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Wohngebäudeversicherung – Leistungsfreiheit bei frostbedingten Wasserschaden

OLG Frankfurt – Az.: 12 U 42/19

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil nunmehr ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der für die Beklagten festgesetzten Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Leistungen aus einem zwischen der Beklagten und dem Zeugen A am 30.09.2014 geschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrags wegen eines am 15.01.2017 entdeckten frostbedingten Wasserschadens an dem von ihr gekauften Gebäudegrundstück.

Die Klägerin erwarb, vertreten durch ihren Sohn (nachfolgend: Zeuge B), mit notariellem Kaufvertrag vom 03.11.2016 das streitgegenständliche Objekt von dem Zeugen A. Die Gefahr ist auf die Klägerin mit der Besitzübergabe am 15.12.2016 übergegangen (vgl. Anlage K 1, dort Ziff. VI. 1.; ebenso Abtretungsvertrag Bl. 89 d. A.). Die Eintragung der Auflassung vom 03.11.2016 erfolgte am 26.04.2017 in das Grundbuch (Anlage K2). Zwischen der Beklagten und dem Zeugen A bestand ein Wohngebäudeversicherungsvertrag. Versicherungsbeginn war der 30.09.2014. Vereinbart waren die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen – Wert 1914 – VGB 2002, Fassung 01/2008 (Anlage BLD 2, kurz: VGB). Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12.01.2017 (Anlage K 8) mit, dass die Klägerin Versicherungsnehmerin werde, sobald sie im Grundbuch (Abteilung 1) eingetragen ist, und forderte die Klägerin auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, wenn sie den Versicherungsschutz vor der grundbuchrechtlichen Umschreibung übernehmen will. Die Realgläubigerin hat ihre Zustimmung zur Auszahlung etwaiger Versicherungsleistungen an die Klägerin erteilt.

Das freistehende zweigeschossige Wohngebäude, Baujahr ca. 1900, war stark sanierungsbedürftig. Die drei Wohnungen des Gebäudes standen zum Zeitpunkt der Übergabe leer. Die wasserführenden Anlagen in dem übergebenen Gebäude waren nicht entleert und nicht abgesperrt. Zur Wärmeversorgung war wohnungsweise eine Gasetagenheizung vorgesehen, wobei jede Wohnung über einen separaten Gas- und Stromzähler verfügte (Anlage BLD 3).

Wohngebäudeversicherung - Leistungsfreiheit bei frostbedingten Wasserschaden
(Symbolfoto: Von Barhatnie /Shutterstock.com)

Die Klägerin bzw. der Zeuge B zeigten der Beklagten am 17.01.2017 einen Leitungswasserschaden an. Das Haus war zu diesem Zeitpunkt unbewohnt. Passanten hatten am 15.01.2017 festgestellt, dass Wasser an der Fassade des Hauses herunterlief. Die herbeigerufene Feuerwehr brach die Tür auf und stellte die Zufuhr von Wasser und Strom ab. Die Polizei verschloss das Haus und ließ den Schlüssel am 16.01.2017 von der Klägerseite abholen. Die Beklagte holte ein Schadensgutachten ein. Der Ortstermin hierzu fand am 24.01.2017 statt und mündete in das Schadensgutachten vom 03.02.2017 (Anlage BLD 3). Der Schadensgutachter stellte am 24.01.2017 gebrochene Lötverbindungen an Heizungsleitungen in allen Geschossen fest. Diese hatten keine Verbindung mehr. Eingefrorene Heizkörper waren stark verbogen, die Handtuchhalterheizung durch Frost geplatzt, eine Waschtischarmatur geplatzt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Etagenheizung jedenfalls im 1. Obergeschoss, zwischen dem 19.01.2016 und 24.01.2017 nicht in Betrieb gewesen sein könne, da dies ohne Strom nicht möglich sei und ein Stromverbrauch nach den Zählerständen nicht stattgefunden habe. Die Schäden seien insgesamt auf Frosteinwirkung zurückzuführen.

Im Bereich des Gebäudes zeichnete die Wetterstation Offenbach folgende Temperaturen auf (vgl. Temperaturtabelle Bl.33, 34 d. A.):

Ab dem 05.01.2017 herrschten nächtliche Tiefsttemperaturen im Minusbereich, die am 06.01./07.01.2017 im knapp zweistelligen Minusbereich lagen. Anschließend kam es zu einem Anstieg der Tiefsttemperaturen ab dem 08./09.01.2017 auf den Bereich um 0 bis knapp -1 Grad. Nachfolgend stiegen die Tiefsttemperaturen in den Plusbereich und lagen ab dem 12./13.01.2017 um +3 Grad. Sie fielen erst ab dem 14./15.01.2017 wieder unter die Null-Grad Marke.

Die Höchsttemperaturen lagen zwischen dem 05.01. und dem 07.01.2017 im Bereich zwischen 0 und -4 Grad. Sie stiegen ab dem 08.01.2017 und lagen zwischen dem 09.01.2017 und dem 15.01.2017 durchgehend im Plusbereich und zwar zwischen 0 und 6 Grad.

