Skip to content

Berufsunfähigkeitsversicherung – Anforderungen an einen leidensbedingten Berufswechsel

Oberlandesgericht Saarbrücken –  Az.: 5 U 359/12 –  Urteil vom 13.11.2013

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 14 O 53/10 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.382,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt versicherungsvertragliche Leistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit.

Seit Mai 1993 unterhält sie bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsnummer pp.). Dem Vertrag wurden die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Stand Januar 1987 zu Grunde gelegt (in Folgenden: BBUZ, Bl. 14 d. A.). Als Versicherungsleistungen sind die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung nebst Zusatzversicherungen vereinbart sowie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherungsnehmer kann sie gemäß § 1 BBUZ dann beanspruchen, wenn er zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. § 2 BBUZ definiert die Berufsunfähigkeit:

„1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu mindestens 50 % voraussichtlich dauernd erfüllt sind.

3. Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

4. Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass der Versicherte außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Die Klägerin war in verschiedenen Berufen tätig. In den 1970er und 80er Jahren arbeitete sie als Bauzeichnerin, Lagerarbeiterin, Kellnerin und Sachbearbeiterin, zwischen 1991 und 2000 wieder als Kellnerin. Im letztgenannten Beruf war sie auf 400 €-Basis mit 15 Arbeitsstunden in der Woche, verteilt auf zwei Arbeitstage, beschäftigt. Von 2000 bis 2009 war sie im Konstruktionsbüro ihres Ehemannes angestellt, wiederum mit 15 Wochenstunden und zu einem Entgelt von 400 €. Dort übernahm sie Reinigungstätigkeiten sowie kleinere Botengänge und versorgte Kunden und Geschäftspartner mit Kaffee, Getränken und Gebäck. Diese Aufgaben waren zuvor von ihrer Schwiegertochter – ebenfalls auf 400 €-Basis – wahrgenommen worden (informatorische Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.4.2013).

Die Klägerin leidet – nach ärztlichem Bericht des Orthopäden pp. pp. vom 10.7.2009 seit ihrer Kindheit, nach ihren eigenen Angaben (Fragebogen vom 12.8.2009) durch Rückenschmerzen bemerkbar geworden im Jahr 1997 – an einer rechtskonvexen Lumbalskoliose. Nachdem die dadurch bedingten Beschwerden erheblich zugenommen hatten, empfahl ihr Orthopäde pp. im September 2007 eine Wirbelsäulenoperation. Die Klägerin ließ sich im Dezember 2008 im SRH Klinikum Karlsbad-Langensteinbach operieren. Zwei Drittel der Wirbelsäule wurden mit 18 Titanschrauben und zwei jeweils ca. 50 cm langen Titanstäben aufgerichtet und stabilisiert.

Im Juni 2009 zeigte die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalls an. In dem ärztlichen Bericht des pp. an die Beklagte vom 10.7.2009 heißt es, die Klägerin leide unter einer „Extremskoliose, Zustand nach Aufrichtungsspondylodese am 15.12.2008“. Die Tätigkeit einer Kellnerin sei zu 100 % nicht mehr möglich, die Durchführung von Reinigungs- und Pflegearbeiten – eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden zu Grunde gelegt – zu 80 %. Die Klägerin füllte einen Fragebogen aus, in welchem sie angab, sie sei „ca. 2000“ durch einen Dr. R. in St. Wendel erstmals wegen ihrer Skoliose behandelt worden. Als abgeschlossene Berufsausbildung gab sie den Beruf der Bauzeichnerin an und stellte ihren wechselhaften beruflichen Werdegang dar, wonach sie zwischen 1991 und 2000 als Kellnerin bei „verschiedene(n)“ Arbeitgebern tätig gewesen sei, zwischen 2000 und 2009 als „Haus- und Gartenhelferin“ bei der J. GbR mit 15 Wochenstunden, verteilt auf fünf Arbeitstage.

Mit Schreiben vom 18.9.2009 und vom 21.10.2009 lehnte die Beklagte Leistungen ab. Sie berief sich auf den Befundbericht der SRH Kliniken vom 25.6.2009, auf dessen Grundlage eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit nicht anzunehmen sei.

Die Klägerin hat im Februar 2010 Klage erhoben. Sie hat behauptet, sie sei schon in den Jahren ihrer Tätigkeit als Kellnerin in St. Wendel mehr und mehr von Rückenschmerzen geplagt worden. Trotz erheblicher Rücksichtnahme ihres Arbeitgebers sei ihr das Stehen, Laufen und das Tragen schwerer Lasten derart schwer gefallen, dass sie ihre Arbeit im Jahr 2000 wider Willen habe aufgeben müssen.

