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Berufsunfähigkeit aufgrund chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 199/12 – Urteil vom 23.02.2022

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6.7.2012 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bedingungsgemäß eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.431,62 Euro beginnend ab dem 1.3.2010 bis längstens zum 1.6.2026 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt bedingungsgemäße Rentenzahlung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung von der Beklagten.

Der Kläger schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 1.6.2001 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die garantierte Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit beträgt monatlich 1.431,62 Euro. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem generellen Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit; auf den Versicherungsschein nebst Bedingungen (Anlagenband B1/2) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages als „Teamleiter im Ramp Service“ (Flugzeugabfertiger) bei der X GmbH, einer hundertprozentigen Tochter der X1 GmbH, tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Flugzeuge zu be- und entladen, d.h. das Gepäck der Reisenden zu befördern. Wegen der Tätigkeit im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Ab 19.2.2002 wurde er in den Servicepool abgeordnet, wo er im Bereich Zollschleusenkontrolle etc. eingesetzt war. Anschließend war er befristet vom 14.3. bis 31.10.2005 im Parkflächen-Management tätig. Die Befristung war erfolgt, weil dieser Bereich ausgelagert werden sollte. Ab November 2005 wurde der Kläger von seiner vertraglichen Arbeitspflicht freigestellt.

Ausweislich des Schreibens der X1 GmbH vom 19.12.2002 war die Abordnung in den Service-Pool in Hinblick auf vorübergehende körperliche Einschränkungen des Klägers mit dem Ziel erfolgt, ihn nach Wiederherstellung seiner Gesundheit erneut am alten Arbeitsplatz einzusetzen.

Mit Schreiben vom 11.10.2006 kündigte die X1 GmbH das Arbeitsverhältnis – erneut – personenbedingt mit der Begründung, dass es für ihn keine Einsatzmöglichkeit mehr gebe, die seinem Gesundheitszustand gerecht werde. Nachdem die vorangegangene Kündigung im Rahmen eines Vergleichs zurückgenommen worden war, einigte sich der Kläger nunmehr mit seiner Arbeitgeberin auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.2008.

Ausweislich des Berichts von A vom Mai 2005 waren bei dem Kläger nach einem Infekt im Mai 2001 zunehmend Gelenkbeschwerden und -schwellungen aufgetreten. In der Folgezeit wurde die Diagnose einer undifferenzierten Oligoarthritis nebst chronifiziertem Schmerzsyndrom gestellt; auf den Arztbericht von A vom 4.5.2004 (Bl. 33 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 25.4.2006, ihm Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu gewähren, was diese ablehnte.

Mit seiner Klage hat er bedingungsgemäße Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst ab dem 1.1.2006 geltend gemacht, die Klage sodann mit Schriftsatz vom 4.1.2007 teilweise zurückgenommen und Leistungen erst ab dem 1.8.2006 begehrt.

Das Landgericht hat umfangreich Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, dass er aufgrund einer Polyarthritis schon mehr als sechs Monate nicht in der Lage sei, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Flugzeugabfertiger auszuüben, und dazu auch in der Zukunft nicht in der Lage sein werde, durch Einholung von Sachverständigengutachten; auf die Zusammenstellung der Gutachten im landgerichtlichen Tatbestand wird verwiesen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B vom 22.10.2010 (Bl. 327 ff d.A.), welches sie im Auftrag des Sozialgerichts Hannover in Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Erwerbsminderungsrente erstellt hat.

Durch Urteil vom 6.7.2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass der Kläger beweisfällig dafür geblieben sei, dass er berufsunfähig sei. Nach dem überzeugenden Gutachten von C – an dessen Sachkunde keine Zweifel bestünden – stehe fest, dass der Kläger nicht an einer rheumatischen Erkrankung leide. Für eine rheumatische, die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkende Erkrankung hätten sich keine objektiven Veränderungen nachweisen lassen. Der Kläger leide auch nicht auf psychiatrischem Fachgebiet unter einer Erkrankung, die seine Berufsfähigkeit beeinträchtige. Nach dem überzeugenden Gutachten von D erscheine eine neurotische Störung zwar als möglich, es fehle jedoch an einem wesentlichen Merkmal, nämlich dem Nachweis einer emotionalen Konfliktsituation oder psychosozialen Belastungssituation, so dass eine solche Diagnose nicht ausreichend begründet gestellt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 613 ff d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er rügt fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Das Landgericht sei seiner Pflicht zur Erhebung der Beweise nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er habe von Anfang an behauptet, an einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis zu leiden. Eine Begutachtung auf diesem Gebiet habe zweimal stattgefunden, aber unter dem falschen Maßstab der Erwerbsminderung. Er habe sich nur aus Verzweiflung dazu bereit erklärt, das Gutachten eines im Nachhinein betrachtet insuffizienten versicherungsmedizinischen Instituts einzuholen. Keiner der Gutachter habe eine Qualifikation als Rheumatologe aufgewiesen. E habe jedoch als Rheumatologe festgestellt, dass er unter einer undifferenzierten Oligoarthritis leide und sich hieraus Einschränkungen ergeben würden.

