Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Wenn der Handwerker patzt: Wer zahlt für verklebte Fassadenplatten?
- Ein Auftrag, der schiefging: Lackierte Platten werden unbrauchbar
- Der Weg vor Gericht: Eine Versicherung will nicht zahlen
- Die Kernfrage: Ein „Tätigkeitsschaden“ oder ein „Erfüllungsschaden“?
- Was ist der Unterschied? Ein Alltagsbeispiel zur Erklärung
- Die Entscheidung des Gerichts: Kein Geld von der Versicherung
- Die Begründung: Warum das unsachgemäße Stapeln zur eigentlichen Leistung gehört
- Warum die Ausnahmeregelungen nicht griffen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Arten von Schäden durch Handwerker sind typischerweise von deren Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt?
- Unter welchen Umständen zahlt die Betriebshaftpflichtversicherung nicht, wenn der Handwerker den beauftragten Gegenstand selbst beschädigt oder mangelhaft liefert?
- Wie unterscheidet man einen zufälligen Schaden bei der Arbeit von einer fehlerhaften Erfüllung der Handwerkerleistung?
- Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn mein Handwerker mangelhaft gearbeitet hat und die Versicherung nicht zahlen will?
- Was sollte ich sofort tun, wenn ich einen Schaden oder Mängel an einer Handwerkerleistung feststelle?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: I-9 U 72/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Köln
- Datum: 31.01.2019
- Aktenzeichen: I-9 U 72/18
- Verfahrensart: Beschluss
- Rechtsbereiche: Betriebshaftpflichtversicherung
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Unternehmen, das Leistungen aus einem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag für Schäden an bereitgestellten Fassadenplatten begehrt. Es legte Berufung gegen die Klageabweisung durch das Landgericht ein.
- Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, bei dem die für die Bearbeitung der Platten beauftragte Firma versichert war. Sie beantragte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin hatte eine andere Firma beauftragt, Fassadenplatten zu grundieren und zu lackieren. Nach der Bearbeitung wurden die Platten unsachgemäß gestapelt, bevor sie vollständig getrocknet waren, wodurch sie beschädigt wurden. Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz von der Betriebshaftpflichtversicherung der beauftragten Firma.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Schäden an den Fassadenplatten vom Versicherungsschutz erfasst sind oder ob sie als sogenannte „Erfüllungsschäden“ gemäß den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln, das die Klage abgewiesen hatte, wurde zurückgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsmittels tragen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Versicherungsbedingungen die Beklagte von der Leistungspflicht befreien. Die Schäden wurden als Erfüllungsschäden eingestuft, da die vertraglich geschuldete ordnungsgemäße Trocknung der Platten nicht erfolgte. Solche Schäden, die das unmittelbare Erfüllungsinteresse betreffen, sind vom Wesen einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt.
- Folgen: Die Klägerin erhält keine Versicherungsleistungen für die beschädigten Fassadenplatten. Das erstinstanzliche Urteil, das die Klage abwies, wurde damit bestätigt.
Der Fall vor Gericht
Wenn der Handwerker patzt: Wer zahlt für verklebte Fassadenplatten?
Jeder, der schon einmal einen Handwerker beauftragt hat, kennt die Sorge: Was passiert, wenn bei der Arbeit etwas beschädigt wird? Im Normalfall springt dafür die sogenannte Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens ein. Das ist eine Versicherung, die ein Betrieb abschließt, um sich gegen Schäden abzusichern, die er bei anderen verursacht. Doch was ist, wenn der Schaden nicht an etwas anderem, sondern direkt am bearbeiteten Gegenstand selbst entsteht, weil die Arbeit mangelhaft war? Genau mit dieser komplizierten Frage musste sich das Oberlandesgericht Köln beschäftigen.
Ein Auftrag, der schiefging: Lackierte Platten werden unbrauchbar

Eine Firma, die wir hier die Klägerin nennen, beauftragte einen Lackierbetrieb mit einer Aufgabe: Von ihr bereitgestellte Fassadenplatten sollten professionell grundiert und lackiert werden. Nach Abschluss der Arbeiten holte die Klägerin die Platten ab. Die Lackierung selbst schien auf den ersten Blick in Ordnung zu sein. Doch dann folgte die böse Überraschung: Die frisch lackierten Platten waren auf ihrer Sichtseite miteinander verklebt.
Wie konnte das passieren? Mitarbeiter des Lackierbetriebs hatten die Platten nach dem Lackieren aufeinandergestapelt, bevor der Lack vollständig getrocknet war. Beim Versuch, die Platten zu trennen, lösten sich ganze Stücke der Farboberfläche und rissen sogar Holzfasern aus den Platten mit. Das Ergebnis: Die Fassadenplatten waren unbrauchbar. Sie konnten weder eingebaut noch repariert werden. Der Schaden belief sich auf über 29.000 Euro.
