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Unfallversicherung – Nachweis eines unfallbedingten Außenmeniskusschadens

Gericht verneint Kausalität zwischen Unfall und Meniskusschaden

Das Landgericht Mönchengladbach hat in seinem Urteil die Klage einer Unfallversicherungsnehmerin abgewiesen. Sie beanspruchte Leistungen für einen unfallbedingten Außenmeniskusschaden. Das Gericht fand jedoch nicht ausreichend Beweise dafür, dass der Meniskusriss kausal durch das Unfallereignis verursacht wurde. Stattdessen wertete es den Schaden als nicht traumatisch und somit nicht durch den Unfall verursacht. Folglich wurde kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung anerkannt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 35/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klageabweisung: Das Gericht lehnte die Forderung der Klägerin auf Versicherungsleistungen ab.
  2. Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin wurde zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet.
  3. Unfallversicherungsvertrag: Die Auseinandersetzung basierte auf einem Unfallversicherungsvertrag nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen von 1994.
  4. Ereignisbeschreibung: Die Klägerin stürzte in ihrem Haus auf einer nassen Kellertreppe, was zu einem Meniskusriss führte.
  5. Invaliditätsleistung: Die Klägerin forderte eine Invaliditätsleistung basierend auf einer dauerhaften Beeinträchtigung des rechten Beines.
  6. Beweislast: Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Unfallkausalität für den Meniskusschaden nicht hinreichend beweisen konnte.
  7. Sachverständigengutachten: Ein Sachverständiger beurteilte den Meniskusschaden als nicht traumatisch und wahrscheinlich durch degenerative Veränderungen verursacht.
  8. Rechtsgrundlage: Die Entscheidungen beruhten auf dem § 91 ZPO und § 709 ZPO bezüglich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit.

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(Symbolfoto: ESB Professional /Shutterstock.com)

Die Unfallversicherung ist ein wichtiger Schutz für Personen, die bei einem Unfall verletzt werden. Ein häufiger Schaden ist der Außenmeniskusschaden, der oft eine Folge von Stürzen ist. Um Leistungen aus der Unfallversicherung zu erhalten, müssen Betroffene jedoch den Nachweis eines unfallbedingten Meniskusschadens erbringen. Dies kann eine Herausforderung sein, da die Beweisführung komplex ist und sowohl das Unfallereignis als auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden müssen. Das folgende Urteil befasst sich mit den Anforderungen an den Nachweis eines unfallbedingten Außenmeniskusschadens in der Unfallversicherung.

Unfall auf der Kellertreppe: Ein Fall für die Unfallversicherung?

Im Zentrum dieses Rechtsstreits am Landgericht Mönchengladbach stand ein Unfall, der sich am 19. Juli 2011 ereignete. Die Klägerin, eine Versicherungsnehmerin, rutschte auf der nassen Kellertreppe ihres Hauses aus, stürzte und verdrehte sich dabei das rechte Knie. In der Folge klagte sie über anhaltende Kniebeschwerden, die schließlich zur Diagnose eines Meniskusrisses führten. Dieser Vorfall löste eine Reihe von Ereignissen aus, die letztendlich vor Gericht endeten. Die Klägerin machte Ansprüche gegen ihre Unfallversicherung geltend, indem sie behauptete, der Unfall habe zu dem Meniskusschaden und einer dauerhaften Beeinträchtigung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit geführt. Sie forderte aufgrund dieser Beeinträchtigung eine Invaliditätsleistung von 5.112,92 Euro, die sich aus der Versicherungssumme bei vollständiger Invalidität ableitete.

Rechtliche Herausforderungen und Sachverständigengutachten

Die Beklagte, in diesem Fall die Unfallversicherung, stellte die Kausalität des Unfalls für den Meniskusschaden in Frage. Sie argumentierte, dass die Beschwerden auf unfallunabhängige, degenerative Erkrankungen zurückzuführen seien. Diese Position führte zu einer komplexen rechtlichen Auseinandersetzung über die Beweislast und die Auslegung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) von 1994. Das Gericht zog Sachverständige hinzu, um zu klären, ob der Meniskusriss tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen war. Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für degenerative Veränderungen als Ursache des Schadens bestand und der Meniskusriss nicht eindeutig auf den Unfall zurückgeführt werden konnte. Sie stellten fest, dass der Schaden als nicht traumatisch und somit nicht unfallbedingt zu bewerten war.

Die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach

Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage der Versicherungsnehmerin schließlich ab. Die Entscheidung basierte darauf, dass die Klägerin nicht überzeugend nachweisen konnte, dass der Unfall eine dauernde Beeinträchtigung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit verursacht hatte. Das Gericht betonte die Bedeutung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Meniskusriss. Ohne einen eindeutigen Beweis für diese Kausalität konnte kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung anerkannt werden. Das Urteil unterstrich die strenge Auslegung der Versicherungsbedingungen und die hohe Beweislast, die auf der Klägerin lastete.