Der Wechsel zu der Aushilfstätigkeit im Büro ihres Ehemannes sei ausschließlich leidensbedingt erfolgt. Ihr Ehemann habe als Arbeitgeber größte Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand genommen. Er habe ihr in der Einteilung weitestgehend Freiraum gelassen und ihr einen „berufsunfähigkeitsgerechten“ Schonarbeitsplatz geboten. Seien die Schmerzen besonders schlimm gewesen, habe sie ihren Arbeitsplatz gar nicht erst aufgesucht oder dort allenfalls leichte Tätigkeiten verrichtet. Unter „normalen Arbeitsmarktbedingungen“ wäre sie nicht mehr einsetzbar gewesen.

Sie habe sich stets intensiv um eine Besserung ihres Gesundheitszustandes bemüht, um wieder als Kellnerin arbeiten zu können. Da sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stetig verschlechtert hätten, habe sie schließlich dann doch die Versicherungsleistungen der Beklagten in Anspruch genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, für die Feststellung der Berufsunfähigkeit sei unter dem Gesichtspunkt eines leidensbedingten Wechsels zu der Büroaushilfstätigkeit, die sich zu keinem Zeitpunkt berufsmäßig verfestigt habe, auf den Beruf der Kellnerin abzustellen. Sähe man das anders, würde sie schlechter gestellt, als hätte sie sogleich eine Berufsunfähigkeit geltend gemacht. Die Klägerin hat behauptet, im Beruf der Kellnerin schon im Jahr 2000 berufsunfähig gewesen zu sein.

Auch nach der Operation könne sie die an eine Kellnerin gestellten beruflichen Anforderungen nicht erfüllen. Dessen ungeachtet sei sie aber auch zu einer Tätigkeit als Büroaushilfe, wie zuletzt ausgeübt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Stande. Das gelte auch für den von der Beklagten neben dem Beruf einer Bürohilfskraft genannten Verweisungsberuf einer Mitarbeiterin in einem Callcenter.

Die Klägerin hat behauptet, täglich Medikamente gegen Muskelverkrampfung und Schmerzen einzunehmen und dadurch unter Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden, ferner unter reaktiven postoperativen Depressionen, unter (Existenz-)Ängsten und Niedergeschlagenheit. Auch daraus folge ihre Berufsunfähigkeit.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab dem 1.6.2009 geltend gemacht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Zu der Aufgabe des Berufs der Kellnerin wegen Rückenproblemen hat die Beklagte sich mit Nichtwissen erklärt, unabhängig davon aber auf den langen Zeitraum zwischen Berufswechsel und nun geltend gemachter Berufsunfähigkeit aufmerksam gemacht. Sie hat vorgetragen, die Klägerin könne ihre Arbeit als Aushilfskraft im Konstruktionsbüro J. in einem 7,5 Wochenstunden übersteigenden Umfang – mehr als 1,5 Stunden täglich – noch ausüben, ebenso den Beruf einer Kellnerin in einem Café oder Bistro (Bl. 37, 38, Bl. 83/84 d. A). Vorsorglich hat sie sie – in erster Instanz nicht näher spezifiziert – auf den Beruf einer Bürohilfskraft oder einer Mitarbeiterin eines Callcenters verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Klägerin seit Juni 2009 voraussichtlich dauernd für mindestens sechs Monate gesundheitsbedingt außer Stande gewesen sei, ihren Beruf als Hilfskraft im Büro ihres Ehemannes auszuüben bzw. eine (im Wesentlichen sitzende) Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Callcenter. Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat sein orthopädisches Gutachten am 19.9.2010 erstellt und die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit im Beruf der Bürohilfskraft verneint. Die Klägerin hat Einwände erhoben und eine Ergänzung des Gutachtens beantragt, außerdem die Anhörung des Sachverständigen. Das Landgericht hat die schriftliche Ergänzung des Gutachtens angeordnet.

Eine Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. R. ist trotz mehrfach wiederholter Anhörungsanträge der Klägerin (unter anderem mit Schriftsatz vom 28.8.2012 und im Termin vor dem Landgericht am 27.9.2012) nicht erfolgt.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.7.2011 noch ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständige Dr. B. eingeholt.

Mit dem am 18.10.2012 verkündeten Urteil (im Hinblick auf die zuletzt gestellten Anträge berichtigt mit Beschluss vom 9.1.2013) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Die Frage der Berufsunfähigkeit sei in Bezug auf die Tätigkeit als Aushilfskraft im Konstruktionsbüro des Ehemannes zu klären. Da der Berufswechsel neun Jahre zurückliege, sei der vormals ausgeübte Beruf der Kellnerin nicht mehr relevant. Die Perspektive für eine Rückkehr habe seit längerem nicht mehr bestanden. Der Beweis der Berufsunfähigkeit sei weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht geführt.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt.

Sie lässt das Urteil insoweit unangefochten, als ihr erstinstanzlich gestellter Antrag nicht berücksichtigt hatte, dass nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten die Dynamik der Ansprüche aussetzt, solange wegen Berufsunfähigkeit die Beitragspflicht entfällt.