Der Weg vor Gericht: Eine Versicherung will nicht zahlen
Da der verantwortliche Lackierbetrieb inzwischen insolvent, also zahlungsunfähig war, wandte sich die geschädigte Klägerin direkt an dessen Betriebshaftpflichtversicherung, die Beklagte in diesem Fall. Sie forderte von der Versicherung den Ersatz ihres Schadens. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Köln. Dieses Gericht gab der Versicherung recht und wies die Klage ab. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und legte Berufung ein, sodass der Fall nun vor dem Oberlandesgericht Köln, der nächsthöheren Instanz, neu verhandelt wurde.
Die Kernfrage: Ein „Tätigkeitsschaden“ oder ein „Erfüllungsschaden“?
Das ganze rechtliche Problem drehte sich um zwei Begriffe aus dem Versicherungsrecht, die im Vertragswerk, den Versicherungsbedingungen, eine zentrale Rolle spielten: „Tätigkeitsschaden“ und „Erfüllungsschaden„.
Die Klägerin argumentierte, es liege ein versicherter Tätigkeitsschaden vor. Ein Tätigkeitsschaden ist, einfach ausgedrückt, ein Schaden, der an einer fremden Sache entsteht, während ein Handwerker daran oder damit arbeitet. In diesem Fall wurden die Fassadenplatten, die Eigentum der Klägerin waren, durch die Tätigkeit des Lackierbetriebs beschädigt. Die Klägerin meinte, die eigentliche Arbeit – das Lackieren – sei ja korrekt ausgeführt worden. Der Fehler sei erst danach passiert, beim Lagern der Platten. Dieses Lagern sei eine Nebentätigkeit, und Schäden, die dabei entstehen, seien versichert.
Die Versicherung hingegen berief sich auf einen Ausschluss in ihren Bedingungen. Sie sprach von einem sogenannten Erfüllungsschaden. Was bedeutet das? Ein Erfüllungsschaden liegt vor, wenn ein Unternehmen seine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nur schlecht erbringt. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht dazu da, das unternehmerische Risiko abzudecken, dass ein Auftrag misslingt. Sie soll nicht die Kosten für die eigentliche vertragliche Leistung übernehmen, wenn diese fehlerhaft ist.
Um diesen Unterschied zu verstehen, hilft ein einfacher Vergleich: Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Maler, Ihr Wohnzimmer blau zu streichen.
Fall A: Der Maler streicht die Wände sorgfältig blau, stößt aber aus Versehen eine teure Vase im Raum um. Die Vase ist kaputt. Das ist ein klassischer Fall für die Betriebshaftpflichtversicherung. Der Schaden an der Vase ist ein Tätigkeitsschaden, der „bei Gelegenheit“ der Arbeit entstanden ist.
Fall B: Der Maler streicht die Wände nicht blau, sondern rot. Oder er verwendet eine so schlechte Farbe, dass sie nach drei Tagen wieder von der Wand blättert. Hier ist die eigentliche Werkleistung, das Streichen, mangelhaft. Die Kosten für das erneute, korrekte Streichen sind ein Erfüllungsschaden. Der Maler hat seinen Vertrag nicht richtig erfüllt. Dieses Risiko muss er selbst tragen oder durch eine spezielle Garantie abdecken, aber nicht durch die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung.
Die entscheidende Frage für das Gericht war also: War das fehlerhafte Stapeln der Platten eher wie das Umstoßen der Vase (versicherter Tätigkeitsschaden) oder wie das Streichen der Wand in der falschen Farbe (nicht versicherter Erfüllungsschaden)?
Die Entscheidung des Gerichts: Kein Geld von der Versicherung
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung der Klägerin zurück. Das bedeutet: Auch die zweite Instanz entschied zugunsten der Versicherung. Die Klägerin bekommt kein Geld und muss zudem die Kosten des Verfahrens tragen.
Die Begründung: Warum das unsachgemäße Stapeln zur eigentlichen Leistung gehört
Aber warum hat das Gericht so entschieden? Die Richter machten deutlich, dass der Auftrag an den Lackierbetrieb nicht nur lautete: „Tragt Farbe auf die Platten auf.“ Der geschuldete Erfolg des Vertrages war die Lieferung von ordnungsgemäß lackierten und benutzbaren Fassadenplatten. Zu einer fachgerechten Lackierung gehört untrennbar auch die korrekte und vollständige Trocknung. Ohne Trocknung ist das Werk unvollendet und mangelhaft.
