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Berufsunfähigkeitsversicherung – Beweis für Arglistanfechtung

KG Berlin – Az.: 6 U 74/17 – Beschluss vom 30.04.2018

Gründe

I.

Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 6. April 2017 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist auf Grund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einer auf der Grundlage der “Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung-Comfort-Schutz” seit dem 1. Juli 2009 bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen wegen einer nach ihrer Behauptung Ende März 2010 eingetretenen Berufsunfähigkeit.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 6. April 2017 (Bl. 55-67/Bd. II d.A.) antragsgemäß zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie zur Beitragsfreistellung verurteilt und festgestellt, dass der Gesamtvertrag “Berufsunfähigkeits-Schutz mit Hinterbliebenen-Absicherung 200742115” fortbesteht, weil der von der Beklagten unter dem 21. Januar 2011 erklärte Rücktritt und die Anfechtung vom 27. Juli 2012 unwirksam seien und Berufsunfähigkeit auch tatsächlich nach Vertragsbeginn zum 1. April 2010 eingetreten sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten weiter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2. a) Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

b) In der Sache hat die zulässige Berufung aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie Beitragsfreistellung verurteilt und das Fortbestehen des zu Grunde liegenden Versicherungsvertrags festgestellt. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag die in § 1 Abs. 1 der einbezogenen Bedingungen vereinbarten Versicherungsleistungen zustehen, weil der Rücktritt vom 21. Januar 2011 und die Anfechtung vom 27. Juli 2012 unwirksam sind und die Klägerin bedingungsgemäß berufsunfähig ist.

Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.

aa) Eine Leistungspflicht der Beklagten ist weder durch den Rücktritt vom 21. Januar 2011 noch durch die Anfechtung vom 27. Juli 2012 – mit der Folge der Unwirksamkeit des Vertrages – ausgeschlossen. Denn weder der Rücktritt von dem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag gemäß § 19 Abs. 2 VVG noch die Anfechtung dieses Vertrages gemäß §§ 22 VVG, 123 BGB sind wirksam. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin ihr bekannte Gefahrumstände bei Abschluss des Versicherungsvertrages verschwiegen und die Beklagte arglistig im Sinne von § 123 BGB getäuscht hätte. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (vgl. BGH VersR 2009, 968; 2007, 785 f.). Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Arglist den Versicherer, das heißt, er hat dem Versicherungsnehmer die Arglist nachzuweisen.

Diesen Beweis hat die Beklagte allerdings nicht zu führen vermocht; sie ist beweisfällig geblieben. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts auf Seite 7 und 8 des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der Senat folgt und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Das Landgericht hat nachvollziehbar und ohne erkennbare Rechtsfehler begründet, dass und warum es unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin bei Beantwortung (Verneinung) der Gesundheitsfrage Nr. 1 h) (“Psyche”) in dem Versicherungsantrag vom 8. Juni 2009 wissentlich falsche Angaben gemacht hat. Dies würde voraussetzen, dass die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Ausfüllen des Versicherungsantrags wegen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden der Psyche untersucht, behandelt oder beraten worden ist und sie hiervon Kenntnis hatte.