Im Übrigen erweitert sie ihren Klageantrag zu 2 um die weiter gezahlten Prämien, den Klageantrag zu 3 um seit dem 1.10.2012 angefallene Zinsen, den Klageantrag zu 4 um die Beitragsfreistellung ab dem 1.1.2013 und stellt wegen einer nunmehr, wie sie behauptet, weiter hinzugekommenen Herzerkrankung einen Hilfsantrag.

Prozessual hat sie das Unterbleiben der Sachverständigenanhörung gerügt und ihren hierauf bezogenen Antrag aufrechterhalten.

In der Sache wendet sie sich im Wesentlichen gegen die Annahme des Landgerichts, die frühere Tätigkeit als Kellnerin sei nicht maßgeblich. Sie behauptet, sie hätte schon im Jahr 2000 Leistungen bei der Beklagten beantragen können, und meint, das Landgericht hätte das berücksichtigen müssen. Sie macht darauf aufmerksam, noch kurz vor der Skoliose-Operation davon gesprochen zu haben, eine eigene Gaststätte eröffnen zu wollen. Die Einrichtung eines „Schonarbeitsplatzes“ bei ihrem Ehemann sei als Zwischenlösung gedacht gewesen, vor allem aus steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt und um ihre Untätigkeit zu vermeiden und eine Sozialversicherung zu gewährleisten. Das Landgericht habe verkannt, dass sie allein aufgrund der Fürsorge ihres Ehemannes die – nach ihrer Einschätzung überobligationsmäßige – Tätigkeit als Bürohilfskraft habe ausüben können.

Ihrem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag legt die Klägerin die Behauptung zu Grunde, sie sei jedenfalls spätestens seit November 2012 wegen eines Herzleidens (Vorhofflimmern) auch als Bürohilfskraft berufsunfähig.

Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.10.2012, Az. 14 O 53/10, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 3.222, 43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

– aus einem Betrag von 322,24 € seit dem 1.6.2009,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.7.2009,

aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.10.2009

– sowie aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.1.2010

zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie die für die Zeit vom 1.6.2009 bis zum 1.9.2013 gezahlten Prämien, mindestens 10.378,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf jeweils 188,75 € seit dem Ersten eines jeden Monats vom 1.6.2009 bis einschließlich zum 1.4.2012,

auf jeweils 218,68 € seit dem Ersten eines jeden Monats vom 1.5.2012 bis einschließlich zum 1.4.2013,

sowie auf jeweils 229,67 € seit dem Ersten eines jeden Monats vom 1.5.2013 bis einschließlich zum 1.9.2013

zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 1.4.2010 bis längstens 30.4.2016 vierteljährlich im Voraus die Berufsunfähigkeitsrente aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. 0-2464872-92 in Höhe von 966,73 €

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

– aus einem Betrag von 966,73 € seit dem 1.4.2010,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.7.2010,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.10.2010,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.1.2011,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.4.2011,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.7.2011,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.10.2011,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.1.2012,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.4.2012,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.10.2012,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.1.2013,

– aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.4.2013,

– sowie aus einem weiteren Betrag von 966,73 € seit dem 1.7.2013

zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Zahlung der Versicherungsprämien zu Versicherungsnummer …XX für die Zeit vom 1.1.2013 bis längstens zum 30.4.2016 freizustellen;

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Berufsunfähigkeitsrenten zuzüglich der sich jeweils ergebenden Überschussbeteiligungen auszuzahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 961,28 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Wege der Klageerweiterung beantragt die Klägerin hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 3. nicht stattgegeben werde,

die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 1.12.2012 bis längstens 30.4.2016 vierteljährlich im Voraus die Berufsunfähigkeitsrente aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. …XX in Höhe von 1.021,65 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie teilt die Auffassung des Landgerichts zur Bedeutung des Berufswechsels im Jahr 2000. Im Übrigen hält sie an ihrer Auffassung fest, die Klägerin könne auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft und eine Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Callcenters verwiesen werden. Auf Hinweis des Senats vom 23.5.2013 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.5.2013 die prägenden Merkmale des Verweisungsberufs einer Bürohilfskraft – unwidersprochen – näher dargelegt.

Zu der von der Klägerin im Berufungsverfahren als nunmehr hinzugetreten behaupteten Herzerkrankung erklärt die Beklagte sich mit Nichtwissen. Davon abgesehen hält sie die Klageänderung/-erweiterung für unzulässig.

Der Senat hat die in erster Instanz unterbliebene Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. R. auf Antrag der Klägerin nachgeholt (Sitzungsniederschrift vom 30.9.2013).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 29.6.2010 und des Senats vom 24.4.2013 und vom 30.9.2013 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 18.10.2012 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1.

Die Klägerin hat den Nachweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht geführt.

1.

Grundlage eines Anspruchs der Klägerin kann § 2 Nr. 4 BBUZ von vornherein nicht sein.

