 für Recht erkannt:

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 2021 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 56% und die Beklagte zu 44%.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 16.000 EUR festgesetzt (Revision der Klägerin: 8.333,33 EUR; Revision der Beklagten: 6.666,66 EUR).

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Betriebsschließungsversicherung greift im zweiten Corona-Lockdown
(Symbolfoto: Marc Bode/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung des Hotelbetriebs der Klägerin in N im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem „Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)“ zugrunde. Nach deren Ziff. 8.1 ersetzt der Versicherer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den entgehenden Gewinn sowie die fortlaufenden Kosten bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit und bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung bis zu 30 Tagen. Die BBSG 19 lauten auszugsweise:

„1 Gegenstand der Versicherung Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe Ziffer 3) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.

3 Versicherte Gefahren und Schäden

3.1 Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten Der Versicherer leistet … Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)

3.1.1 den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung); ein behördlich angeordnetes Verkaufsverbot von Speiseeis gilt für Eisdielen und Eiscafés auch als Betriebsschließung;

3.1.2 die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung des versicherten Betriebs ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach Ziffer 3.4 behaftet ist (Desinfektion);

3.1.3 in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre berufliche Tätigkeit

(1) wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,

(2) wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,

(3) wegen entsprechenden Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts oder

(4) als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt (Tätigkeitsverbote).

4.4 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den

§§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG.

4.5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden …

3.5.3 Der Versicherer haftet nicht …

(3) bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf;

…“

Die Klägerin erhielt die vorgenannten Bedingungen als Teil eines Konvoluts, das zudem eine Kundeninformation und einen Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung enthielt.

Mit Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 untersagte der Landkreis H unter anderem Betreibern von Beherbergungsstätten, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Nach vorübergehender Lockerung der Maßnahmen war es Betreibern von Beherbergungsstätten durch die am 2. November 2020 in Kraft getretene N Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des CoronaVirus SARS-CoV-2 (N Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) untersagt, Übernachtungsangebote zu unterbreiten und Übernachtungen zu touristischen Zwecken zu gestatten. Die Klägerin bot daraufhin in der Zeit vom 18. März bis zum 25. Mai 2020 und erneut ab dem 2. November 2020 keine Übernachtungen zu touristischen Zwecken an.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 8.333,33 EUR nebst Zinsen aus Anlass der ersten Schließung sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den aus der erneuten Schließung ab dem 2. November 2020 entstandenen Schaden zu ersetzen. Außerdem verlangt sie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.

Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen, demzufolge die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der erneuten Schließung des versicherten Betriebes entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsklage insgesamt abgewiesen und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter, während die Klägerin mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Gründe:

Die Revisionen beider Parteien haben keinen Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2022, 15 veröffentlicht ist, enthält Ziff. 3.4 BBSG 19 eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz. Ob sich der Versicherungsschutz nur auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses namentlich im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten und Krankheitserreger beziehe oder ob vielmehr die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger erfasst seien, sei unklar. Die fehlende Klarstellung in den Versicherungsbedingungen und die damit bestehende Möglichkeit, die Regelung auch als dynamische Verweisung auszulegen, habe gemäß § 305c Abs. 2 BGB zur Folge, dass die dem Versicherungsnehmer günstigere Auslegungsvariante zum Tragen komme. Gleichwohl könne die Klägerin von der Beklagten für die ab März 2020 erfolgte Betriebsschließung keine Entschädigungszahlung verlangen. Die ihr zugrundeliegende Allgemeinverfügung sei am 18. März 2020 erlassen worden und zu diesem Zeitpunkt seien weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV beziehungsweise SARSCoV-2 als Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich aufgeführt gewesen.

