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Berufshaftpflichtversicherung – Leistungsfreiheit bei Pflichtverstoß

Berufshaftpflicht und Leistungsfreiheit: Ein tiefgehender Blick in die rechtlichen Feinheiten

Die Berufshaftpflichtversicherung ist ein zentrales Instrument, um Fachleute vor den finanziellen Folgen von Fehlern in ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen. Doch was passiert, wenn ein Versicherungsnehmer gegen bestimmte Pflichten verstößt? Dieser Frage widmet sich das vorliegende Urteil.

Die Leistungsfreiheit bei Pflichtverstoß ist ein heikles und oft diskutiertes Thema im Versicherungsrecht. Es geht darum, unter welchen Umständen eine Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet ist, obwohl ein versicherter Schadenfall eingetreten ist. Im Kern des vorliegenden Falles steht die Frage, ob und wann eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt und welche Konsequenzen dies für den Versicherungsschutz hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 301/11 >>>

 Das Wichtigste in Kürze


  • Berufshaftpflichtversicherung schützt Fachleute vor finanziellen Folgen beruflicher Fehler.
  • Bei wissentlicher Pflichtverletzung kann es zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers kommen.
  • Ausschluss der Versicherung bei wissentlicher Pflichtverletzung ist in vielen Verträgen festgelegt.
  • Versicherungsnehmer müssen sich bewusst sein, dass nicht jeder Fehler automatisch abgedeckt ist.
  • Es gibt spezifische Fragen, wann die Berufshaftpflicht nicht zahlt und was sie genau abdeckt.
  • Rechtsanwälte und andere Fachleute müssen die genauen Bedingungen ihres Versicherungsvertrages kennen.
  • Das Urteil gibt klare Maßstäbe für die Auslegung von Leistungsfreiheitsklauseln und erhöht die Rechtssicherheit.

Die Rolle der wissentlichen Pflichtverletzung

Berufshaftpflichtversicherung
Rechtliche Feinheiten: Berufshaftpflicht und Leistungsfreiheit bei Pflichtverstoß – Einblick in die Bedeutung von wissentlichen Pflichtverletzungen für Versicherungsschutz und Praxis.(Symbolfoto: kan_chana /Shutterstock.com)

Eine wissentliche Pflichtverletzung ist nicht nur ein einfacher Fehler oder ein Versehen. Es handelt sich um ein bewusstes und vorsätzliches Handeln, das gegen die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verstößt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Rechtsanwalt wissentlich falsche Informationen an seinen Mandanten weitergibt oder wenn ein Arzt absichtlich eine falsche Behandlung durchführt.

Ausschluss der Versicherung: Wann greift er?

Der Ausschluss der Versicherung bei einer wissentlichen Pflichtverletzung ist in den Allgemeinen Bedingungen der meisten Berufshaftpflichtversicherungen verankert. Es handelt sich hierbei um eine Schutzklausel für die Versicherer, um sich vor betrügerischen Handlungen oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer Versicherten zu schützen. Doch die genaue Auslegung dieser Klausel ist oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Die Bedeutung des Urteils für den Versicherungsschutz

Das Urteil beleuchtet die Grenzen des Versicherungsschutzes und gibt klare Richtlinien vor, wann eine Leistungsfreiheit der Versicherung gegeben ist. Es betont die Bedeutung der vertraglichen Pflichten und die Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Pflichten. Insbesondere für Rechtsanwälte und andere freie Berufe hat das Urteil weitreichende Folgen, da es die Anforderungen an ihre berufliche Sorgfalt und Integrität unterstreicht.

Die Relevanz für die Praxis

Für Versicherte ist es von größter Bedeutung, die genauen Bedingungen ihres Versicherungsvertrages zu kennen und zu verstehen. Das Urteil macht deutlich, dass nicht jeder Fehler automatisch vom Versicherungsschutz gedeckt ist. Es unterstreicht die Notwendigkeit, stets im Einklang mit den vertraglichen Pflichten zu handeln und sich regelmäßig über Änderungen und Neuerungen im Versicherungsrecht zu informieren.

Das Urteil hat auch eine Signalwirkung für die Versicherungsbranche. Es setzt klare Maßstäbe für die Auslegung von Leistungsfreiheitsklauseln und gibt sowohl Versicherern als auch Versicherten eine bessere Rechtssicherheit.

Das vorliegende Urteil ist ein wichtiger Meilenstein in der Rechtsprechung zur Berufshaftpflichtversicherung. Es klärt zentrale Fragen zur Leistungsfreiheit bei Pflichtverstoß und gibt sowohl Versicherten als auch Versicherern eine klare Orientierungshilfe für die Praxis.

