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Lebensversicherungsvertrag – höhere Beteiligung an Bewertungsreserven  

AG Düsseldorf – Az.: 50 C 35/16 – Urteil vom 11.08.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch auf eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven eines Lebensversicherungsvertrages geltend.

Herr Dr. T (im folgenden Zedent) unterhielt seit dem 01.09.1999 bei der Beklagten eine am 01.09.2014 vereinbarungsgemäß ausgelaufene kapitalbildende Lebensversicherung mit der Versicherungsschein-Nummer LV 8470469. Als Versicherungsleistung wurde insbesondere ein garantiertes Erlebensfallkapital zum Ende der Abrufphase i.H.v. 46.585,00 EUR vereinbart.

Mit Schreiben vom 01.07.2014 (Bl. 38 Gerichtsakten) kündigte die Beklagte dem Zedenten eine Versicherungsleistung i.H.v. 50.274,17 EUR an, die sich aus der garantierten Versicherungssumme von 46.585,00 EUR, einer Überschussbeteiligung von 867,82 EUR sowie einer Beteiligung an den Bewertungsreserven i.H.v. 2.821,35 EUR zusammensetzen sollte. Bezüglich der Beteiligung an der Bewertungsreserve wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststehe und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könne.

Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Bl. 45 Gerichtsakten) teilte die Beklagte dem Zedenten die endgültige Versicherungsleistung i.H.v. 47.601,77 EUR mit. Auf Grundlage des zum 07.08.2014 wirksam gewordenen „Lebensversicherung-Reformgesetzes“ (LVRG) hatte sie die ausgeschüttete Beteiligung an den Bewertungsreserven nur noch mit 148,95 EUR in Ansatz gebracht.

Der Zedent wandte sich zwecks Überprüfung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), der die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2014 (Bl. 47 Gerichtsakten) weitere Erläuterungen gab. Die BaFin teilte das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Zedenten mit Schreiben vom 12.12.2014 (Bl. 49 Gerichtsakten) mit.

Mit Abtretungsvertrag vom 09.02.2016 (Bl. 28 Gerichtsakten) trat der Zedent seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines Differenzbetrages von 2.672,40 EUR als nicht geleistete Beteiligung an den Bewertungsreserven sowie hilfsweise Auskunft über die auf den Zedenten entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und den Bewertungsreserven.

Der Kläger macht im Rahmen umfangreicher Rechtsausführungen geltend, die Regelungen des LVRG seien verfassungswidrig. Gleiches gelte auch für die Vorschrift des § 153 Abs. 3 VVG 2008, aufgrund derer die Beklagte die ursprünglich von ihr berechnete Beteiligung an den Bewertungsreserven ermittelt habe. Es sei daher ein konkretes Normenkontrollverfahren durchzuführen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.672,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.03.2016) zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Zedenten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Lebensversicherungsvertrages LV 8470469 zum 01.09.2014 entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen;

2. ihm den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten aus der Überschussbeteiligung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht unter umfangreichen Ausführungen geltend, dass die von ihr angewendeten Regelungen verfassungskonform seien und weder ein Zahlungs- noch ein Auskunftsanspruch des Klägers bestünde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann weder die begehrte Zahlung verlangen noch hat er den hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch mit einer daraus resultierenden Zahlungsforderung.

Der Anspruch auf die verlangte Zahlung von 2.672,40 EUR richtet sich nach §§ 1, 153 Abs. 3 S. 2 VVG 2008 i.V.m. § 398 BGB. Mit dem Hauptantrag verfolgt der Kläger eine noch nicht geleistete und unter Außerachtlassung der zum 07.08.2014 in Kraft getretenen Regelungen des LVRG berechnete auf den Zedenten entfallende Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 28.04.2016 klargestellt, dass sich unter dieser Prämisse nicht nur zum Zeitpunkt ihres außergerichtlichen Schreibens vom 01.07.2014, sondern auch zum Vertragsende 01.09.2014 die nach alter Rechtslage zu berechnende Beteiligung des Klägers an den Bewertungsreserven 2.821,35 EUR betragen hätte. Da die Beklagte tatsächlich eine Beteiligung an den Bewertungsreserven i.H.v. 148,95 EUR ausgezahlt hat, verbleibt der geltend gemachte Differenzbetrag von 2.672,40 EUR.