Indem die Mitarbeiter des Lackierbetriebs die Platten zu früh stapelten, haben sie genau diesen geschuldeten Erfolg verhindert. Sie haben keine fertige, brauchbare Leistung abgeliefert. Der Schaden an den Platten war also nicht die Folge einer zufälligen Nebentätigkeit, sondern das direkte Resultat der mangelhaften Erfüllung des Hauptauftrags. Damit, so das Gericht, handelt es sich eindeutig um einen Erfüllungsschaden. Und solche Schäden sind laut den Versicherungsbedingungen vom Schutz ausgeschlossen.
Warum die Ausnahmeregelungen nicht griffen
Die Klägerin hatte noch ein weiteres Argument vorgebracht. In den Versicherungsbedingungen stand, dass Schäden, die bei „vor- oder nachgelagerten Verpackungstätigkeiten … oder Lagerung“ entstehen, sehr wohl versichert sein können. Sie meinte, das Stapeln sei eine solche Lagerung gewesen. Doch auch hier folgte das Gericht ihrer Argumentation nicht.
Die Richter stellten klar, dass diese Ausnahmeregelungen nur dann greifen, wenn es sich nicht ohnehin schon um einen Erfüllungsschaden handelt. Die Klausel zum Erfüllungsschaden hat Vorrang. Man kann es sich wie ein Veto-Recht vorstellen: Sobald ein Schaden als Erfüllungsschaden eingestuft wird, sind alle anderen Klauseln, die vielleicht eine Deckung vorsehen würden, nicht mehr anwendbar. Das Stapeln war hier kein vom Lackiervorgang losgelöster, separater Akt der Lagerung, sondern der letzte, fehlerhafte Schritt der eigentlichen Werkleistung.
Das Gericht betonte abschließend den Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung. Sie sichert unvorhersehbare Schäden an fremdem Eigentum ab, die im Zuge einer Arbeit passieren. Sie ist aber keine Garantie dafür, dass der versicherte Betrieb seine Arbeit auch gut macht. Das Risiko, eine vertragliche Leistung schlecht oder falsch zu erbringen, bleibt immer das Risiko des Unternehmers selbst.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt klar, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht zahlen muss, wenn ein Handwerker seine eigentliche Arbeit fehlerhaft ausführt – auch wenn der Fehler erst nach dem eigentlichen Arbeitsschritt passiert. Entscheidend ist, dass das zu frühe Stapeln der Platten die Lackierarbeiten unvollendet machte und damit zur mangelhaften Vertragserfüllung gehörte, nicht zu einem separaten, versicherten Unfallschaden. Für Auftraggeber bedeutet dies: Sie können sich nicht darauf verlassen, dass die Haftpflichtversicherung eines Handwerkers immer einspringt – bei Werkfehlern bleiben sie oft auf dem Schaden sitzen, besonders wenn der Betrieb insolvent wird. Das Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, bei größeren Aufträgen auf die Bonität des Unternehmers zu achten oder zusätzliche Absicherungen wie Bürgschaften zu verlangen.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Arten von Schäden durch Handwerker sind typischerweise von deren Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt?
Die Betriebshaftpflichtversicherung eines Handwerkers ist dafür konzipiert, Schäden zu regulieren, die dem Handwerker oder seinen Mitarbeitern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Dritten unbeabsichtigt zufügen. Dritte sind hierbei sowohl unbeteiligte Personen als auch der Auftraggeber selbst, dessen Eigentum außerhalb des direkt bearbeiteten Werkes beschädigt wird. Es geht also um Schäden, die nicht unmittelbar das beauftragte Werk betreffen, sondern als Begleitschaden oder Folgeschaden im Umfeld der Arbeit entstehen.
Typischerweise umfasst der Schutz einer Betriebshaftpflichtversicherung folgende Schadensarten:
Personenschäden
Diese Kategorie bezieht sich auf Verletzungen oder Gesundheitsschäden, die einer Person durch die Handwerkstätigkeit entstehen. Stellen Sie sich vor, ein Handwerker lässt ein Werkzeug fallen, das einen Kunden oder einen Passanten am Fuß verletzt. Oder jemand stolpert auf der Baustelle über ein herumliegendes Kabel, das der Handwerker nicht ausreichend gesichert hat, und erleidet dadurch einen Sturz mit Knochenbruch. Die Versicherung deckt dann in der Regel Kosten für medizinische Behandlungen, Schmerzensgeld oder einen möglichen Verdienstausfall der verletzten Person.
Sachschäden
Sachschäden sind Beschädigungen an fremdem Eigentum. Dies können Gegenstände, Gebäude oder andere Besitztümer sein, die nicht direkt Gegenstand des Auftrags sind, aber durch die Arbeit des Handwerkers beschädigt werden. Ein häufiges Beispiel ist, wenn beim Transport von Material ein Möbelstück im Haus des Kunden beschädigt wird. Auch wenn bei Installationsarbeiten versehentlich eine Wasserleitung angebohrt wird, wodurch ein Wasserschaden an Fußböden oder Wänden entsteht, fällt dies typischerweise unter Sachschäden.
