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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Bindungswirkung Abrechnungsschreibens der Versicherung

OLG Hamm: Abrechnungsschreiben nicht bindend für Berufsunfähigkeitsversicherung

In einem Verfahren vor dem OLG Hamm wurde entschieden, dass die Berufung eines Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Abrechnungsschreiben der Versicherung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten ist, das einem Bereicherungsanspruch entgegenstehen könnte. Das Gericht verneinte dies und wies darauf hin, dass das Schreiben keine rechtsgeschäftliche Bindung erzeuge und lediglich als Wissenserklärung zu verstehen sei. Außerdem wurde festgestellt, dass die Zahlung der Versicherungsleistung ohne Kenntnis einer Nichtschuld erfolgte, womit § 814 BGB nicht greift. Der Klägerin wurde somit Recht gegeben, was die Rückforderung eines Teils der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betrifft.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 79/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das OLG Hamm entschied, dass die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat.
  2. Das Abrechnungsschreiben der Versicherung stellt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar und erzeugt keine rechtsgeschäftliche Bindung.
  3. Eine Zahlung ohne positive Kenntnis der Nichtschuld schließt § 814 BGB aus, was für die Versicherung günstig ist.
  4. Die Rückforderung eines Teils der Leistungen durch die Klägerin wurde gerechtfertigt.
  5. Das Gericht bestätigte, dass die Versicherung die Berechnung der Ablaufleistung korrekt vorgenommen hat.
  6. Einwendungen gegen die Berechnung wurden vom Beklagten nicht vorgebracht.
  7. Die Klägerin konnte den Bereicherungsausgleich für zu Unrecht erhaltene Leistungen geltend machen.
  8. Der Fall zeigt die Bedeutung einer genauen Prüfung von Abrechnungsschreiben und der darauf basierenden Handlungen.

Versicherungsrecht – Rechtliche Fallstricke und Stolperfallen

Versicherungsverträge, insbesondere Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, bergen mitunter rechtliche Herausforderungen. Nicht selten kommt es vor, dass Versicherte Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen haben oder Versicherungen unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückfordern wollen. Dabei spielen scheinbar harmlose Dokumente wie Abrechnungsschreiben eine entscheidende Rolle – sie können den Ausgang eines Rechtsstreits maßgeblich beeinflussen.

Ein gängiger Streitpunkt ist die Bindungswirkung von Abrechnungsunterlagen. Bilden solche Schreiben etwa einen vermeintlichen Schuldtitel für den Versicherungsnehmer? Und wann können Versicherungen unrechtmäßig erbrachte Leistungen tatsächlich zurückfordern? Das richtige Vorgehen ist in der Praxis häufig unklar und erfordert eine genaue Prüfung der jeweiligen Einzelfallumstände.

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Abrechnungsschreiben in Versicherungsfällen: Keine rechtsgeschäftliche Bindung!

Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm steht die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und die Bindungswirkung eines Abrechnungsschreibens, das von der Versicherung an den Versicherungsnehmer geschickt wurde. Dieses komplexe juristische Szenario entfaltet sich um den Fall mit dem Aktenzeichen I-20 U 79/15, bei dem der Senat beschloss, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Streitpunkt: Abrechnungsschreiben und seine Bedeutung

Der Kern des Streits betrifft ein Abrechnungsschreiben vom 08.05.2013, in dem die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, dem Versicherten einen bestimmten Betrag ausbezahlte. Die Debatte drehte sich darum, ob dieses Schreiben als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis angesehen werden kann, welches die Versicherung rechtlich binden würde. Das Landgericht verneinte diese Frage, eine Entscheidung, die vom OLG Hamm bestätigt wurde. Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass ein Abrechnungsschreiben primär eine Wissenserklärung darstellt und keine rechtsgeschäftliche Bindung erzeugt. Diese Interpretation basiert auf der Auffassung, dass die Auszahlung des Guthabens eine Erfüllungshandlung sei, die keinen weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungswert besitzt.

Rechtliche Einwände und ihre Widerlegung

Ein weiterer Punkt, der in der Berufung erörtert wurde, betrifft § 814 Alt. 1 BGB, der besagt, dass eine Leistung, die in Kenntnis der Nichtschuld erbracht wurde, nicht zurückgefordert werden kann. Die Klägerin argumentierte erfolgreich, dass sie zum Zeitpunkt der Zahlung nicht in positiver Kenntnis einer Nichtschuld war, ein Umstand, der jeden Rechts- oder Tatsachenirrtum ausschließt und somit die Anwendung des § 814 BGB verhindert.

Die Beweisführung und ihre Akzeptanz

Die Auseinandersetzung bezog sich zudem auf den Nachweis des Nichtbestehens der Verbindlichkeit, welcher von der Klägerin zu führen war. Entgegen der Behauptung der Berufung, die Klägerin hätte keine Anknüpfungstatsachen vorgebracht, legte diese detailliert den Berechnungsweg der Ablaufleistung dar. Dies wurde durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestätigt, was die Gerichte dazu veranlasste, den Nachweis als erbracht anzusehen.