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis hierfür nicht durch die Bekundungen des von ihr benannten Zeugen Dr. … geführt, wie dies von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt worden ist. Insoweit könnten allenfalls eine Krankschreibung durch Dr. … wegen “nervöse Spannung, Radikulopathie” und “langdauernde depressive Reaktion” vom 7. bis 19. Juni 2004 sowie eine im Rahmen der “Ärztliche Stellungnahme” vom 16. Juli 2007 zum Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer sogenannten “Mutter-Kind-Kur” von Dr. … als “antragsrelevante Diagnose” genannte “depressive Erschöpfung” in Betracht kommen. Dass derartige Erkrankungen, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden tatsächlich vorlagen – und die Klägerin darüber hinaus hiervon auch Kenntnis hatte – ist aber nicht bewiesen. Der Zeuge Dr. … hat bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2014 nach der Erklärung seiner Eintragungen in der Patientenkartei bekundet, dass er nicht mehr sagen könne, wieso er für die Krankschreibung vom 7. bis 14. Juni 2004 neben “Abdominalschmerz” auch “nervöse Spannung” und für die Krankschreibung vom 14. bis 19. Juni 2004 als Diagnose “langdauernde depressive Reaktion” angegeben hat. Er konnte auch nicht ausschließen, dass er diese Diagnosen anlässlich der Krankschreibung im Juni 2004 frei erfunden habe. Zu der Dokumentation in der Patientenkartei vom 12. Juli 2007, die offensichtlich Grundlage der in der “Ärztliche Stellungnahme” zur “Mutter-Kind-Kur” vom 16. Juli 2007 als “antragsrelevante Diagnose” genannten “depressive Erschöpfung” war, hat er ausgeführt, dass diese auch von seiner Arzthelferin niedergeschrieben worden sein könne. Die von ihm am 12. Juli 2007 dokumentierten Symptome Stress und Kopfschmerzen könnten zwar durchaus zu einer depressiven Erschöpfung führen, er könne aber nicht mehr sagen, ob die Klägerin damals an einer Erschöpfung mit Depression oder lediglich an einer Erschöpfung gelitten habe. Diese Bekundungen sind insgesamt derart vage und ausdrücklich alle Möglichkeiten offen lassend, dass auch unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der mündlichen Verhandlung nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechende Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei in den letzten fünf Jahren vor Ausfüllen des Versicherungsantrages wegen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden der Psyche untersucht, behandelt oder beraten worden, für wahr zu erachten ist. Näherliegend erscheint vielmehr, dass der Zeuge aus falsch verstandener ärztlicher Hilfsbereitschaft heraus unter Verwendung der Diagnose “langdauernde depressive Reaktion” (F 43.2) nach der “Internationale Klassifikation der Krankheiten (International Classification of Diseases – ICD-10)” eine Krankschreibung der Klägerin begründen bzw. unter Verwendung einer klangvollen aber inhaltsleeren Worthülse (“depressive Erschöpfung”) die Chancen der Klägerin erhöhen wollte, eine Kur von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bewilligt zu bekommen. Denn bei dem Begriff “depressive Erschöpfung” handelt es sich um eine diagnostisch unspezifische Bezeichnung, die nichts anderes bedeutet als eine mit Verstimmung oder Traurigkeit verbundene Erschöpfung, die keinen Krankheitswert haben muss.

Soweit die Beklagte demgegenüber mit der Berufung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme rügt, weil die Vernehmung des Zeugen Dr. … am 3. November 2014 von einem anderen als dem das Urteil verkündenden Richter durchgeführt worden ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es kommt vorliegend nämlich nicht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. … an. Denn auch wenn das Gericht wie die Beklagte davon ausgegangen wäre, dass “die Aussagen des Zeugen Dr. … alles andere als glaubhaft oder seriös waren”, wäre der von der Beklagten zu erbringende Beweis nicht als geführt anzusehen. Die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen, der sich auf “fehlende Erinnerung” beruft, führt nicht zu dem Beweis der Tatsache, an die sich der Zeuge – angeblich – nicht erinnern kann.

Allein die schriftlichen Unterlagen (Auskunft der Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeitsfälle und ärztliche Stellungnahme zum Antrag auf Mutter-Kind-Kur) reichen entsprechend den obigen Ausführungen zur Beweisführung ebenfalls nicht aus.

