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Berufsunfähigkeitsversicherung – arglistige Täuschung bei falschen Angaben auf Gesundheitsfragen

OLG Frankfurt – Az.: 12 U 72/10 – Beschluss vom 06.09.2011

1. Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann bis 26. September 2011 – eingehend bei den Zivilsenaten in Darmstadt – Stellung nehmen, oder die Berufung bis zu diesem Zeitpunkt zur Kostenersparnis zurücknehmen.

Gründe

Die zulässige Berufung wird zurückzuweisen sein, da sie sich nach Aktenstand als unbegründet darstellt. Auf das Vertragsverhältnis ist das VVG a. F. anzuwenden. Es handelt sich um einen Altvertrag und der Versicherungsfall ist vor dem 31.12.2008 eingetreten, § 1 Abs. 2 EGVVG. Dem Kläger stehen keine Leistungen aus dem bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zu, weil die Beklagten den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, § 22 VVG a. F. i. V. m. § 123 BGB. Der Versicherer ist in diesem Fall auch dann leistungsfrei, wenn der Umstand, über den der Versicherungsnehmer getäuscht hat, nicht kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers war (Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 1. Aufl., 2009, § 22 Rn. 1).

1. Der Versicherungsantrag vom ….1998 beinhaltet zu den Gesundheitsfragen objektiv falsche Angaben, da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung an diversen Vorerkrankungen wie allergischem Asthma, asthmoider Bronchitis und chronisch rezidivierender Bronchitis litt, dauerhaft Medikamente wegen Atembeschwerden verordnet bekam, sowie innerhalb der 5 Jahre vor Antragstellung ärztlich behandelt worden war.

Der Kläger hat keine schlüssige Erklärung dafür gegeben, warum er die asthmoide Bronchitis, die chronische Bronchitis sowie die dermatologische Behandlung nicht angab und er sich trotz chronifizierter Erkrankungen und der Nutzung des Medikaments B wegen Atembeschwerden bei Antragstellung als gesund bezeichnet hat. Sein neuer, bestrittener Berufungsvortrag, der Zeuge Z1 habe gewusst, dass der Kläger ein Pumpspray nutze, ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Das Landgericht meinte, dass der Kläger zunächst beweisen müsse, dass er – so sein Vortrag – bei Antragstellung eine Asthmaerkrankung erwähnt habe. Dies ist unter der Voraussetzung richtig, dass der Zeuge Z1 beziehungsweise die Firma A für den Kläger als Versicherungsmakler aufgetreten sind und damit dem Lager des Klägers zuzurechnen wären. Dies zugrunde gelegt, ist der Kläger für seine Schilderung hinsichtlich der Erwähnung von Asthma bei der Antragstellung und der strittigen Reaktion des Zeugen Z1 hierauf beweisfällig geblieben.

Auch der Täuschungsvorsatz ist zu bejahen. Der Kläger hat schwere Erkrankungen verschwiegen, die ihm gerade als Bäcker erheblich für das Versicherungsrisiko erscheinen mussten.

Der neue, bestrittene Berufungseinwand des Klägers, dass der Zeuge Z1 den Antrag „ganz schnell“ ausgefüllt habe, ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Auch dem von Beklagtenseite eingewandten zweiten Unterschriftstermin ist der Kläger erstinstanzlich nicht entgegen getreten, was im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zum Ausschluss des hierauf zielenden Angriffs führt.

2. Die Beklagte hat zu Recht wiederholt darauf hingewiesen, dass der Kläger wegen der strittigen Berufsunfähigkeit das Vorliegen und den Umfang seiner Berufsunfähigkeit und die Beeinträchtigung in der konkreten Berufsausübung darzulegen hat. Dies beinhaltet eine substantiierte Schilderung, wie das Arbeitsfeld beschaffen war und welche Anforderungen an den Kläger zuletzt in seinem Beruf als Bäcker gestellt wurden (KG, RuS 2004, 514, Juris). Hierzu hat der Kläger keinen schlüssigen Vortrag gehalten.

3. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der bis Anfechtung entrichteten Prämien ist bei wirksamer Anfechtung gem. § 39 Abs. 1 S. 2 VVG a. F. unbegründet.

Der Senat regt an, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken.

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