Skip to content

Betriebshaftpflichtversicherung – Verhältnis zum Geschädigten

LG Stuttgart, Az.: 22 O 48/17, Urteil vom 04.01.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.508,55 sowie weitere EUR 958,19 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13% und die Beklagte 87% zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.268,97 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Betriebshaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers, die unter anderem Sanitärinstallationen ausführt.

Die Beklagte ist Herstellerin und Großhändlerin von Sanitärgegenstände. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hatte bei Sanitärinstallationsarbeiten in der Ferienwohnung des Geschädigten dessen Ferienwohnung in Laax/Schweiz ein Eckventil der Beklagten verbaut. Ca. sechs Monate nach der Montage wurde am 14./15.03.2011 das Eckventil ohne Fremdeinwirkungen abgesprengt mit der Folge, dass die gesamte Wohnung des Geschädigten sowie das darunterliegende Geschoss und die Garage überschwemmt wurden. Hierbei entstand ein erheblicher Sachschaden.

Betriebshaftpflichtversicherung – Verhältnis zum Geschädigten
Symbolfoto: designer491/Bigstock

Nach Unterrichtung durch ihren Versicherungsnehmer bezahlte die Klägerin ursprünglich auf die zunächst angefallenen Rechnungen bis zum 25.03.2011 an den Geschädigten insgesamt EUR 47.376,35. Mit Schreiben vom 29.07.2011 teilte die Klägerin dem Geschädigten allerdings mit, dass Sie davon ausgehe, dass ein Materialfehler des verbauten Eckventils schadensursächlich gewesen sei. Daher werde sie keine weiteren Rechnungen bezahlen. Dem lag ein Analysebericht des Deutschen Kupferinstituts vom 06.06.2011 zu Grunde, wonach aufgrund fehlender Anhaltspunkte für Korrosionsangriffe ein rein mechanisch verursachter Schaden vorlag.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2011 forderte die Klägerin sodann von der Beklagten die Rückzahlung des an den Geschädigten gezahlten Betrages i.H.v. EUR 47.376,35 nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Hierin setzte sie der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 23.08.2011. Mit Schreiben vom 26.08.2011 teilte die Klägerin der Haftpflichtversicherung der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben weiter mit, die Beklagte habe durch die Zahlungen der Klägerin an den Geschädigten Aufwendungen gegenüber diesem erspart, weshalb jedenfalls ein Anspruch aus Leistungskondition gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB gegen Sie bestehe. Hierin setzte die Klägerin erneut eine Frist zur Zahlung bis zum 09.09.2011, die die Beklagte verstreichen ließ. Die Klägerin hat darüber hinaus am 08.08.2011 mit dem Geschädigten vereinbart, dass der von der Klägerin bezahlte Betrag bei diesem verbleiben solle und die Klägerin ihre aus dieser Zahlung resultierende Forderung direkt gegenüber der Beklagten geltend machen solle.

In der Folgezeit fanden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Geschädigten, dem Versicherungsnehmer der Klägerin sowie der Beklagten vor den Landgerichten Ravensburg und Heilbronn statt. Am 18.12.2014 wurde eine Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin von Landgericht Ravensburg abgewiesen, da das Landgericht feststellte, dass für den Schaden keine fehlerhafte Montage, sondern ein Materialfehler verantwortlich war. Mit Urteil vom 20.12.2016 wurde die Beklagte sodann vom Landgericht Heilbronn verurteilt, dem Geschädigten die entstandenen Schäden abzgl. 47.376,35 EUR auszugleichen.

Nachdem die Beklagte zunächst eine Zahlung abgelehnt hatte, verzichtete sie sodann mehrfach, zuletzt bis zum 31.03.2017, auf die Einrede der Verjährung. Am 12.01.2017 bezahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten dann einen Betrag i.H.v. EUR 47.267,36 an die Klägerin.

