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Kfz-Vollkaskoversicherung: Sachverständigenverfahren und außergerichtliche Zurückweisung der Ansprüche

LG Nürnberg-Fürth, Az.: 8 O 7943/13, Urteil vom 16.07.2015

Leitsätze:

1. Können Vorschäden von den durch den behaupteten Versicherungsfall verursachten Schäden hinreichend sicher abgegrenzt werden, sind diese im bedingungsgemäßen Umfang eines Kaskoversicherungsvertrages zu erstatten.

2. Der Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ist als Rechtsanwendung von Amts wegen zu berücksichtigen.

3. Der Kaskoversicherer kann sich nicht (mehr) auf fehlende Fälligkeit berufen, weil das nach A.2.17 AKB grundsätzlich obligatorische Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden sei, wenn er zuvor unmissverständlich klar gemacht hat, dass er die erhobenen Ansprüche zurückweist und keine Zahlungen leisten wird.

4. Kosten des Versicherungsnehmers für die Inanspruchnahme eines Sachverständigen können trotz A.2.8 AKB als Schadensersatz zu ersetzen sein, wenn sie nach unberechtigter Leistungsablehnung anfallen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich dann, wenn mit dem Sachverständigen keine Honorarvereinbarung getroffen wurde nach § 632 II BGB und kann anhand der BVSK-Honorarbefragung (Auswertung des jeweiligen Postleitzahlengebiets) ermittelt werden.

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigenbüro K., F-str. …, F., aus der Rechnung vom 03.08.2013, Rgnr. 0308_1DN in Höhe von 958,63 € brutto freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 48% und die Beklagte 52% zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17681,46 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Versicherungsleistungen aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag.

sachverständiger
Symbolfoto: GeorgeRudy / Bigstock

Die Klägerin hält bei der Beklagten seit Anfang 2012 für das Fahrzeug Mercedes Benz, S Klasse, Kennzeichen … (u. a.) einen Fahrzeugvollkaskoversicherungsvertrag. Diesem liegen die als Anlage K5 vorgelegten allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) zugrunde. Das versicherte Fahrzeug steht im Eigentum des Zeugen N., der das Fahrzeug am 14.03.2012 gekauft hat. Das Fahrzeug erlitt im September 2012 einen Schaden, bei dem u. a. die linke Fahrzeugseite beschädigt wurde. Dieser Schaden wurde fiktiv auf Reparaturkostenbasis abgerechnet. Eine tatsächliche Reparatur dieses Schadens erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 05.04.2013 lehnte die Beklagte Zahlungen für den streitgegenständlichen behaupteten Versicherungsfall ab (Anlage K8). Die Klägerin gab zur Dokumentation der streitgegenständlichen Fahrzeugschäden ein Gutachten beim Sachverständigen K. in Auftrag, für das ihr mit Rechnung vom 03.08.2013 2.023,46 € in Rechnung gestellt wurden.

Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge N. am 20.01.2013 gegen 23:30 Uhr in der Nähe von H. am Waldrand angehalten habe, um zu verschnaufen. Beim anschließend erforderlichen Wenden des Fahrzeuges sei dieses aufgrund Schnee und Eisglätte ins Rutschen gekommen und dabei im Heckbereich mit einem größerem Stein bzw. Fels kollidiert. Der dabei entstandene Schaden mache Reparaturkosten in Höhe von 24.764,74 € erforderlich. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges betrage 23.546,00 €, dessen Restwert 7.888,00 €. Der im September 2012 eingetretene und nicht reparierte Vorschaden sei im Schadensgutachten Kapplan dokumentiert und der Reparaturkostenkalkulation nicht zugrunde gelegt. Soweit das Fahrzeug im Jahr 2009 und 2010 weitere Vorschäden gehabt habe, seien diese der Klägerin und dem Eigentümer N. nicht bekannt gewesen, da dieser das Fahrzeug als unfallfrei erworben habe. Jedenfalls seien diese Vorschäden fachgerecht repariert worden, so dass der Wiederbeschaffungswert zutreffend angesetzt sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr der Wiederbeschaffungsaufwand von 15.658,00 € zu ersetzen sei. Der Klägerin seien zumindest die Schäden zu erstatten, die sich nicht mit den vorhandenen Vorschäden teilüberlagerten. Insoweit sei eine Abgrenzung möglich. Zudem sei die Beklagte auch zur Freistellung von den Sachverständigenkosten verpflichtet, da sie eine Regulierung zu Unrecht abgelehnt habe. Die Versicherungsleistung sei auch fällig, da die Beklagte die Klägerin nach Leistungsablehnung nicht mehr auf das Sachverständigenverfahren nach A.2.17 AKB verweisen könne.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.658,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Sachverständigenkosten in Höhe von 2.023,46 € brutto freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet, dass es zu dem von der Klägerin behaupteten Schadensvorfall am 20.01.2013 gekommen sei. Sie bestreitet zudem, dass die der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen K. zugrunde liegenden Schäden im Zusammenhang mit diesem behaupteten Schadensereignis entstanden seien. Das Fahrzeug habe bereits im August 2009 (vorne und seitlich rechts sowie Dach), im April 2010 (rechte Seite) sowie im Dezember 2012 (vorne rechts und Seite links) Schäden erlitten, die nicht ordnungsgemäß repariert worden seien. Die behaupteten Wiederbeschaffungs- und Restwerte seien deshalb nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, welche Reparaturkosten dem von ihr behaupteten Schadensereignis zuzuordnen seien. Eine Abgrenzung zu den vorhandenen Vorschäden sei nicht möglich. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Sachverständigenkosten bestehe nach A.2.8 AKB nicht. Im Übrigen sei die begehrte Versicherungsleistung noch nicht fällig, da das nach A.2.17 AKB vorgeschriebene Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt sei.

Die Klage ist der Beklagten am 18.11.2013 zugestellt worden. Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin L. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014, Gerichtsakte S. 29 ff, Bezug genommen. Weiter wurde Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 17.02.2014, Gerichtsakte S. 33, durch Erholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Braun vom 27.08.2014, Gerichtsakte S. 43 ff, wird Bezug genommen. Weiter wurde Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 17.12.2014, Gerichtsakte S. 85 durch Erholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen (Ergänzungsgutachten vom 30.04.2015, Gerichtsakte S. 93 ff). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlage Bezug genommen. Mit Beschluss vom 30.06.2015 wurde mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 01.07.2015 bestimmt war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

A)

Die Klägerin hat nach § 1 S.1 VVG in Verbindung mit A.2.3.2, A.2.7.1 Buchst. b AKB Anspruch auf Reparaturkosten von 8.545,72 € und Anspruch auf Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 958,63 €.

I.

Der Klägerin ist der ihr obliegende Nachweis des Versicherungsfalls „Unfall“ nach A.2.3.2 Abs. 1 AKB gelungen.

1. Die Zeugin L., die Freundin des Eigentümers N. hat im Rahmen ihrer Vernehmung (lediglich sie war für den Hergang des behaupteten Versicherungsfalles als Zeugin benannt) den Vorfall detailreich und nachvollziehbar geschildert. Sie hat Anlass der Fahrt und der eingelegten Pause plausibel geschildert. Sie hat verschiedene, auch auf den ersten Blick nebensächliche Details angeben können, wie etwa die Diskussion darüber, ob die Polizei beim Fahren gegen einen Stein im Wald gerufen werden müsse oder nicht. Nach Schilderung der Zeugin ist plausibel von einem versehentlichen Rückwärtsfahren gegen einen Felsblock und damit einem bedingungsgemäßen Unfall auszugehen.