Danach kann eine versicherte Person, die „aus dem Berufsleben ausgeschieden“ ist, Leistungen aus dem Vertrag beanspruchen, wenn sie außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Regelung setzt voraus, dass die versicherte Person – in der Regel bewusst und gewollt (hierzu Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2011, § 2 BUZ 2008, Rdn. 163) – ihre berufliche Tätigkeit abgebrochen hat und seither eine derart lange Zeit verstrichen ist, dass jede Verbindung zu ihr abgeschnitten erscheint, so dass an die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr angeknüpft werden kann (Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rdn. 38; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 2 BUZ, Rdn. 103)., Eine typischerweise ungewollt eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist noch kein Ausscheiden aus dem Berufsleben im Sinne des § 2 Nr. 4 BBUZ (siehe BGH – Urt. v. 13.5.1987 – IVa ZR 8/86 – VersR 1987, 753). Die Klägerin, die nach eigenem Vorbringen bis Ende 2007 tatsächlich gearbeitet hat, im Folgejahr operiert wurde und seit Mitte 2009 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend macht, hat ihre berufliche Tätigkeit gerade nicht aufgegeben, weil sie nicht mehr berufstätig sein wollte, sondern weil sie – nach ihrer Auffassung – nicht mehr berufstätig sein konnte. Das erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BBUZ nicht.

2.

Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, voraussichtlich dauernd (§ 2 Nr. 1, 2 BBUZ) – oder jedenfalls mehr als sechs Monate ununterbrochen (§ 2 Nr. 3 BBUZ) – außer Stande gewesen zu sein, den von ihr zuletzt ausgeübten Beruf als Bürohilfskraft im Unternehmen ihres Ehemanns infolge Krankheit (oder eine andere ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisheriger Lebensstellung entsprechende Tätigkeit) auszuüben.

a.

Zuletzt ausgeübter Beruf der Klägerin war der einer Bürohilfskraft im Unternehmen ihres Ehemanns, nicht der bis in das Jahr 2000 hinein ausgeübte Beruf einer – geringfügig beschäftigten – Kellnerin.

Der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung als der den Streitgegenstand der Klage neben dem Antrag bestimmende Lebenssachverhalt tritt nicht schon mit einer Erkrankung der versicherten Person ein und, für sich betrachtet, nicht schon mit einer durch diese bewirkten Unfähigkeit zur Berufsausübung, sondern erst, wenn ein die Fortführung der letzten oder einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit bedingungsgemäß beeinträchtigender Zustand erreicht ist, dessen Besserung in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGH – Urt. v. 13.5.1987 – IVa ZR 8/86 – VersR 1987, 753), oder wenn das bedingungsgemäße Maß der gesundheitlich verursachten Hinderung an der Fortführung der beruflichen Tätigkeit mehr als sechs Monate angedauert hat.

b.

Zwar trägt die Klägerin vor, anzuknüpfen sei an ihre bis in das Jahr 2000 hinein ausgeübte Beschäftigung als Kellnerin, die sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht habe fortführen können und aus der sie in eine ihr von ihrem Ehemann – „vergönnungsweise“ (vgl. Freudenberg, juris-PK-SGB VI, § 43 Rdn 89) – gewährte Beschäftigung gewechselt sei. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist, dass es der Klägerin gesundheitlich nicht versagt ist, den Beruf einer Bürohilfskraft in bedingungsgemäßem Umfang auszuüben.

Allerdings darf es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie nicht sofort Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend macht, sondern zunächst versucht, eine gesundheitlich weniger belastende Tätigkeit zu finden und ihr Stand zu halten. Bei der Feststellung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich auf den „zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“, abzustellen (§ 172 Abs. 2 VVG), mithin auf die letzte konkrete Berufsausübung zu dem Zeitpunkt, als die zur Grundlage der versicherungsvertraglichen Ansprüche gemachte Einschränkung der Leistungsfähigkeit noch nicht bestand. Nimmt der Versicherte wegen fortschreitender Erkrankung seine Berufstätigkeit nach und nach „leidensbedingt“ zurück, so bleibt als Vergleichsmaßstab die von ihm vormals ausgeübte Berufstätigkeit weiter maßgeblich. Andernfalls würde in den Fällen eines langsam fortschreitenden Leidensprozesses oder Kräfteverfalls der Versicherungsfall häufig nicht eintreten, obwohl die Beeinträchtigung des Versicherten, gemessen an seiner Leistungsfähigkeit in gesunden Tagen, 50 Prozent längst erreicht oder gar überschritten hat. (BGH, Urt. v. 22.9.1993 – IV ZR 203/92 – VersR 1993, 1470; Senat, Urt. v. 7.12.2011 – 5 U 536/07).