Konkrete Beispiele, die von der Betriebshaftpflicht abgedeckt sein können:
- Ein Handwerker lagert auf dem Grundstück des Kunden frisch lackierte Fassadenplatten unsachgemäß, sodass diese umstürzen und dabei zerkratzt oder zerbrochen werden. Da diese Platten dem Kunden gehören und nicht das aktuell bearbeitete Objekt sind, würde dieser Sachschaden in der Regel von der Betriebshaftpflichtversicherung übernommen.
- Bei Arbeiten in der Werkstatt eines Kunden wird durch eine Unachtsamkeit des Handwerkers Feuchtigkeit freigesetzt, die zu einem massiven Lackschaden an einem dort geparkten Fahrzeug oder anderen Gegenständen in der Werkstatt führt. Auch hier greift üblicherweise die Betriebshaftpflichtversicherung des Handwerkers.
Vermögensschäden (als Folgeschäden)
Diese Schäden sind oft eine indirekte Folge von Personen- oder Sachschäden. Wenn beispielsweise durch einen Sachschaden der Betrieb eines Dritten so beeinträchtigt wird, dass diesem dadurch Einnahmen entgehen, können diese sogenannten „Folge-Vermögensschäden“ ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sein.
Wichtig zu verstehen ist: Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt in der Regel keine Mängel oder Fehler am beauftragten Werk selbst ab. Wenn also die vom Handwerker erbrachte Leistung mangelhaft ist (z.B. eine falsch installierte Heizung oder eine schief eingebaute Tür), handelt es sich hierbei nicht um einen Fall für die Betriebshaftpflicht. Diese Versicherung ist primär für die Schäden zuständig, die Dritten im Rahmen der Handwerkstätigkeit an deren Gesundheit oder Eigentum entstehen, die nicht die Qualität des eigentlichen Werkes betreffen.
Unter welchen Umständen zahlt die Betriebshaftpflichtversicherung nicht, wenn der Handwerker den beauftragten Gegenstand selbst beschädigt oder mangelhaft liefert?
Die Betriebshaftpflichtversicherung eines Handwerkers deckt in der Regel keine Schäden ab, die direkt an der eigenen Arbeitsleistung oder am Gegenstand der Beauftragung selbst entstehen. Dies sind die sogenannten „Erfüllungsschäden“ oder „Mangelfolgeschäden am Werk“.
Das unternehmerische Risiko des Handwerkers
Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Handwerker, einen bestimmten Gegenstand zu bearbeiten oder herzustellen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist dazu da, Schäden abzudecken, die der Handwerker Dritten (also Ihnen als Auftraggeber) und deren Eigentum zufügt, aber nicht die Qualität oder Unversehrtheit seiner eigenen, vertraglich geschuldeten Arbeit.
Das bedeutet konkret:
- Schäden am „Werkstück“ selbst: Wenn der Handwerker den Gegenstand, den er bearbeiten soll, während der Arbeit oder durch eine mangelhafte Ausführung selbst beschädigt, ist dies in der Regel nicht von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.
- Beispiel 1 (falsches Stapeln): Wenn ein Handwerker frisch lackierte Fassadenplatten falsch stapelt und diese dadurch beschädigt werden, handelt es sich um einen Schaden direkt am beauftragten Werkstück. Die Versicherung deckt nicht die Kosten für die erneute Lackierung oder den Ersatz dieser Platten, da dies das Risiko der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeit des Handwerkers darstellt.
- Beispiel 2 (Nässe in der Werkstatt): Führt Nässe in der Werkstatt zu einem massiven Lackschaden an den eigenen, noch in Bearbeitung befindlichen Platten, fällt dies ebenfalls in den Bereich des Erfüllungsschadens. Der Handwerker muss hier selbst für die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes aufkommen.
- Kosten für Mängelbeseitigung: Auch die Kosten, die entstehen, um einen Mangel an der Handwerkerleistung zu beheben (z.B. Nachbesserung, Neuherstellung des fehlerhaften Werkes), werden von der Betriebshaftpflichtversicherung nicht übernommen. Dies ist das direkte Risiko des Handwerkers, gute Arbeit zu leisten.
Abgrenzung zu versicherten Schäden
Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt typischerweise für Schäden auf, die der Handwerker außerhalb seiner eigentlichen Werkleistung verursacht. Das könnten zum Beispiel sein:
- Personenschäden: Wenn ein Mitarbeiter des Handwerkers Sie oder eine andere Person verletzt.