Das Landgericht habe nicht den fachfremden Gutachtern folgen dürfen und sich „aus eigener Sachkunde“ mit den Gutachten von Frau B und E sowie den Diagnosen der Rheumatologen A und F auseinandersetzen dürfen. Dem Sachverständigen C als Chirurg habe es ganz offensichtlich an der erforderlichen Fachkenntnis gefehlt.

Mit Schriftsatz vom 6.11.2012 hat der Klägervertreter sodann weitere Arztberichte vorgelegt, die neben der Diagnose einer undifferenzierten Oligoarthritis auch die Diagnose „chron. Schmerzsyndrom“ ausweisen, und mit Schriftsatz vom 23.1.2014 vorgetragen, dass der Kläger an einer Anpassungsstörung leide, wobei gutachterlich bisher nicht festgestellt worden sei, dass diese pathologisch sei, weil er keine traumatischen Erlebnisse in der Kindheit habe schildern können. Wie er aus einem Gespräch mit G – Spezialist für Fibromyalgieerkrankungen – erfahren habe, seien 95 % aller Fibromyalgieerkrankungen durch schwere Depressionen verursacht. Es sei davon auszugehen, dass auch der Kläger an einer solchen leide und auch aus diesem Grund berufsunfähig sei.

Nach teilweiser Berufungsrücknahme in der Senatssitzung vom 2.2.2022 beantragt der Kläger nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Rente von 1.431,62 Euro beginnend mit dem 1.3.2010 bis zum 1.6.2026 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Das landgerichtliche Urteil beruhe weder auf einem Verfahrensfehler noch sei es in der Sache zu beanstanden.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines internistisch- rheumatologischen sowie eines psychosomatisch-psychotherapeutischen Gutachtens. Auf das schriftliche Gutachten von E vom 9.5.2016 sowie das Protokoll der mündlichen Erläuterung in der Senatssitzung vom 2.3.2018 (Bl. 896 ff d. A.) und das schriftliche Gutachten von H vom März 2021 (Bl. 1040 ff d.A.) nebst Protokoll der mündlichen Erläuterung in der Senatssitzung vom 2.2.2022 (Bl. 1263 ff d.A.) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat – soweit über sie nach teilweiser Rücknahme noch zu entscheiden war – auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf bedingungsgemäße Rentenzahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung seit dem 1.3.2010 bis längstens 1.6.2026 zu.

Der Kläger ist seit Februar 2010 in seinem zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf mindestens zu 50 % berufsunfähig. Aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liegt eine schwergradige Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes vor, die zur Folge hat, dass er dauerhaft zu mehr als 50 % außerstande ist, seinen Beruf als Teamleiter im Ramp Service auszuüben.

Nach § 1 (1) a) der „Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem generellen Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit“ (im Folgenden: AVB-BU) hat die Beklagte die Zahlung einer monatlichen Rente zugesagt, wenn der Versicherte während der Dauer der Versicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig wird.

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt nach § 2 (1) a), b) AVB-BU vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung, Gebrechen oder Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mehr als 6 Monate außerstande sein wird, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, oder schon 6 Monate ununterbrochen infolge von Krankheit, Körperverletzung, Gebrechen oder Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte außer Stande war, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, wobei dieser Zustand von Beginn an als vollständige Berufsunfähigkeit gilt. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad vorliegen (§ 2 (2) AVB-BU).

Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf (§ 3 (1) AVB-BU).