Das gilt, wie das Landgericht richtig gesehen hat, indessen nicht ohne jede zeitliche Grenze. Nach manchen Stimmen ist auch bei einem leidensbedingten Berufswechsel dann auf den neuen Beruf abzustellen, wenn so viele Jahre verstrichen sind, dass Ansprüche, wären sie beim Berufswechsel erhoben worden, verjährt wären (LG München, VersR 2004, 990; Richter, VersR 1988, 1207). Sachgerechter als eine starre zeitliche Einschränkung ist jedoch eine differenzierende Betrachtung, bei der neben der zeitlichen Entfernung der Anzeige des Versicherungsfalls die Erkenntnisse und Entscheidungen der versicherten Person bei und nach ihrem Berufswechsel herangezogen werden. Je länger sie nach dem Auftreten eines Leidens im neuen Beruf gearbeitet hat und je klarer ihr ursprünglich sein musste, dass an sich Berufsunfähigkeit im alten Beruf eingetreten ist, desto näher liegt es, nunmehr auf den neuen Beruf abzustellen (Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rdn. 17). Entscheidend ist aber vor allem, inwieweit die frühere berufliche Tätigkeit noch immer den beruflichen Status des Versicherten, seine Qualifikation und seine dadurch vermittelte Lebensstellung beeinflusst, oder ob sich eine nicht ausschließlich leidensbedingte – vielleicht auch wegen angenehmerer Arbeitsbedingungen gewählte – und seit längerem vollzogene Veränderung verfestigt hat und ihrerseits für das Erwerbsleben der versicherten Person, ihre fachlichen Fähigkeiten und ihren wirtschaftlichen und sozialen Status kennzeichnend geworden ist (Rixecker, a. a. O., § 46 Rdn. 17, 19; Dörner in: MünchKommVVG, 2011, § 172 Rdn. 69; siehe auch Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 172 Rdn. 8).

Im Streitfall ist von einer die Bedeutung der früheren Tätigkeit als Kellnerin verdrängenden Verstetigung der neuen beruflichen Tätigkeit als Bürohilfskraft auszugehen, selbst wenn der Wechsel zunächst durch gesundheitliche Einschränkungen ausgelöst worden sein sollte.

Die Klägerin arbeitete zum Zeitpunkt der Anzeige des Versicherungsfalls mindestens sieben Jahre als Hilfskraft im Büro ihres Ehemannes. Ihre heterogene Erwerbsbiografie und die aus ihr sprechende Flexibilität im beruflichen Einsatz schwächt die Intensität der Prägung ihres Berufslebens durch den Beruf einer Kellnerin ab. Die Wertung der Klägerin, der Beruf der Kellnerin (zwischen 1976 und 1983 sowie zwischen 1991 und 2000) habe ihren Werdegang maßgeblich geprägt, überzeugt mit Blick auf Art und Umfang der vier weiteren früheren Tätigkeitsfelder (sie war drei Jahre als Bauzeichnerin, zwei Jahre als Lagerarbeiterin, sieben Jahre als Sachbearbeiterin und neun Jahre als Büroaushilfe beschäftigt) nicht, zumal er nur an zwei Tagen pro Woche mit je 7,5 Stunden ausgeübt worden war. Im Übrigen hatte die Aufnahme der neuen Tätigkeit schon auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin unabhängig von dem Aspekt gesundheitlicher Schonung durchaus auch einen ökonomischen Hintergrund – betriebswirtschaftliche Gründe des Unternehmens ihres Ehemanns – den aufrecht zu erhalten sinnvoll erscheinen konnte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Bedingungen an dem von ihrem Ehemann zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz naturgemäß auch aus anderen als gesundheitlichen Gründen Vorteile aufwiesen, etwa in Bezug auf die Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitsorganisation. Selbst wenn also die Klägerin, wie sie unter Beweisantritt behauptet, den Wunsch gehabt haben sollte, wieder als Kellnerin zu arbeiten, stünde das der Annahme, dass jedenfalls im Laufe der verstrichenen Zeit die Verbindung zu diesem alten Beruf tatsächlich gelöst wurde, nicht entgegen. Das gilt umso mehr, als sie wusste, unter einer sich stetig verschlimmernden Grunderkrankung zu leiden, und ihr deshalb im Lauf der Jahre immer klarer werden musste, dass ihre körperliche Belastbarkeit sich kaum verbessern und eine Rückkehr in ihren früheren Beruf zugleich immer unwahrscheinlicher würde (vgl. Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rdn. 17). Abgesehen davon trägt die Klägerin selbst vor, sie habe noch kurz vor der Operation geäußert, eine Gaststätte eröffnen zu wollen. Das indiziert gerade nicht eine aufrechterhaltene Absicht, in den früheren Beruf einer angestellten Teilzeit-Kellnerin zurückzukehren, sondern einen neuen als selbstständige Gaststättenbetreiberin zu ergreifen.

3.

