Skip to content

Berufsunfähigkeitsversicherung –  Anforderungen an formell wirksame Einstellungsmitteilung

LG Offenburg – Az.: 2 O 312/18 – Urteil vom 28.02.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. …2 eine monatliche Rente beginnend ab dem 01.06.2018 längstens bis zum 01.03.2029 in Höhe von 883,05 € zu gewähren, zahlbar monatlich im Voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin von der Prämienzahlung zum vorgenannten Versicherungsvertrag auch über den 01.06.2018 hinaus bis längstens zum 01.03.2029 freigestellt ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.590,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2018 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist mit Ausnahme von Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 39.441,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung weiterer Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Klägerin, eine ehemalige Friseurin, und die beklagte Versicherung sind seit dem 01.03.2009 über einen selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag unter der Versicherungsschein-Nr. …2 verbunden (Anlage K1). Zugesichert ist darin eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit in Höhe von 883,05 €; dies bei einem Monatsbeitrag von 70,04 € und einer Laufzeit bis 01.03.2029.

In den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen heißt es unter § 2 Abs. 1 (Anlage K2):

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

Die Klägerin war zunächst bis August 2014 als selbstständige Friseurmeisterin tätig. Von September 2014 bis Februar 2015 war sie anschließend als Friseurin in F. angestellt (zur Ausgestaltung ihres Arbeitsalltags vgl. Bl. 79 ff. d.A.). Jedenfalls ab Februar 2015 war es der Klägerin aus psychischen Gründen nicht mehr möglich, diese Tätigkeit auszuüben.

Im Zeitraum 01.03.2015 bis 28.02.2017 erbrachte die Beklagte die vereinbarten Versicherungsleistungen. In dem der Leistungsgewährung zugrunde liegenden Schreiben der Beklagten vom 01.12.2015 heißt es (Anlage K10):

„[…] aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung erbringen wir aus dem o.a. Versicherungsvertrag ab dem 01.03.2015 bis zum 28.02.2017 die vertraglich vereinbarten Leistungen. […].“

Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die aufgrund der Vereinbarung vom 23.11.2015 vertraglich vereinbarten Leistungen zum 28.02.2017 enden (Anlage K11). Die Beklagte stellte dementsprechend ihre Zahlungen ab März 2017 ein.

Mit Gutachten vom 07.06.2017 kam der von der Beklagten beauftragte Psychiater, Herr Dr. med. B., nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angestellte Friseurmeisterin wieder vollschichtig ausüben könne. Wörtlich heißt es in der Zusammenfassung des Gutachtens (vgl. Anlage K13, Seiten 12 und 13):

„2. […] Zwischenzeitlich hat sich die depressive Symptomatik zurückgebildet. Verblieben sind die Besonderheiten der Persönlichkeit mit erhöhter Vulnerabilität für die Entwicklung depressiver Episoden und in Stresssituationen möglich erscheinende Symptome einer spastischen Aphonie.

10. […] Problematisch ist die gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne Beachtung der hierfür erforderlichen diagnostischen Kriterien mit Gefahr vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Persönlichkeit einer dysfunktionalen Entwicklung in Bezug auf die das psychische Befinden.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2018 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Leistungspflicht anzuerkennen (Anlage K14).

Mit Schreiben vom 07.02.2018 antwortete die Beklagte dem Prozessvertreter der Klägerin wie folgt (Anlage K15):

„Sehr geehrter Herr Z.,

Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 23.01.2017. Wir erkennen unsere Leistungspflicht aufgrund der Berufsunfähigkeit von Frau I. ab dem 01.03.2015 an.

Aufgrund der Vereinbarung vom 23.11.2015 haben wir die vertraglich vereinbarten Leistungen bereits von 03/2015 bis einschl. 02/2017 erbracht. Folgende Leistungen sind nun fällig geworden […].

Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt, weil bei Frau I. eine schwere depressive Episode vorlag. Aufgrund der damit einhergehenden Beschwerden war Frau I. zu 100% berufsunfähig.

[…]

Die schwere depressive Episode, welche inzwischen in Teilremission befand, wurde noch einmal von der Reha-Klinik G. bestätigt. Dort war Frau I. vom 12.08.2015 bis zum 17.09.2015 in Behandlung. Außerdem wurde dort eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. […].

Im Rahmen unserer Leistungsprüfung haben wir Frau I. begutachten lassen. Aus dem Gutachten vom 11.08.2017 geht hervor, dass sich die depressive Symptomatik zwischenzeitlich zurückgebildet hat. Verblieben sind die Besonderheiten der Persönlichkeit mit erhöhter Vulnerabilität für die Entwicklung depressiver Episoden und in Stresssituationen möglich erscheinende Symptome einer spastischen Aphonie.