Diese Angaben werden auch durch die Ausführungen des Gerichtssachverständigen gestützt, der erläutert hat (Gutachten vom 27.08.2014, S. 7 ff, Gerichtsakte S. 49 ff), dass die von ihm nachvollziehbaren Beschädigungen im Heckbereich rechts von einem groben, festen Gegenstand verursacht wurden. Es sei insbesondere die Oberflächenstruktur grob und unregelmäßig gewesen, was sich anhand der Lackbeschädigungen nachvollziehen lasse. Diese Schäden ließen sich durchaus auf einen Anprall gegen einen großen Stein bzw. Felsbrocken zurückführen. Die Rückwärtsanprallgeschwindigkeit habe im Bereich von mindestens 10 Km/h gelegen. Diese objektive Feststellung steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin. Diese hat zur Geschwindigkeit vor der Kollision nichts Genaueres sagen können. Sie könne nicht sagen, ob Herr N. gegen den Felsen gerutscht oder gefahren sei. Sie habe in dem Moment auf dem Handy getippt. Sie habe nur den Knall gemerkt.

2. Das diese Kollision mit dem Felsblock auch unfreiwillig war, ist nicht von der Klägerin als Versicherungsnehmerin zu beweisen (BGH VersR 1981, 450), sondern obliegt als Einwand gemäß § 81 VVG (vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls) der Beweislast des Versicherers (BGH a. a. O.; sowie Stadler in Stiefel/Meier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage AKB A.2.3 Rn. 25 m. w. N.).

Für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, die die Beklagte zumindest konkludent behauptet hat, hat sie jedoch keinen Beweis angeboten. Der Umstand, dass die Klägerin zunächst versucht hat, mit dem vorgelegten Schadensgutachten K. auch Schäden abzurechnen, die nicht dem streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen sind, sondern auf Vorschäden beruhen (dazu sogleich), genügt als Indiz hierfür nicht. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen und im Übrigen auch durch Vorlage des schriftlichen Kaufvertrages, mit dem der Eigentümer N. das Fahrzeug am 15.03.2012 angekauft hat, belegt (Anlage K3), dass das Fahrzeug als unfallfrei ohne Mängel gekauft wurde. Dies spricht dafür, dass der Klägerin bzw. dem Eigentümer (vgl. AKB A.2.4) die Vorschäden nicht bekannt waren. Dann wiederum kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass die Abrechnung dieser Vorschäden durch das Sachverständigengutachten Teil einer arglistigen Täuschung der Beklagten zu Versicherungsfall und Schadenshöhe ist.

II.

Die Klägerin hat Anspruch auf Reparaturkosten in Höhe von 8.245,72 €.

1. Nach A.2.7.1 hat die Beklagte nur die Reparaturkosten zu erstatten, die durch den konkreten Unfall erforderlich geworden sind (Meinecke in Stiefel/Meier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage AKB A.2.7 Rn. 7).

Der Sachverständige hat im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen aber nachvollziehbar dargelegt, dass am versicherten Fahrzeug noch weitere, vom konkreten Versicherungsfall unabhängige Schäden vorhanden waren, die – zumindest zum Teil – in die Kalkulation des Sachverständigen K. Eingang gefunden haben. Die Beklagte hat hierzu zu zwei weiteren Schadensfällen vom August 2009 und April 2010 – mitten vor der Besitzzeit des Eigentümers N. – vorgetragen.

Dann gilt in rechtlicher Hinsicht folgendes: Gibt es zumindest eine Teilüberlagerung von Vorschäden mit geltend gemachten Schäden, trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens. Er hat dafür zu sorgen, dass entsprechende zuverlässige Feststellungen ermöglicht werden und trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer zur Regulierung tauglichen Schadensabgrenzung (OLG Koblenz r+s 2010, 234). Lässt sich also nicht feststellen, welche der geltend gemachten Schäden bei dem behaupteten Unfall entstanden sind und ob diese nicht Fahrzeugteile betrafen, die aufgrund eines früheren Unfallereignisses geschädigt waren und ohnehin hätten ausgetauscht oder fachgerecht instandgesetzt werden müssen, ist kein Raum für eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO. Eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist aufgrund von Vorschäden dann nicht möglich (OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2010, 259). Können Vorschäden von den durch den streitgegenständlichen Versicherungsfall verursachten Schäden hingegen hinreichend sicher abgegrenzt werden, sind diese im bedingungsgemäßen Umfang zu erstatten (vgl. BGH DAR 1990, 224 und OLG Hamm NZV 2015, 37 zu Haftpflichtschäden).