Abzustellen war vorliegend auf die Tätigkeit des Klägers als Teamleiter im Ramp Service, da dies die letzte in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit darstellte. Die Abordnung des Klägers in den Servicepool und die in der Folge ausgeübten Tätigkeiten erfolgten auf Empfehlung des Betriebsarztes seiner ehemaligen Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen. Wie das Schreiben der X1 GmbH vom 19.12.2002 belegt, wurden in den Servicepool Mitarbeiter mit vorübergehenden körperlichen Einschränkungen verbunden mit der Erwartung aufgenommen, dass sie nach einer Erholungszeit wieder ihrer ursprünglichen Tätigkeit nachgehen könnten. Es handelte sich insofern um einen leidensbedingten Wechsel der Tätigkeit auf ärztliches Anraten. Dies belegt auch die ärztliche Stellungnahme des Betriebsarztes vom 16.3.2004, der leidensbedingt eine weitere Verwendung für drei Monate im Servicepool empfahl.

Die Ausgestaltung der zuletzt als Teamleiter im Ramp Service ausgeübte Tätigkeit ergibt sich aus den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil. Danach stehen die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach so konkret fest, dass sie für einen Außenstehenden nachvollziehbar sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.9.2004 – IV ZR 200/03, VersR 2005, 676). Die Arbeitsbeschreibung vermittelt eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Begutachtung durch einen Sachverständigen.

Nach der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit Februar 2010 in seinem Beruf als Teamleiter im Ramp Service bedingungsgemäß berufsunfähig ist.

Zwar hat der Sachverständige E, der über eine herausragende Sachkunde als Inhaber des Lehrstuhls für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie der I verfügt, festgestellt, dass nach Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehender objektiver Befunde niemals die Voraussetzungen für die Diagnose einer rheumatisch entzündlichen Erkrankung vorlagen. Dies hat er im Einzelnen in seinem schriftlichen Gutachten vom 9.5.2016 und im Rahmen dessen mündlicher Erläuterung vor dem Senat überzeugend dargelegt.

Der Sachverständige hat eine umfassende Diagnostik betrieben. Er hat den Kläger am 14.9.2015 untersucht, eine Anamnese erhoben, klinische Untersuchungen durchgeführt und auch eine umfangreiche apparative Diagnostik vorgenommen. Im Ergebnis zeigten sich weder im Labor noch bei bildgebenden Verfahren Anzeichen für eine entzündlich rheumatische Gelenkerkrankung. Es fanden sich lediglich im Bereich der Finger und des Daumensattelgelenks arthrotische Veränderungen. Zusätzlich stellte er im Bereich des (unfallgeschädigten) rechten Knies eine retropatellare Gleitwegstörung sowie eine Bewegungseinschränkung des Hüftgelenks links fest. Gelenkspaltverschmälerungen im Bereich der PIP- und DIP-Gelenke (Fingergelenke), die von Vorgutachtern als Zeichen einer Rheumaerkrankung gewertet wurden, fand er in den aktuell von ihm gefertigten Röntgenbildern hingegen nicht, wobei er nachvollziehbar dargelegt hat, dass derartige Verschmälerungen nicht nachträglich verschwinden können. Zusätzlich hat er darauf hingewiesen, dass die kleinen Fingergelenke – erst recht ein einzelnes Fingergelenk – eine atypische Gelenklokalisation darstellen, da Rheuma bei den großen Gelenken auftritt und Gelenkschwellungen über einen längeren Zeitpunkt bestehen oder zumindest wiederholt auftreten. Auch eine undifferenzierte Oligoarthritis hat er unter Hinweis auf den nur grenzwertig marginalen Sonografiebefund in 2004, der keine Hypervaskularisation aufgewiesen hat, ausgeschlossen; gleiches gilt für die von J angenommene Osteoporoseerkrankung, da der Sachverständige im Rahmen der von ihm durchgeführten Knochendichtemessung den schlechten Vorbefund nicht bestätigen konnte, ein solcher Befund sich aber ohne spezielle Osteoporosebehandlung, die beim Kläger nicht stattgefunden hat, nicht bessern kann.

Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, liegt bei dem Kläger auch mit Sicherheit keine Fibromyalgie vor, da sich diese dem rheumatischen Formenkreis zuzuordnende Krankheit des Muskelskelettsystems insbesondere durch Schmerzen des Weichteilgewebes, nicht aber – wie vom Kläger beklagt – durch Schmerzen an den Gelenken auszeichnet und der Kläger darüber hinaus auch nur äußerst wenige vegetative Symptome im SS-Score (Symptom Severity Score) aufwies.

