Skip to content

Berufsunfähigkeitsversicherung – Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung

LG Bielefeld – Az.: 18 O 180/16 – Urteil vom 08.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird bis zum 20.09.2017 auf bis 35.000,00 EUR, danach auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsleistungen – Rentenleistungen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – in Anspruch und begehrt Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages.

Unter dem 06.04.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung und füllte hierzu ein Antragsformular aus (Anl. BLD1, Bl. 56 ff. der Akte). Unter Nr. 2a auf Seite 5 des Antrages fragte die Beklagte: „Konsumieren oder konsumierten sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel?“, was der Kläger verneinte. Auf das Antragsformular wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Auf diesen Antrag hin erfolgte der Abschluss der vom Kläger gewünschten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente von 441,17 EUR.

Der Kläger hatte bereits mit 17 Jahren, mithin im Jahr 2003 angefangen, Amphetamine zu konsumieren. Weiterhin hatte er mit Extasy gehandelt und gelegentlich eingenommen. Seit dem Jahr 2009 hatte er regelmäßig am Wochenende, mindestens aber alle 2-3 Wochen Amphetamine (2000 mg pro Wochenende) konsumiert, weil der Kläger hierdurch innere und motorische Unruhe und Konzentrationsstörungen versucht hatte, zu beheben. Gelegentlich nahm er auch Cannabis, wodurch er ruhiger und konzentrierter wurde. Im Jahr 2007 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis aufgrund des Amphetaminkonsums entzogen. Der Kläger konsumierte weiter bis mindestens 2015. Auf die fachärztliche Begutachtung der LWL Klinik H. vom 20.07.2015 (Bl. 179 f. der Akte) wird verwiesen.

Die Beklagte focht den Versicherungsvertrag bereits vorgerichtlich mit Schreiben vom 18.03.2016 wegen arglistiger Täuschung an und erklärte den Rücktritt, was sie damit begründete, dass der Kläger verschiedene Erkrankungen bzw. Behandlungen u. a. durch seinen Hausarzt nicht angegeben habe.

Die Beklagte hat schließlich mit Schriftsatz vom 06.09.2018 (Bl. 296 ff. der Akte) wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsvertrag angefochten bzw. den Rücktritt erklärt mit der Begründung, im anzeigerelevanten Zeitraum habe der Kläger fortlaufend Amphetamine genommen bzw. Cannabis.

Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme nunmehr, festzustellen, dass das der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung zur Nummer AL-xxx nicht durch Anfechtung und auch nicht durch Rücktritt der Beklagten – erklärt mit Schreiben vom 18.03.2016 – beendet ist, die Beklagte zu verurteilen, aus dem Berufsunfähigkeitsvertrag vom 06.04.2011 Nummer AL-xxx seit dem 15.01.2015 einen Betrag i.H.v. 14.117,44 EUR zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.358,86 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, jedenfalls durch die im Prozess erklärte Anfechtung bzw. den erklärten Rücktritt sei das Vertragsverhältnis beendet. Sie behauptet, hätte sie von dem Amphetamin-, Cannabis- und Extasykonsum gewusst, wäre ein Versicherungsvertrag nicht, auch nicht zu anderen Bedingungen, abgeschlossen worden.

Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen O.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist insgesamt unbegründet.

Dem Kläger steht weder ein Leistungsanspruch aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu, noch war festzustellen, dass der Versicherungsvertrag fortbesteht. Die Beklagte hat diesen Vertrag jedenfalls mit Schriftsatz vom 06.09.2018 wirksam gemäß § 22 VVG i. V. m. § 123 BGB angefochten. Gemäß § 142 Abs. 1 BGB ist der Vertrag damit als von Anfang an nichtig anzusehen.

