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Wohngebäudeversicherung –  Überflutung eines Kellers mit eindringendem Grundwasser

LG Berlin – Az.: 23 O 111/18 – Urteil vom 29.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit zu tragen, als über sie noch nicht durch Beschluss vom 05. November 2018 entschieden worden ist.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt versicherungsvertraglichen Schadenersatz aus einer seit dem Jahr 2016 für sein Einfamilienhaus in der S…r Straße … in … Berlin im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung bestehenden Elementarversicherung auf Grund eines am 26. Juli 2017 aufgetretenen Wasserschadens.

Im Frühjahr 2016 kam, vermittelt durch den A… D… AG, zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. die aus dem Anlagenkonvolut K1 ersichtliche Wohngebäudeversicherung unter Einschluss u.a. einer erweiterten Elementarversicherung zustande. Der Vertragsschluss basierte auf dem Antrag des Klägers vom 08. März 2016 (Anlage … 1). Dem Vertrag lagen dabei neben den VGB 2008 insbesondere die Besonderen Bedingungen zur erweiterten Elementarversicherung (BWE 2008), abgedruckt je im Anlagenkonvolut K1, zu Grunde.

In § 3 BWE 2008 heißt es dabei unter der Überschrift „Überschwemmung, Rückstau“ auszugsweise wörtlich:

„1. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, b) Witterungsniederschläge, c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).“

§ 10 BWE 2008 lautet auszugsweise unter der Überschrift „Nicht versicherte Schäden“:

„Nicht versichert sind 1. (…), 2. – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch a) Sturmflut; b) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3)“.

Ausweislich § 7 Nr. 1 VGB 2008 sind versichert „die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück“.

In § 7 Nr. 2 lit. e) VGB 2008 ist das Versicherungsgrundstück definiert als das Flurstück bzw. die Flurstücke, auf dem / denen das versicherte Gebäude steht.

Im Frühjahr 2017 deckte die D… AG den unveränderten Versicherungsschutz auf die Beklagte zu 2. als den neuen Versicherer um.

Wohngebäudeversicherung -  Überflutung eines Kellers mit eindringendem Grundwasser
(Symbolfoto: Von cunaplus/Shutterstock.com)

Am 26. Juli 2017 kam es auf Grund starker Regenfälle zu einem Anstieg des Grundwassers, das sich durch die unterhalb des Geländeniveaus liegende Bodenplatte des versicherten Einfamilienhauses drückte mit der Folge, dass der Keller des Hauses voll lief. Allerdings kam es weder auf Grund der Regenfälle noch auf Grund des Grundwasseranstiegs zu einer Überflutung der außerhalb des versicherten Hauses liegenden Geländeoberfläche des Versicherungsgrundstücks.

Der Kläger meldete den Schaden der D… AG, die jedoch im Ergebnis eine Regulierung für die Beklagte zu 2. ablehnte mit der Begründung, dass ein versichertes Überschwemmungsereignis nicht vorgelegen habe. Dabei blieb es auch nach vorprozessualer Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Der Kläger hat mit der Klage ursprünglich die Beklagte zu 1. auf versicherungsvertraglichen Schadenersatz in Anspruch genommen, jedoch nach deren Hinweis auf die im Frühjahr 2017 erfolgte Umdeckung des Versicherungsvertrages mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018 einen subjektiven Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen und die Klage nunmehr ausschließlich gegen die Beklagte zu 2. gerichtet, weshalb das Gericht dem Kläger mit Beschluss vom 05. November 2018 (Bl. 45-46 d.A.) auf deren Antrag die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. auferlegt hat.

Der Kläger meint, dass die Begriffe des „Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks“ und der „Erdoberfläche“ in § 3 Nr. 1 BWE 2008 nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers – jedenfalls unter Berücksichtigung des § 305c Abs. 2 BGB – so auszulegen seien, dass damit auch der Fußboden des Kellergeschosses des versicherten Gebäudes gemeint sei, so dass ein versichertes Überschwemmungsereignis vorliege. Weiterhin behauptet der Kläger, dass er den Schaden durch Eigenarbeit selbst beseitigt habe, indem er rund 100 Stunden mit dem Abpumpen bzw. Absaugen von Wasser, der Trocknung und Schimmelabwehrmaßnahmen verbracht habe. Hierfür setzt er einen Stundensatz von jeweils 60,- EUR an. Außerdem sei ihm für Putz-, Grundierungs- und Malerarbeiten entsprechend der Aufstellung in der Anlage K8 weitere Aufwendungen in Höhe von 908,62 EUR entstanden. Schließlich behauptet er, gestützt auf die Anlage K9, dass ihm durch die erforderlichen Trocknungsmaßnahmen ein um 180,38 EUR erhöhter Energiekostenaufwand entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 7.089,00 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von je-weils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.908,62 EUR seit dem 03. September 2017 und aus weiteren 180,38 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung vom 31. Januar 2018 zu zahlen, sowie

2. ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt eine versicherte Überschwemmung nicht vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers sind die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nämlich des § 3 Nr. 1 BWE 2008, nicht erfüllt.