2. Eine Abgrenzung der Vorschäden von den durch den streitgegenständlichen Versicherungsfall verursachten Schäden ist im Streitfall durchaus möglich.

Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen Ausführungen dargelegt, welche Schadenspositionen sich mit dem Zusammenstoß mit einem Fels nicht in Einklang bringen lassen. Demnach lässt sich etwa die Beschädigung der C-Säule, des rechten Seitenteils oben und des Hecklängsträgers abgrenzen und „herausrechnen“.

Eine solche Abgrenzung, die technisch nachvollziehbar und plausibel möglich ist, ist der Klägerin auch nicht etwa deshalb verwehrt, weil sie arglistig mit den Vorschäden z. T. einen höheren Schaden geltend gemacht hätte. Wie bereits dargelegt, kann ein arglistiges Verhalten nicht als belegt angenommen werden, da der Eigentümer N. den Wagen offenbar in Unkenntnis der beiden Vorschäden aus den Jahren 2009 und 2010 erst im Jahr 2012 als unfallfrei erworben hat. Der im September 2012 eingetretene weitere Schaden, bei dem u. a. die linke Fahrzeugseite beschädigt wurde, ist in der Kalkulation des Sachverständigen K. ohnehin ausgeklammert.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen – denen auch insoweit die Parteien inhaltlich nicht entgegen getreten sind und die als schlüssig und nachvollziehbar deshalb den weiteren Ausführungen zugrunde gelegt werden können – belaufen sich die Reparaturkosten für die tatsächlich durch den streitgegenständlichen Versicherungsfall erforderlich gewordenen Reparaturkosten auf 8.545,72 €. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Wiederbeschaffungsaufwand überschritten werden könnte – wenngleich infolge der teilweise berücksichtigten Vorschäden der Wiederbeschaffungswertes von ca. 22.450,00 € (Gutachten S. 12, Gerichtsakte S. 54) zu reduzieren sein dürfte -, sind damit diese ermittelten tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten anzusetzen (AKB 2.7.1 Buchst. b – das Fahrzeug wurde nicht repariert).

Nachdem ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins (Anlage K1) eine Selbstbeteiligung von 300,00 € vereinbart ist (Rechtsanwendung), beläuft sich die berechtigte Versicherungsleistung auf 8.245,72 €.

III.

Diese Versicherungsleistung ist auch fällig.

Die Beklagte kann sich nicht (mehr) auf fehlende Fälligkeit berufen, weil das nach A.2.17 AKB grundsätzlich obligatorische Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden ist. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.04.2013 (Anlage K8) unmissverständlich klar gemacht, dass sie die erhobenen Ansprüche zurückweist und keine Zahlungen leisten wird. Dann aber kann sich die Beklagte redlicher Weise nicht mehr auf die Einhaltung von Verfahrens – bzw. Fälligkeitsvorschriften berufen (OLG Köln R+S 2002, 188; vgl. Meinecke in Stiefel/Maier AKB 18. Aufl. A.2.17 Rn. 1).

IV.

Die Klägerin hat Anspruch auf Freistellung von gegen sie bestehendes Sachverständigenhonorars des Sachverständigen K. in Höhe von 958,63 €.

1. Die Klägerin kann diesen Anspruch zwar nicht primär auf den Versicherungsvertrag stützen, da durch die Regelung in A.2.8 AKB, wonach die Kosten eines Sachverständigen nur erstattet werden, wenn – wie im Streitfall unstreitig nicht – die Beklagte dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat, klargestellt ist, dass Sachverständigenkosten nicht zu den erforderlichen Reparaturkosten gehören (vgl. BGH NJW-RR 1989, 315 zur Vorgängerregelung).