Der Kläger begründet sein Zahlungsbegehren damit, dass die Regelungen des LVRG verfassungswidrig seien und die Beklagte somit nicht berechtigt gewesen wäre, die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 S. 3 VVG n. F. i.V.m. § 139 Abs. 3 und 4 VAG n. F. unter Berücksichtigung eines erhöhten Sicherungsbedürfnisses niedriger zu berechnen. Das Gericht vermag aber die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht zu teilen, insbesondere ist es nicht überzeugt davon, dass die Regelungen des LVRG verfassungswidrig sind und gegen Art. 2 und 14 des Grundgesetzes verstoßen. Damit sind die genannten Regelungen ohne weiteres anzuwenden und nicht etwa im Wege einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Erfordernis für eine konkrete Normenkontrolle ist nämlich, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt ist (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2016,1 BvR 8/12, Rz. 17 mit weiteren Nachweisen).

Das Gericht hält die Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung des § 153 Abs. 3 VVG (BT-Drucksache: 18, 1772, Seite 22) ohne weiteres für stichhaltig und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Urteil vom 26.07.2005 (1 BvR 80/95) gerecht werden. Die Begründung lautet wie folgt:

„Abs. 3 präzisiert § 153 VVG. Die bisherige Regelung ausschließlich im Versicherungsvertragsgesetz hat zu Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung geführt, deren Klärung aufgrund der aktuellen Situation der Finanzmärkte (Niedrigzinsphase) keinen Aufschub mehr duldet. Insbesondere der aufsichtsrechtliche Vorbehalt zur Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven in § 153 Abs. 3 S. 3 VVG wird weiter konkretisiert. Nach dieser Vorschrift bleiben schon bisher aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausschüttung unberührt. Zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber den Versicherten ist ein Betrag in Höhe des Sicherungsbedarfs aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie von der Beteiligung der ausscheidenden Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven auszunehmen. Der Sicherungsbedarf darf jedoch nur von den gegebenenfalls vorhandenen Bewertungsreserven auf die insbesondere für die Abdeckung der Zinsgarantie bestimmten festverzinslichen Wertpapiere und Zinsabsicherungsgeschäfte abgezogen werden. Zinsabsicherungsgeschäfte sind solche, mit denen ein Bestand an aktivierten Vermögensgegenständen gegenüber Kurs- oder Zinsänderung Risiken ganz oder teilweise abgesichert wird. Derartige Geschäfte werden bereits in § 7 Abs. 2 VAG thematisiert und in dem dazu erlassenen BaFin-Rundschreiben 3/2000 erläutert. Die hälftige Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven auf Aktien und Immobilien bleibt unberührt. Auch die Überschussbeteiligung der Versicherten aus realisierten Kapitalerträgen bleibt unberührt.

Die derzeitige Bestimmung der Beteiligung ohne Abzug des Sicherungsbedarfs ist ökonomisch inadäquat, weil sie nur zu einem Teil die Folgen der niedrigen Zinsen berücksichtigt. Zwar können durch die niedrigen Zinsen kurzfristig Bewertungsreserven realisiert werden. Gleichzeitig erhöht sich aber auch der Finanzierungsbedarf für die Zinsgarantien der Versicherten. Die Regelung zur Beteiligung an diesen Bewertungsreserven muss dies berücksichtigen, um die Erfüllung der Versicherung Verpflichtungen nicht zu gefährden. Dabei wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Ausgleich der Interessen zwischen den in einer Risikogemeinschaft verbundene Versicherten hergestellt (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 80/95 vom 26.07.2005, insbesondere Nr. 95, 82). In der gegenwärtigen Situation bevorzugt die bestehende Regelung einseitig die Interessen der aktuell aus einem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden gegenüber den Interessen derjenigen, deren Versicherungsverträge erst in Zukunft enden.“

Auf Grundlage dieser Begründung hat der Gesetzgeber nach Einschätzung des Gerichts im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens mit den Regelungen des LVRG zulässige sach- und interessengerechte Regelungen geschaffen.