Mit Schreiben vom 13.01.2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die seit dem 04.08.2011 angefallenen Zinsen sowie die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 1.641,96 für die Geltendmachung der Hauptforderung aus einem Gegenstandswert von EUR 47.367,36 bis zum 27.01.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte lehnte die Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten ab, da die Verursachung durch die Beklagte erst durch das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18.12.2017 festgestellt sei. Das habe sich letztlich erst durch das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.12.2016 bestätigt.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Verzugsschaden aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 683 BGB, § 86 VVG gegen die Beklagte. Jedenfalls stehe ihr jedoch ein Anspruch aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 267 BGB, § 86 VVG zu. Zwar sei die Leistung ursprünglich an den Geschädigten erfolgt und es sei die Tilgung einer eigenen Schuld bezweckt gewesen. Die Anpassung des Leistungszwecks als Tilgung einer Drittschuld der Beklagten habe die Klägerin jedoch wirksam nachgeholt, indem sie diesen Zweck der Haftpflichtversicherung der Beklagten durch Schreiben vom 26.08.2017 ausdrücklich mitgeteilt habe. Auch dem Geschädigten habe sie das durch Schreiben vom 08.08.2017 nachträglich mitgeteilt.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.588,75 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.641,96 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.08.2011 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist, notfalls gegen Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe weder ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, noch aus Leistungskondition zu. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liege nicht vor, da die Klägerin durch die Zahlungen an den Geschädigten kein Geschäft der Beklagten vorgenommen und auch keinen Fremdgeschäftsführungswillen gehabt habe. Sie habe vielmehr ein eigenes Geschäft aufgrund ihrer versicherungsvertraglichen Verpflichtung vorgenommen.

Eine Leistungskondiktion gegen die Beklagte komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Zahlungen auch keine Leistung an die Beklagte gewesen seien, sondern an den Geschädigten. Die Klägerin habe damit lediglich einen Anspruch gegen den Geschädigten, nicht aber die Beklagte gehabt, denn die Leistungskondiktion müsse im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeziehungen erfolgen. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung und Änderung des ursprünglichen Leistungszwecks seien nicht möglich. Die Beklagte habe den Betrag ausschließlich aus Kulanz direkt an die Klägerin bezahlt. In Verzug habe sie sich daher nicht befunden. Schließlich habe auch bis zum Urteil des Landgerichts Heilbronn am 20.12.2016 überhaupt nicht festgestanden, dass das Eckventil der Beklagten schadensursächlich gewesen sei, weshalb Ansprüche auf Verzugsschaden bereits deshalb ausschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Erstattung des Verzugsschadens für den Zeitraum vom 10.09.2011 bis 12.01.2017 in Höhe von EUR 11.508,55 aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, 86 VVG, da sich die Beklagte mit der Zahlung der Hauptforderung i.H.v. 47.376,35 EUR ab dem 10.09.2011 in Verzug befand und diese erst am 12.01.2017 bezahlte.

1.

Zwar stand der Klägerin aufgrund der rechtsgrundlosen Zahlung an den Geschädigten ursprünglich kein Hauptanspruch gegen die Beklagte aus §§ 677, 683 BGB, 86 VVG zu. Der Klägerin entstand jedoch gegen die Beklagte mit Zugang der nachträglichen Tilgungsbestimmung bei deren Haftpflichtversicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ein Rückerstattungsanspruch i.H.v. EUR 47.376,35.

a.

Als Anspruchsgrundlage kommt das Rechtsinstitut der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht, weshalb der damalige Rückzahlungsanspruch nicht auf die §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB gestützt werden konnte.

Indem die Klägerin an den Geschädigten EUR 47.376,35 gezahlt und hierdurch dessen Schaden teilweise reguliert hat, ist sie einer vermeintlichen vertraglichen Pflicht gegenüber ihrem Versicherungsnehmer nachgekommen, hatte also keinen Fremdgeschäftsführungswillen für die Beklagte. Sie hat daher kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft geführt.

§ 677 BGB setzt voraus, dass jemand ein Geschäft „für einen anderen“ besorgt. Da der Wille für einen anderen zu handeln zum Wesen der Geschäftsführung ohne Auftrag gehört, kommt, wenn er fehlt, ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den §§ 677, 683, 670 BGB nicht in Betracht. Zwar haftete der Versicherungsnehmer der Klägerin vorliegend nicht für den entstandenen Schaden. Auch wird der Wille, ein fremdes Geschäft zu besorgen, dann vermutet, wenn es sich um ein objektiv fremdes Geschäft handelt. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, wenn es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt (BGH v. 18.09.186 – III ZR 227/84 = NJW 1987, 187, 188).