Der Gesundheitszustand hatte sich derart verbessert, dass eine Tätigkeit in einer abhängigen Rolle, das heißt als Arbeitnehmerin ohne Verantwortung für die Betriebsabläufe und Vorgaben, im erlernten Beruf wieder vielschichtig zumutbar war.

Eine mindestens 50%-ige Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen liegt somit nicht mehr vor.

Daher entfallen bedingungsgemäß ab dem 01.06.2018 die gewährten Berufsunfähigkeitsleistungen.“

Die Beklagte stellte ihre Leistungen dementsprechend ab dem 01.06.2018 erneut ein.

Vom 15.03.2018 bis 31.01.2019 war die Klägerin als Maskenbildnerin in einem R. Theater als Mutterschaftsvertretung befristet angestellt (Anlage K18).

Die Klageschrift wurde der Beklagten am 21.07.2018 zugestellt (Bl. 52 d.A.).

Die Klägerin behauptet, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sodass sie ihren Beruf als angestellte Friseurin bis heute nicht ausüben könne. Sie könne insbesondere nach wie vor nicht in einer Umgebung arbeiten, die soziales Interagieren unter Druck und unvorhersehbare Bedingungen abverlange.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie über den 01.06.2018 hinaus bedingungsgemäß berufsunfähig sei. Das Gutachten des Dr. B. vom 02.08.2017 sei nicht geeignet, den Nachweis für eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin zu führen, da dieser u.a. die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung vergessen habe. Die Leistungseinstellung der Beklagten sei mangels geeigneter Begründung im Schreiben vom 07.02.2018 unwirksam. Die testpsychologischen Untersuchungsergebnisse hätten ihr zwingend vorgelegt werden müssen. Ihre zeitlich befristete Tätigkeit als Maskenbildnerin sei mit der einer unbefristet angestellten Friseurin nicht vergleichbar, sodass sie nicht auf diese Tätigkeit hätte verwiesen werden können.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Versicherungsschein-Nr. …2 eine monatliche Rente beginnend ab dem 01.06.2018 längstens bis zum 01.03.2029 in Höhe von 883,05 Euro zu gewähren, zahlbar monatlich im Voraus zum 3. Werktag eines Monats.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Beiträge zu der Berufsunfähigkeitsversicherung Versicherungsschein-Nr. …2 zu bezahlen und dass der Versicherungsvertrag beitragsfrei geführt wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.706,94 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sich die psychische Erkrankung der Klägerin deutlich gebessert habe. Insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung läge seit der Leistungseinstellung nicht vor. Eine solche habe auch in der Vergangenheit nicht vorgelegen, weswegen sie auch nicht Bestandteil eines Anerkenntnisses gewesen sein könne.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin jedenfalls seit 01.03.2018 nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig sei, sodass sie zu Recht ihre Leistungen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eingestellt habe. Auch den formellen Nachprüfungsvoraussetzungen sei genügt worden. Rechtlich gesehen stelle nur die Erklärung im Schreiben vom 07.02.2018 ein Anerkenntnis dar. Die vorherige Leistungsgewährung sei lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt (Bl. 265 d.A.). Jedenfalls die erneute Einstellungsmitteilung aus ihrem Schriftsatz vom 09.08.2019 (Bl. 327 d.A.) sei formell und materiell wirksam. Im Übrigen könne die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 AVB auf die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Maskenbildnerin verwiesen werden.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 03.05.2019 (s. Gutachtenheft) sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2019 (Bl. 357 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.) Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Offenburg gemäß § 215 Abs. 1 VVG örtlich zuständig, da die Klägerin jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung ihren Wohnsitz (wieder) in L. und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts Offenburg hatte.

2.) Die Leistungsklage unter Ziffer 1 ist begründet, da die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag beginnend ab dem 01.06.2018 längstens bis 01.03.2029 Zahlung der vereinbarten monatlichen Rente in Höhe von 883,05 € verlangen kann.

Es kann offen bleiben, ob die Erklärungen im Schreiben der Beklagten vom 01.12.2015, in dem sie die Gewährung von Versicherungsleistungen ab dem 01.03.2015 bis zum 28.02.2017 ankündigte, rechtlich ein sog. befristetes Anerkenntnis darstellen oder ob lediglich auf die darin angesprochene Vereinbarung zwischen den Parteien vom 23.11.2015 Bezug genommen wird, die folglich den Rechtsgrund für den Erhalt der befristeten Versicherungsleistungen darstellen würde.