Demgegenüber sei die Feststellungsklage zulässig und begründet. Der Klägerin stehe aus Anlass der Betriebsschließung seit dem 2. November 2020 dem Grunde nach ein Anspruch zu. Mit der Verordnung vom 30. Oktober 2020 habe die zuständige Behörde im Sinne von Ziff. 3.1 BBSG 19 die (Teil-)Schließung des versicherten Betriebs angeordnet. Ob die Rechtsverordnung des Landes N rechtmäßig sei, bedürfe keiner Erörterung. Denn die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sei keine Voraussetzung für den Versicherungsfall. Auch setze der Versicherungsfall nicht die Betriebsschließung aufgrund einer sogenannten intrinsischen Gefahr voraus. Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung scheitere auch nicht daran, dass der Klägerin eine Beherbergung von Geschäftsreisenden weiterhin möglich gewesen sei, weil die Versicherungsbedingungen in Ziff. 3.1.1 BBSG 19 ausdrücklich auch die Teilschließung dem Versicherungsschutz unterstellten. Eine Teilschließung liege auch dann vor, wenn lediglich die Beherbergung aus touristischen Zwecken untersagt werde und der Betrieb nur insoweit eingestellt werden müsse. Die Beklagte sei schließlich auch nicht berechtigt, nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung zu verlangen.

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Feststellungsklage zulässig und insbesondere das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist.

a) Nach der Senatsrechtsprechung kann einer auf Feststellung der Eintrittspflicht eines Versicherers gerichteten Klage eines Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn in den Versicherungsbedingungen – wie hier in Ziff. 13 BBSG 19 – die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe vorgesehen ist (Senatsurteil vom 13. April 2022 – IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 17 m.w.N.).

In Anbetracht der noch bestehenden Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens kann das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb verneint werden, weil auch die Anspruchshöhe bestritten wird (Senatsurteil vom 13. April 2022 aaO Rn. 18 f.). Ebenso liegt es entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten, wenn – wie im Streitfall – zwischen den Parteien bereits in Frage steht, ob dem Versicherungsnehmer durch das versicherte Ereignis überhaupt ein Schaden entstanden ist. Unabhängig davon, dass für die Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags der tatsächliche Vortrag des Klägers zu unterstellen ist (Senatsurteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12, VersR 2014, 625 Rn. 19), ist auch bei einer solchen Konstellation entscheidend, dass der Versicherungsnehmer nicht auf eine gerichtliche Klärung der Anspruchshöhe angewiesen ist, sondern stattdessen die Durchführung des vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens wählen kann (Senatsurteil vom 13. April 2022 – IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 18). Diese dem Versicherungsnehmer eingeräumte Option würde auch dann unterlaufen, wenn er sich nur deshalb auf eine Leistungsklage verweisen lassen müsste, weil der Versicherer bereits bestreitet, dass dem Kläger irgendein Schaden entstanden ist und damit zugleich den Grund des erhobenen Anspruchs in Frage stellt (vgl. OLG Hamm r+s 1992, 61, 62 [juris Rn. 8]).

Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer, der mit seinen Versicherungsbedingungen ein besonderes außergerichtliches Verfahren zur Ermittlung der Schadenhöhe in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeführt hat, schon nicht gehalten, den Schaden mit Hilfe von Unterlagen zu beziffern oder nachzuweisen, sofern ihm das Sachverständigenverfahren noch offensteht (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1986 – IVa ZR 210/84, VersR 1986, 675 unter 1 b [juris Rn. 12]; vgl. auch Jula in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 27 Rn. 2). Daran ändert die im Falle der Stattgabe der Feststellungsklage bestehende Möglichkeit nichts, dass eine spätere Klärung auch zum Ergebnis haben kann, dem Versicherungsnehmer sei kein Schaden entstanden. Dem steht – anders als die Beklagte meint – der Umstand nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Grundurteil nur ergehen darf, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – VII ZR 103/16, NJW-RR 2019, 982 Rn. 16 m.w.N.). Denn die bei Erlass eines Grundurteils mögliche Gefahr, dass es innerhalb desselben Prozesses zu sich widersprechenden Entscheidungen kommen kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1992 – IV ZR 42/91, VersR 1992, 1087 unter I 2 [juris Rn. 8]), besteht in der Regel nicht, wenn sich an ein antragsgemäß erlassenes Feststellungsurteil ein außergerichtliches Sachverständigenverfahren anschließt (Senatsurteil vom 13. April 2022 – IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 19).