Die Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens ist jedoch vorliegend erschüttert. Die Klägerin hat bei der Zahlung an den Geschädigten ursprünglich unterstellt, dass die Zahlung aufgrund der Haftung ihres Versicherungsnehmers und damit ihrer vertraglichen Pflicht aus dem Versicherungsvertrag mit diesem erfolgte. Dass sie die Haftung dem Grunde nach von Anfang an bestritt, ändert hieran nichts. Jedenfalls ging sie nämlich bei der Zahlung nicht davon aus, ein Geschäft der Beklagten zu führen, denn andernfalls hätte sie von vornherein keine Zahlungen an den Geschädigten geleistet. Dies zeigt sich auch daran, dass sie später weitere Zahlungen verweigerte, als sie nicht mehr von einer Haftung ihres Versicherungsnehmers ausging. Bei irriger Annahme einer eigenen Leistungspflicht fehlt der Fremdgeschäftsführungswille im Regelfall. Die gegenteilige Annahme liefe auf eine Fiktion hinaus und widerspräche der Vorschrift des § 687 Abs. 1 BGB (OLG Nürnberg v. 06.12.1989 – 9 U 2685/89, Rn. 42).

Hieran ändert auch die nachträgliche Tilgungsbestimmung nichts. Selbst wenn man die nachträgliche Tilgungsbestimmung vom 26.08.2011 als nachträglichen Ausdruck eines Fremdgeschäftsführungswillens betrachten wollte, wäre ein Anspruch aus den §§ 677 ff. BGB gesperrt. Die Leistung auf eine unerkannt nicht bestehende vertragliche Pflicht erfüllt zwar im Ausgangspunkt die Anforderungen an die Fremdgeschäftsführung: Sie stellt sich als ausschließlich objektiv fremdes Geschäft in Kombination mit einem partiellen Fremdgeschäftsführungswillen im Sinne der Auch-Gestion dar. Doch würde die Anwendung der §§ 677 ff. BGB die spezifischen bereicherungsrechtlichen Schranken aushebeln. Dazu zählen etwa die Kondiktionssperren §§ 814, 817 BGB sowie die Einwendung des Bereicherungswegfalls. Deshalb sind die Grundsätze der GoA in solchen Fällen nicht anwendbar (vgl. Schäfer in MüKo BGB, 7. Aufl., § 677 Rn. 88).

b.

Die Klägerin hatte jedoch einen Bereicherungsanspruch gemäß den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 267 Abs. 1 S. 1 BGB, 86 VVG gegen die Beklagte, nachdem deren Haftpflichtversicherung das als nachträgliche Tilgungsbestimmung zu verstehende Schreiben der Klägerin vom 26.08.2011 zugegangen ist.

Zwar war die ursprüngliche Zahlung der Klägerin an den Geschädigten zunächst keine Leistung gegenüber der Beklagten i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn sie war keine Befreiung der Beklagten von sie treffenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGH v. 05.05.1969 – VII ZR 176/66 = NJW 1969, 1380). Allerdings führte die nachträgliche Tilgungsbestimmung vom 26.08.2011 zu einer Leistung gegenüber der Beklagten, indem hierdurch die Forderung des Geschädigten gegen die Beklagte erfüllt wurde und erlosch.

Die ursprüngliche Zahlung war zunächst weder eine Leistung nur an die Beklagte noch eine Doppelleistung zugunsten des Geschädigten und der Beklagten. Denn unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Auf die innere Willensrichtung der Klägerin oder ihres Versicherungsnehmers kommt es bei der Zweckbestimmung nicht an, denn durch die Zahlung an den Geschädigten wurden auch die möglichen Rechtspositionen des Geschädigten und der Beklagten berührt. Maßgeblich ist für die Zweckbestimmung vielmehr, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt, also wie sich die Tilgungsbestimmung der Zahlung aus Sicht eines objektiven Leistungsempfängers (hier des Geschädigten sowie der Beklagten) gemäß den §§ 133, 157 BGB darstellte. Aus Sicht des Geschädigten erfüllte die Klägerin ursprünglich nur eine Schuld ihres Versicherungsnehmers und erbrachte damit eine Leistung zugunsten des Geschädigten, nicht der Beklagten. Anderslautende Erklärungen hat die Klägerin zum Zahlungszeitpunkt nicht abgegeben.

Allerdings ist durch die nachträgliche Tilgungsbestimmung der Anspruch des Geschädigten gegen die Beklagte i.H.v. EUR 47.376,35 erfüllt worden und damit nach §§ 362 Abs. 1, 267 BGB erloschen. Die Klägerin hat hierdurch als Dritte auf die Schuld der Beklagten geleistet, sodass das Schuldverhältnis zwischen der Geschädigten und der Beklagten insoweit erlosch (BGH v. 26.09.1985 – IX ZR 180/84 = NJW 1986, 251). Denn mit der Tilgungsbestimmung hat die Beklagte das Freiwerden von einer gegen sie bestehenden Forderung des Geschädigten erlangt, ihr Vermögen wurde also insoweit gemehrt. Diese Bereicherung hatte sie der Klägerin gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herauszugeben.

Eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung bzw. deren Nachholung erscheint im vorliegenden Fall rechtlich zulässig, da nur so das unbillige Ergebnis vermieden wird, dass sich die großzügige Schadensregulierung der Klägerin als „unverdientes Geschenk“ für den tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Schädiger auswirkt. Das Bereicherungsrecht unterliegt in besonderem Maße dem Gebot der Billigkeit. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat daher für Bereicherungsansprüche gesteigerte Bedeutung (OLG Nürnberg v. 06.12.1989 – 9 U 2685/89, Rn. 50).

Die Klägerin stellte verspätet fest, dass sie nicht zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet ist. Wenn sie daraufhin auf den ihr an sich zustehenden Bereicherungsanspruch gegen den Geschädigten verzichtete und stattdessen die tatsächlich verpflichtete Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch nahm, so darf ihr das zumindest nach Treu und Glauben nicht verwehrt werden. Dabei steht für die Klägerin ersichtlich nicht in Rede, in der Beklagten etwa einen “besseren” Schuldner suchen oder gar dem von ihr zu tragenden Insolvenzrisiko ausweichen zu wollen. Sie will sich vielmehr lediglich an die durch die rechtsgrundlos erbrachte Leistung aus einer gesetzlichen Versicherung letztlich allein Begünstigte halten. Das muss ihr nach Treu und Glauben gestattet sein. Es wäre unbillig, wenn ihr gerade daraus ein Nachteil entstünde, dass sie ohne genaue vorherige Prüfung ihrer Eintrittspflicht als Versicherungsträgerin die anfallenden Schäden erst einmal übernommen hat. Das kam auch der Beklagten zugute, die sich insofern zunächst die ihr eigentlich obliegenden Aufwendungen ersparte. Deshalb muss die Klägerin hier berechtigt sein, nachträglich die irrtümlich geleistete Zahlung gem. § 267 BGB als eine für die Beklagte erbrachte Leistung zu bestimmen (BGH v. 15.05.1986 – VII ZR 274/85 = NJW 1986, 2700 f.).

Schutzwürdige Interessen der Beklagten stehen einer nachträglichen Tilgungsbestimmung nicht entgegen. Durch die Inanspruchnahme seitens der Klägerin wurde sie nicht schlechter gestellt. Sie hatte bis dahin auch keine Leistungen an den Geschädigten erbracht. Es spricht daher alles für die Berechtigung der Klägerin, nachträglich die irrtümlich geleistete Zahlung gemäß § 267 BGB als eine für die Beklagte erbrachte Leistung zu bestimmen (vgl. auch BGH v. 14.07.1964 – VI ZR 129/63 = NJW 1964, 1898, 1899; BGH v. 15.05.1986 – VII ZR 274/85 = NJW 1986, 2700 f.; OLG Nürnberg v. 06.12.1989 – 9 U 2685/89, Rn. 50).

Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten Klägerin vom 26.08.2011 war als nachträgliche Tilgungsbestimmung zu verstehen, §§ 133, 157 BGB. Aus dem anwaltlichen Schreiben des Geschädigten vom 24.08.2011 lässt sich entnehmen, dass die nachträgliche Tilgungsbestimmung auch diesem mitgeteilt wurde.

Zwar nimmt die Klägerin in dem Schreiben an die Haftpflichtversicherung der Beklagten zunächst Bezug auf einen vermeintlichen – und wie dargelegt nicht bestehenden – Anspruch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und erklärt nicht ausdrücklich eine nachträgliche Tilgungsbestimmung. Aus den Umständen des Schreibens sowie vor allem der Bezugnahme auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB war für einen objektiven Erklärungsempfänger jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin die getätigten Zahlungen an den Geschädigten jedenfalls nachträglich als Zahlung für die Beklagte deklarierte. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass Zweck der Zahlungen die Tilgung einer Drittschuld, nämlich die der Beklagten, war.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten war auch empfangsbevollmächtigt für die nachträgliche Tilgungsbestimmung. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hatte umfassende Regulierungsvollmacht und hatte die komplette Korrespondenz der Beklagten mit der Klägerin übernommen. Die Beklagte hatte die gesamte Abwicklung und Regulierung ihrer Haftpflichtversicherung übertragen. Auch Ziffer 5.2 AHB spricht dafür, dass die Haftpflichtversicherung empfangsbevollmächtigt war, denn hiernach ist der Haftpflichtversicherer bevollmächtigt, alle mit der Schadensregulierung zusammenhängenden Maßnahmen zu treffen und Geschäft abzuschließen.