Die Konsequenzen für Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen

Dieser Fall beleuchtet die feinen Unterschiede im Umgang mit Abrechnungsschreiben in der Versicherungsbranche und hebt hervor, dass solche Schreiben nicht automatisch als rechtsgeschäftliche Bindungen oder Schuldanerkenntnisse angesehen werden können. Des Weiteren verdeutlicht er, dass die positive Kenntnis der Nichtschuld ein kritischer Faktor bei der Bewertung von Bereicherungsansprüchen ist. Zudem zeigt der Fall die Bedeutung der detaillierten Dokumentation und Beweisführung auf, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen oder abzuwehren.

Der Beschluss des OLG Hamm unterstreicht die Notwendigkeit für Versicherungsnehmer und -geber, die rechtliche Natur und die Wirkung von Kommunikationen genau zu verstehen. Es betont auch, dass die Rechtsprechung bei der Auslegung solcher Dokumente einen objektiven Maßstab anlegt.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wirkt sich ein Abrechnungsschreiben der Versicherung rechtlich aus?

Ein Abrechnungsschreiben der Versicherung, insbesondere im Kontext der Berufsunfähigkeitsversicherung, hat weitreichende rechtliche Auswirkungen und ist ein zentraler Bestandteil des Versicherungsverhältnisses. Die rechtliche Wirkung eines solchen Schreibens hängt von seinem Inhalt ab, der von der Bestätigung des Versicherungsfalls über die Festlegung der Leistungshöhe bis hin zur Ablehnung der Leistung reichen kann.

Rechtliche Grundlagen und Auswirkungen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) leistet, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann und keine Verweisung auf eine andere Tätigkeit möglich ist. Die genauen Bedingungen, unter denen Leistungen erbracht werden, sind in den Versicherungsbedingungen festgelegt.

Abrechnungsschreiben und seine Bedeutung

Ein Abrechnungsschreiben der Versicherung kann verschiedene Formen annehmen:

  • Leistungszusage: Bestätigt die Anerkennung der Berufsunfähigkeit und legt die Höhe der zu zahlenden Rente fest. Dieses Schreiben ist bindend und begründet einen Anspruch des Versicherten auf die vereinbarte Leistung.
  • Ablehnung: Lehnt die Versicherung die Leistung ab, muss sie dies begründen. Die Ablehnung kann auf verschiedenen Gründen basieren, wie etwa der Einschätzung, dass keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt oder aufgrund von vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung.
  • Nachprüfungsverfahren: Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann die Versicherung überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit weiterhin bestehen. Das Abrechnungsschreiben kann in diesem Kontext eine Aufforderung zur erneuten Überprüfung oder eine Anpassung der Leistungen enthalten.

Rechtliche Schritte bei Streitigkeiten

Kommt es zu Streitigkeiten über die Auslegung oder Erfüllung des Versicherungsvertrages, können Versicherte rechtliche Schritte einleiten. Dies kann von der Einschaltung eines Anwalts über die Einreichung einer Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht bis hin zur Klageerhebung reichen. Gerichtliche Entscheidungen und Urteile können präzisieren, wie bestimmte Klauseln der Versicherungsbedingungen auszulegen sind und haben somit eine wichtige Funktion für die Rechtsklarheit.

Das Abrechnungsschreiben einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat erhebliche rechtliche Auswirkungen und kann den Beginn, die Fortsetzung oder das Ende der Leistungszahlungen markieren. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten ist es ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Ansprüche effektiv durchzusetzen.

Kann ein Abrechnungsschreiben als Schuldanerkenntnis gewertet werden?

Ein Abrechnungsschreiben einer Versicherung kann unter bestimmten Umständen als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden. Dies bedeutet, dass durch das Schreiben der Versicherung die Verpflichtung zur Leistung oder ein bestimmter Sachverhalt anerkannt wird, ohne dass dadurch eine neue rechtliche Verpflichtung begründet wird. Es bestätigt vielmehr eine bereits bestehende Verpflichtung.

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn eine Partei (in diesem Fall die Versicherung) durch ein Abrechnungsschreiben die Verantwortung für einen Schaden oder eine Leistungspflicht anerkennt. Dies kann insbesondere in der Unfallschadensregulierung relevant sein, wo die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs oder ähnliche Sachverhalte durch das Schreiben des Haftpflichtversicherers anerkannt werden.

Rechtliche Bindung

Ein solches Anerkenntnis bindet die Versicherung an ihre Aussage, dass sie für den angegebenen Schaden oder die Leistung aufkommt. Dies kann bedeuten, dass die Versicherung in einem späteren Stadium des Verfahrens nicht mehr ohne Weiteres von ihrer Zusage zurücktreten kann, insbesondere wenn sie bereits Teilzahlungen geleistet hat.

Unterschiede zu anderen Formen des Schuldanerkenntnisses

Es ist wichtig zu unterscheiden zwischen einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis und einem abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis schafft eine neue rechtliche Grundlage für eine Forderung, unabhängig von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Im Gegensatz dazu bestätigt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis lediglich eine bereits bestehende Verpflichtung.

