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Berufsunfähigkeitsversicherung – Offenbarungspflicht Chorea Huntington – Gesundheitserklärung

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 220/11 – 98 – Beschluss vom 20.10.2011

1. Das Verfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.8.2011 – 12 O 384/10 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.011,60 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.278,22 € für die Zeit vom August 2009 bis Dezember 2010 geltend gemacht, außerdem die Feststellung beantragt, dass ein bei der Beklagten abgeschlossener Risikolebensversicherungsvertrag nebst Berufsunfähigkeitzusatzversicherung nicht durch Anfechtung vernichtet worden sei (Bl. 1, 91 d. A.). Der Vater und der Großvater des Klägers waren Träger eines Gens für die vererbliche neurodegenerative Gehirnerkrankung Morbus Huntington. Die frühere Lebensgefährtin des Klägers hatte eine Schwangerschaft nach intrauteriner Testung des Embryos mit dem Ergebnis einer Huntington-Diagnose abgebrochen (Bl. 58 d. A.).

Am 21.1.2000 informierte der Neurologe Dr. H. L. den Kläger über das Ergebnis eines genetischen Tests, wonach er Träger des Huntington-Gens sei (Bl. 3 d. A.). Zur Klärung der genauen Hintergründe der Untersuchung kam es in erster Instanz nicht mehr. Am 31.1.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Erhöhung der Versicherungssumme eines seit August 1999 bestehenden Risikolebensversicherungsvertrags von 100.000 DM auf 200.000 DM und eine Ergänzung des Versicherungsvertrags um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer versicherten monatlichen Rente von 2.500 DM. In der „Gesundheitserklärung der zu versichernden Person“ (Bl. 71 d. A.) gab er auf die Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden in den letzten 10 Jahren eine Mandelentzündung an. Zu Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen in den letzten 10 Jahren trug er ein: „Zahnarzt Dr. P.“. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 17.3.2000 mit, eine Änderung des bestehenden Lebensversicherungsvertrags sei nicht möglich, der Antrag werde als Neuantrag bearbeitet und der ursprüngliche Vertrag im Fall der Annahme aufgelöst (Bl. 69 d. A.). Sie erbat ergänzende Auskünfte zu Zahnarztbehandlungen, woraufhin der Kläger erklärte, es habe sich um eine „normale Zahnbehandlung“ behandelt (Bl. 54 d. A.). Der neue Vertrag wurde am 10.6.2000 policiert (Versicherungsschein Nr. 1…, Bl. 9 d. A.).

In einem Schreiben des Dr. L. vom 17.9.2003 (Bl. 105 d. A.) an das Versorgungsamt Soest ist von seit 1990 bestehenden Wesensauffälligkeiten des Klägers die Rede, ferner von einer damals im PET des Gehirns festgestellten Stoffwechselstörung und von am 17.9.1998 erstmals aufgetretenen Hyperkinesen; am 21.1.2000 habe eine Zusatzdiagnostik „Hinweise auf M. Huntington (SEP + Caudatum-Atrophie)“ ergeben, und die eindeutige Diagnose sei durch einen Gentest bestätigt worden.

Der Kläger ist wegen Morbus Huntington seit dem Jahr 2006 erwerbsunfähig und bezieht eine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente (Bl. 95 d. A.).

Berufsunfähigkeitsversicherung -  Offenbarungspflicht Chorea Huntington – Gesundheitserklärung
Symbolfoto: Von Tashatuvango /Shutterstock.com

In einem Arztbericht des Neurochirurgischen Rehabilitationszentrums Godeshöhe vom 18.5.2006 (Bl. 79 d. A.) ist in der Anamnese unter Hinweis auf „schwierige Anamnesebedingungen bei anosognomischem [?] Patienten mit deutlicher Dysarthrophonie“, ausgeführt, Symptome in Form von Hyperkinesen und generalisierter Minderbelastbarkeit bestünden „soweit eruierbar […] erst seit etwa fünf Jahren“ (Bl. 80 d. A.).

Im Juli 2009 beantragte der Kläger – vertreten durch seine Schwester – bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitzusatzversicherung. Im Rahmen der Leistungsprüfung teilte der Neurologe Dr. L. der Beklagten unter anderem mit, zu Untersuchungszeitpunkten in den Jahren 1985 und 1990 hätten keine manifesten Symptome bestanden. Für das Datum 21.1.2000 war sodann unter „Beschwerden“ von einer Bewegungsunruhe und einem beginnenden hirnorganischen Psychosyndrom sowie einer Verschlechterung des SEP die Rede, unter eingeleitete Therapie“ wurde eine „Neuroprotektion“ erwähnt. Die Frage nach einer Information des Patienten über die Diagnosen wurde mit „ja“ (im Januar 2000) beantwortet (Schreiben vom 7.10.2009, Bl. 112 d. A.).

