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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand

LG Hagen (Westfalen), Az: 8 O 372/07, Urteil vom 02.04.2008

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich 1.188,35 €, beginnend mit dem 1. Juli 2007 bis längstens zum 1. April 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 1.188,35 €, beginnend mit dem 1. Juli 2007 und dem 1. eines jeden Folgemonats bis zum 1. April 2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch.

Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen RuhestandDie Klägerin beantragte bei der C AG am 16. April 1999 eine Rentenversicherung inklusive Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem daraufhin geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Nummer 180463 203 023 liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung, die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ 96) und die Besonderen Bedingungen für A in der Rentenversicherung zugrunde. Als Beginn der Versicherung wurde der 01.05.1999 vereinbart. Die Beitragszahlung sollte am 01.05.2023 ablaufen, die monatliche Berufsunfähigkeitsrente 2.000,00 DM betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsverhältnisses wird auf den Antrag vom 16.04.1999 (Bl. 10 – 13 der Gerichtsakten), die Ergänzung vom 23.06./12.07.1999 (Bl. 14 der Gerichtsakten) und den Versicherungsschein vom 12.07.1999 (Bl. 15 – 20 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Im Hinblick auf den Inhalt der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BB-BUZ 96) wird auf deren Ablichtung auf Bl. 26 – 29 der Gerichtsakten verwiesen.

Mit Schreiben vom 19.12.2001 wurde die Klägerin darüber informiert, dass seit dem 01.01.2002 die Beklagte ihre neue Vertragspartnerin ist.

Die Klägerin war als Fernmeldeobersekretärin Beamtin der Z. Sie erkrankte im April 2000 an Depressionen. Am 13.06.2001 wurde sie zum 10.07.2001 gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt. Ihr nachfolgender Antrag auf Leistung aus der BUZ führte zu einem Rechtsstreit mit der C AG. Dieser Rechtsstreit wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts I2 vom 17. November 2004 (Az. 20 U 108/04 und 20 U 143/04) entschieden. Das Oberlandesgericht erkannte darin wie folgt für Recht:

„Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts I wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin werden das am 31. März 2004 verkündete Urteil sowie das am 30. Juni 2004 verkündete Ergänzungsurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts I abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus je 1.188,35 € seit dem 01.07.2001 und dem 1. eines jeden Folgemonats bis zum 01.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin ab dem 01.07.2001 von der Prämienzahlungspflicht für den zwischen den Parteien bestehenden Rentenversicherungsvertrag mit der Nr. L 180463203023 zu befreien.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäße Leistungen in Höhe von 1.188,35 € monatlich nebst Gewinnbeteiligung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit der Nr. L 180463203023 wegen eingetretener Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.2004 bis längstens zum 01.04.2023 zu erbringen.“.

Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf dessen Ablichtung auf Bl. 34 – 46 der Gerichtsakten Bezug genommen.

In der Folgezeit erfüllte die Beklagte zunächst die Ansprüche der Klägerin und zahlte monatlich je 1.188,35 €. Mit Schreiben vom 26.01.2007 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Fragebogen und forderte sie auf, aktuelle Auskünfte zu ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situation zu geben. Die jetzigen Klägervertreter verwiesen die Beklagte sodann mit Schreiben vom 15.02.2007 darauf, dass die Klägerin wegen § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 einer Nachprüfungspflicht nicht unterliege, und teilten der Beklagten mit, dass die Klägerin weiterhin dauernd dienstunfähig sei und der Dienstherr an diesem Zustand auch nichts ändern wolle. Des weiteren boten sie eine entsprechende Bescheinigung des Dienstherrn an. Diesen Ausführungen trat die Beklagte mit Schreiben vom 20. April 2007 entgegen, wegen dessen Inhalt auf die Ablichtungen Bl. 58, 59 der Gerichtsakten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 erinnerte die Beklagte an die Übersendung des Fragebogens und wies darauf hin, dass sie, sollte sie nicht innerhalb der nächsten drei Wochen eine Nachricht erhalten, die Berufsunfähigkeitsleistungen vorerst nicht weiter vergüten könne. Mit Schreiben vom 22.06.2007 teilte sie mit, dass sie ab dem 01.07.2007 keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mehr vergüten könne. Unter Hinweis auf eine Leistungsfreiheit gemäß § 8 BB-BUZ 96 stellte die Beklagte zum 01.07.2007 ihre Leistungen ein und machte ab diesem Zeitpunkt ihre Prämienansprüche geltend.

Die Klägerin meint, sie unterliege wegen § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 keiner Nachprüfungspflicht. Auf § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BB-BUZ 96 könne es deshalb nicht ankommen. Die Formulierung in § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 weiche von der in § 2 Abs. 7 BB-BUZ 96 in einem Punkt erheblich ab. Es sei deshalb hinsichtlich der Überprüfungsrechte der Beklagten vor Rentenbewilligung und im Zusammenhang mit der Nachprüfung zu differenzieren.