Letztlich kommt es auf diese Erwägungen aber – ebenso wenig wie auf die Frage, ob die Klägerin überhaupt in einen neuen „echten“ Beruf gewechselt hat oder aber ob ihr im Unternehmen des Ehemanns bloß ein nicht wirklich existierender, versicherungsvertragsrechtlich vielleicht irrelevanter „Schonarbeitsplatz“ zu Verfügung gestellt wurde (zur Unzulässigkeit jedenfalls einer abstrakten Verweisung auf Schonarbeitsplätze Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, BU § 2, Rdn 74) – nicht an.

Denn die Annahme eines Versicherungsfalls würde in jedem Fall daran scheitern, dass die Beklagte die Klägerin auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft verweisen dürfte (§ 2 Nr. 1, letzter Halbsatz BBUZ).

a.

Die gegen Berufsunfähigkeit versicherte Person muss sich, wenn – wie hier – die Versicherungsbedingungen eine abstrakte Verweisbarkeit vorsehen, auf solche Tätigkeiten verweisen lassen, für deren Ausübung sie über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt und sie ein Einkommen erzielen kann, das ihrem früheren vergleichbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 29.10.2008 – 5 U 124/07 – VersR 2009, 971). Der Versicherungsnehmerin obliegt der Negativbeweis, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen (Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2011, § 2 BUZ 2008 Rdn. 109). Damit sie sachgerecht vortragen kann, muss der Versicherer die prägenden Merkmale des Verweisungsberufs konkret benennen, vor allem die dessen Anforderungen entsprechende Vorbildung, erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, die Möglichkeiten des Einsatzes technischer Hilfsmittel, die üblichen Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten und die übliche Entlohnung (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1994 – IV ZR 129/93 – VersR 1994, 1095; Senat, Urt. v. 1.10.2003 – 5 U 134/03 – OLGR 2004, 183). Ein Vergleichsberuf ist gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.

Die Beklagte hat mit ihren unwidersprochen gebliebenen substanziierten Ausführungen zu den Merkmalen des Berufs der Bürohilfskraft und dem dort erzielbaren Einkommen im Schriftsatz vom 25.6.2013, auf die der Senat Bezug nimmt, einen geeigneten Vergleichsberuf aufgezeigt. Dabei begründet die wechselnde Erwerbsbiografie der Klägerin schon im Ansatz eine größere Bandbreite der denkbaren Verweisungstätigkeiten (siehe Senat, Urt. 8.1.2003 – 5 U 910/01 – VersR 2004, 54). Die von einer Hilfskraft zu erbringenden Dienstleistungen, die keine besondere Vorbildung voraussetzen, intellektuell und körperlich einfach zu bewältigen sind und einen Verdienst versprechen, der dem einer 400 € – Kraft entspricht, sind nach Qualifikation und Lebensstellung denjenigen einer geringfügig beschäftigten Kellnerin vergleichbar.

b.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage wäre, als Büroaushilfe im Sinne der von der Beklagten dargelegten Tätigkeitsbeschreibung mehr als 7,5 Stunden in der Woche – also mehr als jeweils 1,5 Stunden an fünf Wochenarbeitstagen – zu arbeiten.

Soweit die Verwertung der gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. R. durch das Landgericht prozessual unzulässig gewesen ist, weil auf die Anträge der Klägerin eine mündliche Anhörung des Sachverständigen hätte stattfinden müssen (§§ 397, 402 ZPO; siehe dazu BVerfG, Beschl. v. 29.8.1995 – 2 BvR 175/95 – NJW-RR 1996, 183), ist jener Verfahrensfehler geheilt worden, indem der Senat die Anhörung nachgeholt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2006 – IV ZR 182/05 – VersR 2006, 950).

Eine Berufsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht besteht nicht.

Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat im Gutachten vom 19.9.2010 die Angaben der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand dokumentiert (S. 7, 8 des Gutachtens). Sie hatte erklärt, vor der Operation im Dezember 2008 sei die Lendenwirbelsäule derart gekrümmt gewesen, dass sie überhaupt nichts mehr habe machen können; nach der Operation sei es ihr zunächst besser gegangen; im Sommer 2009 habe sie wieder Schmerzmittel gebraucht; zur Zeit seien ihre Beschwerden deutlich schlechter; sitzen könne sie nicht mehr lange; normale Haushaltstätigkeit müsse sie nach spätestens eineinhalb Stunden einstellen; wenn sie etwa eine halbe Stunde am Tisch etwas arbeite, fange – je nach ihrer aktuellen Verfassung – der Rücken stark zu schmerzen an, und sie lege sich dann hin; Hausarbeiten verteile sie über die ganze Woche; drei bis vier Kilometer spazieren zu gehen, sei ihr möglich.