Die Beklagte erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung mit Schreiben vom 21.12.2009 (Bl. 28 d. A.). Zur Begründung berief sie sich auf unvollständige Angaben in der Gesundheitserklärung, vor allem im Hinblick auf den im Januar 2000 diagnostizierten und vom Kläger verschwiegenen Morbus Huntington (Bl. 29 d. A.; weiteres Schreiben vom 8.3.2010, Bl. 33 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) nicht erkrankt und deshalb damals auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Die bloße genetische Disposition hat er als mit der Krankheit nicht vergleichbar gewertet (Bl. 92 d. A.). Die Tätigkeit des Neurologen Dr. L. hat er damit erklärt, dass dieser ihn als Abkömmling an Morbus Huntington erkrankter Vorfahren gebeten habe, an einer wissenschaftlichen Langzeitstudie zur Erforschung der Krankheit teilzunehmen. Die Studie diene ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken, und eine Information der Probanden über Ergebnisse finde nicht statt (Beweis: Zeugnis Dr. L., Bl. 3 d. A.). Die Diagnose sei ihm erstmals am 21.8.2002 eröffnet worden, und erst ab dem 29.8.2002 habe man ihn wegen der Erkrankung behandelt (Bl. 3, 93 d. A.). Der Kläger hat das Ergebnis der genetischen Untersuchung vom 21.1.2000 – ihm damals unstreitig sofort bekannt gegebene – für nicht offenbarungspflichtig gehalten. Er hat diese Annahme auf die Selbstverpflichtung der Versicherungswirtschaft (siehe jetzt § 18 Abs. 1 Nr. 2 GenDG) gestützt, wonach der Versicherer weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrags die Vornahme genetischer Untersuchungen verlangen oder die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetische Untersuchungen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden dürfe (Bl. 3 d. A.).

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu verurteilen, außerdem festzustellen, dass der Risikolebensversicherungsvertrag nebst Berufsunfähigkeitzusatzversicherung nicht durch Anfechtung vernichtet worden sei.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat behauptet, Symptome der Erkrankung in Form von Hyperkinesen seien bereits 1998 aufgetreten (Bl. 57, 103 d. A.), Gehirnveränderungen 1990 festgestellt worden (Bl. 52 d. A.). Schon damals hätten erste Wesensauffälligkeiten bestanden und ein PET des Gehirns auf eine Stoffwechselstörung hingewiesen (Bl. 58, 59 d. A.). Im Übrigen führe beim Morbus Huntington die Genträgerschaft früher oder später zwingend zum Ausbruch der Krankheit (Bl. 99 d. A.). Die Beklagte hat sich auf den Inhalt der ärztlichen Auskunft des Dr. L. vom 17.9.2003 berufen mit Feststellungen zu Hyperkinesen – im Sinne äußerst seltener, für den Morbus Huntington typischer unwillkürlicher Bewegungen – im Jahr 1998 und zu einer Zusatzdiagnostik vom 21.1.2000 mit somatosensorisch evozierten Potenzialen (SEP) und einer ebenfalls Huntington-typischen Caudatum-Atrophie. Nach ihrer Einschätzung ist die vor dem Hintergrund der bekannten Familienanamnese allein damit gesicherte Diagnose durch den (diagnostischen) Gentest lediglich bestätigt worden (Bl.100, 101 d. A.).

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe all das bei Antragstellung vorsätzlich verschwiegen, und sie hätte – das bestreitet der Kläger nicht – den Versicherungsantrag bei entsprechender Kenntnis nicht angenommen (Bl. 58 d. A.).

Am 6.6.2011 hat das Landgericht Saarbrücken mündlich verhandelt. Ein persönliches Erscheinen des Klägers war wegen seines dauerhaft schwer beeinträchtigten Gesundheitszustands nicht möglich (Bl. 97 d. A.).

Das Landgericht hat am 7.7.2011 einen Beweisbeschluss erlassen zu der Frage, seit wann der Kläger Kenntnis davon gehabt habe, an Morbus Huntington zu leiden. Es sollte eine schriftliche Aussage des Zeugen Dr. L. über die Hintergründe der Konsultation vom 21.1.2000 eingeholt werden (Bl. 123 d. A.).