Des weiteren ist die Klägerin der Auffassung, sie habe eventuelle Mitwirkungspflichten jedenfalls nicht vorsätzlich oder gar grob fahrlässig verletzt. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie sich in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufforderung der Beklagten in anwaltliche Hilfe begeben hätte und dort nach Prüfung von Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten worden sei, dass § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 im vorliegenden Fall ein Nachprüfungsrecht nicht eröffne.

Zudem meint die Klägerin, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Beamtenklausel so verstehen müsse, dass der Versicherer auf eine eigene Überprüfung der Dienstunfähigkeit verzichte und an die beamtenrechtliche Beurteilung anknüpfen wolle.

Die Klägerin behauptet ferner, der Versicherungsvertreter der Beklagten T. habe erklärt, dass § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 so zu verstehen sei, dass die Beklagte sich vielleicht einmal oder alle zwei Jahre beim Versorgungsträger darüber unterrichten würde, ob es bei der Zurruhesetzung geblieben sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich 1.188,35 €, beginnend mit dem 01.07.2007 bis längstens zum 01.04.2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 1.188,35 €, beginnend mit dem 01.07.2007 und dem 1. eines jeden Folgemonats bis zum 01.04.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin über den 01.07.2007 hinaus berufsunfähig gewesen sei und immer noch sei.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Klägerin würde ihre Mitwirkungspflicht nach §§ 4, 7 BB-BUZ 96 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllen. § 7 BB-BUZ 96 bestimme, dass sie berechtigt sei, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Sie behauptet, der Klägerin sei aufgrund eindeutiger und mehrfacher Aufforderungen zur Mitwirkung ihrerseits sowie aufgrund des vorgenannten Urteils des OLG I2 bewusst gewesen, dass sie eine Mitwirkungspflicht treffe. Sie meint, die Klägerin müsse sich das Verschulden ihrer Rechtsanwälte zurechnen lassen.

Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, die Klage sei insoweit unbegründet, als die Klägerin Leistung bis zum 01.04.2023 verlange.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.10.2007 zunächst Klage gegen die C AG erhoben. Mit Schriftsatz vom 17.01.2008 hat sie die Klage gegen die C AG zurückgenommen und Klage gegen die Beklagte erhoben. Die Beklagtenvertreter haben mit Schriftsatz vom 28.01.2008 beantragt, im Hinblick auf die Klagerücknahme der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Akten des Landgerichts I, Az. 2 O 191/02 sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 258 ZPO zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von monatlich 1.188,35 €, beginnend mit dem 01.07.2007 bis längstens zum 01.04.2023, aus § 1 Abs. 1 S. 2 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag vom 16.04./23.06./12.07.1999.

Gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts I2 vom 17. November 2004 (Az. 20 U 108/04 und 20 U 173/04) ist festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäße Leistungen in Höhe von 1.188,35 € monatlich nebst Gewinnbeteiligung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag wegen eingetretener Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.2004 bis längstens zum 01.04.2023 zu erbringen.

Von vorgenannter Verpflichtung ist die Beklagte auch nicht gemäß § 8 BB-BUZ 96 frei geworden. Die Klägerin unterliegt nämlich nach der unter § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 getroffenen Regelung keiner Nachprüfungspflicht bezüglich ihrer Berufsunfähigkeit. Aus diesem Grunde kann ihr auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe Mitwirkungspflichten nach § 4 oder § 7 BB-BUZ 96 verletzt.

Zwar teilt auch die Kammer die Ansicht, dass die Annahme einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 7 S. 1 BB-BUZ 96 die Dienstunfähigkeit des Beamten sowie seine Versetzung in den Ruhestand deretwegen erfordert. Der im vorliegenden Fall einschlägige § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 regelt allerdings einen ganz anderen Sachverhalt als die unter § 2 Abs. 7 getroffene Regelung. Hinsichtlich der Überprüfungsrechte der Beklagten ist danach zwischen dem Zeitraum vor Rentenbewilligung und dem Zeitraum nach Bewilligung und eines daraus folgenden Interesses des Versicherers an einer Nachprüfung zu differenzieren. Für letzteren gilt § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96, während für die Frage, ob bei dem Beamten überhaupt (erstmals) Berufsunfähigkeit vorliegt, § 2 Abs. 7 BB-BUZ 96 maßgebend ist. Unter diesen Umständen kann sich die Beklagte auch nicht auf das vorgenannte Urteil des OLG I2 berufen, da darin nur der Fall des § 2 Abs. 7 BB-BUZ 96 geprüft und nur für diesen Fall eine Überprüfungsmöglichkeit ihrerseits bejaht wird. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage, ob die Klägerin berufsunfähig geworden ist, sondern es wird darum gestritten, ob die Klägerin weiterhin berufsunfähig ist. Genau diesen Fall will aber § 7 BB-BUZ 96 regeln.