b) Auch die weiteren Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass bei der Feststellungsklage der Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau zu bezeichnen hat, dass über dessen Identität und somit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteile vom 26. Juni 2008 – I ZR 190/05, NJW-RR 2009, 114 Rn. 31; vom 22. November 2007 – I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 21; jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen werden der Feststellungsantrag und der Tenor des Berufungsurteils aber gerecht. Die Einschränkung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Schaden nach den Bedingungen des mit ihr geschlossenen Betriebsschließungsvertrags zu ersetzen, lässt mit der notwendigen Klarheit erkennen, wofür die Beklagte Deckung gewähren soll, zumal der Urteilstenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (Senatsurteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12, VersR 2014, 625 Rn. 22 m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Feststellungsklage begründet ist. Es hat zutreffend in der Untersagung durch die N Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen, eine nach Ziff. 3.1.1 BBSG 19 versicherte teilweise Schließung des Betriebs der Klägerin gesehen.

a) Rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision der Beklagten auch nicht beanstandet hat das Berufungsgericht den Erlass der Rechtsverordnung als das von den Bedingungen in Ziff. 3.1 BBSG 19 vorausgesetzte Handeln einer „zuständigen Behörde“ gewertet, auf dessen Rechtmäßigkeit es für die Frage der Leistungspflicht der Beklagten nicht ankommt.

aa) (1) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die von den Bedingungen vorausgesetzte behördliche Anordnung der Schließung des Betriebs des Versicherungsnehmers eine konkret-individuelle Maßnahme durch Verwaltungsakt voraussetzt (OLG Schleswig COVuR 2021, 349 Rn. 16 ff.; LG Stuttgart COVuR 2021, 41 Rn. 12 f.; COVuR 2020, 871 Rn. 9; Goergen/Derkum, VersR 2020, 907, 910 f.; Keunecke/Püttgen, VW 2020, 76, 78) oder auch auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassene Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen umfasst (OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 54; LG München I r+s 2020, 618 Rn. 58; r+s 2020, 578 Rn. 30; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 5; ders., r+s 2020, 507, 509; Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 3. Aufl. § 12 Rn. 58; Eusani, MDR 2020, 889 Rn. 17; Fortmann, ZfV 2020, 300, 302; ders., VersR 2020, 1073, 1079 f.; Frohnecke, COVuR 2021, 352, 353; Korff, COVuR 2020, 246; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 251; Notthoff, r+s 2020, 551, 554; Reiff, ZfV 2020, 465, 468; Schimikowski, r+s 2020, 581; Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692; Schreier, VersR 2020, 513, 516; Vos, KSI 2020, 170, 171).

(2) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Die Regelung in Ziff. 3.1 BBSG 19 und inhaltsgleicher Klauseln in Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung erfasst behördliche Schließungsanordnungen unabhängig von ihrer Rechtsform. Das ergibt die Auslegung der Klausel.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10; st. Rspr.).

Aus dem Wortlaut von Ziff. 3.1 BBSG 19 ergibt sich nur, dass die „zuständige Behörde“ aufgrund des Infektionsschutzgesetzes tätig werden muss. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlichen Handlungsformen kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Klausel und ihrem Sinn und Zweck ebenso wenig entnehmen wie eine Einschränkung, dass mit „Behörde“ – je nach landesrechtlicher Regelung – nur die örtlichen Gesundheitsämter oder Ordnungsbehörden gemeint sind. Ob es sich – wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Legaldefinition in § 1 Abs. 4 der Verwaltungsverfahrensgesetze annimmt – beim Begriff der „Behörde“ um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache handelt, so dass nach der Senatsrechtsprechung im Zweifel anzunehmen ist, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Versäumnisurteil des Senats vom 10. April 2019 – IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 18 m.w.N.), muss nicht entschieden werden. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der den Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen zusätzlich in den Blick nimmt, wird davon ausgehen, dass es sich bei einer Rechtsverordnung des zuständigen Landesministeriums um eine behördliche Anordnung handelt. Für ihn macht es mit Blick auf den erkennbaren Sinn und Zweck der Betriebsschließungsversicherung, ihn gegen Ertragsausfälle infolge behördlich angeordneter Betriebsschließung zu versichern, keinen Unterschied, aufgrund welcher hoheitlich angeordneten Maßnahme der zuständigen Stelle sein Betrieb geschlossen wird. Er wird insoweit nicht zwischen den verschiedenen Formen exekutiven Handelns, sei es in Form eines Einzelverwaltungsaktes, einer Allgemeinverfügung oder einer Rechtsverordnung differenzieren.

bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Beklagten ferner angenommen, für die Frage der Leistungspflicht des Versicherers komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme an (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 54; KG VersR 2022, 943 unter 1 c bb [juris Rn. 52 f.]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 5; Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 3. Aufl. § 12 Rn. 58; Fortmann, ZfV 2020, 300, 302; ders., VersR 2020, 1073, 1080; Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692). Eine solche Anforderung lässt sich weder dem Wortlaut der Klausel in Ziff. 3.1 BBSG 19 noch deren Sinn und Zweck entnehmen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird mangels Vorkenntnissen im Bereich des öffentlichen Rechts in der Regel nicht erkennen können, ob eine behördliche Schließungsverfügung rechtmäßig ist oder nicht. Ihm kann nicht zugemutet werden, ein gegebenenfalls langwieriges verwaltungsgerichtliches Verfahren durchzuführen, um erst anschließend mit Erfolg Leistungen gegen den Versicherer geltend machen zu können. Der systematische Zusammenhang der Klausel stützt den Versicherungsnehmer in diesem Verständnis. Das Berufungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass die Bestimmung in Ziff. 12 BBSG 19, die eine Beschränkung des Anspruchs insoweit vorsieht, als der Versicherungsnehmer Schadensersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beanspruchen kann, auch im Falle rechtswidrigen Verwaltungshandelns einen Leistungsanspruch dem Grunde nach voraussetzt (so auch Günther in Günther/Seitz/Thiel, Betriebsschließungs- und Ausfallversicherung in der Covid-19-Pandemie [2021], S. 25).

b) Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt auch nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus. Das ergibt die Auslegung von Ziff. 3.1.1 BBSG 19, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10 f.) zu einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen entschieden und im Einzelnen begründet hat. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten fest.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass nach den hier maßgeblichen Bedingungen in Ziff. 3.1.1 Halbsatz 3 BBSG 19 zudem ein behördlich angeordnetes Verkaufsverbot von Speiseeis für Eisdielen und Eiscafés als Betriebsschließung gilt, nichts anderes. Hierbei kann offenbleiben, ob die Annahme der Beklagten zutrifft, ein solches Verkaufsverbot erfordere „zwanglos“ eine vom Speiseeis selbst ausgehende und damit betriebsinterne Gefahr. Denn auch die weitere Gleichstellung einer allein den konkreten Betrieb des Versicherungsnehmers betreffenden behördlichen Maßnahme mit einer Betriebsschließung wäre nicht dazu angetan, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu dem Verständnis zu verleiten, der Versicherungsfall in Ziff. 3.1.1 Halbsatz 1 BBSG 19 müsse sich gleichermaßen auf eine aus dem Betrieb selbst herrührende Gefahr beziehen.

Eine derartige Beschränkung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer – anders als die Beklagte meint – auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Bedingungen entnehmen. Weder aus dem Umstand, dass Ziff. 3.5.3 Abs. 1 BBSG 19 Schäden an Vorräten und Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger infiziert waren, vom Versicherungsschutz ausnimmt, noch aus der besonderen Obliegenheit zur Information des Versicherers nach Ziff. 11.1 BBSG 19 muss er schließen, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers nur auf vom Betrieb des Versicherungsnehmers, dessen Angehörigen oder Angeboten selbst ausgehende Infektionsgefahren bezieht.

Die Bedingungen verdeutlichen ihm vielmehr nur, dass sie im Grundsatz auch Versicherungsschutz für betriebsinterne Gefahren bieten, nicht hingegen, dass der Versicherungsschutz auf solche beschränkt sein soll (vgl. Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 3. Aufl. § 12 Rn. 66; Fortmann, VersR 2020, 1073, 1079; Lüttringhaus/ Eggen, r+s 2020, 250, 252).

Auch die in Ziff. 5 BBSG 19 angeordnete Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Versicherungsort erlaubt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht den Rückschluss darauf, dass nur Gefahren versichert sein sollen, die sich gerade an diesem Versicherungsort realisieren oder von diesem ausgehen (Fortmann, VersR 2020, 1073, 1079; a.A. Keunecke/Püttgen, VW 2020, 76, 78; Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 244 f.; Goergen/Derkum, VersR 2020, 907, 911). Ein derartiges Unmittelbarkeitserfordernis im Sinne einer Einschränkung des Versicherungsschutzes enthalten die Versicherungsbedingungen nicht.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner entschieden, dass in der Bezugnahme in Ziff. 3.4 BBSG 19 auf die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger keine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu sehen ist. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen.

aa) Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteil vom 14. Juni 2017 – IV ZR 161/16, VersR 2017, 1012 Rn. 12 m.w.N.).

bb) Eine solche Mehrdeutigkeit, die nicht beseitigt werden kann, weist Ziff. 3.4 BBSG 19 nach der gebotenen Auslegung auf.