Die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift durch, weil der Kläger im Rahmen der Antragstellung arglistig gefahrerhebliche Umstände, zu deren Offenbarung er nach Treu und Glauben verpflichtet war, verschwiegen hat:

1. Die Beklagte hat in dem Antragsformular (Anl. BLD1) ausdrücklich unter Nr. 2a) auf S. 5 danach gefragt, ob in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel konsumiert wurden. Die Frage ist in ihrer Zielrichtung eindeutig. Sie kann nicht, wie der Kläger meint, so verstanden werden, dass sie auf eine mögliche Drogenabhängigkeit oder vielleicht durchgeführte Entzugsmaßnahme gerichtet ist (so OLG Koblenz Urt. v. 03.06.2005 – 10 U 939/04, BeckRS 2005, 8417). Dieses Ergebnis folgt schon aus einem Vergleich zu der Frage Nr. 2b) des Antragsformulars. Dort wird hinsichtlich von Alkoholgenuss nicht nach Konsum gefragt, sondern danach, ob eine Beratung oder Behandlung durchgeführt wurde. Das hat offenbar seinen Grund darin, dass Alkoholgenuss von der Beklagten als weniger gefährlich eingeschätzt wird, so dass nur eine Beratung oder Behandlung anzugeben war. Daraus folgt aber, dass bei Drogen usw. bereits der Konsum mitgeteilt werden muss, auch wenn der Antragsteller meint, nicht abhängig oder in seiner Gesundheit geschädigt zu sein. Die Frage beantwortete der Kläger unstreitig unzutreffend mit „nein“ und damit falsch.

2. Hierdurch hat der Kläger einen gefahrerheblichen Umstand, der für die Bereitschaft der Beklagten, den Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu den von ihr angebotenen Konditionen abzuschließen, von erheblicher Bedeutung war, arglistig verschwiegen.

Die unterlassene Mitteilung des Drogenkonsums war ein gefahrerheblicher Umstand. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der hierzu vernommene Zeuge O., Sachbearbeiter bei der Beklagten, hat das Procedere bei der Gewährung von Versicherungsschutz nachvollziehbar und plausibel geschildert und hierzu ausgesagt, dass es bei Suchterkrankungen 5 Jahre lang keinen Versicherungsschutz gebe. Soweit er den Begriff „Suchterkrankung“ verwendet hat, war dies nicht in einem medizinischen Sinne zu verstehen, sondern so, wie er bei der Beklagten in der täglichen Arbeit Anwendung findet. So komme es hierbei insbesondere auf die Regelmäßigkeit an. Auch wenn der Zeuge nicht konkret die üblicherweise bei der Beklagten verwendeten Grundsätze des Münchener Rückeinschätzungsbuches referieren konnte, erschien die Begründung des Zeugen dennoch völlig plausibel. Der Zeuge ist seit Jahrzehnten mit der Thematik beschäftigt. Es handelt sich bei ihm um einen Routinier, der die gestellten Fragen spontan und überzeugend beantworten konnte.

Im Übrigen liegt nach Auffassung der Kammer die Gefahrerheblichkeit des Drogenkonsums des Klägers aber auch derartig auf der Hand, dass die Kammer überhaupt keinen Zweifel daran hat, dass bei wahrheitsgemäßen Angaben ein Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen wäre. Dies gilt jedenfalls bei der Häufigkeit und dem langen Zeitraum des Drogenkonsums. Es kann dahinstehen, ob bei lange zurückliegenden und einmaligen oder nicht nennenswerten Betäubungsmittelkonsums eine Gefahrerheblichkeit nicht anzunehmen wäre. Der Kläger hatte jedoch bereits seit seinem 17. Lebensjahr und damit geraume Zeit bis zur Antragstellung und in dieser Zeit bzw. darüber hinaus in regelmäßigen Abständen durchgängig Amphetamine konsumiert. Ob dies nun wöchentlich der Fall war, wie es sich aus dem Bericht der LWL-Klinik H. vom 20.07.2015 ergibt, oder aber, wie vom Kläger in der persönlichen Anhörung angegeben, nur alle 3 Wochen, ist dabei völlig gleichgültig. Auch ist unerheblich, ob der Kläger tatsächlich (zumindest psychisch) abhängig gewesen ist, ebenso, dass es sich um „weiche“ Drogen handelt. Es ist allgemein- und gerichtsbekannt, dass regelmäßiger Amphetaminkonsum erhebliche gesundheitliche Risiken sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht schafft, die für den Betroffenen gravierende Folgen haben können. Dabei kann dahinstehen, ob die von der LWL-Klinik H. gestellten Diagnosen – (u. a. psychotische Störungen durch Amphetamin) konkret den Kläger betreffend – zutreffend sind. Jedenfalls wären gesundheitliche Folgen dieser Art durchaus zu erwarten. Dass hierdurch auch die Fähigkeit aufgehoben oder gemindert wird, einem Beruf nachzugehen, ist offensichtlich.