Soweit die Beklagte einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Landgericht keine vollständige Vorlage der schriftlichen Dokumentation des Zeugen Dr. … betreffend die streitgegenständlichen Behandlungen der Klägerin angeordnet habe, kann dem nicht gefolgt werden.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auf Grund des in der “Gesundheitserklärung” des am 8. Juni 2009 ausgefüllten Versicherungsantrages genannten 5-Jahres-Zeitraums sämtliche vor dem 8. Juni 2004 erfolgten Untersuchungen, Behandlungen oder Beratungen wegen Krankheit, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden außer Betracht zu bleiben haben. Schon deshalb ist der Vermutung der Beklagten, dass sich in der abgedeckten unteren Hälfte der ersten Seite (der Patientenkartei) Eintragungen betreffend den Zeitraum vom 2. bis 7. Juni 2004 befinden, nicht nachzugehen.

Hinsichtlich des Zeitraums vom 7. bis 19. Juni 2004 ist das entsprechende Blatt der Patientenkartei (Bl. 152/Bd. I d.A.) entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht unvollständig abgelichtet und von der Ärztin … i, die die Praxis von Dr. … übernommen hat, eingereicht worden. Dies ergibt sich daraus, dass das Blatt oben mit dem Datum “7.6.04” beginnt und die zwar hinsichtlich der oberen Hälfte abgelichtete, im Übrigen aber verdeckte Reihe unterhalb des Datums “19.6.04” offensichtlich das dritte Quartal 2004, also den Zeitraum ab dem 1. Juli 2004, betrifft, wie sich aus der noch in die darüber liegende Zeile hineinreichende Eintragung “III./04” ergibt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der dritten Seite der Patientenkartei, bei der die Ablichtung mit dem dritten Quartal 2007 (“III./07”) beginnt und sodann unter dem Datum des 12. Juli 2007 die von dem Zeugen … im Rahmen seiner Aussage erläuterten Eintragungen enthält. Soweit der Zeuge dabei darauf hingewiesen hat, dass ihm nur eine unvollständige Dokumentation vorliege, steht schon nicht fest, ob sich dies auf die bei der Ablichtung abgedeckten Teile der Patientenkartei oder die von ihm beim Ausfüllen nur unvollständige Dokumentation der Untersuchungen und Behandlungen der Klägerin bezieht. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Behandlungszeiten ist die Patientenkartei – wie ausgeführt – jedenfalls vollständig. Die Rüge einer unvollständigen Dokumentation dürfte letztlich darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge bemüht war, eine Erklärung dafür zu geben, wieso er auf die Frage, warum er für die Krankschreibungen der Klägerin im Juni 2004 auch “nervöse Spannung” und “langdauernde depressive Reaktion” angegeben hat, keine Antwort hatte (bzw. geben wollte).

Soweit die Beklagte auf Grund der vorgenommenen Abdeckungen bei Fertigung der Ablichtungen der Patientenkartei den Verdacht hegt, “dass etwas vertuscht werden soll”, ist dieser unbegründet. Vielmehr sind diese Abdeckungen darauf zurückzuführen, dass der Ärztin … durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Oktober 2014 aufgegeben worden war, “nur die Juni 2004 und Juli 2007” betreffenden Behandlungsdokumentationen vorzulegen.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Landgericht auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin seit April 2010 bedingungsgemäß berufsunfähig ist, weil sie seitdem wegen einer schweren psychischen Erkrankung ihre zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Putzfrau und Geschäftsführerin eines Entrümpelungsunternehmens für voraussichtlich sechs Monate nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben kann und für einen Zeitraum von sechs Monaten auch nicht ausüben konnte. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen.

(1)

Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. … vom 7. Juli 2015 (Bl. 180-199/Bd. I d.A.), von dessen Fachkompetenz der Senat auf Grund der Erfahrungen aus einer Reihe früherer Gutachten überzeugt ist, der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 (Bl. 17-19/Bd. II d.A.) und dessen mündlicher Erläuterung in der Verhandlung vom 16. März 2017 ist der Senat – wie bereits das Landgericht – zu der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Überzeugung gelangt, dass die streitentscheidende Behauptung der Klägerin, seit April 2010 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein, für wahr zu erachten ist. Der Sachverständige Dr. … ist – zusammengefasst – zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin eine schwere psychische Erkrankung mit ausgeprägter Psychopathologie in den Teilbereichen der Wahrnehmung/Realitäts-kontrolle, der Affektivität und der Psychomotorik sowie der Konzentration besteht. Er hat die von ihm gestellte Diagnose überzeugend und für das Gericht nachvollziehbar damit begründet, dass sich bei der Klägerin seit 2010 ein komplexes Störungsbild entwickelt hat, in dem sich regressive Tendenzen verfestigt haben; die schweren Leistungseinschränkungen, die sich aus den gravierenden psychopathologischen Symptomen ergeben, liegen vor allem in den Bereichen von Selbstmotivation, Motivation von anderen und Antrieb, Umstellungsfähigkeit sowie des Durchhaltevermögens, kommunikative Leistungen sind anhaltend gemindert.

Soweit die Beklagte dieses Ergebnis mit der Begründung angreift, der Sachverständige Dr. … habe es unterlassen, testpsychologische Untersuchungen bzw. Beschwerde- oder Symptomvalidierungstests durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, verfängt dies nicht. Der Sachverständige hat sich mit diesem Argument bereits in seiner erstinstanzlich abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 befasst und ausgeführt, dass und warum sich die von ihm in seinem Gutachten angesprochenen und von der Beklagten hervorgehobenen diagnostischen Unsicherheiten nicht mit Beschwerdevalidierungstests oder anderer hilfsweise hinzugezogener Ergänzungsdiagnostik ausräumen lassen und dies anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2017 weiter erläutert. Die Frage, bei deren Klärung die von der Beklagten geforderten Beschwerdevalidierungsverfahren helfen sollen, nämlich ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit die angegebenen Beschwerden und Befindlichkeiten tatsächlich vorhanden sind oder nicht, war bereits durch die Erhebung eines ausführlichen psychopathologischen (d.h. objektivierbaren) Befundes, eine ausführliche Anamnese und Probandenbeobachtung sowie eine Analyse des medizinischen Aktenvorlaufs für den Sachverständigen und ihm folgend für das Gericht ausreichend beantwortet.

Entgegen der Darstellung der Beklagten muss ein Gutachten über Berufsunfähigkeit auf Grund einer psychischen Erkrankung auch weder nach der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nach der herrschenden Meinung in der Literatur ausnahmslos (wie etwa bei einer gesetzlichen Vorgabe) testpsychologische Untersuchungen bzw. Beschwerde- oder Symptomvalidierungstests einschließen. Gefordert wird dies vielmehr in den von der Beklagten zitierten Urteilen des Oberlandesgerichts Saarbrücken und der Literatur nur für die Fälle (psychischer Beschwerden), die nicht objektivierbar sind bzw. in denen objektivierbare Befunde fehlen. Dies ist vorliegend auf Grund des erhobenen psychopathologischen und damit objektivierbaren Befundes, der Anamnese und Beobachtung der Klägerin durch den Sachverständigen aber gerade nicht der Fall. Die auch von dem Oberlandesgericht Saarbrücken geforderte eingehende Konsistenzprüfung im Sinne einer kritischen Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage hat der Sachverständige Dr. … vorgenommen und ist dabei zu dem überzeugend begründeten Ergebnis gelangt, dass die Klägerin an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leidet und sich bereits aus den ärztlichen Unterlagen ein sehr stimmiges, differenziertes und plausibles Krankheitsbild entnehmen lässt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der (Privat-)Gutachter Dr. Dr. … der in dem (auch der Beklagten bekannten) Parallelverfahren Landgericht Berlin – 7 O 260/13 – (= KG 6 U 82/14) von der dortigen Beklagten vorgerichtlich mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt worden war, ausweislich seines (für die Beklagte in Kopie beigefügten) Gutachtens vom 14. November 2011 zur Symptomvalidierung umfangreiche testpsychologische Untersuchungen der Klägerin durchgeführt hat (bzw. hat durchführen lassen), die ganz überwiegend dem klinischen Eindruck entsprachen und die von ihm gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F 25.1) bestätigten.