Den Grad der Berufsunfähigkeit hat der Sachverständige in Hinblick auf die von ihm festgestellten objektiven Befunde mit 20 % – unter Berücksichtigung einer möglicherweise vorliegenden Bewegungseinschränkung der Schulter – allenfalls mit 30 % bewertet. Wie er nachvollziehbar dargestellt hat, fällt hierbei insbesondere das femoropatellare Schmerzsyndrom für die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit ins Gewicht, da das Anheben von schweren Gegenständen, auch ein tiefes in die Hocke gehen, für den Kläger mit Einschränkungen verbunden ist. Die schwerwiegendste Beeinträchtigung resultiert jedoch mit Blick auf die konkrete Tätigkeit des Klägers aus der Rizarthrose. Die Greiffunktion an sich ist zwar nicht beeinträchtigt, aber sie ist mit Schmerzen verbunden, auch wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Schmerzen in den Daumen angegeben hat. Zu einer abschließenden Bewertung sah der Sachverständige sich jedoch letztlich nicht in der Lage, da hierzu – wie er nachvollziehbar begründet hat – noch weitere nicht in sein Fachgebiet fallende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Der Sachverständige hat insoweit auf Folgendes hingewiesen: Ausgehend von den rein objektiv feststellbaren Befunden könne es sein, dass ein „robuster“ Mensch bei einer wie vom Kläger ausgeübten Tätigkeit keinerlei Schmerzen empfinde. Umgekehrt sei es aber auch möglich, dass man bei einer derartigen Berufsausübung – wenn bestimmte psychische Konstellationen hinzukämen – schmerzgeplagt sei. Zwar habe der Kläger über besonders ausgeprägte Schmerzen geklagt und hierbei keinesfalls bewusst falsche Angaben gemacht. Ob jedoch die Schmerzempfindung bei dem Kläger so weit im Vordergrund stehe, dass eine Berufsunfähigkeit von 50 % anzunehmen sei, hänge vom Hinzutreten psychischer Faktoren ab, deren Beurteilung nicht in sein Fachgebiet fiele. Dies könne nur ein Schmerztherapeut oder Psychiater beurteilen. Wie der Sachverständige weiter überzeugend erläutert hat, gibt es zwar Verletzungen, die zwangsläufig zu Schmerzen führen, die Schmerzinterpretation im muskuloskelettalen Bereich unterliegt jedoch einer sehr großen Varianz.

Anknüpfend an diese aus somatischer Sicht überzeugend dargelegten Befunde hat der Senat das psychosomatisch- psychotherapeutische Gutachten von H eingeholt, der zusätzlich die psychischen Faktoren des vom Kläger geklagten Schmerzgeschehens beurteilt hat.

H, der als Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Direktor der Klinik1 der I und K über ein herausragendes Fachwissen und ein ebensolches Erfahrungswissen verfügt, hat in seinem Gutachten vom März 2021 die Erkrankung des Klägers überzeugend als „chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ im Sinne des International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD-10 : F45.41) eingeordnet, die sich aus diesem Krankheitsbild ergebenden Beeinträchtigungen festgestellt und die hieraus konkret resultierenden Leistungseinbußen in Hinblick auf die Tätigkeit als Teamleiter im Ramp Service nachvollziehbar mit einem deutlich über 50 % liegenden Grad der Berufsunfähigkeit bewertet. Diese Bewertung beruht auf einer Gesamtschau seiner ausgesprochen ausführlichen Anamneseerhebungen nebst ergänzenden Testungen sowie seiner klinischen Beobachtung des Klägers während der Anamneseerhebung und einer Auswertung der in der Gerichtsakte befindlichen Gutachten.