Mit Schreiben vom 02.08.2017 (Anlage K 21, vgl. auch Anlage K 24) hat die Beklagte eine mindestens grobfahrlässige Obliegenheitsverletzung nach § 25 Ziff. 1 VGB eingewandt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Abfindungszahlung von 40.000 € angeboten. Ein Vergleich kam nicht zustande.

Die Klägerin beansprucht aufgrund des Wasserschadens einen Neuwertschaden von angeblich 159.010,15 € netto. Sie hat vertreten, aktivlegitimiert zu sein und zur Begründung eine Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche durch den Voreigentümer A vom 15.11.2018 behauptet (Bl. 89 d. A.). Die Klägerin hat vorgetragen, erst am 16.01.2017 Kenntnis von dem Versicherungsvertrag erlangt zu haben.

Die Klägerin hat vertreten, sie habe davon ausgehen können, dass die Rohre oder Leitungen von dem Voreigentümer entweder entleert worden oder aber die Heizungsanlage weiterbetrieben worden sei. Sie hat behauptet, dass die Heizung einwandfrei gewesen sei. Weder sie noch der Zeuge B hätten die Heizung abgestellt. Die Heizung sei auf Frostschutzbetrieb gelaufen. Wegen des geringen Verbrauchs könne es zu einer Fehlerfassung gekommen sein. Die letzte Kontrolle im Haus habe am 09.01.2017 stattgefunden (Bl. 80 d. A.). Mit Schriftsatz vom 14.01.2019 (Bl. 111 ff. d. A.) hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass der Zeuge B am 09.01.2017 im Haus gewesen sei und festgestellt habe, dass das Gebäude ausreichend beheizt gewesen sei. Der Zeuge B habe am 09.01.2017 warme Arbeitskleidung, aber keine Handschuhe getragen. Es habe eine „normale Temperatur eines nur leicht beheizten Hauses“ geherrscht. Die Situation im Haus sei frostfrei gewesen. Aus der Außenzapfstelle sei kein Wasser herausgelaufen.

Die Klägerin hat die Kopie eines Mietvertrages vom 23.12.2016 über das gesamte Gebäude eingeführt, der zwischen ihr und einer Firma X geschlossen worden sein soll. Als Mietbeginn ist darin der 01.02.2017 genannt (Bl. 96 ff. d. A.). Sie hat behauptet, dass sie davon ausgegangen sei, dass regelmäßig Handwerker vor Ort gewesen seien, sodass eine regelmäßige Kontrolle stattgefunden habe. Der Zeuge D sei beauftragt gewesen, das Haus frei zu räumen. Er habe in dem Zeitraum 19.12.2016 bis 15.01.2017 mit mehreren Dritten Arbeiten erbracht und sei zuletzt mit dem Zeugen C am 11.01.2017 in den Räumen gewesen. Die Zeugen D und C hätten am 11.01.2017 nicht bemerkt, dass die Heizung nicht gelaufen sei. Strom sei vorhanden gewesen. Der Zeuge D habe sein Handy geladen und Bauscheinwerfer hätten angeschlossen werden können. Die Sanierung nach dem Leitungswasserschaden habe sie durch den Zeugen B und eine Firma Y GmbH weitestgehend erledigen lassen. Im Zuge der Sanierungsarbeiten habe ein vom Zeugen B beauftragter Elektriker festgestellt, dass die Verkabelung am Hauptstromkasten nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Es sei deshalb ein neues Hauptstromkabel an einen neuen Hausanschlusskasten angeschlossen worden. Ob und inwieweit Strom an der Heizung anlag, obwohl der Zähler keinen Stromverbrauch zählte, könne heute nicht mehr gesagt werden (Bl. 83 f. d. A.).

Die Beklagte hat die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin eingewandt. Sie hat die inhaltliche Richtigkeit der Abtretungsurkunde bestritten und die fehlende Vorlage eines Originals dieser Urkunde gerügt.

Die Klägerin habe im Rahmen der Regulierungsprüfung Falschangaben gemacht, weshalb Leistungsfreiheit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung bestehe. Die Beklagte hat falsche Angaben der Klägerin zur Beheizung und Frostkontrolle behauptet. Zwischen dem 19.12.2016 und 24.01.2017 habe keine Beheizung des Gebäudes stattgefunden, da die Zählerstände identisch gewesen seien und die Heizung Strom benötige. Ausweislich der im Bereich des Gebäudes herrschenden Außentemperaturen habe es zwischen dem 09.01. und dem 15.01.2017 selbst bei fehlender Beheizung nicht zu einem Frostschaden kommen können. Im Ortstermin mit dem Schadensgutachter habe die Klägerin den angeblichen Mieter nicht erwähnt.

Die Klägerin habe ferner Sicherheitsobliegenheiten verletzt, da sie das Gebäude nicht genutzt und das nicht genutzte Gebäude nicht ausreichend kontrolliert habe. Maßgeblich sei eine Wohnnutzung. Der Klägervortrag zum behaupteten Freiräumen des Gebäudes durch Dritte sei unsubstantiiert.