Denn diese Klausel setzt voraus, dass der Schaden dadurch entsteht, dass zunächst die außerhalb des versicherten Gebäudes liegende Oberfläche des Versicherungsgrundstückes durch eine der dort in a) bis c) genannten Varianten überflutet wird. Gerade das aber war nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall, weshalb kein Versicherungsschutz besteht. Die bloße Überflutung des Kellers des versicherten Gebäudes mit eindringendem Grundwasser, das nicht (auch) auf das sonstige Geländeniveau ausgetreten ist, begründet dagegen keine nach § 3 Nr. 1 BWE 2008 versicherte Überschwemmung.

Diese Auslegung allein entspricht dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der das Bedingungswerk aufmerksam liest; es bestehen bei dem Verständnis der Klausel auch keine Zweifel im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB, aus denen abgeleitet werden könnte, dass allein die Überflutung des deutlich unterhalb des sonstigen Geländeniveaus liegenden Kellers bereits als eine bedingungsgemäß versicherte Überschwemmung anzusehen wäre.

Denn dem um Verständnis der Klausel des § 3 BWE 2008 bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann nicht entgehen, dass § 7 Nr. 2 lit. e) VGB 2008 den in § 3 enthaltenen Begriff des „Versicherungsgrundstücks“ definiert. § 3 Nr. 1 BWE 2008 lautet deshalb unter Berücksichtigung der in § 7 Nr. 2 VGB 2008 vorgenommenen Definition wie folgt:

„Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Flurstücks, auf dem das versicherte Gebäude steht (= des Versicherungsgrundstücks), mit Oberflächenwasser durch…“.

Schon dieser jedem Leser des Bedingungswerks unmittelbar einleuchtende Regelungszusammenhang macht deutlich, dass die bloße Überflutung des Kellergeschosses des versicherten Gebäudes die Definition der Überschwemmung nicht erfüllen kann. Denn es ist eine Überflutung des Flurstücks, auf dem das versicherte Gebäude steht, erforderlich. Das Bedingungswerk unterscheidet erkennbar zwischen dem versicherten Gebäude einerseits und dem Flurstück, auf dem das Gebäude steht, andererseits. Damit ist eine bedingungsgemäße Überschwemmung nur dann anzunehmen, wenn zunächst die außerhalb des Gebäudes liegende Geländeoberfläche überflutet ist, was vorliegend nicht der Fall war.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch den in § 3 Nr. 1 BWE 2008 enthaltenen Begriff „Oberflächenwasser“ schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis, zusätzlich allerdings gerade auch wegen der Regelung in § 3 Nr. 1 lit. c) BWE 2008 (“Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche“) und der hiermit korrespondierenden Ausschlussregelung in § 10 Nr. 2 lit. b) BWE 2008 (“Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen“) nur als dasjenige Wasser ansehen können, das sich auf der nicht durch das versicherte Gebäude überbauten Geländeoberfläche ansammelt, und nicht als dasjenige Wasser, das ausschließlich im Kellergeschoss des versicherten Gebäudes, aber nirgendwo sonst, steht.

Die hier vertretene Auffassung ist die in der Rechtsprechung nahezu allgemein vertretene Ansicht (zuletzt wohl: OLG Koblenz, Urt. v. 15.12.2017 – 10 U 811/16 – VersR 2018, 735, 736 m.w.N.). Die, soweit ersichtlich, einzige Ausnahme stellt das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. August 2012 (9 O 1/12 – Rn. 24, „juris“) dar, wo es ohne jede Auseinandersetzung mit dem sonstigen Wort- und Regelungszusammenhang des Bedingungswerkes heißt, dass das Wohngebäude gemäß § 94 BGB Bestandteil des Grundstücks sei, weshalb eine Überflutung des gesamten Kellers auch eine Überflutung des Grundstückes darstelle. Die Entscheidung des Landgerichts Aachen ist im zweiten Rechtszug durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09. April 2013 (9 U 198/12 – Rn. 11) im Sinne der hier vertretenen Auffassung abgeändert worden.

Da die vom Kläger geltend gemachte Hauptforderung unbegründet ist, hat er auch weder Anspruch auf Zahlung von Zinsen noch auf Befreiung von vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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