(1) Die mehrfache Bezugnahme der Bedingungen auf das Infektionsschutzgesetz ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunkts, auf den es für die Frage ankommt, welcher Rechtszustand zugrunde zu legen ist, kann den Versicherungsnehmer, der die Bedeutung der Verweisung zu erschließen versucht, auf der einen Seite zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist. In diesem Verständnis kann sich der Versicherungsnehmer insbesondere durch den ihm erkennbaren Sinn und Zweck der Betriebsschließungsversicherung bestärkt sehen, ihn – möglichst umfassend – gegen Ertragsausfälle infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung zu versichern. Den Umstand, dass die Beklagte ihren Bedingungen in einem Anhang einen Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung beifügt, muss er mangels Bezugnahme auf den Anhang in den Bedingungen selbst nicht zwingend dahin verstehen, dass der Versicherer den Inhalt dieser Regelungen im Sinne einer Beschränkung des Leistungsversprechens auf die namentlich in dieser Gesetzesfassung genannten Krankheiten und Krankheitserreger zum Gegenstand des Versicherungsvertrages machen möchte (vgl. KG VersR 2022, 943 unter 1 d aa [juris Rn. 57]). Dies gilt umso mehr, als sich der Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz nicht in der Wiedergabe der in den Bedingungen konkret in Bezug genommenen Bestimmungen erschöpft.

(2) Auf der anderen Seite ist aber auch eine Auslegung dahin möglich, dass eine Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung erfolgen soll. Das kann dem Versicherungsnehmer die Beschränkung des Leistungsversprechens auf in den §§ 6 und 7 IfSG „namentlich“ benannte Krankheiten und Krankheitserreger nahelegen. Hieraus erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass nur die mit Namen bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 20). Das kann den Versicherungsnehmer zu der Einschätzung führen, dass der Versicherer nur für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte und im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will und nicht für solche im Vorfeld nicht absehbare Risiken, bei denen dem Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 21). Für ein solches Verständnis kann auch der Ausschluss einer bestimmten Krankheit in Ziff. 3.4 BBSG 19 unter ausdrücklicher Benennung der gesetzlichen Regelung in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung sprechen, die den Versicherungsnehmer jedoch – anders als die Beklagte meint – nicht notwendigerweise zur Einschätzung führen muss, das Leistungsversprechen könne sich nur auf die bei Vertragsschluss geltende Fassung der §§ 6 und 7 IfSG beziehen (vgl. KG VersR 2022, 943 unter 1 d aa [juris Rn. 58]). Gegen ein derartiges Verständnis spricht der ausdrückliche Risikoausschluss von in den §§ 6 und 7 IfSG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung ansonsten nicht aufgeführten Prionenerkrankungen oder des Verdachts hierauf in Ziff. 3.5.3 Abs. 3 BBSG 19, auf dessen Existenz der durchschnittliche Versicherungsnehmer allerdings für sich genommen nicht auf eine dynamische Verweisung schließen muss (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 22; a.A. KG VersR 2022, 943 unter 1 d aa [juris Rn. 59]).

(3) Beide Auslegungen sind vertretbar. Der Klausel lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks bereits mangels einer ausdrücklichen Beschränkung nicht eindeutig entnehmen, dass die Beklagte mit ihr zur Festlegung des Inhalts des Leistungsversprechens auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger verweist (a.A. OLG Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2022 – 10 U 905/21, BeckRS 2022, 1723 Rn. 7 ff.). Vielmehr ist auch die vom Berufungsgericht erwogene Auslegung möglich, die Klausel erfasse mit ihrer Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger (für eine dynamische Verweisung bei im Wesentlichen vergleichbarer Bedingungslage: OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 7 U 164/21, juris Rn. 31 f.; KG VersR 2022, 943 unter 1 d [juris Rn. 56 ff.]; Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 3. Aufl. § 12 Rn. 59; Eusani, MDR 2020, 889 Rn. 16; offenlassend OLG Rostock, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 4 U 37/21, juris Rn. 62 ff.). Die sich aus der mehrdeutigen Bezugnahme in der Klausel auf die §§ 6 und 7 IfSG ergebenden Zweifel lassen sich aus Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht überwinden. Diese Auslegungszweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Hätte er den Versicherungsschutz auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses genannten Krankheiten und Krankheitserreger beschränken wollen, hätte er dies durch eine ihm ohne weiteres mögliche und zumutbare Klarstellung in den Versicherungsbedingungen erreichen können. Es ist deshalb von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen.

d) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Anpassung des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgelehnt.

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dabei kommt eine Anpassung nur insoweit in Betracht, als einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine Anpassung des Vertrags aus, weil die Verwirklichung des Risikos einer pandemiebedingten Betriebsschließung nicht zu einer Änderung der Geschäftsgrundlage des Vertrags geführt hat.

aa) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien, oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2016 – V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 Rn. 12; vom 4. März 2015 – XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 32; vom 15. Dezember 1983 – III ZR 226/82, BGHZ 89, 226 unter II 2 a [juris Rn. 36]; vom 29. April 1982 – III ZR 154/80, BGHZ 84, 1 unter III 3 a [juris Rn. 24]; Beschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 447/19, NJW 2020, 3243 Rn. 46; jeweils m.w.N.).

bb) Vorliegend hingegen haben die Parteien den Umstand, den die Beklagte als Geschäftsgrundlage ansieht, nämlich eine Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger, zum Vertragsinhalt gemacht. Das ausdrücklich auf die Übernahme dieser Gefahr gestützte Leistungsversprechen der Beklagten lässt sich daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beurteilen, wenngleich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss mit dem Ausmaß der COVID-19-Pandemie nicht gerechnet haben mögen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 1. März 2022 – 9 U 162/21, juris Rn. 100; BeckOGK-BGB/Martens, § 313 Rn. 227.1 [Stand: 1. Oktober 2022]; Armbrüster, ZIP 2022, 397, 403; Notthoff, r+s 2020, 551, 553; siehe auch OLG Karlsruhe r+s 2021, Rn. 56; LG München I r+s 2020, 686 Rn. 80; LG Darmstadt, Urteil vom 9. Dezember 2020 – 4 O 220/20, BeckRS 2020, 35645 Rn. 56; a.A. Keunecke/Püttgen, VW 2020, 76, 79). Dass es jedenfalls grundsätzlich auch zum Auftreten einer Pandemie und einer größeren Anzahl von Betriebsschließungen kommen könnte, kann der Beklagten bei Abfassung ihrer Bedingungen nicht verborgen geblieben sein. Hätte sie hierauf beruhende Betriebsschließungen vom Versicherungsschutz von vornherein ausnehmen wollen, hätte sie dies – wie zum Teil in anderen Versicherungsbedingungen geschehen – ausdrücklich in ihren Bedingungen regeln müssen.

III.

Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Ihr steht – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat – aus Anlass der ersten (teilweisen) Betriebsschließung durch die Allgemeinverfügung des Landkreises H vom 18. März 2020 kein Anspruch auf Entschädigung zu.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nach Ziff. 3.4 BBSG 19 der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG voraussetzt und es an dieser im Zeitpunkt der teilweisen Schließung des Betriebs der Klägerin durch die Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 fehlte, weil COVID-19 als Krankheit und SARS-CoV beziehungsweise SARS-CoV-2 als Krankheitserreger erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) am 23. Mai 2020 in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG namentlich genannt wurden. Das ergibt die Auslegung von Ziff. 3.4 BBSG 19; einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es insoweit nicht.

a) Mit der Begrenzung des Leistungsversprechens auf „die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass nur die in diesen Vorschriften mit Namen bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Die Verwendung des Begriffs „namentlich“ erfolgt auch bei einer Klauselfassung wie der vorliegenden aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht im Sinne einer adverbialen Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 20). Zudem verdeutlicht ihm die Klausel in Ziff. 3.4 BBSG 19 mit der einleitenden Wendung „im Sinne dieser Bedingungen“, dass die Reichweite des Versicherungsschutzes in den Versicherungsbedingungen eigenständig geregelt ist (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28. Oktober 2021- 1 U 65/21, juris Rn. 39, 43).