Auch bei der Annahme grober Fahrlässigkeit sei der Anspruch auf Null zu kürzen, da die Klägerin die ihr oblegene allgemeine Frostvorsorge nicht geleistet habe. Soweit die Klägerin einen spontanen Defekt der Heizungsanlage nach dem 09.01.2017 behaupten wolle, sei ihr Vorbringen nicht einlassungsfähig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Das pauschale Bestreiten der Beklagten verfange nicht. Die Beklagte sei jedoch leistungsfrei. Die Klägerin habe versucht, die Beklagte arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund und Höhe der Entscheidung von Bedeutung seien. Die Klägerangaben zur Kontrolle und zur Beheizungssituation des erworbenen Hauses seien falsch. Der streitgegenständliche Wasserschaden sei nach dem Schadensbericht vom 03.02.2017 durch Einfrieren von Rohrleitungen verursacht worden, was nur durch nicht ausreichende Beheizung des zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht bewohnten Gebäudes möglich gewesen sei. Entgegen dem Beklagtenvortrag könne die Heizung nicht in Betrieb gewesen sein, da ein Gefrieren erst ab 0 Grad möglich sei. Das Landgericht habe die eingeführte Temperaturtabelle (vgl. Bl. 33, 34 d. A.) für den Gebäudestandort überprüft und es sei dem Vortrag der Beklagten zu folgen, dass ein Einfrieren der Leitungen ab dem 05.01.2017 und vor dem 09.01.2017 erfolgt sein müsse. Erst am 09.01.2017 sei es wieder vermehrt zu Temperaturen über dem Gefrierpunkt gekommen, die ab dem 11.01.2017 deutlich auf bis zu +6 Grad angestiegen seien. Es stehe aufgrund der Zählerstände fest, dass eine Beheizung im 1. Obergeschoss des Gebäudes nicht stattgefunden habe. Zu dem beträchtlichen Schaden sei es auch gekommen, weil die Klägerin die Hauptwasserleitung und die Leitungen nicht abgesperrt hatte. Der Klägervortrag, dass Handwerker im Gebäude gearbeitet hätten, könne nicht stimmen, wegen der vorgeherrschten Temperaturen, der Zählerstände und des eingetretenen Schadens. Die Klägerin habe das Gebäude nicht ausreichend kontrolliert. Der Vortrag der Klägerin vom 14.01.2019 zu der Frage, wann und durch was das Einfrieren der Leitung erfolgt sei, ob die Klägerin ausreichend beheizt und kontrolliert habe sowie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sei, sei nicht ergiebig und unbeachtlich.

Die Beklagte (Einf.: muss heißen „die Klägerin“) habe grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt, was ebenfalls die Leistungsfreiheit der Beklagten begründe. Die Klägerin habe das nicht genutzte Gebäude nicht häufig genug kontrolliert, die wasserführenden Anlagen nicht abgesperrt und auch nicht entleert. Das Leerstehen des Hauses begründe eine Gefahrerhöhung.

Die Klägerin wendet sich gegen das ihr am 28.01.2019 zugestellte Urteil mit ihrer am 28.02.2019 eingelegten Berufung. Sie ist vor allem der Auffassung, dass das Landgericht verkannt habe, dass die Klägerin versucht habe, die Beklagte im Rahmen der Regulierung arglistig zu täuschen und die Beklagte daraufhin leistungsfrei geworden sei. Ferner gehe das Landgericht falsch davon aus, dass ein Nichtabsperren der Hauptwasserleitung zu einer Leistungskürzung auf Null führe. Unstreitig habe die Klägerin fahrlässig die Hauptwasserleitung und sonstige Leitungen nicht abgesperrt. Allenfalls käme deshalb aber eine Kürzung von 30 % in Betracht. Das Landgericht habe versäumt, den Zeugen B zu seiner Besichtigung am 09.01.2017 zu vernehmen. Es habe versäumt, ein Sachverständigengutachten zur Behauptung einzuholen, dass eingefrorene Rohre zwei bis drei Tage benötigen, bis sie auftauen. Fehlerhaft habe das Landgericht nicht eingeführte Tatsachen verwertet, indem es die Temperaturtabelle überprüft habe. Es habe aus eigener, unzutreffender Sachkunde angenommen, dass das Einfrieren der Rohre ab dem 05.01. und vor dem 09.01.2017 erfolgt sein müsse.

Die Klägerin behauptet neu, dass sich Arbeiter „im Gebäude durchgängig aufgehalten“ hätten (Bl. 178 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 10.10.2019 (Bl. 243 ff. d. A.) trägt die Klägerin neu Folgendes vor:

Sie stellt unstreitig, dass im Dezember 2016 und im Januar 2017 kein Stromverbrauch gezählt worden sei.