(2)

Soweit die Beklagte anführt, der Sachverständige habe die Tätigkeit der Klägerin als selbstständige Gewerbetreibende falsch eingeschätzt, indem er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Klägerin im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ein hohes Maß an Selbstorganisations-, Durchhalte- und Umstellungsfähigkeit aufzubringen hatte, ist dies unzutreffend. Der Sachverständige hat seinem Gutachten (u.a.) den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Klageschrift, in der die Klägerin eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung abgegeben und die dabei anfallenden Arbeiten im Einzelnen nach Art und Umfang hinreichend beschrieben hat, sowie ihre im Verlauf des gutachterlichen Gesprächs hierzu getätigten Angaben zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin einen – wenn auch nur kleinen – Gewerbebetrieb geführt hat, in dem sie für die Planung und Terminierung, die Koordination der mithelfenden Familienmitglieder, die Auftragsannahme, den An- und Verkauf im Laden und die Buchführung sowie die Transportvorbereitung (Verpacken) kleinerer Gegenstände und deren Bereitstellung zum Verkauf zuständig war. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen, dass allenfalls die beiden letztgenannten Tätigkeiten von ihrem Anforderungsprofil her mit der Tätigkeit der Klägerin als Reinigungskraft vergleichbar sind. Es trifft auch nicht zu, dass der Sachverständige die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. August 2015 formulierten und auf Seite 5 (unten) der Berufungsbegründung wiederholte Frage, ob auch mit Rücksicht auf den in der Klageschrift beschriebenen beschränkten Tätigkeitsbereich der Klägerin in dem Entrümpelungsbetrieb von dem in dem Gutachten festgestellten Berufsunfähigkeitsgrad auszugehen sei, nicht beantwortet habe. Vielmehr hat der Sachverständige diese Frage auf Seite 2 unten/Seite 3 oben der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 unmissverständlich beantwortet. Einer wiederholten Beantwortung anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2017 bedurfte es nicht, zumal – soweit ersichtlich – die Beklagte entsprechende Nachfrage nicht gehalten hat.

(3)