➨ Probleme mit der Berufshaftpflicht? Unklarheiten bei wissentlichen Pflichtverletzungen?

Die Berufshaftpflichtversicherung dient dem Schutz von Fachleuten vor finanziellen Konsequenzen aufgrund von Fehlern im Berufsalltag. Ein kritischer Punkt dabei ist die Leistungsfreiheit bei Pflichtverstoß, speziell im Kontext einer wissentlichen Pflichtverletzung. Sind Sie sich unsicher, ob in Ihrem Fall eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt und wie sich dies auf Ihren Versicherungsschutz auswirkt? Die Kanzlei Kotz steht Ihnen zur Seite, um diese Fragen zu klären. Lassen Sie uns gemeinsam den Sachverhalt prüfen und die bestmögliche rechtliche Lösung finden. Nehmen Sie Kontakt auf und erhalten Sie eine fundierte Ersteinschätzung sowie eine nachfolgende Beratung.

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Leistungsfreiheit der Berufshaftpflichtversicherung – kurz erklärt


Die Leistungsfreiheit der Berufshaftpflichtversicherung bezieht sich auf Situationen, in denen der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, obwohl ein versicherter Schadenfall eingetreten ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich einen Schaden verursacht hat, wie es im § 103 VVG festgelegt ist. Ein weiteres Beispiel für Leistungsfreiheit ist, wenn der Versicherungsnehmer eine seiner Obliegenheiten verletzt, wie das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen der Anzeige einer Gefahrerhöhung. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt grundsätzlich den finanziellen Schaden ab, der anderen Personen durch die berufliche Tätigkeit entstehen kann. Dies umfasst Sach- und Personenschäden, wobei in vielen Berufen die Berufshaftpflichtversicherung eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist.


Für dieses Urteil relevante Rechtsbereiche sind unter anderem:

  • Versicherungsrecht: Die Leistungsfreiheit bei Pflichtverstoß betrifft das Versicherungsrecht, insbesondere die Berufshaftpflichtversicherung.
  • Vertragsrecht: Die Frage, ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt, bezieht sich auf die vertraglichen Pflichten und Vertragsbestimmungen.
  • Haftungsrecht: Das Urteil thematisiert die Haftung des Versicherungsnehmers im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung.
  • Berufsrecht: Besonders für Rechtsanwälte sind berufsrechtliche Aspekte relevant, da die Berufshaftpflichtversicherung für sie von großer Bedeutung ist.


Das vorliegende Urteil

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 301/11 – Urteil vom 31.08.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Gestalt seines Zeichnungsschadens nebst Nebenforderungen in Anspruch.

Der Kläger zeichnete am 03.06.2004 eine Beteiligung in Höhe von 40.000,– Euro an der B GbR, die er vollständig einzahlte. Mit „Vertrag über Mittelverwendungskontrolle“ vom März 2003 (Bl. 38 f. d.A.) wurde seitens der B GbR der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A zum Mittelverwendungskontrolleur bestellt. Der Mittelverwendungskontrollvertrag wurde im Verkaufsprospekt der B GbR vom 11.3.2003 abgedruckt. In dem Vertrag über Mittelverwendungskontrolle heißt es u.a.:

„ Vorbemerkung:

Die Fonds-Gesellschaft wird Darlehen gewähren. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit bietet die Fonds-Gesellschaft nach Maßgabe des Beteiligungsprospekts und ihres Gesellschaftsvertrages Anlegern („Gesellschafter“) den Beitritt gegen Einlagen („Gesellschaftereinlagen“) in Höhe von mindestens 10.000,– Euro an.

Über die Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen vereinbaren die Vertragsteile was folgt:

§ 1 Sonderkonto

(1) Die Fondgesellschaft richtet ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut ein, über das sie nur gemeinsam mit den Beauftragten verfügen kann („Sonderkonto“). Auf das Sonderkonto sind die Gesellschaftereinlagen einzuzahlen und die von der Fondgesellschaft ausgereichten Darlehen zu tilgen.

(2) Der Beauftragte wird dafür Sorge tragen, dass die auf dem Sonderkonto eingezahlten Gesellschaftereinlagen bis zur Auszahlung gemäß nachstehend Ziffer 3 verzinslich angelegt werden. Liegen nicht bis spätestens 30.6.2003 erstmals die Voraussetzungen für eine Auszahlung gemäß nachstehend Ziffer 3 vor, so hat der Beauftragte dafür Sorge zu tragen, dass die auf dem Sonderkonto eingegangen Gesellschaftereinlagen mit Zinsen abzüglich Bankspesen unverzüglich nach dem 30.6.2003 an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.