Der Zeuge B habe den Regulierungsbeauftragten E um die Übersendung des Regulierungsprotokolls zur Prüfung und ggfls. Unterzeichnung gebeten. Der Zeuge E habe dem Zeugen B nicht eröffnet, dass seine Angaben dazu dienen sollten, Ansprüche der Klägerin abzuwehren. Er habe insistierende Fragen gestellt und die Antworten vorgegeben, die der Zeuge B nur habe abnicken sollen. Der Zeuge B habe mit seiner Aussage, dass die Heizung in Funktion gewesen sei, die Therme aber „aus“ gewesen sei, zum Ausdruck bringen wollen, dass er den Eindruck hatte, dass die Temperaturen innerhalb des Gebäudes über den Temperaturen außerhalb des Gebäudes lagen, er deshalb gemeint habe, dass die Heizung funktionierte. Er erinnere sich nicht daran, gesagt zu haben, dass die Gasthermen auf „aus“ standen. Er erinnere sich nicht mehr daran, die Therme geprüft zu haben, was er fachlich auch nicht könne. Äußerliche Anzeichen, dass die Heizung nicht gelaufen sei, hätten am 09.01. und 11.01.2017 gefehlt. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass ihr Mieter D sich in den Räumen aufhalte, und D habe sich und Mitarbeiter tatsächlich in den Räumen beschäftigt.

Am 17.01.2019 seien keine Eiszapfen, aufgequollene Heizungsarmaturen etc. zu sehen gewesen. Es werde aber nicht in Abrede gestellt, dass der am 24.01.2017 vom Schadensgutachter dokumentierte Zustand (Verformungen, Austropfen) so auch bestand.

Nach der Temperaturtabelle (Bl. 33, 34 d. A.) sei ein Platzen der Rohre zwischen dem 09.01.2017 und dem 14.01.2017 nicht zwingend gewesen. Dazu, ob im Dezember 2016 und/oder Januar 2017 Strom anlag, könne keine Aussage getroffen werden. Die Klägerin benennt neu den Zeugen F für ihre Behauptung, dass dieser festgestellt habe, dass die gesamte Elektrik und Verkabelung unvorschriftsmäßig gewesen sei und diese vom Bürgersteig bis zum Hausanschlusskasten habe ausgetauscht werden müssen.

Zum Sanierungszustand trägt sie neu vor, dass die Gasheizthermen jährlich durch den Voreigentümer A gewartet worden seien. Sie seien in einem einwandfreien Wartungszustand und auch vom zuständigen Schornsteinfeger geprüft gewesen. Der Sanierungszustand ergebe sich aus dem Schadensgutachten (Anlage BLD 3). Infolge des Wassereintritts sei die Geschossdecke zwischen den Geschossen mit Wasser durchdrängt gewesen. Es sei ein Totalschaden an der Lehmschüttung des Gebäudes entstanden und im 2. OG sei einer der Balken durchgebrochen gewesen und habe ausgetauscht werden müssen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 24.01.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 28 O 22/18, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 159.010,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 3.971,51 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens. Entgegen dem Landgericht fehle es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin, die versäumt habe, das Original der Urkunde einzureichen.

Die Klägerin habe arglistige Falschangaben durch unzutreffende und unzureichende Angaben zur Beheizung und Frostkontrolle gemacht. Der massive Frostschaden müsse ausweislich der Temperaturtabelle bereits am 09.01.2017 eingetreten gewesen sein. Die Heizung und das Gebäude könnten am 09.01.2017 nicht in Funktion bzw. temperiert gewesen sein. Die Klägerin behaupte keine Kontrolle der Heizung, kein Anfassen der Heizkörper, keine Kontrolle der Gastherme und keine Kontrolle des Zählerstandes, auch keine Nutzung von Wasser bzw. Toilette. Die Angabe der Klägerin, dass am 09.01.2017 keine äußerlichen Frostschäden erkennbar gewesen seien, sei falsch, da die Heizungsrohre auf Putz verlegt waren und laut Schadensgutachten vom 03.02.2017 massive äußerlich erkennbare Frostspuren bzw. Schäden eingetreten waren. Ferner habe die Klägerin Falschangaben zu dem Aufenthalt angeblicher Handwerker gemacht. Die Klägerin habe hierzu abweichende und dem Verfahrensverlauf angepasste Angaben gemacht, ohne konkret vorzutragen, wer sich wann und wo dort aufgehalten habe, und zunächst durch Handwerker vorgenommene Arbeiten behauptet, mit Schriftsatz vom 29.11.2018 dann aber einen angeblichen Mieter, der Arbeiten durchgeführt haben soll, eingeführt. Gegenüber dem Regulierungsbeauftragten (vgl. Anlage BLD 4) sei dieses Mietverhältnis gerade nicht erwähnt worden. Im Widerspruch zum Klägervortrag zum angeblichen Aufenthalt eines (künftigen) Mieters oder von etwaigen Handwerkern sei ein Wasser- und/oder Strombezug nicht feststellbar. Die Berufungsbegründung gehe auf die tragende Urteilsbegründung, dass im Dezember und Januar kein Strombezug stattgefunden habe, der zur Beheizung notwendig sei, nicht ein.

Darüber hinaus habe die Klägerin die Sicherheitsobliegenheiten für nicht genutzte Gebäude gemäß § 25 Ziff. 1 c VGB (Anlage BLD 2) vorsätzlich verletzt. Ferner habe sie – ohne dass es noch entscheidungserheblich sei – gegen die allgemeine Frostvorsorge gemäß § 25 Ziff. 1 d) VGB (Anlage BLD 2) verstoßen.