Der Senat folgt dem Landgericht schließlich auch darin, dass die schwere psychische Erkrankung und die Berufsunfähigkeit erst im Jahre 2010 – und damit “während der Versicherungsdauer” – eingetreten sind; auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 11, 12 des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass eine Leistungspflicht ihrerseits nach § 1 Abs. 1 der vereinbarten Bedingungen nur dann eintritt, wenn die Klägerin “während der Versicherungsdauer” – also ab dem 1. Juli 2009 – zu mindestens 50 % berufsunfähig geworden ist. Davon ist vorliegend aber entgegen der Ansicht der Beklagten auszugehen. Die Klägerin hat nicht nur bereits in der Klageschrift substantiiert vorgetragen, dass die zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung im März 2010 eingetreten ist, sie deshalb (ab Mai 2010) zunächst stationär und anschließend tagesklinisch (bis September 2010) behandelt worden ist, sondern diese Angaben auch durch die Befundberichte der … Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 14. September 2010, 6. Dezember 2010 und 22. Juni 2011 sowie den Arztbrief des Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. … vom 3. Juli 2015 untermauert, die sämtlich von einem Krankheitsbeginn in der ersten Hälfte 2010 ausgehen. Dementsprechend ist der Klägerin dann auch ab dem 1. Oktober 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden. Ausweislich der eingereichten Auskunft der Krankenkasse der Klägerin sind in den letzten (knapp) vier Jahren vor der zur Berufsunfähigkeit der Klägerin führenden Erkrankung keinerlei Arbeitsunfähigkeitsfälle, Krankschreibungen oder ärztliche Behandlungen dokumentiert. Bereits auf Grund dieser objektiven Sachlage spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Erkrankung der Klägerin tatsächlich erst Ende März 2010 eingetreten und das schlichte Bestreiten der Beklagten, “dass die Berufsunfähigkeit ab dem 01.07.2009 eingetreten ist”, demgegenüber unsubstantiiert und damit unbeachtlich ist. Gleichwohl hat das Landgericht auch über die Behauptung der Klägerin, dass die Berufsunfähigkeit nicht vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sei, Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. … . Unter Berücksichtigung dessen schriftlichen Gutachtens vom 7. Juli 2015, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 und der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2017 sowie des gesamten Inhalts der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen geht der Senat davon aus, dass die Behauptung der Klägerin, ihre Berufsunfähigkeit sei nicht vor dem 1. Juli 2009 eingetreten, für wahr zu erachten ist. Der Sachverständige hat nämlich nicht nur keine Hinweise für eine bereits vor dem 1. Juli 2009 eingetretene Berufsunfähigkeit gefunden, sondern darüber hinaus auch ausgeführt, dass die in 2004 und 2007 bescheinigten (entsprechend den obigen Ausführungen damit aber nicht erwiesenen) depressiven Verfassungen – so sie denn bestanden haben sollten – kein Ausmaß erreicht hätten, das zu einer anhaltenden, schwergradigen Leistungsminderung geführt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Sachverständige zur Begründung dieses Ergebnisses auch nicht nur “auf Seite 19 des Gutachtens pauschal Bezug genommen auf den Schriftwechsel aus der psychiatrischen Klinik …, aus dem sich eine Einschätzung ergebe, die “wegen des medizinischen Vorlaufs auch retrospektiv ab März 2010 gelten” könne”, vielmehr wird bereits zuvor ausgehend von dem psychopathologischen Untersuchungsbefund ausgeführt, dass sich bei der Klägerin “seit 2010 ein komplexes Störungsbild” entwickelt habe. Die Angaben der Klägerin selbst anlässlich ihrer psychiatrischen Untersuchung durch den Sachverständigen waren zwar in der Tat recht vage, allerdings hat auch sie das Jahr 2010 genannt. Soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung (auf Nachfrage des Beklagtenvertreters) erläutert hat, er habe keine Anhaltspunkte dafür, dass das schwere Krankheitsbild der Klägerin bereits im Jahre 2009 vorgelegen habe, könne aber auch nicht ausschließen, dass es auch bereits im Jahr 2009 vorgelegen habe, folgt daraus nichts anderes. Zum einen kann daraus, dass aus Sicht des Sachverständigen nicht auszuschließen ist, dass das schwere Krankheitsbild auch bereits im Jahre 2009 vorgelegen hat, nicht geschlossen werden, dass dies auch bereits vor dem 1. Juli 2009 der Fall war, zum anderen ist die Manifestation eines Krankheitsbildes auch nicht gleichzusetzen mit bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit. Diese erfordert nämlich nicht nur die Erkrankung als solche, sondern auch eine Verknüpfung dergestalt, dass gerade wegen dieser Erkrankung die versicherte Person bereits sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, oder nach ärztlicher Prognose voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.

Eventuell verbleibende letzte Zweifel daran, ob die Klägerin nicht bereits doch schon vor dem 1. Juli 2009 berufsunfähig war, werden durch die von dem Senat gewonnene Überzeugung zum Schweigen gebracht, dass die Klägerin auf Grund ihrer von dem Sachverständigen attestierten fehlenden Durchhaltefähigkeit, geminderten Konzentration, verflachten Affektivität sowie ausgeprägten Antriebs- und Motivationsdefiziten keinesfalls in der Lage gewesen wäre, über ein Dreivierteljahr lang trotz ihrer schweren psychischen Erkrankung mit ausgeprägter Psychopathologie ohne jede ärztliche Behandlung und entsprechende Medikation arbeiten zu gehen.

II.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden Hinweisen innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.

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