Praktische Bedeutung

In der Praxis bedeutet dies, dass Versicherungsnehmer und Geschädigte auf die Formulierungen in Abrechnungsschreiben achten sollten. Ein als Schuldanerkenntnis interpretiertes Schreiben kann die Position des Geschädigten stärken und die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern. Es kann jedoch auch für den Versicherungsnehmer von Nachteil sein, wenn er vorschnell eine Verantwortung anerkennt, die rechtlich nicht eindeutig ist.

Ein Abrechnungsschreiben kann also unter bestimmten Umständen als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, das die Versicherung an ihre Leistungszusage bindet. Dies hat sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Geschädigten wichtige rechtliche Implikationen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Erläuterung: Dieser Paragraph ermöglicht es Gerichten, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Kontext des Urteils bedeutet dies, dass das Gericht der Ansicht ist, die Berufung des Beklagten hat keine substantielle Grundlage, die eine weitere Prüfung rechtfertigt.
  • § 546 ZPO: Erläuterung: Regelt die Gründe für eine Berufung gegen erstinstanzliche Urteile. Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, die eine Änderung des ursprünglichen Urteils rechtfertigen würde.
  • § 529 ZPO: Erläuterung: Bestimmt den Umfang der Prüfung des Berufungsgerichts. Die zugrunde liegenden Tatsachen des erstinstanzlichen Urteils werden grundsätzlich übernommen, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte, die eine erneute Tatsachenfeststellung erfordern.
  • § 513 Abs. 1 ZPO: Erläuterung: Legt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung fest. Die Entscheidung zeigt, dass die Berufung des Beklagten keine neue Bewertung der Sach- und Rechtslage begründen konnte.
  • § 133, 157 BGB: Erläuterung: Diese Paragraphen behandeln die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen, wobei der wirkliche Wille ermittelt und alles nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu beurteilen ist. Im Urteil wurde argumentiert, dass das Abrechnungsschreiben der Versicherung keine bindende Willenserklärung darstellt.
  • § 814 BGB: Erläuterung: Schließt die Rückforderung einer Leistung aus, wenn der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Klärung, dass die Klägerin nicht in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt hat, entkräftet die Berufung auf diesen Paragraphen durch den Beklagten.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 79/15 – Beschluss vom 15.06.2015

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Beklagten günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

Die Rügen des Beklagten gegen das angefochtene Urteil erweisen sich als nicht durchgreifend.

1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 08.05.2013 (GA 6) nicht um ein deklatorisches Schuldanerkenntnis handelt, welches dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch entgegen stehen könnte.

Ein Angebot der Klägerin zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen voraussetzt, ein bestehendes Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und sich dahingehend einigen zu wollen (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 11.11.2008, VIII ZR 265/07, juris, Rn. 11, NJW 2009, 580), ist weder in dem Abrechnungsschreiben der Klägerin als solchem noch in der Auszahlung des mitgeteilten Vertragsguthabens zu sehen.

Eine Abrechnung als solche stellt vielmehr aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) regelmäßig eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen dar (vgl. etwa zur Betriebskostenabrechnung im Mietrecht BGH, Urt. v. 28.05.2014, XII ZR 6/13, juris, Rn. 27, NJW 2014, 2780; Urt. v. 10.07.2013, XII ZR 62/12, juris, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen, NJW 2013, 2885). Demgegenüber handelt es sich bei der Auszahlung des Guthabens um eine reine Erfüllungshandlung (§ 363 BGB), welcher kein weiterer rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt (BGH, Urt. v. 10.07.2013, a.a.O).

2. Entgegen der Auffassung der Berufung steht § 814 Alt. 1 BGB dem Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin hat nicht in Kenntnis einer Nichtschuld gezahlt. Erforderlich hierfür ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Jeder Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt die Anwendung des § 814 BGB aus (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 812 Rn. 4).

3. Die Berufung kann schließlich nicht damit gehört werden, dass das Landgericht zu Unrecht den der Klägerin obliegenden Nachweis des Nichtbestehens der Verbindlichkeit als geführt angesehen hat.

Es trifft schon nicht zu, dass die Klägerin – wie die Berufung pauschal anführt – keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe, aus welchen Gründen die Ablaufleistung tatsächlich geringer gewesen sei als der ausgezahlte Betrag. Die Klägerin hat im Gegenteil den Berechnungsweg der Ablaufleistung in der Anlage K8 zum Schriftsatz vom 25.04.2014 (GA 76 ff.) in seinen Einzelheiten offen gelegt. Die Richtigkeit der sich daraus ergebenden Ablaufleistung des hier maßgeblichen Vertrages hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Anforderung des Landgerichts in ihrem Schreiben vom 04.07.2014 (GA 94) bestätigt. Konkrete Einwendungen gegen die Berechnung hat der Beklagte nicht erhoben.

Streitig war zudem nur die konkrete Berechnung der von der Klägerin teilweise zurückgeforderten Gewinne aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Denn nur in Ansehung dieses Abrechnungspostens verlangt die Klägerin Bereicherungsausgleich.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

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