Der Sachverständige hat nach Untersuchung der Klägerin das qualitative Leistungsbild dahin definiert, dass die Klägerin (nur) noch leichte Tätigkeiten verrichten könne, und zwar ohne Haltungskonstanz mit – je nach subjektivem Erfordernis – Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit entsprechenden Anforderungen an die Ausgestaltung eines eventuellen Büroarbeitsplatzes. Neben einem Sitzarbeitsplatz sei ein ergonomisch ausgerichteter Steharbeitsplatz bereit zu stellen. Beim Sitzen müsse die Möglichkeit zur freien Veränderung der Sitzposition gegeben sein. Hinsichtlich der Pausengestaltung ergäben sich bei einem wöchentlichen Umfang von 15 Stunden keine spezifischen Anforderungen, allerdings müssten kurze Unterbrechungen zum Wechsel der Körperhaltung möglich sein (S. 13 des Gutachtens). Ein Heben und Tragen sei nur gelegentlich zu empfehlen; Bücken sei zu vermeiden, ebenso Zwangshaltungen (S. 14 des Gutachtens). Der Sachverständige hat aus alldem den Schluss gezogen, medizinisch sei eine Einschränkung in dem zugrunde zu legenden Tätigkeitsfeld „als Hilfskraft im Büro ihres Ehemannes“ (so der landgerichtliche Beweisbeschluss) um 50 % oder mehr nicht zu belegen (S. 14, 15 des Gutachtens). Unzumutbar sei, wie der Sachverständige mit Blick auf eine Verweisungstätigkeit in einem Callcenter ausgeführt hat, eine konstante sitzende Tätigkeit – auch für nur 1,5 Stunden am Tag -, wenn die Sitzposition nicht frei wählbar sei und nicht zwischen Sitzen und Stehen abgewechselt werden könne. Wenn Letzteres ermöglicht werde (kurze Pausen zum Haltungswechsel, gleichzeitiges Vorhalten eines Steh- und Sitzarbeitsplatzes, keine Haltungskonstanz im Sitzen), so sei noch eine tägliche Leistungsfähigkeit zwischen zwei und drei Stunden anzunehmen (S. 15/16 des Gutachtens).

Mit Blick auf die von der Klägerin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände hat der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 10.1.2011 erklärt, die Versteifung eines Teils der Wirbelsäule führe in der Regel zu einer guten Belastbarkeit (S. 2 des Ergänzungsgutachtens). Auch bei höhergradiger Skoliose gehe man üblicherweise von einem Leistungsbild für mehr als sechs Stunden pro Tag aus. Im Fall der Klägerin sei bei der qualitativen Beurteilung einem heterogenen Anforderungsprofil Rechnung zu tragen. Nur die im Büro des Ehemanns ausgeübten Reinigungstätigkeiten seien kritisch, gleichwohl sei bei wöchentlicher Arbeitszeit von 15 Stunden – auch unter Berücksichtigung problematischer Tätigkeiten wie dem Staubsaugen – eine Einschränkung von mehr als 50 % nicht nachzuvollziehen. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass nur zu „besonders guten Zeiten“ Tätigkeiten in einem kleinen Zeitfenster möglich wären. Abschließend hat der Sachverständige seine Annahme einer Gesamteinschränkung von (nur) 25 % unter Berücksichtigung der einzelnen Tätigkeitsmerkmale (der konkreten Tätigkeit) begründet (S. 5 des Gutachtens). Er hat die Grundlagen seiner Bewertung in der Anhörung vor dem Senat am 30.9.2013 nochmals zusammenfassend und plausibel erläutert.

Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser detaillierten Feststellungen des ihm aus einer Vielzahl von Verfahren als höchst kompetent bekannten Sachverständigen nahelegen würden. Der Sachverständige hatte sich nach dem Beweisbeschluss des Landgerichts zwar mit dem konkreten Anforderungsprofil als Aushilfskraft im Unternehmen J. – Reinigungstätigkeiten, Botengänge, Kaffeekochen, Versorgen mit Gebäck (S. 3 des Beweisbeschlusses vom 22.7.2010 – auseinandergesetzt, außerdem mit dem (wohl unzumutbaren) Verweisungsberuf der Mitarbeiterin in einem Callcenter. Seine Erkenntnisse können aber ohne weiteres auf den Beruf einer Bürohilfskraft in einem anderen Unternehmen übertragen werden und belegen die Eignung dieses Verweisungsberufs für die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Anders als im Büro des Ehemanns, in dem die Klägerin auch die vom Sachverständigen als einzig problematisch eingestuften Reinigungsarbeiten zu verrichten hatte, wird eine Bürohilfskraft nach der unbestrittenen Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten (S. 2 des Schriftsatzes vom 25.6.2013) sogar mit solchen nicht betraut. Das von der Beklagten erwähnte – ohne weiteres mit kurzen Pausen zum Wechsel der Körperhaltung mögliche – Führen von Karteien und Listen, das Erledigen routinemäßigen Schriftverkehrs, das Sortieren, Kopieren und Zusammenstellen von Unterlagen, die Mitarbeit im Telefondienst, bei der Prüfung von Zahlungsvorgängen und Dergleichen sind der Klägerin vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen zu den krankheitsbedingten konkreten Beeinträchtigungen für mehr als 1,5 Stunden täglich möglich und zumutbar. Was das vom Sachverständigen angesprochene etwaige Erfordernis anbelangt, für Büroarbeiten (auch) ein Stehpult zur Verfügung zu haben, so steht dies der Zumutbarkeit des Verweisungsberufs nicht entgegen, weil es sich insoweit um ein unproblematisch zugängliches Hilfsmittel handelt (vgl. Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rdn. 77).