- Sachschäden an fremdem Eigentum: Wenn der Handwerker versehentlich andere Gegenstände in Ihrem Besitz beschädigt, die nicht Teil des eigentlichen Auftrags waren. Zum Beispiel, wenn er beim Transport der Fassadenplatten Ihre Gartenmauer umfährt oder beim Einbau Ihre Fensterscheibe beschädigt. Solche Schäden, die nicht direkt am beauftragten Werkstück entstehen, sind der Regelfall für die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung.
Wie unterscheidet man einen zufälligen Schaden bei der Arbeit von einer fehlerhaften Erfüllung der Handwerkerleistung?
Die Unterscheidung zwischen einem zufälligen Schaden, der während der Ausführung einer Handwerkerleistung entsteht, und einem Schaden, der durch eine fehlerhafte Leistung des Handwerkers verursacht wird, ist wichtig, um die Haftung und mögliche Versicherungsdeckung zu verstehen. Juristisch spricht man oft von Tätigkeitsschaden und Erfüllungsschaden.
Was ist ein Erfüllungsschaden (Schaden durch mangelhafte Leistung)?
Ein Erfüllungsschaden entsteht, wenn die vom Handwerker erbrachte Leistung mangelhaft ist und dieser Mangel unmittelbar einen Schaden verursacht. Es handelt sich um einen Schaden, der direkt am Werk selbst oder an Gegenständen entsteht, die unmittelbar vom Mangel der Leistung betroffen sind. Der Schaden ist eine direkte Folge davon, dass der Handwerker seine vertraglich geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Er tritt am Gegenstand der vertraglichen Leistung oder als direkte Folge eines Fehlers in dieser Leistung auf.
Beispiel: Ein Handwerker soll frisch lackierte Fassadenplatten stapeln. Durch falsches Stapeln werden die Platten beschädigt. Hier ist die Art und Weise des Stapelns, also ein Teil der beauftragten Leistung, fehlerhaft. Der Schaden betrifft die Platten selbst, die Gegenstand der Handwerkerleistung sind. Die Leistung ist mangelhaft, weil sie zum Schaden an den Platten geführt hat.
Was ist ein Tätigkeitsschaden (Begleitschaden)?
Ein Tätigkeitsschaden ist ein Schaden, der während der Ausführung der Arbeiten entsteht, aber nicht direkt am Werk selbst, sondern an anderem Eigentum des Kunden (oder Dritten). Dieser Schaden ist oft das Ergebnis eines Missgeschicks, eines Unfalls oder einer Fahrlässigkeit des Handwerkers oder seiner Mitarbeiter, die im Rahmen der Tätigkeit auftreten, aber nicht Ausdruck eines Mangels am eigentlichen Arbeitsergebnis sind. Es sind Schäden, die „nebenbei“ durch die Tätigkeit des Handwerkers verursacht werden.
Beispiel: Ein Handwerker führt Arbeiten in einer Werkstatt aus. Während seiner Anwesenheit kommt es durch Nässe zu massivem Lackschaden an anderen Gegenständen in der Werkstatt, die nicht Teil des direkten Auftrags waren. Dies könnte beispielsweise geschehen, wenn der Handwerker versehentlich Wasser verschüttet oder eine Wasserleitung beschädigt, die nichts mit der eigentlichen beauftragten Arbeit zu tun hat. Der Schaden trifft hier fremdes Eigentum, das nicht direkt Gegenstand der vertraglichen Leistung war, sondern lediglich während der Ausführung der Arbeit beschädigt wurde.
Die entscheidende Unterscheidung
Der zentrale Unterschied liegt darin, wo und wie der Schaden entsteht:
- Beim Erfüllungsschaden ist der Schaden eine direkte Folge der mangelhaften Ausführung der Leistung selbst und betrifft meist den Gegenstand der beauftragten Arbeit.
- Beim Tätigkeitsschaden entsteht der Schaden während der Ausführung der Arbeiten an anderem Eigentum, das nicht der direkte Gegenstand der Leistung war. Es ist ein Schaden, der durch die Ausübung der Tätigkeit „drumherum“ verursacht wird.
Für Sie bedeutet das, sich zu fragen: Ist der Schaden am Werk selbst oder direkt durch einen Fehler am Werk entstanden? Oder ist er an anderen Dingen passiert, während der Handwerker einfach nur gearbeitet hat?
Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn mein Handwerker mangelhaft gearbeitet hat und die Versicherung nicht zahlen will?
Wenn ein Handwerker mangelhaft gearbeitet hat und seine Betriebshaftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens ablehnt, bedeutet das nicht, dass Sie als Auftraggeber ohne Rechte dastehen. Der Vertrag über die Leistung wurde direkt mit dem Handwerker geschlossen. Daher ist der Handwerker Ihr direkter Vertragspartner und in erster Linie für die Qualität seiner Arbeit verantwortlich, unabhängig davon, ob seine Versicherung eintritt.