2.

Die Klägerin hat die Beklagte durch nachträgliche Tilgungsbestimmung vom 26.08.2011 und der darin genannten Frist bis zum 10.09.2011 in Verzug gesetzt. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens nach § 288 BGB.

Ob § 818 Abs. 4 BGB einem Anspruch auf Zahlung eines Zinsschadens grundsätzlich entgegen steht, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls hatte die Beklagte mit Zugang der nachträglichen Tilgungsbestimmung vom 26.08.2011 Kenntnis des Mangels eines rechtlichen Grundes für die Leistung der Klägerin, weshalb jedenfalls deshalb über § 819 Abs. 1 BGB die allgemeinen Vorschriften – und damit auch §§ 286 ff. BGB anwendbar sind.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte möglicherweise erst durch eines der Urteile des LG Ravensburg oder LG Heilbronn rechtssicher davon ausgehen konnte, dass das streitgegenständliche Eckventil mangelhaft war und deshalb sie selbst und nicht der Versicherungsnehmer der Klägerin gegenüber dem Geschädigten schadensersatzpflichtig war.

Für die Kenntnis des § 819 Abs. 1 BGB ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner die korrekten tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerungen zieht. Zwar ist im Rahmen der Schadensersatzpflicht der §§ 280 Abs. 2, 286 BGB anerkannt, dass der Schuldner für einen unverschuldeten Irrtum über die Sach- oder Rechtslage nicht einzustehen braucht (vgl. etwa BGH vom 18.04.1974 – KZR 6/73 = NJW 1974, 1903, 1904). Allerdings trägt das Risiko der falschen Beurteilung der Sachlage auch bei unübersichtlichen Sachverhalten grundsätzlich der Schuldner. Eine falsche Einschätzung der Sachlage kann nur ganz ausnahmsweise den Eintritt des Verzuges verhindern (BGH vom 16.05.1990 – IV ZR 334/88). Ein Versicherer kann die Versicherungsleistung daher bis zum Abschluss des Prozesses mit dem Versicherungsnehmer, ohne sich dem Vorwurf schuldhafter Zahlungsverzögerung auszusetzen, nur dann verweigern, wenn auf Grund objektiver Verdachtsmomente gewichtige Zweifel an dem Vorliegen des Versicherungsfalles bestehen. Hierfür ist vorliegend nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich (BGH vom 20.11.1990 – IV ZR 202/89; Ernst in MüKo BGB, 7. Aufl., § 286 Rn. 116).

Da die Beklagte die Hauptforderung mit Zahlung vom 12.01.2017 beglich, befand sie sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Verzug, sodass der mit Ziffer 1 der Klage geltend gemachte weitere Zinsanspruch vom 13.01.2017 bis 27.01.2017 (Bl. 48 d.A., Anlage K9) unbegründet ist und die Klage insoweit abzuweisen war.

II.

Der mit Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der ursprünglichen Hauptforderung steht der Klägerin nicht zu. Die Klage war insoweit abzuweisen.

Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in Verzug, denn zu diesem Zeitpunkt war die nachträgliche Tilgungsbestimmung noch nicht erfolgt und es bestand kein Hauptanspruch gegen die Beklagte. Eine Rückwirkung ist insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Der Verzug war für die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin daher nicht kausal und deren Kosten nicht erstattungsfähig. Erst mit Zugang der nachträglichen Tilgungsbestimmung entstand der Anspruch und Verzug ist damit erst mit Ablauf der im Schreiben vom 26.08.2011 gesetzten Frist am 10.09.2011 eingetreten, § 286 Abs. 1 BGB.

III.

Die Klägerin hat einen Anspruch gem. § 249 BGB auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung des mit Ziffer 1 der Klage verfolgten Zinsschadens, denn bei den Zinsen handelte es sich um einen Schadensersatzanspruch, für den die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Hierfür war ein Streitwert in Höhe der i.H.v. EUR 11.508,55 anzusetzen, nicht jedoch die unberechtigte Forderung der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Hauptforderung. Damit ergibt sich nach der folgenden Berechnung ein Anspruch i.H.v. EUR 958,19:

1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG, § 13 RVG EUR 785,20

Pauschale Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00

19% Umsatzsteuer EUR 152,99

Gesamt EUR 958,19

IV.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!