(3) Zahlungen aus dem Sonderkonto dürfen nur entweder zur Begleichung von Kosten der Fonds-Gesellschaft oder zur Ausreichung von Darlehen geleistet werden.

Zahlungen zur Ausreichung von Darlehen dürfen nur geleistet werden, wenn …

§ 4 Haftung

(1) Dieser Vertrag wird als Vertrag zu Gunsten Dritter, und zwar zu Gunsten aller Gesellschafter abgeschlossen. Die Gesellschafter können aus diesem Vertrag eigene Rechte herleiten.“

Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 38 f. d.A. verwiesen. Beteiligungen an dem streitgegenständlichen Fonds wurden ab Ende März 2003 geworben.

Seit 1982 war Herr A als selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig und hat seither regelmäßige Prüfungsaufträge und Steuermandate von der B Unternehmensgruppe erhalten, u.a. auch Prospektprüfungen für B Fonds und die Erstellung von Leistungsbilanzen für die B Gruppe. Herr A schloss für seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ab, über die ihm unter dem 19.4.1982 ein Versicherungsschein erteilt wurde, der im Briefkopf die „…, Verwaltungsstelle der nachgenannten Versicherungsgemeinschaft“ aufführt und in dem es unter anderem heißt:

„Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Berufstätigkeit in der versicherten Eigenschaft gewährt ihm folgende Versicherungsgemeinschaft – jeder Versicherer mit dem vermerkten Anteil – Versicherung:

C 21,5 % (führende Gesellschaft) D 20 % E 19,5 % F 15,5 % G 9 % H 8 % I 6,5 %“

Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsscheins wird auf Bl. 18 d.A. verwiesen. Insoweit gab es diverse Nachträge zum Versicherungsschein, wegen derer vollumfänglich auf das Anlagenkonvolut B 1 (im Anlagenband) verwiesen wird. Seit Abschluss des Versicherungsvertrages haben sich aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Fusionen und Verschmelzungen (C und F zu J und I und G zu D) die Versicherer wie folgt geändert:

D 39 % (führende Gesellschaft) J Versicherung AG 32 % K 22 % H 7 %“

Die B AG beauftragte am 14.3.2003 Herrn A, für den bereits vorliegenden Fondsprospekt (Anlage B 4 im Anlagenband) ein Prospektgutachten zu erstellen, was Herr A in der Folgezeit auch tat. Insoweit wird auf den Inhalt der Anlage B 5 (im Anlagenband) verwiesen. Im Fondsprospekt vom 11.03.2003 war u.a. auch der Gesellschaftsvertrag der B GbR abgedruckt (S. 22 ff. der Anlage B 4).

Herr A unterließ es nach Abschluss des streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrages, die Einrichtung des Sonderkontos entsprechend den Vorgaben im Mittelverwendungskontrollvertrag und Gesellschaftsvertrag der B GbR zu prüfen. Zudem hat er in der Folgezeit nichts unternommen, um sicher zu stellen, dass keine den streitgegenständlichen Fonds betreffenden Überweisungen oder sonstigen Bankverfügungen ohne seine Mitwirkung ausgeführt werden konnten, sondern es zugelassen, dass insbesondere Vorstandsmitglieder der B AG ohne seine Zustimmung Verfügungen über das Sonderkonto vornahmen.Auch hatte er aufgrund der ihm seit März 2003 monatlich zugeleiteten Kontoauszüge betreffend das Sonderkonto Kenntnis davon, dass bereits seit März 2003 jedenfalls die Vorstandsmitglieder der B AG über das Sonderkonto der B GbR ohne seine Mitwirkung verfügten. Er unterließ es darüber hinaus, die bestehenden und zukünftigen Anleger vor der Zeichnung der Beteiligung über die fehlerhafte Kontoeinrichtung und die Tatsache, dass Dritte ohne seine Zustimmung über das Sonderkonto verfügten, zu unterrichten. Vielmehr führte er in seinem „Bericht über die Mittelverwendungskontrolle“ vom 22.03.2004 (Anlage B 9 im Anlagenband) aus:

„Gemäß dem „Vertrag über Mittelverwendungskontrolle“- in der Fassung vom 11.3.2003- wurde ich durch die B Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend Fondsgesellschaft), vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin B AG (…), beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle für die Fondsgesellschaft durchzuführen.