Vor dem Hintergrund, dass der Klägerin zwar ein konstantes Sitzen von 1,5 Stunden am Stück unmöglich ist (S. 15 des Gutachtens Prof. Dr. R. vom 19.9.2010), nicht aber jedes Sitzen über einen gewissen, darunter liegenden Zeitraum, zumal nicht ein solches mit veränderbarer Haltung, kann die Klägerin ihre Berufsunfähigkeit auch nicht damit begründen, dass sie nicht in der Lage wäre, die Anfahrt zu ihrem jeweiligen Arbeitsplatz zu bewältigen (S. 2 des Schriftsatzes vom 24.9.2013). Auch den Termin vor dem Senat am 24.4.2013 hat die Klägerin in sitzender Position wahrgenommen.

Die Feststellungen des Landgerichts dazu, dass eine Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht gegeben sei, weil die Sachverständige Dr. B. eine krankheitswertige Störung nicht habe feststellen können, hat die Klägerin in ihrer Berufung nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst keine Veranlassung, sie anzuzweifeln (§§ 520Abs. 3 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; siehe zur Irrelevanz bloßer psychischer Befindlichkeitsstörungen auch Senat, Urt. 8.1.2003 – 5 U 910/01 – VersR 2004, 54).

4.

Die von der Klägerin erstmals in zweiter Instanz aufgestellte Behauptung, inzwischen – spätestens seit November 2012 – seien die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit auch aus kardiologischen Gründen gegeben, bedarf keiner weiteren Klärung. Sie ist im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, der auf sie bezogene Hilfsantrag ist unzulässig gestellt.

Während des Rechtsstreits neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen, aus denen (allein oder zusammen mit den früher schon dargestellten) Berufsunfähigkeit folgen soll, verändern den Streitgegenstand, weil sie den Anspruch auf einen veränderten Sachverhalt stützen (vgl. Rixecker, Anm. zu OLG München, zfs 2003, 607). Ob sie zu beachten sind, hängt davon ab, ob eine Klageänderung zulässig ist (§§ 263, 533 ZPO). Gemäß § 533 ZPO ist in der Berufungsinstanz eine Klageänderung nur dann zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen. Sie wäre auch nicht sachdienlich, weil völlig neue Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt würden, bezüglich deren die bisherigen, nur die psychiatrische und orthopädische Einschätzung betreffenden Feststellungen keine verwertbare Entscheidungsgrundlage wären (zur fehlenden Sachdienlichkeit bei gänzlich neuen Streitstoff Wulf in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 8, 2012, § 533 Rdn. 11). Damit fehlt es zugleich an einer kongruenten Tatsachengrundlage gemäß § 533Nr. 2 i. V. m. § 529 ZPO (hierzu Ball in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 533 Rdn. 21; siehe auch vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2007, 934).

5.

Soweit die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Hintergrund ihrer schon in gesunden Tagen nur geringfügigen Berufstätigkeit Zweifel an der Sinnhaftigkeit des ihr damals von der Beklagten angebotenen Versicherungsschutzes geäußert hat, kann der Senat das nachvollziehen. Ob sich die Klägerin insoweit auf die Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte oder ein ihr zuzurechnendes Verhalten ihres Versicherungsvertreters berufen kann, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Ansprüche auf Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung würde sie nicht begründen.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 3, 9 ZPO. Der Streitwert beträgt 27.382,90 €. Der Zahlungsantrags zu 1. hat einen Wert von 3.222,43 €. Der Zahlungsantrag zu 2. belief sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf 1.698, 75 €. Bei diesem Wert bleibt es trotz der Erhöhung des geltend gemachten Betrags in der Berufungsinstanz. Die zwischenzeitlich angefallenen Prämien, deren Rückzahlung die Klägerin begehrt, gehen ab Klageerhebung nämlich in dem Wert des zukunftsgerichteten Freistellungsantrags zu 4 auf (vgl. zur Nichtberücksichtigung nach Klageeinreichung fällig gewordener Beträge, selbst wenn sie als fester Betrag neben einer künftig zu zahlenden Rente beziffert worden sind, Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdn. 6165). Der Wert der Klageanträge zu 3. und 4. entspricht dem jeweils 3,5-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Berufsunfähigkeitsrente bzw. der Prämienfreistellung (3,5 x 12 x 322,24 € = 13.534,22 € und 3,5 x 12 x 188.75 € = 7.927,50 €). Den Wert des Feststellungsantrags zu 5 schätzt der Senat auf 1.000 €. Die hilfsweise Klageerweiterung hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!