2. Die Beklagte ist jedoch im Rahmen des Schadensersatzes verpflichtet, die erforderlichen Sachverständigenkosten der Klägerin zu übernehmen.

Die Beklagte befand sich mit der ernsthaften und endgültigen Leistungsablehnung vom 05.04.2013 nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug. Da die Leistungsablehnung nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach unberechtigt war, liegt hierin eine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung des Versicherungsvertrages (§ 280 Abs. 1, Abs.2 BGB; vgl. LG Potsdam, r+s 2008, 102, 103). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Vertragsverletzung nicht zu vertreten hätte (§ 286 Abs. 4 BGB) sind von ihr weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Der Höhe nach kann die Klägerin im Wege des Schadenersatzes allerdings lediglich Freistellung von den Sachverständigenkosten verlangen, die zur Schadensbeseitigung erforderlich waren (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Dass die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe grundsätzlich erforderlich war, ist angesichts des Ausmaßes des (nur dem Versicherungsfall zuzuordnenden) Schadens selbsterklärend.

Die Höhe des erforderlichen Honorars richtet sich dann, wenn ein Honorar nicht ausdrücklich vereinbart ist, nach § 632 Abs. 2 BGB (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 13.11.2014 – 8 O 1426/14, juris KG, Urt. v. 30.04.2015 – 22 U 31/14, juris vgl. auch BGH r+s 2014, 40). Auf entsprechenden Hinweis hierauf (Verfügung vom 26.11.2014, S. 81) ist ein Vortrag zu einer Honorarvereinbarung nicht erfolgt. Damit ist von den erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 632 Abs. 2 BGB auszugehen. Nach Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth kann die übliche Vergütung anhand der BVSK-Honorarbefragung ermittelt werden (hierzu grundlegend Kammerurteil v. 29.2.2012 – 8 S 2791/11 zur Anwendbarkeit des arithmetischen Mittels des sog. „HB III Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 bzw. des entsprechenden „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ebenso grundsätzlich KG Berlin, Urt. v. 30.04.2015 – 22 U 31/14, juris).

Der „HB V Korridor“ der BVSK-Honorarbefragung 2013 (Auswertung des PLZ-Gebiets 9 mit 112 Datensätzen) weist für die hier maßgeblichen Reparaturkosten von 8.545,72 € einen Bereich von 679,00 € bis 736,00 € aus. Bereits damit ist klar, dass die Abrechnung des Sachverständigen K., der ein Grundhonorar von 1.407,00 € ansetzt, nicht die übliche Vergütung abbildet. Anzusetzen ist für das Grundhonorar ein Betrag von (gemittelt) 707,50 €. Die vom Sachverständigen K. – gerichtsbekannt – nicht nachvollziehbar gefertigte Anzahl von 57 (!) Fotos kann nicht als erforderlich angesehen werden. Für die Dokumentation der alleine auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall zurückzuführenden Schäden können nach Ansicht des Richters aus vergleichbaren Fällen allenfalls 15 Fotos als erforderlich anerkannt werden (§ 287 ZPO). Nach „HB V Korridor“ der BVSK-Honorarbefragung 2013 (Auswertung des PLZ-Gebiets 9) ergeben sich für 15 Fotos je 2,32 € Kosten für den ersten Fotosatz von 34,80 €, für den zweiten Fotosatz bei Kosten je Foto von 1,40 € weitere 21,00 €. Hinzu kommen weiteren Fahrtkosten von pauschal 17,50 €. Porto/Telefon/Schreibkosten betragen pauschal 24,77 €. Kalkulationskosten können – da ausweislich der BVSK-Studie nur noch vereinzelt angesetzt – nicht als üblicher Vergütungsbestandteil angesehen werden.

Insgesamt kann die Klägerin damit die beantragte Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 805,57 € zzgl. Mehrwertsteuer, also 958,63 € verlangen.

V.

Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung ihrer berechtigten Forderung – wie nach § 308 Abs. 1 ZPO beantragt – ab Rechtshängigkeit (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB), mithin ab 19.11.2013.

B)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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