Der direkte Anspruch gegenüber dem Handwerker
Ihr erster Ansprechpartner bleibt der Handwerker selbst. Als Auftraggeber haben Sie aus dem Werkvertrag (dem Vertrag über die handwerkliche Leistung) verschiedene Rechte, wenn die Arbeit nicht wie vereinbart oder fehlerhaft ausgeführt wurde. Das ist der Fall, wenn beispielsweise frisch lackierte Fassadenplatten durch falsches Stapeln zerstört wurden oder Nässe in der Werkstatt zu massiven Lackschäden geführt hat. Solche Schäden gelten als Mängel oder Mangelfolgeschäden.
Ihre Rechte und die notwendigen Schritte
- Mängelanzeige und Frist zur Nacherfüllung:
Zunächst sollten Sie den Handwerker schriftlich und nachweisbar (z.B. per Einschreiben) über die Mängel informieren. Beschreiben Sie die Mängel dabei so präzise wie möglich und fügen Sie gegebenenfalls Fotos der Schäden bei. Dies wird als Mängelanzeige bezeichnet. Gleichzeitig müssen Sie dem Handwerker eine angemessene Frist setzen, innerhalb der er die Möglichkeit hat, die Mängel zu beseitigen. Dieses Recht wird als Nacherfüllung bezeichnet. Das bedeutet, der Handwerker kann wählen, ob er die mangelhafte Arbeit repariert (Nachbesserung) oder die Leistung neu erbringt (Neuherstellung). Die Frist sollte realistisch sein, je nach Art und Umfang des Mangels. Für die zerstörten Fassadenplatten oder den Lackschaden bedeutet das, dass der Handwerker diese entweder reparieren, ersetzen oder die verursachten Schäden beheben muss. - Ersatzvornahme (Selbstvornahme):
Reagiert der Handwerker nicht auf Ihre Mängelanzeige und die gesetzte Frist oder weigert er sich, die Mängel zu beseitigen, können Sie die Mängel selbst beseitigen oder durch einen anderen Handwerker beseitigen lassen. Diese Möglichkeit nennt man Ersatzvornahme oder Selbstvornahme. Die Kosten dafür können Sie dann vom ursprünglichen Handwerker als Schadensersatz verlangen. Es ist wichtig, die Mängel und die Kosten für die Ersatzvornahme genau zu dokumentieren, zum Beispiel durch Angebote anderer Handwerker und Rechnungen. - Schadensersatz:
Neben der Möglichkeit der Ersatzvornahme können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vom Handwerker fordern. Das ist der Fall, wenn Ihnen durch die mangelhafte Arbeit weitere Schäden entstanden sind (sogenannte Mangelfolgeschäden) oder die Mängelbeseitigungskosten höher sind als der ursprüngliche Auftragswert. Schadensersatz kann auch gefordert werden, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder der Handwerker sie endgültig verweigert hat. - Rücktritt vom Vertrag:
Ist die mangelhafte Leistung so schwerwiegend, dass sie für Sie nutzlos ist oder die Mängel nicht beseitigt werden können, können Sie unter bestimmten Bedingungen vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet, Sie machen die erbrachten Leistungen rückgängig und können bereits geleistete Zahlungen zurückfordern.
Dokumentation ist entscheidend
Für alle diese Schritte ist eine umfassende und sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Halten Sie alle Kommunikationen mit dem Handwerker schriftlich fest, bewahren Sie E-Mails und Einschreiben-Belege auf. Machen Sie Fotos und Videos von den Mängeln vor und nach der Mängelanzeige. Sammeln Sie alle relevanten Rechnungen, Angebote und Kostenvoranschläge. Diese Unterlagen dienen als wichtige Beweismittel, sollten die Angelegenheit nicht einvernehmlich gelöst werden können.
Die Weigerung der Versicherung, zu zahlen, entbindet den Handwerker also nicht von seiner vertraglichen Pflicht. Sie müssen Ihre Rechte direkt gegenüber dem Handwerker geltend machen.
Was sollte ich sofort tun, wenn ich einen Schaden oder Mängel an einer Handwerkerleistung feststelle?
Wenn Sie feststellen, dass eine Handwerkerleistung Mängel aufweist oder einen Schaden verursacht hat, ist das Vorgehen in den ersten Momenten entscheidend. Es geht darum, die Situation festzuhalten und dem Handwerker die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben.