3. Der Kläger handelte auch arglistig. Vor dem Hintergrund der soeben referierten Gefahrerheblichkeit kann nicht zweifelhaft sein, dass auch dem Kläger klar war, dass die Beklagte den Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht abgeschlossen hätte. Insofern verlangt Arglist kein böswilliges oder mit Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht vorgenommenes Verhalten. Vielmehr reicht aus, dass der Versicherungsnehmer billigend in Kauf nimmt, dass das Verschweigen des gefahrerheblichen Umstandes Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers auf den Abschluss des Versicherungsvertrages hat. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Drogenkonsum Einfluss auf die Versicherungsleistung haben könnte, folgt dem die Kammer nicht. Glaubhaft sind wohl aber seine Angaben, wonach der recht unbedarfte Kläger nicht wollte, dass die bei Antragstellung zugegen gewesene Großmutter von seinem Betäubungsmittelkonsum etwas mitbekommt. Das schließt aber Arglist im obigen Sinne nicht aus. Ohne die Anwesenheit der Großmutter hätte er die Frage nach Drogenkonsum nach Überzeugung der Kammer wahrheitsgemäß beantwortet. Dass hierzu gehalten gewesen wäre und die entsprechenden Informationen für die Beklagte von ganz erheblicher Bedeutung sein würden, war dem Kläger jedenfalls bewusst.

4. Die Beklagte hat die Anfechtung des Vertrages rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erklärt. Die Jahresfrist des § 124 BGB beginnt mit der Entdeckung der Täuschung durch den Anfechtungsberechtigten zu laufen; nicht ausreichend ist ein bloßes Kennenmüssen oder ein bloßer Verdacht. Der Fristlauf beginnt erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt und nicht bereits dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. Denn die Kenntnis muss sich nach § 124 Abs. BGB nicht nur auf die objektive Unwahrheit der Angaben, sondern auch auf die subjektive Arglist des anderen Teils beziehen. Die Beweislast für alle Voraussetzungen des Erlöschens des Anfechtungsrechts trägt der Anfechtungsgegner; er muss daher auch beweisen, wann der Anfechtungsberechtigte von der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt hat (OLG Hamm Urt. v. 15.11.2013 – 20 U 137/08, BeckRS 2013, 21260 m. w. Nachw.). Sofern der Kläger im Schriftsatz vom 25.01.2018 lediglich behauptet, die Kenntnis habe die Beklagte länger als ein Jahr gehabt, ist dieser Vortrag schon völlig unsubstantiiert. Es ist aber auch sonst nicht ersichtlich, dass das Anfechtungsrecht verfristet ist. Die Beklagte bezieht sich im Schriftsatz vom 06.09.2018 auf die Anl. K2 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.12.2017 (Bl. 174 der Akte). Damit erhielt die Beklagte aber erst frühestens im Dezember 2017 Kenntnis von den das Anfechtungsrecht begründenden Umständen, so dass die Jahresfrist erst Ende 2018 hätte ablaufen können. Ein noch früherer Beginn ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Anfechtungserklärung der Beklagten genügt auch dem Erfordernis, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar sein muss, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 143 Rn. 3 m. w. N.).

Ob darüber hinaus auch ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht der Beklagten bestand, wie vorprozessual geltend gemacht, kann dahinstehen, auch wenn hierfür einiges spricht.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert war wieder tenoriert festzusetzen. Für den Feststellungsantrag war auszugehen von dem 3,5 fachen Jahresbezug der Rente abzüglich eines Abschlags von 20 % (14.833,31 EUR). Der Leistungsantrag war mit den bis Klageeinreichung fällig gewordenen Leistungen für die Vergangenheit und dem 3,5 fachen Jahresbezug für die Zukunft zu bewerten. Nachdem der Kläger im Termin den Leistungsantrag teilweise zurückgenommen hat, verminderte sich der Wert entsprechend.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!