Wie der Sachverständige ausgeführt hat, hat er an die somatischen Erkrankungen, wie sie sich aus den gutachterlichen Feststellungen von E ergeben, angeknüpft. Er hat insofern zugrunde gelegt, dass an beiden Händen eine Rizarthrose sowie eine Polyarthrose der PIP-Gelenke sowie eine Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk vorlag und eine femoropatellare Arthrose im rechten Knie bestand. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, sind diese objektiven Befunde zwar geeignet, Schmerzen auszulösen, erklären aber nicht vollständig das Ausmaß der vom Kläger geklagten Schmerzen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede Schmerzwahrnehmung eine subjektive Komponente aufweist und deshalb individuell unterschiedlich ausgeprägt sein kann. Vorliegend habe sich jedoch eine große Diskrepanz gezeigt zwischen den vom Kläger geklagten Beschwerden und den Beschwerden, die man bei dem objektiv feststellbaren Befund erwarten könnte, so dass sich die Frage der Simulation gestellt habe, die im Ergebnis aber eindeutig zu verneinen sei. Begründet hat der Sachverständige Letzteres nachvollziehbar mit der Ausgestaltung des täglichen Lebens seitens des Klägers und seinem Verhalten in der Begutachtungssituation. Der Kläger, der seit ca. zehn Jahren oder länger in ärztlicher Behandlung ist, nimmt Opioide und andere Rheumamittel in recht hoher Dosierung ein, die mit erheblichen Nebenwirkungen im Hinblick auf seine kognitiven Fähigkeiten einhergehen, wobei der Umfang der Behandlung bzw. Medikation – insbesondere seit seiner schmerztherapeutischen Behandlung Anfang 2007 – im Einzelnen in den Vorgutachten dokumentiert ist (Gutachten B vom 22.2.2010 Seite 8; Gutachten D vom 26.9.2011, Seiten 4 bis 16, Seite 18, Seiten 21, 22). Sein gesamtes Leben zeigt eine ganz starke Reduktion auf den Schmerz, wie sich plastisch an dem von ihm geschilderten Tagesablauf ablesen lässt, der von einem großen Schonungsverhalten und starker sozialer Isolation geprägt ist. Er benutzt einen Gehstock, ist ständig erschöpft, muss sich ausruhen und ist in seinem Alltag weitgehend mit der Schmerzbekämpfung beschäftigt. Seine Beschwerdeschilderung war ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Gutachten konsistent, wobei gerade die fehlende Modulation in der Beschwerdeschilderung auf die Mitwirkung eines psychischen Faktors hinwies. Während der Begutachtung hat er sich – wie bereits in vorangegangenen Begutachtungen – eher zurückhaltend, mürrisch und misstrauisch verhalten und ganz sicher nicht versucht, sich die Gutachter gewogen zu machen. Nachdem der Sachverständige ihn zu einer erneuten Untersuchung einbestellt hatte, wollte er dem zunächst nicht mehr Folge leisten.

Gestützt wurde die Einschätzung des Sachverständigen zur Frage der Simulation darüber hinaus durch das Ergebnis des d2-R-Tests, bei dem es sich um einen Aufmerksamkeits- und Konzentrationstest handelt, der aber auch aussagekräftig für Simulationstendenzen ist und vorliegend keine Anzeichen für Simulation ergab. Des Weiteren sprachen auch die Beobachtungen von Frau L gegen Simulationstendenzen anlässlich des von ihr durchgeführten Tests mit Wortlisten, bei welchen der Kläger eine gute Mitarbeit zeigte. In der Zusammenschau von Testpsychologie und klinischem Bild ist – wie vom Sachverständigen ausgeführt – daher zwar von einem Verdeutlichungsbestreben, nicht aber von bewusster Aggravation oder gar Simulation auszugehen.

Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige die von ihm gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nachvollziehbar begründet. Der Kläger erfüllt sämtliche Diagnosekriterien:

Im Vordergrund des klinischen Bildes stehen – seit mindestens sechs Monaten – bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben. Für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung kommen psychische Faktoren eine wichtige Rolle zu. Der Schmerz verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen, wobei der Schmerz nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht wird.