Beweissicherung und Dokumentation
Ein wichtiger erster Schritt ist die umfassende und detaillierte Dokumentation des Problems. Stellen Sie sich vor, frisch lackierte Fassadenplatten sind durch falsches Stapeln zerstört oder Nässe hat in einer Werkstatt zu massiven Lackschäden geführt. In solchen Fällen ist es unerlässlich, den Zustand genau zu erfassen, bevor sich etwas ändert.
- Fotos und Videos: Halten Sie den Schaden oder Mangel aus verschiedenen Perspektiven und mit ausreichender Beleuchtung fest. Achten Sie auf Details und auch auf eine Übersicht des gesamten Arbeitsbereichs.
- Schriftliche Notizen: Vermerken Sie präzise, wann Sie den Mangel entdeckt haben, welche Arbeiten betroffen sind und wie sich der Mangel äußert. Notieren Sie auch, wer wann anwesend war.
- Zeugen: Wenn möglich, lassen Sie Zeugen den Mangel bestätigen. Deren Beobachtungen können später von Bedeutung sein.
Es ist wichtig, diese Beweise sorgfältig aufzubewahren. Vermeiden Sie es, den Mangel selbst zu beheben oder die Situation zu verändern, bevor die Dokumentation abgeschlossen ist, da dies die Beweislage beeinträchtigen könnte.
Schriftliche Mängelanzeige und Fristsetzung
Nach der Dokumentation ist der nächste Schritt, den Handwerker über den Mangel zu informieren. Dies sollte unverzüglich und in schriftlicher Form geschehen.
- Mängelanzeige: Informieren Sie den Handwerker über den festgestellten Mangel. Eine genaue Beschreibung, was beanstandet wird, ist hierbei entscheidend. Beziehen Sie sich auf die erbrachte Leistung und erläutern Sie, worin der Schaden oder Mangel besteht.
- Aufforderung zur Nacherfüllung: In Deutschland hat der Handwerker grundsätzlich das Recht und die Pflicht, den Mangel zu beheben. Dies wird als „Nacherfüllung“ bezeichnet. Sie sollten den Handwerker also auffordern, den Mangel zu beseitigen.
- Fristsetzung: Setzen Sie dem Handwerker eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Eine „angemessene“ Frist richtet sich nach Art und Umfang des Mangels sowie der üblichen Dauer für eine solche Reparatur. Eine zu kurze Frist ist unwirksam. Sie sollte dem Handwerker ausreichend Zeit geben, den Mangel zu prüfen und zu beheben. Die Fristsetzung ist eine wichtige Voraussetzung für weitere rechtliche Schritte, falls der Handwerker den Mangel nicht beseitigt.
Diese schriftliche Kommunikation sichert nachvollziehbar, dass und wann der Handwerker über den Mangel informiert wurde und welche Erwartungen an die Beseitigung gestellt werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Betriebshaftpflichtversicherung
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist eine Police, die ein Unternehmen abschließt, um sich gegen Schadensersatzansprüche Dritter abzusichern, die durch Fehler oder Unachtsamkeit bei der beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Versicherung deckt typischerweise Schäden am Eigentum oder der Gesundheit anderer Personen ab, die nicht das eigentliche Werk betreffen, sondern Begleitschäden oder Unfälle während der Arbeit. Wichtig ist: Schäden, die direkt an der vom Unternehmen hergestellten oder bearbeiteten Leistung selbst entstehen (sogenannte Erfüllungsschäden), sind meist nicht versichert. Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt also vor unerwarteten Haftungsrisiken, die außerhalb der eigentlichen Werkleistung liegen.
Tätigkeitsschaden
Ein Tätigkeitsschaden ist ein Schaden, der während der Ausführung der Arbeit an fremdem Eigentum entsteht, das nicht der direkte Gegenstand der vereinbarten Leistung ist. Dieser Schaden ist oft Folge von Unachtsamkeit oder einem Missgeschick und wird von einer Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel gedeckt. Zum Beispiel, wenn ein Handwerker während des Lackierens versehentlich eine Vase umstößt und diese zerbricht, liegt ein Tätigkeitsschaden vor. Entscheidend ist, dass der Schaden nicht aus einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages resultiert, sondern an anderem Eigentum „bei Gelegenheit“ der Arbeit auftritt.
Erfüllungsschaden
Ein Erfüllungsschaden entsteht, wenn das Unternehmen seine vertraglich geschuldete Leistung fehlerhaft erbringt und dadurch ein Schaden direkt am Werkstück oder der vertraglichen Leistung selbst eintritt. Dieser Schaden betrifft also das Ergebnis der Arbeit oder die Sache, für deren mangelfreie Herstellung der Unternehmer verantwortlich ist. Zum Beispiel ist das falsche Stapeln frisch lackierter Fassadenplatten, das sie beschädigt, ein Erfüllungsschaden. Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Erfüllungsschäden in der Regel aus, weil das Risiko einer fehlerhaften Vertragserfüllung das unternehmerische Eigenrisiko ist.