Sodann haben die Parteien sich auf einen Vergleich verständigt. Das Landgericht hat das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs mit Beschluss vom 22.7.2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt (Bl. 139 d. A.). Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von 15.000 €, die Parteien erklärten unter anderem, man sei sich einig über die Erledigung des Rechtsstreits und darüber, dass keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag (Risikolebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitzusatzversicherung) bestünden. Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollte das Landgericht gemäß § 91a ZPO entscheiden.

In dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 8.8.2011 (Bl. 142 d. A.) hat das Landgericht dem Kläger sämtliche Kosten auferlegt. Es hat dies mit dem hypothetischen voraussichtlichen Unterliegen des Klägers begründet: Trotz der für abschließende Feststellungen angeordneten Beweisaufnahme dränge sich auf, dass die Beklagte durch eine arglistige Täuschung zur uneingeschränkten Annahme des Versicherungsantrags bestimmt worden sei. Für maßgeblich hat das Landgericht die unstreitig seit dem 21.1.2000 vorhandene Kenntnis über die Genträgerschaft gehalten. Die zeitliche Nähe zum Stellen des Versicherungsantrags indiziere den Willen zur Täuschung (Bl. 143, 144 d. A.).

Der Kläger hat gegen den am 16.8.2011 zugestellten Beschluss noch am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt die Begründung im Hinblick auf die vor dem Vergleich angeordnete Beweisaufnahme als nicht tragfähig und wiederholt seine Auffassung dazu, dass das Vorhandensein des Huntington-Gens als solches nicht gefahrerheblich sei (Bl. 156 d. A.). Außerdem berührte eine Verpflichtung, genetische Dispositionen offen zu legen, nach seiner Ansicht die Menschenwürde (Bl. 157 d. A.).

Die Beklagte hält die Kostenentscheidung für richtig. Unabhängig von einer Offenbarungspflicht zur Genträgerschaft macht sie erneut darauf aufmerksam, dass Symptome bereits im Jahr 1998 bestanden hätten und am 21.1.2001 ein beginnendes hirnorganisches Psychosyndrom diagnostiziert worden sei (Bl. 159 d. A.).

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. In seinem Beschluss vom 21.9.2011 hat es ergänzend begründet, es sei nicht allein um das Tragen des Gens gegangen, sondern um eine jedenfalls seit dem 21.1.2000 bestehende Kenntnis von Krankheitssymptomen (Bl. 162 d. A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.

1.

Das Landgericht hat dem Kläger gemäß § 91a ZPO zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

a.

Die Parteien haben sich zwar verglichen. Gleichwohl war eine Kostenregelung nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffen, weil der Vergleich dieses ausdrücklich vorsah (hierzu Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, §°91a Rdn. 58 „Vergleich“).

Maßgeblich für die nach billigem Ermessen zu verteilenden Kosten ist nicht der Umfang des wechselseitigen Nachgebens. Vielmehr kommt es auch im Fall eines Prozessvergleichs – sofern die Parteien nicht anderes vereinbart oder angeregt haben – darauf an, wie der Rechtsstreit voraussichtlich geendet hätte, wenn er gerichtlich entschieden worden wäre, und wer dann nach den allgemeinen Bestimmungen der ZPO die Kosten hätte tragen müssen (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.5.2007 – 4 W 55/06; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 147; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91a Rdn. 58 „Vergleich“).

Dafür ist eine Erfolgsprognose auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen. Zu würdigen sind nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum Erledigungszeitpunkt vorliegenden Beweise. Auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen Angriffs- und Verteidigungsmittel können zu berücksichtigen sein (Jaspersen/Wache in: Vorwerk/Wolf, ZPO, 2011, § 91a Rdn. 29; siehe auch BGH, Beschl. v. 18.3.2010 – I ZB 37/09 – MDR 2010, 888: es sei im Rahmen des § 91a ZPO jedenfalls nicht generell ausgeschlossen, naheliegende hypothetische Entwicklungen zu bedenken). Das Gericht darf dabei in Erwägung ziehen, wie eine Beweisaufnahme voraussichtlich geendet hätte. Denn für die Billigkeitsentscheidung des § 91a ZPO gilt das strenge Verbot der Beweisantizipation nicht (OLG Rostock, JurBüro 2010, 377; siehe auch – den Aspekt allerdings nur streifend – OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.5.2007 – 4 W 55/06). Da neben der Kostengerechtigkeit auch die Verfahrensökonomie von Belang ist, genügt es, die Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des bisherigen und des zu erwartenden künftigen Prozessverlaufs summarisch zu prüfen. Gegebenenfalls kann es angezeigt sein, auf (überwiegende) Wahrscheinlichkeiten abzustellen (Jaspersen/Wache in: Vorwerk/Wolf, ZPO, 2011, § 91a Rdn. 29).

b.