Konsequenzen und Implikationen für die Unfallversicherung

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Unfallversicherungspraxis. Es veranschaulicht, wie entscheidend detaillierte medizinische Bewertungen und die sorgfältige Untersuchung von Unfallumständen sind. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass sie in ähnlichen Fällen mit strengen Anforderungen an den Nachweis der Unfallkausalität rechnen müssen. Für Versicherungen wiederum bestätigt dieses Urteil die Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung von Ansprüchen, um ihre Verpflichtungen im Rahmen der vertraglichen Bedingungen gerecht zu werden.

Das Urteil des LG Mönchengladbach, Az.: 1 O 35/14, vom 26. Februar 2015, ist ein signifikanter Fall im Bereich des Versicherungsrechts und spiegelt die Komplexität wider, die bei der Beurteilung von Unfallversicherungsansprüchen entstehen kann.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Wie wird im deutschen Recht der Begriff „Kausalität“ definiert und welche Rolle spielt sie im Versicherungsrecht?

Im deutschen Recht beschreibt der Begriff „Kausalität“ den spezifischen Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen einer Rechtshandlung (Handlung, Ereignis) und dem durch diese ausgelösten Erfolg. Es gibt verschiedene Kausalitätstheorien, die je nach Rechtsgebiet angewendet werden, um die rechtserheblichen Ursachen von den nicht rechtserheblichen abzugrenzen. Eine weit verbreitete Theorie ist die Äquivalenztheorie, auch bekannt als „conditio sine qua non“-Formel. Nach dieser Theorie ist eine Handlung dann als kausal anzusehen, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Im Versicherungsrecht spielt die Kausalität eine wichtige Rolle. Sie ist eine Voraussetzung für die (vollständige oder teilweise) Leistungsfreiheit des Versicherers. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer trotz der gesetzlich zunächst einmal geltenden Kausalitätsvermutung gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis führen kann. Ist die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich, bleibt die Leistungspflicht bestehen. Bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung, die vom Versicherer zu beweisen ist, kommt es nicht auf die Kausalität an (§ 28 Abs. 3 VVG).

Ein Beispiel für die Anwendung der Kausalität im Versicherungsrecht ist die Frage, ob die durch eine Unfallflucht verhinderte Möglichkeit der Feststellungen zum Fahrer des Kfz und zu seiner Alkoholisierung oder Drogenbeeinflussung bereits für die Kausalität ausreicht. In diesem Fall könnte der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt werden.

Welche Bedeutung haben die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) in Versicherungsfällen?

Die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) spielen eine entscheidende Rolle in Versicherungsfällen. Sie definieren die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und ermöglichen dem Versicherer eine kostengünstige Verwaltung der Verträge und eine gerechte Gleichbehandlung aller Versicherten.

Die AUB legen den Inhalt des Versicherungsvertrags fest und sind daher wichtige Dokumente, die sorgfältig aufbewahrt und vollständig gelesen werden sollten. Sie definieren, was unter einem Unfall verstanden wird und welche Ereignisse als Unfall gelten. Darüber hinaus legen sie fest, für welche Unfälle kein Versicherungsschutz geboten wird.

Die AUB bestätigen, dass die Unfallversicherung rund um die Uhr und weltweit gilt. Sie enthalten auch Informationen zu den einzelnen Leistungsarten, die versichert sind und die Grundlage der Entschädigungsberechnung nach einem Unfall bilden. Beispiele für solche Leistungen sind Invaliditätsleistung, Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Sofortleistung bei Schwerverletzungen, Schmerzensgeld für Knochenbrüche und vieles mehr.

Die AUB können durch Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung (BBU) ergänzt und erweitert werden. Diese können sinnvolle Veränderungen der AUB für Kinder, Senioren, Angehörige bestimmter Berufe oder für das Ausüben von Hobbys beinhalten.

Im Falle eines Unfalls ist es wichtig, den Versicherer so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Bei Nichtbeachtung der in den AUB festgelegten Obliegenheiten kann der Versicherungsschutz gefährdet sein.

Die AUB sind ein wesentlicher Bestandteil des Versicherungsvertrags und tragen dazu bei, die finanziellen Auswirkungen von Unfällen abzufedern. Daher ist es von großer Bedeutung, die AUB zu verstehen und ihre Bestimmungen einzuhalten.


Das vorliegende Urteil

LG Mönchengladbach – Az.: 1 O 35/14 – Urteil vom 26.02.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages, auf den die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) in der Fassung 1994 anwendbar sind, miteinander verbunden. Die Klägerin macht insoweit Leistungen aus einem Unfallereignis vom 19. Juli 2011 gegenüber der Beklagten geltend. An diesem Tag rutschte die Klägerin auf der Kellertreppe ihres Hauses aus und stürzte. Ursächlich war, dass die Treppe nass war. Im Rahmen des Sturzgeschehens wurde das rechte Knie verdreht. Da die Klägerin in der Folgezeit über anhaltende Kniebeschwerden rechts klagte, begab sie sich in ärztliche Behandlung. Wegen eines Meniskusrisses folgte u.a. eine operative Behandlung.