Wie der Sachverständige erläutert hat, ist die Diagnose nach dem ICD-10: F45.41 erst 2009 bzw. 2010 in den ICD aufgenommen worden. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass die dort ebenfalls verortete „somatoforme Schmerzstörung“ (ICD-10 F43.4) einen psychischen Konflikt oder eine psychosoziale Belastungssituation voraussetzt und häufig eine solche Konflikt- oder Belastungssituation lediglich nicht eruiert werden konnte, hierdurch aber die Diagnosestellung gefährdet war. Auch der vorliegende Fall zeichne sich dadurch aus, dass eine bestimmte Schmerzreaktion aufgrund objektiver Befunde durchaus plausibel sei, der Umfang der geklagten Symptome jedoch weit darüber hinausgehe und auf eine psychische Beteiligung hinweise, ohne dass es gelungen sei, eine psychische Konfliktsituation oder psychosoziale Belastungssituation nachzuweisen. Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nach dem ICD-10: F43.4 erfülle der Kläger daher nicht. Der Alexithymiegrad des Klägers und seine sehr begrenzte Introspektionsfähigkeit hätten eine tiefergreifende Exploration und Aufdeckung des emotionalen Konflikts verhindert. Der Kläger sei jedoch im Rahmen einer maladaptiven Kognition komplett auf das Beschwerdebild – nämlich seine Schmerzen – fixiert, wie die Schilderung seines Tagesablaufs zeige. Nach Erläuterung des Beweismaßes (§ 286 ZPO) seitens des Senats – dass der „psychische Faktor“ im Rahmen der chronischen Schmerzstörung des Nachweises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedarf – hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass für ihn auf der Grundlage seines ärztlichen Fachwissens und seiner ärztlichen Erfahrung die Diagnose der „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ außer Zweifel steht. Selbstverständlich sei auch er – ebenso wie D in seinem Gutachten vom 26.9.2011 – der Frage nachgegangen, ob bei dem Kläger ein bewusstseinsnaher, willentlicher Prozess vorliege oder aber unbewusste Mechanismen bei der Schmerzverarbeitung und der Darstellung seines Leidens eine Rolle spielten, was nach Abwägung aller Gesamtumstände im Ergebnis eindeutig zu verneinen sei. Das Gesamtverhalten des Klägers sei für ihn zunächst nur unbefriedigend zu erklären gewesen. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung ergaben sich nach der durchgeführten Testung (SKID II) nicht, so dass auch die von D erörterte Konversionsneurose ausschied. Es zeigten sich jedoch in der von L durchgeführten neuropsychologischen Zusatzuntersuchung Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, die auf eine mögliche dementielle Entwicklung hinwiesen. Bereits in dem von der Psychologin M durchgeführten MoCA-Test, der kognitive Defizite aufspürt, erzielte der Kläger ein schlechtes Testergebnis (19 Punkte); ab 18 Punkten und weniger deutet das Testergebnis auf eine dementielle Entwicklung hin. Die von L durchgeführte standardisierte Testbatterie zur Diagnose kognitiver Defizite (CERAD) zeigte auf, dass der Kläger in sehr vielen Bereichen und nicht nur vereinzelt schlechte Testergebnisse erzielte. Wie L nachvollziehbar erläutert hat, decken die von ihr durchgeführten Testverfahren einen breiten kognitiven Bereich ab und belegten, dass bei dem Kläger insgesamt – und nicht nur in einzelnen Bereichen – ein kognitives Problem besteht. Wie der Sachverständige dargelegt hat, kommt dieser Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung zwar keine Bedeutung für die hier vorzunehmende Leistungsbeurteilung zu und bedarf daher auch nicht der abschließenden Klärung im vorliegenden Rechtsstreit, die festgestellten kognitiven Einbußen erklären jedoch die Dissonanz zwischen dem Krankheitsverständnis des Klägers, der seit Jahren zum Arzt geht und Medikamente gegen seine „Rheumaerkrankung“ einnimmt, obwohl E eindeutig festgestellt und objektiviert hat, dass eine solche Erkrankung nicht vorliegt.

Soweit D im Übrigen die Auffassung vertrat, dass eine zuverlässige Diagnosestellung auf seinem Fachgebiet als Psychiater nicht möglich sei, war dies bereits deshalb nicht überzeugend, weil er als einzige Alternative zur Konversionsneurose eine „somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)“ in Betracht gezogen hat und insofern auf den fehlenden Nachweis einer psychosozialen Belastungssituation oder inneren Konfliktsituation abgestellt hat. Eine „chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ findet in seinem Gutachten indes überhaupt keine Erwähnung. Der Senat folgt daher den überzeugenden Feststellungen von H, der als Psychosomatiker zudem über eine deutlich überlegene Sachkunde verfügt.

