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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung –  Wirksamkeit einer Ausschlussfristklausel

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm beschäftigt sich mit der Wirksamkeit einer Ausschlussfristklausel in einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. In dem Beschluss vom 22. Juni 2021 (Az.: I-20 U 106/21) beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird die Möglichkeit gegeben, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.

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Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert. Eine mündliche Verhandlung ist in diesem Fall auch sonst nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die der Senat Bezug nehmen kann.

Wirksamkeit der Klausel

Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung an, dass sich das Landgericht nicht mit der Wirksamkeit der Klausel in § 1 Abs. 3 Satz 2 BB-BUZ befasst habe. Diese Einwendung trifft jedoch nicht zu. Das Landgericht hat die Klausel ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ist und einer Inhaltskontrolle standhält. Der Bundesgerichtshof hat bereits in vorherigen Urteilen festgestellt, dass eine vergleichbare Klausel wirksam ist und eine Ausschlussfrist bestimmen darf, deren Versäumung einen vollständigen Leistungsausschluss zur Folge hat. Diese Rechtsprechung wird auch von anderen Oberlandesgerichten unterstützt.

Fazit

Das Oberlandesgericht Hamm beabsichtigt, die Berufung des Klägers in einem Fall zur Wirksamkeit einer Ausschlussfristklausel in einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurückzuweisen. Der Senat ist überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die vorherige Entscheidung des Landgerichts, die die Wirksamkeit der Klausel bestätigt, wird vom Senat bestätigt. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger innerhalb der gegebenen Frist Stellung nehmen wird.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 106/21 – Beschluss vom 22.06.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf die der Senat Bezug nehmen kann – abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 16. Juni 2021 (Bl. 44 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz) greifen nicht durch.

1.

Der Einwand der Berufung, das Landgericht habe sich mit der Wirksamkeit der Klausel in § 1 Abs. 3 Satz 2 BB-BUZ nicht befasst, trifft nicht zu. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (UA 4) die Klausel ausgelegt und ist – unter Auswertung der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung – zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass diese nicht im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist und sie einer Inhaltskontrolle standhält.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass die hier maßgebliche Klausel wirksam ist (BGH, Urteil vom 2. November 1994 – IV ZR 324/93, VersR 1995, 82; s. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 15). Er hat selbst eine Klausel in den Versicherungsbedingungen eines Vertrages über vorläufigen Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die eine Ausschlussfrist bestimmt, deren Versäumung – weitergehend als hier – einen vollständigen Leistungsausschluss bewirkt, für wirksam erachtet (BGH, Urteil vom 7. Juli 1999 – IV ZR 32/98, VersR 1999, 1266). Dies entspricht auch der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (s. OLG Brandenburg, Urteil vom 4. April 2013 – 1 U 94/12, r+s 2015, 513; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Januar 2011 – 5 U 136/10, VersR 2011, 1381; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Oktober 2009 – 12 U 79/09, VersR 2010, 751; vgl. zur Restschuldversicherung auch OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2007 – 8 U 271/06, VersR 2007, 1641; zur Arbeitsunfähigkeitsversicherung OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2006 – 12 U 243/05, VersR 2006, 637; zur Pflegetagegeldversicherung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. November 2020 – 7 U 36/19, BeckRS 2020, 31741) und wird auch im Schrifttum nicht anders bewertet (s. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 4 Rn. 185; Lücke in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 1 AVBBU Rn. 32; HK-VVG/Mertens, 4. Aufl. § 1 BUZ Rn. 14; Gebert in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Aufl. § 1 BUV Rn. 40). Auch der erkennende Senat hat die Klausel in seiner früheren Rechtsprechung nicht beanstandet (Senatsurteil vom 28. September 1994 – 20 U 105/94, VersR 1995, 1038). Hieran hält er – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – fest.

Entgegen der Auffassung der Berufung bedarf es weder einer besonderen Hervorhebung einer solchen Klausel in den Versicherungsbedingungen noch eines gesonderten Hinweises des Versicherers auf die Ausschlussfrist. Ob es einen allgemeinen Rechtsgedanken des Inhalts gibt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf von ihm einzuhaltende Fristen gesondert hinzuweisen hat, kann dahinstehen. Denn eine solche Hinweisverpflichtung würde jedenfalls nur durch die Anzeige des Versicherungsfalles ausgelöst (s. zur Unfallversicherung § 186 VVG), an der es hier gerade fehlt.

Unbehelflich ist auch der Einwand der Berufung, der Versicherungsnehmer erbringe die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Prämie und dürfe erwarten, dass er für die von ihm erbrachte Prämie die vom Versicherer zugesagte Leistung erhalte. Die Berufung verkennt, dass der Versicherer Deckung nur im Rahmen seines durch die Bedingungen ausgeformten Leistungsversprechens zusagt und jenes durch die Ausschlussfrist begrenzt wird (so auch OLG Brandenburg aaO unter 1). Dieser liegt – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – der berechtigte Zweck zugrunde, dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung und zuverlässige Feststellung des angezeigten Eintritts des Versicherungsfalles zu ermöglichen und ihm alsbald Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen. Die Klausel soll sicherstellen, dass der Versicherer nicht für – unter Umständen lange Zeit – vor Fristablauf entstandene, ihm aber unbekannte Ansprüche einstehen muss, deren Ausmaß beträchtlich sein kann, bei denen die Aufklärung des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit aber schon durch Zeitablauf regelmäßig schwieriger wird (s. BGH, Urteil vom 2. November 1994 aaO unter 2 b).

2.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden (s. Senatsurteil vom 28. September 1994 aaO unter 1 b) Entschuldigungsbeweis nicht erbracht. Entgegen der Auffassung der Berufung hat es insoweit zutreffend bereits ausreichende Darlegungen des Klägers vermisst. Der Kläger hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass es ihm seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unmöglich gemacht hätten, den Versicherungsfall anzuzeigen. Welche konkreten Beeinträchtigungen den Kläger an einer schlichten Anzeige gehindert haben sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei geht es gerade nicht um die Frage, dass der Kläger im Einzelnen vorträgt, zu welcher Minute und Stunde er nicht in der Lage gewesen sein soll, ein Telefon zu bedienen oder ein Schreiben an die Beklagte abzusetzen. Einen solchen Vortrag hat das Landgericht, anders als die Berufung meint, nicht verlangt. Es hat vielmehr zutreffend Sachvortrag dazu vermisst, warum es dem Kläger durch seine Erkrankungen, auch die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und die Somatisierungsstörung, über zwei Jahre lang nicht möglich gewesen sein soll, seine Erkrankungen und eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu erkennen und einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen zu stellen oder die Berufsunfähigkeit auch nur anzuzeigen. Dem ist nichts hinzuzufügen.

II.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

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