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bedingungen und ihrer Bezugnahme auf ganz konkrete gesetzliche Bestimmungen nicht annehmen, dass bereits die Erweiterung der Meldepflicht für in diesen Regelungen nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger durch eine auf der Grundlage von § 15 IfSG erlassene Rechtsverordnung zur Erlangung von Versicherungsschutz auf der Grundlage von Ziff. 3.1 BBSG 19 genügt. Für eine derartige Ausdehnung der Deckung über die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger hinaus auf durch eine Rechtsverordnung angeordnete Meldepflichten für bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger findet der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Wortlaut der Klausel keinen Anhalt. Demgemäß kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass bereits mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) vom 30. Januar 2020 (BAnz AT 31. Januar 2020 V1) am 1. Februar 2020 die Meldepflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion mit COVID-19 und auf den direkten oder indirekten Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgedehnt wurden. Die Verweisung auf eine solche Rechtsverordnung enthält die Klausel nicht; sie ist auch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht erweiternd auszulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 3 U 318/20, BeckRS 2021, 14597 Rn. 16).

Zwar bedeutet es für den Versicherungsnehmer in der Sache keinen Unterschied, ob die auf einer Erweiterung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger beruhende Schließung seines Betriebs ihre Grundlage in einem formellen Gesetz oder in einer auf der Grundlage von § 15 IfSG erlassenen Rechtsverordnung hat. Die Verordnungsermächtigung soll es ermöglichen, den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten der wissenschaftlichen Entwicklung und der epidemischen Lage beweglich anzupassen (BT-Drucks. 8/2468 S. 18 re. Sp. zu § 7 Abs. 1 BSeuchG). Ihr Zweck besteht daher darin, auf eine Änderung der Lage auch dann reagieren zu können, wenn keine ausreichende Zeit für die Durchführung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens vorhanden ist (Müllmann in Kießling, IfSG 3. Aufl. § 15 Rn. 1). Dessen ungeachtet bleibt es aber die eigenverantwortliche Entscheidung des Versicherers im Rahmen seines Leistungsangebots, ob auch solche Erweiterungen des Kreises der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger durch eine Rechtsverordnung vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Indem die Klausel unmissverständlich die namentliche Benennung der Krankheiten und Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 IfSG verlangt, macht sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Anliegen der Beklagten erkennbar und nachvollziehbar, den Versicherungsschutz jedenfalls auf die im Gesetz selbst benannten Krankheiten und Krankheitserreger zu begrenzen und damit kurzfristige Erweiterungen und Ausdehnungen von Meldepflichten im Wege einer Rechtsverordnung von der Deckung auszunehmen, die dem Versicherer eine risikoadäquate Kalkulation erschweren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 7 U 164/21, juris Rn. 37, 40; Schreier, VersR 2020, 513, 515; Günther, VersR 2021, 1141, 1144 f.; a. A. KG VersR 2022, 943 unter 1 d cc [juris Rn. 61]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 8; ders., ZIP 2022, 397, 403; ders., COVuR 2021, 36 f.; Eusani, MDR 2020, 889 Rn. 16; Fortmann, ZfV 2020, 300, 302; ders., VersR 2020, 1073, 1078; ders., r+s 2021, 148).

b) Anders als die Klägerin meint, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bemerken, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers gerade nicht auf Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, die das Infektionsschutzgesetz nicht ausdrücklich – „namentlich“ – benennt, sondern nur über die Öffnungsklauseln in § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG ein behördliches Handeln ermöglichen. Ihm wird nicht entgehen, dass die Klausel in Ziff. 3.4 BBSG 19 nicht allgemein auf die §§ 6 und 7 IfSG verweist, sondern zusätzlich eine namentliche Benennung der die Deckungspflicht des Versicherers auslösenden Krankheiten und Krankheitserreger in diesen Bestimmungen verlangt (entgegen Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 254; Korff, COVuR 2020, 246, 248). Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird in diesem Zusammenhang auffallen, dass es dieser Einschränkung nicht bedurft hätte, wenn die Beklagte alle nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger und nicht nur die bei Eintritt des Versicherungsfalls in den §§ 6 und 7 IfSG mit Namen benannten mit ihrem Leistungsversprechen hätte erfassen wollen. Denn dann hätte sie es bei einer allgemeinen Verweisung auf die §§ 6 und 7 IfSG belassen können (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 20; vgl. auch – zu einer identischen Klauselfassung – KG VersR 2022, 943 unter 1 d bb [juris Rn. 60]; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 7 U 164/21, juris Rn. 35).