In Bezug auf die maßgeblichen Anforderungen des zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs als Teamleiter im Ramp Service hat der Sachverständige im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich insgesamt eine schwergradige Beeinträchtigung ergibt, die eine deutlich über 50 % liegende Berufsunfähigkeit begründet. Der Kläger ist in seiner Konzentration, Flexibilität und Stimmungslage stark eingeschränkt. In Hinblick auf seine Anpassungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Strukturierung des Arbeitsvorganges, seinem Durchhaltevermögen, seiner Durchsetzungs-, Kommunikations- und Gruppenfähigkeit bestehen zumindest mittelgradige Einschränkungen. Rückschauend und unter Ausblendung des weiteren Verlaufs vermochte der Sachverständige festzustellen, dass ein solcher Zustand bereits seit Februar 2010 besteht. Der Sachverständige hat sich insoweit nachvollziehbar auf die von der Psychiaterin B bereits im Gutachten vom 22.2.2010 auf der Grundlage der von ihr erhobenen Anamnese getroffenen Feststellungen bezogen, die mit den Angaben des Klägers hinsichtlich eines seit Jahren gleichbleibenden Schmerzzustandes übereinstimmen. Bereits Frau B hatte eine Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit als Flugabfertiger verneint, auch wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeit nicht als gegeben erachtet hat. Dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Frau B am 3.2.2010 valide die hier in Frage stehende Chronifizierung ex ante festzustellen ist, ist nachvollziehbar. Sie hat die sich auf psychiatrischem Fachgebiet ergebenden Einschränkungen als eingeschliffen erachtet und ist von einem chronifizierten Krankheitsbild ausgegangen.

Der Senat folgt danach insgesamt den sorgfältig und in jeder Hinsicht überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen H, der zugleich die Einwendungen der Privatgutachterin N in ihrer Stellungnahme vom 7.5.2021 umfassend ausgeräumt hat.

Die Stellungnahme von N entbehrt bereits einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den konkret in Rede stehenden Diagnosen. Des Weiteren hat sich der Sachverständige gerade mit der Frage einer bewussten Ausgestaltung der Beschwerden umfassend und überzeugend auseinandergesetzt. Die von der Privatgutachterin erhobenen Einwände gegen die Validität der durchgeführten Testverfahren liegen ebenfalls neben der Sache, wie die detaillierten Erläuterungen durch die Psychologinnen M und L in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergaben. Hinsichtlich des d2-R-Tests hat die Psychologin M überzeugend dargelegt, dass dem Kläger 13 Fehler unterlaufen sind, obwohl er den Test mit einem unterdurchschnittlich niedrigen Tempo absolvierte. Der Kläger erzielte nur einen Prozentrang von „eins“, d.h. dass nur 1 % der Norm-Stichprobe ein schlechteres Ergebnis aufwies. Des Weiteren handelt es sich bei den von L – einer promovierten Psychologin – durchgeführten Testbatterien um Standardtestverfahren, die global auf kognitive Defizite abzielen, auf jeden Fall aber auch speziell auf eine Alzheimer-Erkrankung hinweisende Punkte berücksichtigen. Dass mit diesen Testverfahren allein nicht der Nachweis einer Alzheimer-Erkrankung geführt werden kann, versteht sich von selbst. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten von L. Die durchgeführten Testverfahren bewegten sich auch keinesfalls auf dem von der Privatgutachterin behaupteten einfachsten Niveau, wie die Schilderungen der Psychologin L (Wortlisten in drei Durchgängen / Benennung von mindestens 20 Tiernamen in einer Minute) vor dem Senat belegten. Der Mini-Mental-Status Test wurde nicht durchgeführt, wie der fehlende Eintrag in der Tabelle auf Seite 3 des Gutachtens zur neuropsychologischen Zusatzuntersuchung belegt. In den Trail Making Tests A / B (Nr. 10, 11 der Tabelle) erzielte der Kläger schlechte Ergebnisse, die erhebliche Abweichungen vom Normbereich belegten und kongruent mit den anderen zuvor erreichten Testergebnissen waren, wie von Frau L bei ihrer Anhörung im Einzelnen dargelegt. Wie sie weiter erläutert hat, sind sämtliche Testergebnisse, die in der Tabelle auf Seite 3 ihres Gutachtens eine Abweichung von der Null-Achse von -1 aufweisen, bereits als auffällig und von der Norm abweichend zu bewerten. Dass es dem Sachverständigen H nicht darauf ankam, eine Alzheimer-Erkrankung zu diagnostizieren und die Testverfahren lediglich dazu dienten, bestehende kognitive Defizite als Erklärung für das subjektive Krankheitsverständnis des Klägers aufzudecken, hat der Sachverständige im Einzelnen erläutert.

Danach liegt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, so dass die Beklagte zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger ab dem 1.3.2010 verpflichtet ist. Der Anspruch ist mit Ablauf des Monats entstanden, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist (§ 1 (3) AVB-BU). Die Rente beträgt 1.431,62 Euro und ist monatlich im Voraus längstens bis zum 1.6.2026 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen (§§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO).

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

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