Allein der Umstand, dass das Landgericht bereits einen Beweisbeschluss erlassen hatte, um die tatsächlichen Hintergründe der angenommenen arglistigen Täuschung abschließend aufzuklären, steht nach diesen Grundsätzen der Kostenbelastung des Klägers nicht entgegen. Der Senat meint mit dem Landgericht, dass die Klage voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen, weil die vertragliche Grundlage für die in dem Rechtsstreit gestellten Anträge durch eine mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksame Anfechtung gemäß den §§ 123, 142 BGB weggefallen ist.

(1)

Eine arglistige Täuschung, die den Abschluss des Versicherungsvertrags bewirkt, setzt zunächst voraus, dass dem Versicherer gefahrerhebliche Umstände verschwiegen werden.

Das war objektiv der Fall.

Auf den vom Kläger in den Vordergrund gestellten Aspekt, wonach allein das Tragen eines Krankheitsgens ohne Ausbrechen der Erkrankung nicht gefahrerheblich sei und die Menschenwürde es verböte, ihm eine Offenbarungspflicht für genetische Disposition aufzuerlegen, kommt es nicht an. Er stützt sich auf die – später in § 18 des Gendiagnostikgesetzes vom 31.7.2009 inhaltlich aufgenommene – Selbstverpflichtung der Mitglieder des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft aus dem Jahr 2001, aufgrund deren es unter anderem nicht zulässig sein sollte, vom Versicherungsnehmer die Anzeige freiwillig durchgeführter (prädiktiver) Gentests zu verL.n. Ungeachtet des Umstandes, dass sowohl die zitierte Selbstverpflichtung als auch das Gendiagnostikgesetz erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags wirksam wurden (zur Bedeutung der Selbstverpflichtung und des GenDG siehe Sauer in: Bach/Moser, PKV, 4. Aufl. 2009, Anh. nach § 2 MB/KK Rdn. 51; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 19 Rdn. 14-16; Sauer in: Bach/Moser, PKV, 4. Aufl. 2009, Anh. nach § 2 MB/KK Rdn. 51), bezog sich die relevante Täuschung hier nicht auf das Verheimlichen des Ergebnisses eines Gentests, sondern darauf, dass sich vor Antragstellung manifestiert habende Krankheitszeichen und dadurch veranlasste Untersuchungen und Behandlungen wahrheitswidrig nicht angegeben wurden. Derartiges ist aber selbst unter Geltung des Gendiagnostikgesetzes anzuzeigen, auch wenn zur Abklärung von Beschwerden und Symptomen (diagnostische) Gentests durchgeführt worden sind. Das verstößt weder gegen die Menschenwürde, noch wird der pathologische Gene tragende Versicherungsnehmer diskriminiert, denn es ist nicht sein Genom als solches, das zum Anknüpfungspunkt (vertrags-)rechtlicher Nachteile gemacht wird, sondern eine vorhandene Krankheit, deren Ursache lediglich mit einer bestimmten Untersuchungsmethode geklärt worden ist. Er wird insoweit nicht besser und nicht schlechter gestellt als jeder andere Versicherungsnehmer, der gefahrerhebliche Beschwerden, Gesundheitsstörungen, Untersuchungen und Behandlungen offen zu legen hat (vgl. § 18 Abs. 2 GenDG; dazu dass die Selbstverpflichtungserklärung sowie § 18 GenDG nur für prädiktive Gentests gelten, die der Feststellung erblicher Veranlagungen für noch nicht klinisch manifestierte Erkrankungen dienen, nicht aber für diagnostische Tests, mit denen nach einer genetischen Ursache für ein bestehendes Beschwerdebild gesucht wird, Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rdn. 14; Sauer in: Bach/Moser, PKV, 4. Aufl. 2009, Anh. nach § 2 MB/KK Rdn. 51; Armbrüster, VW 2010, 1309; Neuhaus, r+s 2009, 309; OLG Hamm, VersR 2008, 773).