Zur Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger beanstandeten Normen ist auch bereits eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2016 (35 C 160/15) ergangen. Das Gericht schließt sich den dortigen Ausführungen ausdrücklich an, die wie folgt lauten:

„Die § 56a VVG bzw. Art. 1 LVRG sind auch nicht verfassungswidrig.

Insoweit kommt einzig ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 14, 20 GG) in Betracht, da das LVRG, das keinerlei Übergangsvorschriften vorsieht, in wie im vorliegenden Fall bereits unter Umständen seit Jahren laufende Verträge eingreift.

Ein Verfassungsverstoß ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Das Gesetz hat lediglich eine sogenannte unechte Rückwirkung, als es lediglich auf laufende Versicherungsverträge Wirkung entfaltet. Von einer echten Rückwirkung, die nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig ist, spricht man dagegen, wenn der Gesetzgeber in bereits abgeschlossene Sachverhalte bzw. gesicherte Rechtsposition eingreift.

Vorliegend bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das er LVRG bzw. § 56a VVG. Die unechte Rückwirkung von Gesetzen ist grundsätzlich zulässig und lässt sich im Übrigen bei der Regelung laufender Sachverhalte auch kaum sinnvoll vermeiden. Das Rechtsstaatsprinzip schützt den Bürger lediglich davor, seine Rechtspositionen, die er in schutzwürdiger Weise erlangt hat, grundsätzlich nicht nachträglich wieder einzubüßen. Demgegenüber besteht kein Vertrauensschutz dahingehend, dass die Gesetzeslage über Jahre hinweg unverändert bleibt. Es muss dem Gesetzgeber vielmehr offen bleiben, auf das aktuelle Geschehen regelnd reagieren zu können, auch wenn hiervon etwaige (wirtschaftliche) Erwartungen der Bürger beeinträchtigt werden könnten.

Lediglich ausnahmsweise ist eine unechte Rückwirkung eines Gesetzes als verfassungswidrig zu beurteilen, sofern der Bürge im konkreten Einzelfall in schutzwürdiger Weise auf den Fortbestand der Gesetzeslage vertraut hat und sein Interesse im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsinteresse überwiegt.

Hier ist schon ein schutzwürdiges Vertrauen [der Klägerin] auf die Auskehr einer Versicherungsleistung in bestimmter Höhe nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich die Höhe einer Versicherungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag regelmäßig erst im Fälligkeitszeitpunkt berechnen, zumal die Höhe der zu berücksichtigenden Bewertungsreserven – die vertraglich garantierten Leistungen bleiben durch das LVRG unangetastet – naturgemäß einer marktabhängigen ständigen Schwankung unterliegt. Dies musste [der Klägerin als Versicherungsnehmerin] auch offenbar sein, zumal die Beklagte [die Klägerin] hierauf nochmals ausdrücklich im Rahmen der mit Schreiben vom 01.07.2014 vorgenommenen vorläufigen Berechnung der Versicherungsleistung hingewiesen hat. So enthält das Schreiben folgenden Absatz: „Die in der Leistung enthaltene Beteiligung an der Bewertungsreserve steht endgültig erst zum Fälligkeitstermin fest. Sie kann gegebenenfalls auch niedriger ausfallen.“ Dass und weshalb [die Klägerin] vor diesem Hintergrund in schutzwürdiger Weise auf eine bestimmte Bemessung von Bewertungsreserven oder eine exakte Auszahlung der Beklagten … vertraut haben sollte, ist nicht erkennbar.