Würde es sich rechtlich um ein befristetes Anerkenntnis handeln, wäre es der Beklagten verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen, da die Beklagte die Befristung gegenüber der Klägerin nicht – auch nicht alsbald danach – begründet hätte (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2019 – IV ZR 235/18, BeckRS 2019, 25983 Tz. 23).

Sollte die Beklagte dagegen am 23.11.2015 eine gesonderte Vereinbarung mit der Klägerin dahingehend abgeschlossen haben, dass die Versicherungsleistung nur bis 28.02.2017 befristet gewährt wird (vgl. Bl. 265 d.A.), könnte sich die Beklagte auch nicht auf diese Befristung berufen, da sie als Umgehungsgeschäft ebenfalls vom gesetzlichen Leitbild des uneingeschränkten Leistungsanerkenntnisses aus § 173 VVG in rechtlich unvereinbarer Weise abweichen würde (Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 9 Rn. 152). Dies jedenfalls dann, wenn die Beklagte – wie hier – die Klägerin nicht über die Nachteile einer derartigen Vereinbarung deutlich hingewiesen hat.

So oder so kann sich die Beklagte von ihren abgegebenen Erklärungen nur durch eine formell und materiell wirksame Einstellungsmitteilung von ihrer Leistungspflicht lösen, sodass die Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht die Versicherungsleistungen für den Zeitraum März 2017 bis Mai 2018 nachgezahlt hat, da jedenfalls vor der Mitteilung vom 07.02.2018 keine weitere potentielle Einstellungsmitteilung zwischen den Parteien im Streit steht. Bei dem Schreiben vom 30.11.2016 (Anlage K11) handelt es sich ausweislich des Wortlauts lediglich um ein Erinnerungsschreiben an das bevorstehende Ende des vorgeblich wirksam vereinbarten Leistungszeitraums.

a) Die Einstellungsmitteilung vom 07.02.2018 war bereits formell unwirksam, sodass sich Ausführungen zu deren materieller Wirksamkeit verbieten.

An den Inhalt der Einstellungsmitteilung sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Die Mitteilung muss eine für den Versicherungsnehmer nachvollziehbare Begründung enthalten, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis – hier aus Ende 2015 – geändert hat, und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen soll. Der Versicherungsnehmer muss in der Lage sein, auf Grund der Änderungsmitteilung und der mit dieser Mitteilung verbundenen Informationen abzuschätzen, wie sein Prozessrisiko aussieht, wenn er weiterhin eine Leistungspflicht des Versicherers geltend machen will. Die Mitteilung muss vor allem eine vergleichende Betrachtung der aus der Sicht des Versicherers maßgeblichen Umstände enthalten, die sich einerseits auf den Zeitpunkt des früheren Anerkenntnisses bezieht und andererseits auf den Zeitpunkt der Einstellung der Zahlungen. Die hohen Anforderungen an die Änderungsmitteilung finden ihre Grundlage in der Bedeutung der Berufsunfähigkeitsrente für den Versicherungsnehmer. Die Rente hat für ihn Lohnersatzfunktion; daraus resultiert die Schutzwürdigkeit des Versicherungsnehmers (OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss v. 30.06.2016 – 9 U 27/15, BeckRS 2016, 111435 Tz. 25).

Diesen Anforderungen genügt die Einstellungsmitteilung vom 07.02.2018 nicht, auch nicht in der Zusammenschau mit dem bereits zuvor an die Klägerin übermittelten Gutachten des Dr. B. vom 07.06.2017, da weder aus der Begründung der Beklagten noch aus dem Gutachten des Dr. B. in für die Klägerin nachvollziehbarer Weise ersichtlich ist, was aus der im Jahr 2015 bei der Klägerin diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nach F43.1 aus medizinischer Sicht geworden ist. Die Beklagte spricht diesen Punkt in ihrer Begründung nicht an, wenn es lediglich heißt, „dass sich die depressive Symptomatik zwischenzeitlich zurückgebildet hat“ (vgl. Anlage K15). Dies, obwohl sie im vorgehenden Absatz noch zu erkennen gegeben hat, dass die posttraumatische Belastungsstörung seinerzeit Grundlage ihrer Leistungsgewährung war, wenn es heißt: „[…] Außerdem wurde dort eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Aufgrund dieser Beschwerden war Frau I. nur noch drei Stunden in ihrem Beruf leistungsfähig.“ In der Zusammenfassung des Untersuchungsergebnisses des Herrn Dr. B. heißt es auf Seite 13 lediglich kryptisch: „Problematisch ist die gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne Beachtung der hierfür erforderlichen diagnostischen Kriterien mit Gefahr vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Persönlichkeit einer dysfunktionalen Entwicklung in Bezug auf die das psychische Befinden.“ Inwieweit sich diese dem ursprünglichen Anerkenntnis aus dem Jahr 2015 zugrunde liegende psychische Beeinträchtigung gebessert haben soll, wird hieraus für die Klägerin nicht ersichtlich. Diese Erklärung wäre aber für eine formell wirksame Einstellungsmitteilung zwingend erforderlich gewesen (OLG Karlsruhe, a.a.O., Tz. 26).