c) Ziff. 3.4 BBSG 19 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

aa) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (Senatsurteil vom 4. April 2018 – IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 Rn. 8 m.w.N.). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteil vom 13. September 2017 – IV ZR 302/16, VersR 2017, 1330 Rn. 13 m.w.N.).

bb) Diesen Erfordernissen wird Ziff. 3.4 BBSG 19 gerecht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt – wie dargestellt – dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bedingungen, dass in Ziff. 3.4 BBSG 19 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der hier vereinbarten Bedingungen in der Weise abschließend definiert werden, als sie in den §§ 6 und 7 IfSG unter Nennung ihres Namens aufgeführt sein müssen. Unerheblich ist, dass die Regelung dabei keine Klarstellung enthält, die eine Erstreckung des Verweises auf die Regelung in § 15 IfSG ausdrücklich ausschließt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 31).

Zudem ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar, dass der sich nach Ziff. 3.4 BBSG 19 aus dem Wortlaut der §§ 6 und 7 IfSG ergebende Katalog versicherter Krankheiten und Krankheitserreger nicht sämtliche nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfasst und daher Lücken im Versicherungsschutz bestehen können. Ihm wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst wird. Vielmehr ist für ihn auch in einer Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als dynamische Regelung – wie hier – erkennbar, dass mit dem Erfordernis der Bezeichnung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern mit ihrem Namen in §§ 6 und 7 IfSG zum Schadenszeitpunkt eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf eben diese Krankheiten und Krankheitserreger verbunden ist und demnach nicht sämtliche nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 33). Es führt auch nicht zur Intransparenz, dass dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglicherweise nicht klar ist, dass das Infektionsschutzgesetz in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 Auffangtatbestände vorsieht, nach denen auch in den §§ 6 und 7 IfSG nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sein können (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 34).

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage der Reichweite des in den BBSG 19 übernommenen Leistungsversprechens schließlich nicht darauf an, ob die Beklagte – wie die Klägerin behauptet – auf einer internen Internetseite nach dem Auftreten der Pandemie erklärt hat, dass durch die Ausdehnung der Meldepflicht seit dem 1. Februar 2020 Versicherungsschutz bestehe.

Zwar trifft es zu, dass der Grundsatz der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab eine Einschränkung erfährt, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung – auch durch schlüssiges Handeln – einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 47; vom 14. Juni 2006 – IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246 Rn. 15).

Ein von dem im Wege der Auslegung gewonnenen Inhalt der Bedingungen abweichender Wille der Vertragsparteien ist hier indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Einem Erklärungstatbestand dürfen nicht nachträglich Inhalte beigelegt werden, von denen die Parteien bei Vertragsschluss nicht ausgegangen sind (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 – IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 38). Erforderlich hierfür ist demgemäß eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den jeweiligen Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, durch die der Sinn der streitigen Klausel für sie verbindlich festgelegt wird (vgl. OLG Oldenburg r+s 2022, 142 Rn. 18; OLG Zweibrücken VersR 2022, 627, 628 [juris Rn. 26]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 12 U 172/21, juris Rn. 4; siehe auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 – IV ZR 437/21, juris Rn. 6). An dieser fehlt es schon deshalb, weil die Klägerin selbst nicht behauptet, die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Kenntnis genommen zu haben. Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, dass auch das nachträgliche Verhalten der Parteien Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten haben kann und insoweit bei der Auslegung einzubeziehen ist (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – VI ZB 24/16, VersR 2017, 713 Rn. 16 m.w.N.). Es ist aber nichts dafür festgestellt oder sonst ersichtlich, dass die behauptete Erklärung der Beklagten auf einer internen Internetseite nicht lediglich auf deren einseitigem Rechtsverständnis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss beruhte, sondern sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Auffassung der Klägerin deckte.

 

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