Der Kläger hat getäuscht. Er wurde danach gefragt, ob er in den letzten zehn Jahren an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden gelitten habe. Er bejahte die Frage allein mit der Angabe einer Mandelentzündung, legte aber Symptome und Diagnostik des seit spätestens dem 20.1.2011 bestehenden Morbus Huntington nicht offen. Soweit er Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen der letzten zehn Jahre angeben sollte, beschränkte er sich auf das Benennen seines Zahnarztes, neurologische Konsultationen des Dr. L. verschwieg er. Der Senat geht davon aus, dass die vom Landgericht im Beweisbeschluss vom 7.7.2011 gestellte Frage an den Zeugen Dr. L. unter anderem zum zeitlichen Hintergrund aufgetretener Krankheitszeichen ergeben hätte, dass die Beantwortung der Gesundheitsfragen falsch und unvollständig gewesen ist und dass der Kläger das auch wusste, zumal ihm die Familienanamnese mit der genetischen Belastung von Vater und Großvater unstreitig ebenso bekannt war wie die Tatsache, dass seine frühere Lebensgefährtin eine Schwangerschaft wegen des beim Embryo diagnostizierten Huntington-Gens abgebrochen hatte und er deshalb für neurologische Störungen sensibilisiert gewesen sein muss. Insoweit kann auf zur Akte gereichte außergerichtliche schriftliche Äußerungen des Zeugen Dr. L. zurückgegriffen werden. Der Zeuge hatte in einem Schreiben an das Versorgungsamt Soest vom 17.9.2003 unter „erhobene Befunde“ für den 17.9.1998 „erste Hyperkinesen“ angegeben, des Weiteren eine „Zusatzdiagnostik“ mit klinischen Hinweisen auf einen Morbus Huntington, der sodann durch einen Gentest bestätigt worden sei (Bl. 105 d. A.). Im Rahmen der Leistungsprüfung hatte der Zeuge in seinem Schreiben an die Beklagte vom 7.10.2009 (Bl. 112 d. A.) zwar für Konsultationen oder Untersuchungen in den Jahren 1985 und 1990 noch das Auftreten manifester Symptome verneint. Anderes galt indessen für das Datum 21.1.2000. Für diesen Zeitpunkt war von einer Bewegungsunruhe und von einem beginnenden hirnorganischen Psychosyndrom die Rede, ferner von einem positiven diagnostischen Gentest und von der Einleitung einer Neuroprotektionstherapie (Bl. 113, 114 d. A.). Die Frage nach der Information des Patienten über die Diagnosen war bejaht. Der Hintergrund dieser Untersuchungen, der Diagnostik und der begonnenen Behandlung kann mit dem Vorbringen des Klägers, er habe als Abkömmling Chorea-Huntington-erkrankter Vorfahren an einer wissenschaftlichen Langzeitstudie teilgenommen (Bl. 3 d. A.) nicht mehr plausibel erklärt werden. Anzunehmen, dass der Neurologe die Krankheitszeichen im Januar 2000 gewissermaßen „am Patienten vorbei“ wahrgenommen hätte und dass der nach vielen Jahren der Betreuung erstmals durchgeführte Gentest unabhängig von offenbar gewordenen Symptomen, mithin prädiktiv und nicht abklärend-diagnostisch, erfolgt sein sollte, erscheint dem Senat lebensfremd.

Der Senat geht – im Sinne einer gewissen Beweisantizipation, die, wie dargelegt, im Rahmen des § 91a ZPO nicht generell ausgeschlossen ist – davon aus, dass der hypothetische weitere Prozessverlauf nichts anderes im Sinne und zu Gunsten des Klägers ergeben hätte. Der Kläger selbst ist wegen seiner schweren Erkrankung leider nicht mehr in der Lage gewesen, vor dem Landgericht persönlich zum Hintergrund und Umfang seines Wissens und zu seinen Beweggründen vorzutragen. Auf der Grundlage der vom Zeugen Dr. L. schriftlich fixierten Abläufe, insbesondere der Untersuchung des unter einer Bewegungsunruhe und einem beginnenden hirnorganischen Psychosyndrom leidenden Klägers mit der Folge einer gendiagnostischen und dem Kläger offen gelegten Abklärung spricht alles dafür, dass der beginnende Ausbruch der Krankheit bewusst verheimlicht worden ist.

(2)

Es kann auch mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das Verschweigen mit dem Willen geschah, Einfluss auf die Vertragsentscheidung der Beklagten zu nehmen.