Auch bei Annahme von grober Fahrlässigkeit gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VGB (ebenso gemäß § 81 Abs. 2 VVG) sei eine Leistungskürzung auf Null hier gerechtfertigt und die Beklagte leistungsfrei.

Ein Eintritt der Beklagten für den Versicherungsfall sei auch nach § 81 VVG, hier sogar in der Form des Absatz 1, vollständig ausgeschlossen.

Zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2019 erwidert die Beklagte mit ihren nachgelassenen Schriftsätzen vom 30.10.2019 und 06.11.2019. Eine Zulassung der neuen, unzutreffenden und bestrittenen Ausführungen scheitere an § 531 ZPO. Die Klägerin bessere ständig ihre Angaben dem Prozessstand angepasst nach, vermeide aber, nähere oder nachprüfbare Angaben zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019 Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2019 (Bl. 252 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist im Ergebnis unbegründet.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen.

Der Käufer einer versicherten Sache tritt erst mit deren Veräußerung in ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein, wobei es auf den formellen Eigentumsübergang, bei Grundstücken mithin auf die Eintragung im Grundbuch ankommt (§ 95 VVG, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2019, 22 U 104/18, Grundeigentum 2019, 729-730, Rn. 4 m. w. N., juris). Vorliegend stand der Klägerin seit dem Gefahrenübergang am 15.12.2016 und damit im Zeitpunkt des Versicherungsfalles im Januar 2017 kein vom Versicherungsvertrag mit dem Verkäufer und ursprünglichem Versicherungsnehmer unabhängiger eigener Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Dies folgt aus den Schreiben der Beklagten vom 12.01.2017. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass dem Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 BGB) und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versicherbares – nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige – Sacherhaltungsinteresse zukommt und der mit dem Verkäufer bestehende Versicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich so auszulegen ist, dass dieses Interesse darin mitversichert ist (BGH, Urt. v. 17.06.2009, IV ZR 43/07, VersR 2009, 1114-115, Rn. 11 m. w. N., Urt. v. 18.10.2000, IV ZR 100/99, VersR 2001, 53-54, Rn. 10, juris). Dies ist hier der Fall. Eine aufgrund dieses Schadensereignisses etwa auszuzahlende Versicherungsleistung stand zwar weiterhin dem Zeugen A als Veräußerer gemäß § 95 VVG und nicht der Klägerin als Erwerberin zu. Der Zeuge A hat alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Beklagten am 15.11.2018 aber wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019 das Original des Abtretungsvertrages vom 15.11.2018 vorgelegt, § 420 ZPO. Dieses entsprach der mit Schriftsatz vom 29.11.2018 eingeführten Kopie der Urkunde (Bl. 89 d. A.). Zudem hat der Zeuge A überzeugend die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass er den Abtretungsvertrag vom 15.11.2018 unterschrieben habe. Er gab an, dass er selbst, wie auf der Urkunde erkennbar, die zunächst falsche Schreibeweise seines Namens korrigiert habe.

2. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, soweit es die Leistungsfreiheit der Beklagten für den frostbedingten Wasserschaden angenommen hat.