Selbst wenn man allerdings ein solches schutzwürdiges Vertrauen [der Klägerin] annehme, würde dieses jedenfalls im Rahmen der sodann gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung das Regelungsinteresse des Gesetzgebers nicht überwiegen. So dienen die § 56a VVG, Art. 1 LVRG dem Zweck, die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherer in ihrer Gesamtheit im Interesse der erst zukünftig leistungsberechtigten Versicherungsnehmer zu sichern. Dies erscheint nach Auffassung des Gesetzgebers, den insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, vor dem Hintergrund der anhaltend niedrigen Zinsen am Markt geboten, da andernfalls zukünftig diverse Lebensversicherer bzw. gar die betreffende Branche in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls in finanzielle Probleme geraten könnten, so dass Versicherungsnehmer, deren Anspruch auf Versicherungsleistung erst in Zukunft fällig wird, das Insolvenzrisiko allein zu tragen hätten. Dem steht das Interesse [der Klägerin] gegenüber, nach jahrelanger vertragsgemäßer Prämienzahlung eine um (vorliegend 2.672,40 EUR – knapp 5,5 %) höhere Versicherungsleistung zu erhalten. Bei der Abwägung der jeweiligen Interessen erscheint insoweit der Regelungszweck des Gesetzgebers, die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherer zum Schutz der Gesamtheit der Versicherungsnehmer zu erhalten, wobei die Begrenzung der Berücksichtigung von Bewertungsreserve nach § 65a VVG gleichsam jeden Versicherungsnehmer betrifft, mithin die „Kürzungen“ auf die Gemeinschaft verteilt werden, gegenüber dem verhältnismäßig geringfügigen Wertverlust auf Seiten [der Klägerin] als deutlich schützenswerter.“

Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Stufenklage – Auskunft und Zahlung eines sich aus der Auskunft ergebenden Betrages – hat ebenfalls keinen Erfolg. Die in erster und zweiter Instanz für Versicherungsangelegenheiten zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat unlängst mit Teilurteil vom 28.06.2016 (9 O 281/15) einem gleichlautenden Auskunftsantrag den Erfolg versagt. Die Begründung, der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, lautet wie folgt:

„Der Auffassung des Bundesgerichtshofs [IV ZB 28/15, Urteil vom 02.12.2015] folgend ist der nach seinem Wortlaut auf Auskunft gerichtete Klageantrag allerdings als unbegründet abzuweisen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer lediglich Auskunft verlangen könne, nicht dagegen Rechnungslegung. Insoweit hat er bezüglich des ihm vorliegenden, dem hiesigen Antrag ähnelnden, Klageantrags, über dessen Begründetheit er allerdings nicht abschließend entschieden hat, ausgeführt, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schulde. Diesbezüglich hat er ausdrücklich von „der weiten Fassung des Antrags“ gesprochen. Der Versicherungsnehmer müsse ergänzend darlegen, welche Informationen er im Einzelnen benötige, die ihm bisher, auch aus dem Geschäftsbericht des Versicherers nicht vorliegen oder aus allgemein zugänglichen Quellen nicht zur Verfügung stünden. Gegebenenfalls sei das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers in Rechnung zu stellen.

Der nach seinem Wortlaut auf Auskunft gerichtete Klageantrag ist tatsächlich auf Rechnungslegung gerichtet. Anders kann die Wendung „Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils“ nicht verstanden werden. Zwar findet der Begriff „Auskunft“ Verwendung; tatsächlich geht es aber, wie die Wendung „über die mathematische Berechnung“ zeigt, um die Darlegung des Rechenweges, und dies bezogen auf den konkreten Anteil des Klägers, also um Rechnungslegung.

Es ist der Kammer auch nicht möglich, gleichsam als ein in dem Klageantrag enthaltenes „Minus“ die Beklagte zur Erteilung bestimmter Informationen, wie sie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs angesprochen werden, zu verurteilen, da der Kläger die konkreten Informationen über bestimmte Fakten, welche er sich aus anderen Quellen nicht beschaffen kann, nicht bezeichnet hat.“

Da der Kläger – wie aufgezeigt – schon nicht den geltend gemachten Auskunfts-(Rechnungslegungs-)Anspruch hat, hat er auch keinen aus einer solchen – nicht geschuldeten – Rechnungslegung resultierenden Zahlungsanspruch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Z. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.672,40 EUR festgesetzt.

 

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