Nacherfüllung
Die Nacherfüllung ist das Recht des Auftraggebers aus dem Werkvertrag, dass ein Mangel an der handwerklichen Leistung vom Unternehmer innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt wird. Der Handwerker kann dabei wählen, ob er den Mangel durch Nachbesserung (Reparatur) oder Neuherstellung behebt. Die Nacherfüllung ist die erste Maßnahme zur Durchsetzung der Vertragserfüllung und Voraussetzung für weitere Ansprüche wie Schadensersatz oder Rücktritt. Beispiel: Wenn die lackierten Fassadenplatten durch falsches Stapeln beschädigt wurden, muss der Handwerker auf Aufforderung die Platten entweder reparieren oder ersetzen.
Ersatzvornahme (Selbstvornahme)
Die Ersatzvornahme ermöglicht es dem Auftraggeber, die Mängelbeseitigung selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen, wenn der Handwerker trotz Mängelanzeige und Fristsetzung nicht nacherfüllt. Die dabei entstehenden Kosten kann der Auftraggeber vom Handwerker als Schadensersatz verlangen. Diese Möglichkeit schützt den Kunden davor, auf einer mangelhaften Leistung sitzen zu bleiben, wenn der Unternehmer nicht reagiert. Beispiel: Wird der Lackschaden an den Fassadenplatten nicht vom Handwerker behoben, kann die Klägerin einen anderen Lackierbetrieb mit der Reparatur beauftragen und die Kosten dem ursprünglichen Handwerker in Rechnung stellen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Betriebshaftpflichtversicherung und ihre Abgrenzung zu Erfüllungsschäden: Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt Unternehmen vor finanziellen Folgen von Schäden, die sie Dritten im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit zufügen. Sie deckt klassische sogenannte „Tätigkeitsschäden“ ab, also Schäden, die „nebenbei“ an fremden Sachen entstehen, während man daran oder damit arbeitet. Ausgeschlossen sind hingegen sogenannte „Erfüllungsschäden“, bei denen der Schaden direkt am Vertragsgegenstand selbst durch die mangelhafte Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung entsteht. Die Versicherung ist primär nicht dazu da, das unternehmerische Risiko einer Schlechterfüllung der eigenen Arbeit abzudecken. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Im Kern ging es darum, ob der Schaden an den Fassadenplatten ein versicherter Tätigkeitsschaden oder ein vom Versicherungsschutz ausgeschlossener Erfüllungsschaden war, der durch die mangelhafte Leistung des Lackierbetriebs entstand.
- Werkvertragsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch (§ 631 BGB), § 633 BGB): Ein Werkvertrag verpflichtet den Auftragnehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung. Das Werk muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein; ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann. Der geschuldete „Erfolg“ der Leistung steht im Mittelpunkt und muss mangelfrei erreicht werden. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die gerichtliche Beurteilung, ob ein „Erfüllungsschaden“ vorliegt, basierte maßgeblich auf der werkvertraglichen Pflicht des Lackierbetriebs, ein mangelfreies und benutzbares Werk, sprich trocken und nicht verklebte Platten, zu liefern.
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 32 VVG und Grundsätze der Vertragsauslegung: Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und bildet die gesetzliche Grundlage für alle Versicherungsverträge in Deutschland. § 32 VVG beschreibt den Gegenstand der Haftpflichtversicherung. Die Auslegung von Versicherungsbedingungen, die oft als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet sind, erfolgt nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wobei unklare Klauseln zuungunsten des Versicherers ausgelegt werden können. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste die spezifischen Klauseln der Betriebshaftpflichtversicherung bezüglich „Tätigkeitsschaden“ und „Erfüllungsschaden“ sowie die Ausnahmeregelungen für Lagerung nach den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsvertragsgesetzes auslegen.
- Direktanspruch gegen den Versicherer (Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 108 VVG): Wenn der Schädiger, also der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung, insolvent ist und somit seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ermöglicht § 108 VVG dem geschädigten Dritten unter bestimmten Voraussetzungen, seinen Schadensersatzanspruch direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. Dies stellt eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Verträge nur zwischen den Vertragsparteien wirken. Der Dritte kann dann direkt beim Versicherer klagen, ohne den Umweg über den insolventen Schädiger nehmen zu müssen. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin konnte ihren Anspruch nur deshalb unmittelbar gegen die Betriebshaftpflichtversicherung des insolventen Lackierbetriebs richten, weil § 108 VVG ihr diesen rechtlichen Direktanspruch gegen den Versicherer einräumt.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: I-9 U 72/18 – Beschluss vom 31.01.2019
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