2.1. Das Landgericht hat, ohne dies konkret zu benennen, einen Leistungsausschluss nach § 28 Abs. 2, 3 VVG iVm § 29 Abs. 1 VGB wegen falscher Angaben zur Schadensentstehung bejaht. Fraglich ist, ob die Feststellung des arglistigen Verschweigens auf vom Landgericht angenommene falsche Angaben der Klägerin zur Beheizung und zur Frostkontrolle, einschließlich des angeblichen Aufenthalts von Handwerkern, gestützt werden kann. Hierzu von der Klägerin vorgetragene Wahrnehmungen bzw. etwaige Angaben des Zeugen B sind der Klägerin zuzurechnen, weil der Zeuge B als ihr Repräsentant anzusehen ist, nachdem die Klägerin den Zeugen unstreitig mit dem Ankauf und der gesamten Abwicklung (vgl. Anlage K 1) hinsichtlich des streitgegenständlichen Hausgrundstücks beauftragt hat und er auch im Rahmen der Schadensregulierung als Bevollmächtigter der Klägerin gegenüber der Beklagten aufgetreten ist (vgl. Anlagen BLD 3 und 4). Die Klägerin hat ihre Angabe in der Klageschrift (Bl. 4. d. A.) erstinstanzlich präzisiert und unter anderem ausgeführt (Bl. 113 f. d. A.), dass der Zeuge B am 09.01.2017 keinerlei äußerliche Anzeichen des Einfrierens der Heizung bemerkt habe und „normale Temperatur eines nur leicht beheizten Hauses“ vorgeherrscht hätten. Damit hat die Klägerin hinsichtlich der Temperaturen im Gebäude nur die subjektive Wahrnehmung des Zeugen B wiedergegeben. Sie hat nicht einmal behauptet, dass der Zeuge B die Heizkörper bzw. die Heizung angefasst oder in sonstiger Weise deren Funktion geprüft hätte, vielmehr zuletzt vorgetragen, dass er sich nicht erinnere, die Therme geprüft zu haben. Äußerliche Frostschäden mussten dem Zeugen B am 09.01.2017 nicht zwingend auffallen. Es ist offen, in welchen Bereichen des Gebäudes der Zeuge B sich am 09.01.2017 aufgehalten haben will. Die Beklagte behauptet einen Frostschaden, der vor dem 09.01.2017, vermutlich am 06.01/07.01.2017 eingetreten sei. Nach der Temperaturtabelle bestanden am 09.01.2917 jedoch noch Tiefsttemperaturen unter 0 Grad. Die Höchsttemperatur war erstmals ab dem 08.01/09.01.2017 auf Temperaturen über dem Gefrierpunkt gestiegen, die noch unter 2 Grad lagen. Zu einem (wahrnehmbaren) Wasseraustritt muss es zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht gekommen sein. Nach ihren Angaben in der Klageschrift (Bl. 9 d. A.) hat die Klägerin nicht behauptet, dass sie die Heizung nach dem Gefahrenübergang selbst bzw. durch den Zeugen B angestellt habe. Sie will sich insofern auf den Verkäufer verlassen haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin diese Umstände gegenüber der Beklagten hätte ungefragt offenbaren müssen. Ausdrücklich danach gefragt hat die Beklagte nicht. Ausweislich des Schadenprotokolls (Anlage BLD 4) hat der Zeuge B gegenüber dem Regulierer ein Anstellen der Heizung nicht vorgetragen. Er soll allerdings zum Zustand am 09.01.2017 angegeben haben, dass die Heizung in Funktion und das Gebäude temperiert gewesen sei. Tatsächliche Anknüpfungspunkte bzw. Angaben des Zeugen B hierzu gegenüber dem Regulierungsbeauftragten hält das Schadenprotokoll nicht fest und hat die Beklagte nicht behauptet, sodass auch insoweit nur von der Schilderung einer subjektiven Wahrnehmung des Zeugen B ausgegangen werden kann. Die Nutzung von Wasser und/oder Toilette bzw. Strom durch den Zeugen B hat die Klägerin nicht behauptet. Soweit sie auf den angeblichen Strombezug etwaiger Handwerker verweist, hat die Klägerin eine konkrete Prüfung, dass und ob die Heizung in Betrieb war, durch diese Dritten nicht behauptet. Eine Beweisaufnahme hierzu wie auch zu ihrer Behauptung, dass am 11.01.2017 – an nicht genannter Stelle im Gebäude – eine Stromnutzung möglich gewesen sei, kann jedoch auch deshalb unterbleiben, weil das Landgericht die Klageabweisung zutreffend auch auf Leistungsfreiheit wegen einer mindestens grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls gestützt hat.

2.2. Die Klägerin bzw. der von ihr mit der Überwachung des streitgegenständlichen Gebäudes betraute Zeuge B haben den Versicherungsschaden (Frostschaden) in einem Maße grob fahrlässig herbeigeführt, dass dem Zeugen A ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zustand, § 28 Abs. 2 und 3 VVG iVm § 25 VGB.

Der alte Vertrag gilt unverändert fort. Der Vertragsübergang hängt nicht davon ab, ob der Versicherer dem Erwerber die VGB übergeben hat. Der Versicherer ist insbesondere nicht verpflichtet, dem Erwerber erneut die Versicherungsbedingungen auszuhändigen (OLG Celle, Urt. v. 07.06.12007, 8 U 1/07, VersR 2008, 348, 349, juris). Vorliegend waren die VGB unstreitig Vertragsbestandteil des noch vom Zeugen A mit der Beklagten geschlossenen Vertrages. Auf die Kenntnis der Klägerin von den VGB kommt es nicht an. Die Kenntnis des Zeugen B von den VGB hat die Klägerin nicht in Frage gestellt.

Dem Zeugen A ist das Verhalten der Klägerin bzw. von ihr mit der Überwachung betrauter Personen zwischen dem Gefahrenübergang und dem Schadenseintritt am 15.01.2017 nach den Regeln der Repräsentantenhaftung zuzurechnen, da sie in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder vertretungsähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten waren. Das ist in der Sachversicherung regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier – die Obhut für die versicherte Sache und ihre notwendige laufende Betreuung vollständig dem anderen überträgt (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 95 Rn. 14 mwN; OLG Hamm, Urt. v. 27.03.1981, 20 U 275/80, VersR 1991, 1173, juris).