Im Gegensatz zu der unter § 2 Abs. 7 getroffenen Regelung ist aus der Klausel unter § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 aber kein Überprüfungsrecht der Beklagten ersichtlich. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Passus „ausschließlich infolge ihres Gesundheitszustandes“. Die Argumentation der Beklagten, sie hätte diesen Passus nicht in § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 aufnehmen müssen, hätte sie gewollt, dass es ausschließlich auf die fortgeführte Ruhestandsversetzung ankommt, überzeugt nicht. Zum einen kann sich nämlich ein beamtenrechtlicher Anspruch auf Versorgungsbezüge auch aus Gründen ergeben, die mit einer Dienstunfähigkeit in keinem Zusammenhang stehen. Zum anderen bezieht sich der Passus nach der Formulierung der Klausel auf den Sachverhalt, aus dem der Anspruch auf Versorgungsbezüge als Beamter resultiert. Ein Bezug zu einem Nachprüfungsrecht der Beklagten ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Unter weiterer Berücksichtigung der Umstände, dass § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 Beamte privilegieren soll, dass unter Berücksichtigung der Rechtsansicht der Beklagten die Klausel unter § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 sinnlos wäre, und dass Unklarheiten in der Formulierung zu Lasten der Verwenderin des Klauselwerkes, hier also der Beklagten, gehen, ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Beklagte wegen § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 nicht auf §§ 7 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 BB-BUZ 96 berufen kann. Damit ist eine Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin zu verneinen, so dass die Beklagte auch nicht nach § 8 BB-BUZ 96 leistungsfrei geworden ist.

Im Übrigen wäre die Beklagte auch bei Annahme einer Mitwirkungspflicht der Klägerin nicht nach § 8 BB-BUZ 96 leistungsfrei geworden, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hätte.

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 BB-BUZ 96 werden bei einer objektiv vorliegenden Verletzung nicht vermutet (vgl. OLG I2, Urteil vom 17. November 2004, Az. 20 U 108/04 und 20 U 143/04). Die Beklagte hätte deshalb den Verschuldensgrad darlegen und beweisen müssen. Ihr Vortrag dazu ist allerdings nicht hinreichend substantiiert. Allein das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin sei eindeutig und mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert worden, und ihr sei auch aufgrund des Urteils des OLG I2 bewusst gewesen, dass sie eine Mitwirkungspflicht treffe, genügt nicht, um eine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz der Klägerin annehmen zu können, zumal – wie gerade ausgeführt – ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel unter § 7 Abs. 3 BB-BUZ 96 so verstehen muss, dass die Beklagte auf eine eigene Überprüfung der Dienstunfähigkeit verzichten und an die beamtenrechtliche Beurteilung anknüpfen will.

Im Übrigen ist eine Obliegenheitsverletzung auch entschuldbar, wenn die Bedingungen nicht klar genug vorschreiben, was zu tun ist. Ein Irrtum über zweifelhafte Rechtsfragen schließt Vorsatz aus, gegebenenfalls auch grobe oder sogar einfache Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer sich seinen Verhältnissen entsprechend um Klarstellung bemüht hat (vgl. Prölss/Martin, VVG, § 6 Rdnr. 120, 122).

Da sich die Klägerin nach Übersendung des Fragebogens unverzüglich in anwaltliche Beratung begeben hat und sie dort anwaltlich dahingehend beraten worden ist, sie brauche dem Verlangen der Beklagten nach weiteren Untersuchungen nicht zu entsprechen, ist festzustellen, dass sich die Klägerin zumindest intensiv um die Klärung der hier streitgegenständlichen Rechtsfrage bemüht hat. Vor diesem Hintergrund könnte ihr allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, so dass auch danach eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 8 BB-BUZ 96 nicht angenommen werden könnte.

Soweit die Beklagte weiter bestreitet, dass die Klägerin über den 01.07.2007 hinaus berufsunfähig gewesen sei und immer noch sei, ist dieses einfache Bestreiten unbeachtlich. Das OLG I2 hat mit oben genanntem Urteil rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäße Leistungen in Höhe von 1.188,35 € monatlich nebst Gewinnbeteiligung wegen eingetretener Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.2004 bis längstens zum 01.04.2023 zu erbringen. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte substantiiert darlegen müssen, welche konkreten Änderungen eingetreten sein sollen, die den Schluss rechtfertigen, die Klägerin sei seit dem 01.07.2007 nicht mehr aufgrund einer psychischen Erkrankung (chronisch reaktiv-neurotische Depression) berufsunfähig. Ein entsprechender Hinweis ist der Beklagten auch im Termin am 02.04.2008 erteilt worden, ohne dass sie anschließend beantragt hätte, hierzu ergänzend vortragen zu können.

Die Klage ist ferner auch nicht insoweit unbegründet, als die Klägerin Leistung bis zum 01.04.2023 verlangt. Sollte eine wesentliche Änderung der streiterheblichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der vorgenannten Entscheidung des OLG I2 eintreten, steht es der Beklagten offen, Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben. Das Recht der Klägerin, gemäß § 258 ZPO auf wiederkehrende Leistungen zu klagen, nachdem die Beklagte ihre Leistungen zum 01.07.2007 eingestellt hat, wird dadurch aber nicht berührt.

Der zuerkannte Zinsanspruch resultiert aus §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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