Die Klägerin behauptet, dass es durch den erlittenen Unfall zu der konkreten Meniskusschädigung gekommen und hierdurch eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Bereich des rechten Beines verursacht worden sei, die mit einem Zehntel des Beinwertes zu veranschlagen sei. Eingedenk der Versicherungssumme bei vollständiger Invalidität von 51.129,19 € stehe der Klägerin daher eine Invaliditätsleistung von 5.112,92 € zu.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.112,92 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass das in Rede stehende Unfallereignis kausal für die möglicherweise bestehenden Beschwerden geworden sei; diese beruhten vielmehr auf unfallunabhängigen degenerativen Erkrankungen. Im Übrigen sei auch eine Funktionsbeeinträchtigung in dem klägerseits dargestellten Maße nicht gegeben. Vielmehr sei maximal von einer Beeinträchtigung von einem Zwanzigstel bezogen auf den Beinwert auszugehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14. Mai 2014 (Bl. 82 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie durch Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des genannten Sachverständigen aufgrund Beschlusses vom 30. Oktober 2014 (Bl. 129 ff. d.A.). Auf die genannten Beschlüsse wird Bezug genommen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 14. September 2014 (Bl. 99 ff. d.GA) und vom 30. November 2014 (Bl. 136 ff. d.GA) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus § 1 VVG in Verbindung mit §§ 1 und 7 Abs. I. der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) in der Fassung von 1994. Denn die Klägerin, die insoweit beweispflichtig ist, hat nicht zur Überzeugung der Kammer belegen können, dass tatsächlich das Unfallereignis vom 19. Juli 2011 kausal zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt hat.

Nach den geltenden AUB ist für einen Leistungsanspruch der Klägerin grundsätzlich erforderlich, dass diese durch einen Unfall, mithin durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitten hatte, die (kausal) zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit führt. Auch nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie der ergänzenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen steht gerade nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das in Rede stehende Unfallgeschehen zu dem hier diagnostizierten Meniskusriss geführt hat und damit unfallbedingt eine dauerhafte Leistungsminderung verursacht worden ist. Der Sachverständige hat in für die Kammer nachvollziehbarer Weise unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Vorbefunde sowie der bildgebenden Diagnosemöglichkeiten einschließlich der aktenkundigen Vorbegutachtungen überzeugend dargelegt, dass im Ergebnis die Wahrscheinlichkeit dafür, dass das in Rede stehende Unfallgeschehen für den dann dokumentierten Meniskusschaden ursächlich wäre, gering ist. Vielmehr hat der Sachverständige den in Rede stehenden Meniskusschaden als nicht traumatisch, also nicht auf das angebliche Unfallereignis beruhend beurteilt. Unter Beurteilung sowohl der Form der Rissbildung als auch der kernspintomografischen Darstellung des Außenmeniskus ohne Nachweis von für eine Unfallbedingtheit typischen Begleitveränderungen sowie unter Bewertung der histologischen Befunde hat der Sachverständige dargelegt, dass ein hoher Anteil degenerativer Veränderungen zu der hier diagnostizierten Rissbildung des Außenmeniskus führten. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass jedenfalls auch für sich genommen nicht symptomatische Meniskusveränderungen oder Knorpelschäden bei einem – wie hier – altersentsprechendem Kniegelenkbefund ursächlich für den dann festgestellten Meniskusschaden im Zusammenhang mit Belastungen werden können. Allein der spätere Befund spricht nicht für einen traumatischen Meniskusschaden; die vorhergehend von der Klägerin geschilderte Symptomlosigkeit spricht wiederum nicht für einen traumatischen Meniskusschaden. Vor diesem Hintergrund steht jedenfalls nicht mit der von der Klägerin zu belegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass gerade das von ihr beschriebene Unfallereignis den später behandelten Befund verursacht hat.

Damit kommt es darauf, dass auch die klägerseits behauptete Beeinträchtigung von 1/10 des Beinwertes durch den Sachverständigen nicht objektiviert werden konnte, nicht an. Da es bereits an der Beweisführung für die Unfallkausalität fehlt, war auch unter Zugrundelegung einer Beeinträchtigung in Höhe von 1/20 des Beinwertes ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nicht anzunehmen.

II.

Da der Klägerin mithin ein Anspruch aus der Unfallversicherung in der Hauptsache nicht zusteht, war auch ein vom Hauptanspruch abhängiger Zinsanspruch zu versagen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 5.112,92 €

 

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