2.2.1. Die Klägerin hat gegen die Sicherheitsvorschrift des § 25 Ziff. 1 c VGB verstoßen. Diese Klausel verlangt, nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, d. h. es ist in jedem Fall das Absperren und Entleeren der wasserführenden Anlagen erforderlich (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, 160 VGB § 16 Rn. 7; OLG Celle, a. a. O.). Dies kann nach dem Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden (OLG Celle, a. a. O.). Gegen diese Sicherheitsvorschrift hat die Klägerin verstoßen, weil sie in dem jedenfalls seit dem Gefahrenübergang im Dezember 2016 leerstehenden Gebäude das Wasser nicht abgestellt und die wasserführenden Anlagen nicht entleert hatte. Dies hat die Klägerin eingeräumt. Eine die Anwendung der Vorschrift ausschließende Nutzung des Gebäudes fand auch nicht dadurch statt, dass sich Handwerker in dem Gebäude aufgehalten haben sollen. Nicht genutzte Gebäude sind vielmehr solche, die unbewohnt sind oder wegen Renovierungsarbeiten leer stehen (OLG Celle, a. a. O.). Bereits nach dem Klägervortrag sollte das Gebäude erst ab 01.02.2017 vermietet werden und soll es dem künftigen Mieter oblegen habe, alle noch im Haus befindlichen Gegenstände zu entsorgen (vgl. § 27 des eingeführten Mietvertrages, Bl. 96 ff. d. A.). Das Wohngebäude stand leer und wurde unstreitig seit Gefahrenübergang nicht bewohnt. Nach dem Gefahrenübergang etwa durchgeführte Räumungs- oder Renovierungsarbeiten in einem leer stehenden Gebäude begründen keine die Anwendbarkeit des § 25 Ziff. 1. c VGB ausschließende Nutzung (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., 160 VGB § 16 Rn. 5). Mit ihrer neuen Behauptung, dass sich Handwerker „durchgängig“ in dem Gebäude aufgehalten hätten, ist die Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Unabhängig davon widerspricht dieser Behauptung auch, dass sich der Zeuge B am 09.01.2017 allein in dem Gebäude aufgehalten haben soll und die Zeugen D und C zuletzt am 11.01.2017 in dem Gebäude gewesen sein sollen. Konkreten Vortrag dazu, wann und in welchem Zeitraum sich Dritte in dem Gebäude aufgehalten haben sollen, hat die Klägerin nicht gehalten. Schließlich widerspräche dieser neue Vortrag auch ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach die Klägerin nur davon ausgegangen sein will, dass regelmäßig Handwerker vor Ort gewesen seien.

Der neue und bestrittene Klägervortrag zu den Umständen der Aufnahme des Regulierungsprotokolls und dem Zustand des Gebäudes am 17.01.2017, dem Wartungszustand der Gasheiztherme sowie der Beweisantritt F sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet. Warum die Klägerin diesen Vortrag erst am 10.10.2019 gehalten hat, ist nicht dargetan und schon gar nicht glaubhaft gemacht, dass dies nicht auf Nachlässigkeit beruhte.

Mit dem Auszug der Mieter war eine Gefahrerhöhung eingetreten. Werden bei ungenutzten Gebäuden im Sinne von § 25 Ziff. 1 c VGB nämlich alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten, so ist damit zugleich auch der Sicherheitsvorschrift für die kalte Jahreszeit genügt, das zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin selbst einen umfangreichen Frostschaden behauptet.

Das Verhalten der Klägerin war für den Eintritt des Versicherungsfalls auch kausal, § 25 Ziff. 2. c VGB. Das Gebäude wäre nicht beschädigt worden, wenn die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt und entleert sowie entleert gehalten worden wären. Die Klägerin hatte nicht einmal den Hauptwasserhahn abgedreht, weshalb es zu dem massiven Wassereintritt über alle Geschosse kommen konnte.

Die Klägerin handelte mindestens grob fahrlässig im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 28 VVG, Rn. 205). Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die Klägerin nicht bewiesen, § 25 Ziff. 2. b VGB. Hier steht fest, dass der Klägerin selbst bekannt war bzw. sie sich das Wissen ihres Sohnes, des Zeugen B zurechnen lassen muss, dass die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen nicht abgestellt und vollständig entleert wurden sowie entleert gehalten worden waren. Schon aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu dem erworbenen Hausgrundstück waren ihr zudem die nach dem Gefahrenübergang herrschenden winterlichen Witterungsverhältnisse mit zeitweilig zweistelligen Minustemperaturen bekannt. Gleichwohl hat die Klägerin sich selbst um nichts gekümmert. Sie hat dem Verkäufer die Einstellung der Heizung überlassen und für ihren Sohn nur eine Kontrolle – konkret am 09.01.2017 – vorgetragen. Soweit sie die angebliche Kontrolle am 09.01.2017 als letzte Kontrolle bezeichnet hat, ist offengeblieben, wann der Zeuge B das Wohngebäude zuvor kontrolliert haben soll und welchen Zustand er vorgefunden haben soll. Zudem hat die Klägerin das Gebäude nach eigenem Vorbringen Handwerkern selbständig überlassen. Eine Beauftragung der Handwerker mit den Sicherungspflichten des § 25 Ziff. 1. c VGB hat die Klägerin nicht behauptet. Ferner hat die Klägerin im Berufungsverfahren unstreitig gestellt, dass im Dezember 2016 und im Januar 2017 kein Stromverbrauch gezählt wurde, was Anlass geboten hätte, die Gastherme jeweils daraufhin zu überprüfen, ob Strom an ihr angelegen hat. Eine Kontrolle des Verbrauchs oder der Therme ist unstreitig nicht erfolgt. Die Klägerin trägt vielmehr vor, dass dazu, ob Strom im maßgeblichen Zeitraum vor dem 15.01.2017 angelegen hat, keine Feststellungen getroffen werden könnten.