b) Auch die Einstellungsmitteilung der Beklagten vom 09.08.2019 (Bl. 327 d.A.), dem Klägervertreter zugegangen Mitte August 2019, war formell unwirksam, da es ebenfalls an der vergleichenden Betrachtung der maßgebenden Umstände hinsichtlich der seinerzeitigen Diagnose eines posttraumatischen Belastungssyndroms nach F43.1 ICD-10 fehlt.

So kann sich die Beklagte zur Begründung ihrer Einstellungsentscheidung nicht darauf berufen, dass sie im Zeitpunkt ihres Leistungsanerkenntnisses im Jahr 2015 „nicht von einer solchen ausgegangen ist“, weil eine „solche nicht vorgelegen hat bzw. keine tauglichen Feststellungen dazu vorliegen“ (Bl. 327 d.A.). Genau das Gegenteil hatte die Beklagte noch in ihrer Einstellungsmitteilung vom 07.02.2018 behauptet. Auch der ausdrückliche Verweis der Beklagten auf das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E. begründet die Leistungseinstellung nicht hinreichend. Dies deshalb, weil der Sachverständige Dr. E. in seinem Gutachten lediglich mutmaßt, dass die posttraumatische Belastungsstörung seinerzeit vorschnell in fehlerhafter Weise diagnostiziert worden sei. Gemeint seien seiner Ansicht nach mit der seinerzeitigen Diagnose wohl die Symptome der depressiven Episode (Seite 7 seines Gutachtens, unten). Auf derartige Mutmaßungen, an denen der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat (Blatt 3 der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2019), muss sich die Klägerin als Begründung nicht verweisen lassen (Neuhaus in: Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 14 Rn. 154).

Auch auf die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Maskenbildnerin in einem R. Theater konnte die Beklagte die Klägerin nicht verweisen. Zwar steht es einer Verweisung an sich nicht entgegen, dass es sich nur um eine befristete Anstellung handelte. Entscheidend ist aber, dass die dortige Anstellung von vornherein nicht auf die Übernahme einer Festanstellung ausgerichtet war, sondern – was auch explizit im Arbeitsvertrag festgehalten wurde (vgl. Anlage K18) – lediglich „für die Dauer der Mutterschutzfrist mit anschließender Elternzeit der Stelleninhaberin“. Mit einer solchen Tätigkeit, die von vornherein nicht auf die Übernahme in eine Festanstellung ausgerichtet ist, kann die Klägerin keine Lebensstellung erlangen, die der einer unbefristet angestellten Friseurmeisterin vergleichbar ist (OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 18.12.2015 – 20 U 187/15, r+s 2017, 91, Neuhaus, a.a.O., Kapitel 8 Rn. 166).

3.) Der Feststellungsantrag unter Ziffer 2 ist nach oben Gesagtem ebenfalls begründet, da die Klägerin gegenüber der Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Beitragsfreistellung für die Dauer der Leistungsgewährung hat. Der Klageantrag ist vom Gericht hinsichtlich der Dauer der Beitragsfreistellung entsprechend auszulegen.

4.) Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen.

Dem Klägervertreter steht für seine außergerichtliche Tätigkeit nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV-RVG eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 40.000,00 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG zu. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von lediglich 1.590,91 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Pflicht zur Verzinsung des vorgenannten Betrags folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB und beginnt ab dem Tag nach Zustellung der Klage, d.h. dem 22.07.2018 (§ 187 Abs. 1 BGB analog).

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus der Summe des Wertes des Leistungsantrags unter Ziffer 1 in Höhe von 37.088,10 € (= 42 Monate x 883,05 € / Monat) und des Wertes des Feststellungsantrags unter Ziffer 2 in Höhe von 2.353,34 € (= 42 Monate x 70,04 € / Monat x 0,8), vgl. Neuhaus, a.a.O., Kapitel 19 Rn. 7.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!