Allerdings gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass der Versicherungsinteressent, der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen unrichtig beantwortet, stets die Absicht verfolgt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Häufig werden unrichtige Angaben etwa aus Gleichgültigkeit, Trägheit oder in der Annahme gemacht, die erlittenen Krankheiten seien bedeutungslos. Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer erkannt und gebilligt hat, der Versicherer werde bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Antworten seinen Antrag nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen (BGH, Urt. v. 28.2.2007 – IV ZR 331/05 – VersR 2007,785; Langheid in: Römer/Langheid, WG, 2. Aufl. 2003, § 22 Rdn. 6). Da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden (Senat, Urt. v. 9.9.2009 – 5 U 26/09 – VersR 2009, 1522; Urt. v. 12.10.2005 – 5 U 82/05 – VersR 2006,824). Liegen objektive Falschangaben vor, ist es im Grundsatz Sache des Versicherungsnehmers, substanziiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen gekommen ist (Senat, Urt. v. 09.1.2005 – 5 U 50/05 – VersR 2006, 681).

Hier sind die gegebenen Indizien ohne weiteres geeignet, die Annahme von Arglist zu begründen. Eine plausible Erklärung dafür, warum beim Antrag auf Verdopplung der Lebensversicherungssumme und auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Untersuchung vom 21.1.2000, ihr Hintergrund und ihre Ergebnisse verschwiegen worden sind, ist nicht erkennbar. Alles deutet darauf hin, dass die falschen und unvollständigen Angaben von der Motivation getragen waren, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, und dass der Kläger sich darüber im Klaren war, dass die Beklagte, wüsste sie von der schwerwiegenden Diagnose, den Antrag auf Abschluss Vertrags nicht oder allenfalls mit ihm nachteiligen Bedingungen annehmen würde. Wenn ein Versicherungsnehmer schwere Erkrankungen nicht angibt, dann ist schon dies ein hinreichendes Indiz für die Absicht, den Versicherer zum Vertragsschluss zu bewegen oder zum Einräumen günstiger Konditionen zu veranlassen (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2005 – 5 U 82/05 – VersR 2006, 824).

Es kommt hinzu, dass der Kläger die Bagatelle einer Mandelentzündung erwähnte und den Versicherer damit glauben machte, er sei um vollständige Angaben bemüht. Werden, wie hier, weniger bedeutsame Erkrankungen bei gleichzeitigem Verschweigen einer gravierenden angegeben, indiziert auch ein solches Verhalten die Täuschungsabsicht (Senat, Urt. v. 9.9.2009 – 5 U 26/09 – VersR 2009, 1522).

Schließlich spricht der nur zehn Tage betragende Zeitraum zwischen der dem Kläger bekannt gegebenen Diagnose und der Stellung des Antrags auf Verdopplung der Lebensversicherungssumme und Gewährung von Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit dafür, dass der Vertrag gerade wegen des Wissens um die schlechte Gesundheitssituation abgeschlossen werden sollte.

(3)

Zwischen der Täuschung und der Willenserklärung der Beklagten bestand ein Kausalzusammenhang. Es genügt, wenn der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat. Das liegt hier auf der Hand.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert beläuft sich auf den Betrag, um den der Kläger seine Kostenbelastung verringern will. Ihm wurden sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beschwerdebegründung lässt keine Beschränkung auf einen Teil der Kosten – etwa mit dem Begehren, eine Kostenaufhebung zu erreichen – erkennen. Der Beschwerdewert entspricht deshalb den gesamten Kosten des Rechtsstreits. Diese betragen 12.011,60 € und ermitteln sich wie folgt:

Gerichtskosten:

3-fache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1210 Anlage 1 GKG aus einem Streitwert von 70.074,24 €: 1.968,00 €

Anwaltskosten: 2 x 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 3100 Anlage 2 RVG  aus einem Streitwert von 70.074,24 € zzgl. USt.: 2 x 1.856,40 €

2 x 1,2-fache Gebühr gemäß Nr. 3104 Anlage 2 RVG aus einem Streitwert von 70.074,24 € zzgl. USt.: 2 x 1.713,60 €

2 x 1,0-fache Gebühr gemäß Nr. 1003 Anlage 2 RVG aus einem Streitwert von 70.074,24 € zzgl. USt.: 2 x 1.428,00 €

2 x Auslagenpauschale zzgl. USt. 2 x 23,80 €

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).

 

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