2.2.2. Die Schwere des Verschuldens der Klägerin rechtfertigt im Rahmen des § 28 Abs. 2 VVG eine Leistungskürzung auf Null aufgrund einer Abwägung aller Umstände des konkreten Falles (BGH, Urt. v. 11.01.2012, IV ZR 251/10, VersR 2012, 341, Rn. 9 ff., juris; ebenso für § 81 VVG, vgl. auch Urt. v. 22.06.2011, IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.5.2012, 3 U 153/11, juris Rn 25, jew. zit. n. juris). Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass der Schadenseintritt auf der extremen groben Fahrlässigkeit der Klägerin beruhte.

Die Klägerin hat sich auf den Verkäufer verlassen (vgl. Klageschrift, S. 9, Bl. 9 d. A.), ohne selbst zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, ob die wasserführenden Anlagen entleert wurden oder die Heizung weiter betrieben worden ist. Sie hat trotz strenger winterlicher Kälte selbst keine Tätigkeiten zur Vermeidung von Frostschäden vorgenommen und das Gebäude nach eigenem Vortrag selbständig Handwerkern überlassen sowie eine Kontrolle durch den Zeugen B vor dem 09.01.2017 nicht konkret dargelegt. Wer und seit wann die Gastherme auf „aus“ geschaltet und die Thermostatventile der Heizkörper überwiegend auf die niedrigste Einstellung („Froststellung“) gestellt hatte, konnte die Klägerin nicht sagen. Eine Einstellung und/oder Prüfung von Therme und Heizkörpern haben die Klägerin und der Zeuge B vor dem Schadenseintritt unstreitig nicht vorgenommen, gleichwohl die wasserführenden Einrichtungen weder geleert noch abgesperrt. Vor dem 09.01.2017 hatte über mehrere Tage strenger Frost geherrscht. Unter diesen Umständen war ein Leitungswasserschaden aufgrund winterlicher Temperaturen nicht nur möglich, sondern in hohem Maße wahrscheinlich. Gleichwohl hat der Zeuge B nach dem Klägervortrag (Bl. 178 d. A.) auch am 09.01.2017 nicht die Beheizung kontrolliert. Eine Kontrolle der Heizkörper, ein Anfassen der Heizkörper, eine Kontrolle der Gastherme, eine Kontrolle der Gas- und Stromzählerstände, eine Nutzung der Toilettenspülung oder einer Wasserarmatur hat die Klägerin nicht vorgetragen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (vgl. Bl. 209 d. A.). Zu sonstigen Kontrollen trägt die Klägerin nichts Substantiiertes vor. Frostfreiheit war ausweislich der massiven Schäden nicht gewährleistet. Der Grad grober Fahrlässigkeit war außergewöhnlich hoch und einem Vorsatz praktisch gleichstehend zu bewerten.

Auch in subjektiver Hinsicht sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die den Sorgfaltsverstoß der Klägerin ab Übergabe geringfügiger erscheinen lassen. Die Klägerin kannte die winterlichen Witterungsbedingungen in der Umgebung des Gebäudes. Die Klägerin wusste, dass das Haus leer stand und frühestens ab Februar wieder einer Wohnnutzung zugeführt werden sollte. Sie wusste, dass das freistehende Gebäude alt und stark sanierungsbedürftig gewesen war. Es lag auf der Hand, dass es schnell auskühlen konnte. Vorgaben/Anweisungen zu Art und Umfang der Kontrollen durch Dritte, insbesondere durch den Zeugen B, hat sie nicht behauptet.

Das ordnungsgemäße Beheizen von Räumen mit wasserführenden Leitungen oder die vollständige Entleerung und das Absperren der Leitungen ist die einzige und allgemein bekannte Möglichkeit, Frostschäden zu verhindern. Insbesondere unter Berücksichtigung der dokumentierten Frostperiode vor dem 15.01.2017 musste sich der Klägerin die Erkenntnis aufdrängen, dass weitere Sicherungsmaßnahmen angezeigt waren. Ein vollständiges Entleeren der Leitungen wäre insofern ohne weiteres möglich gewesen. Da der Klägerin das Verhalten des Zeugen B zuzurechnen ist, kann sie sich durch eine Untätigkeit des Zeugen B nicht entlasten. Die unterlassenen Kontrollen sowie das unterlassene Absperren und Entleeren der wasserführenden Einrichtungen eines um 1900 gebauten stark sanierungsbedürftigen freistehenden Wohngebäudes rechtfertigen den vom Landgericht erhobenen Umfang des Schuldvorwurfs der Klägerin. Entlastende Momente sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

3. Die zur Frage der groben Fahrlässigkeit angestellten Erwägungen gelten auch im Rahmen der vorliegenden Leistungsfreiheit der Beklagten wegen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 VVG. Die Möglichkeit eines vollständigen Leistungsausschlusses nach § 81 VVG ist höchstrichterlich bestätigt (BGH, IV ZR 225/10, a. a. O.).

4. Das nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassene Vorbringen der Klägerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 17.10.2019 gebot nicht die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.

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