Zweck der Mittelverwendungskontrolle ist die Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen (…).

Die Kapitaleinlagen dieser Gesellschafter sind nach Maßgabe der Beteiligungserklärung (Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages) auf das hierfür bestimmte Sonderkonto der Gesellschaft bei der …, …, Kontonummer … (Bankleitzahl …) einzuzahlen.

Dem Mittelverwendungskontrolleur obliegen folgende Aufgaben:

-Entgegennahme der Kapitaleinlage der Gesellschafter auf dem Sonderkonto der Fondsgesellschaft, über das diese nur gemeinsam mit dem Beauftragten verfügen kann (…).

Die Kontrollmaßnahmen stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

Entgegennahme der Einlagen der Gesellschafter auf dem Sonderkonto der Fondsgesellschaft, über das sie nur gemeinsam mit dem Beauftragten verfügen kann.

Die Fondsgesellschaft hat das vorbezeichnete Sonderkonto bei der …, Niederlassung …, am 27.3.2003 errichtet, über das sie nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf („und-konto“).“

In Kenntnis der fehlerhaften Kontoeinrichtung hätte der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet.

Seit dem 22.12.2005 befindet sich die B GbR in Liquidation.

Mit Urteil des Landgerichts München I – 4. Strafkammer- vom 18.10.2010, Aktenzeichen 4 KLs 314 Js 34413/07, rechtskräftig seit dem 26.10.2010, wurde Herr A wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Hinsichtlich des Inhaltes dieses Urteils wird vollumfänglich auf die Anlage K 13 (Bl. 266 ff d.A.) verwiesen. Daraus ergibt sich u.a., dass in den Jahren 2003 und 2004 beträchtliche Zahlungen an Fonds- und Objektgesellschaften ohne vorherige Kontrolle und Mitzeichnung des Herrn A von dem streitgegenständlichen Sonderkonto vorgenommen wurden, so im Zeitraum März 2003 bis Dezember 2003 in Höhe von mehr als 14 Millionen Euro und im Jahr 2004 in Höhe von 36,7 Millionen Euro, wobei diese Zahlungen teilweise gesellschaftszweckwidrige Darlehen der B GbR an Fonds- oder Objektgesellschaften unter Verstoß gegen die Anforderungen an die Darlehensgewährung im Gesellschaftsvertrag der B GbR darstellten.

Der Kläger leitete gegen Herrn A vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 30 O 2130/07 einen Haftpflichtprozess ein. Das Verfahren wurde jedoch gemäß § 240 ZPO unterbrochen, nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim-Insolvenzgericht zum Aktenzeichen 601 IN 277/10 vom 1.9.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A eröffnet worden war.

Herr A hat der Beklagten zu 1. spätestens in 2006 (Bl. 189 d.A.) zu jedem Anleger einen Schadensfall gemeldet. Die Beklagte zu 1. hat die außergerichtliche Forderung des Klägers mit Schreiben vom 19.10.2010 abgelehnt.

Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass ihm gegen die Beklagten gemäß §§ 154, 157 VVG a.F. der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zustünde. Insoweit bestehe zwischen dem Versicherungsnehmer A und der Beklagten zu 1. ein Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag, was sich u.a. aus dem Versicherungsschein entnehmen lasse, aber auch daraus, dass die Beklagte zu 1. eine Außen-GbR sei, jedenfalls eine Rechtsscheingesellschaft bürgerlichen Rechts. So habe die Beklagte zu 1. nach Erteilung des Versicherungsscheins den Rechtsschein einer Außen-GbR gesetzt. Insoweit nimmt die Klägerseite u.a. Bezug auf die Anlagen K 2 – 10 (Bl. 215 – 229 d.A.) und verweist darauf, dass die Beklagte zu 1. auch im Insolvenzverfahren Insolvenzforderungen angemeldet habe. Diesbezüglich wird insbesondere auch auf das Vorbringen der Klägerseite mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2012 auf Seiten 5 und 16 (Bl. 192 – 203 d.A.) sowie mit Schriftsatz vom 06.06.2012 auf Seite 4 (Bl. 262 d.A.) verwiesen. Der Kläger ist des Weiteren der Rechtsansicht, dass die Beklagten zu 2. und 5. als Gesellschafter der Beklagten zu 1. hafteten. Dem stehe auch nicht die teilschuldnerische Haftung entgegen. Nach § 421 BGB hafteten alle Schuldner als Gesamtschuldner. Die Haftungsquote schütze, wenn dies nicht klargestellt werde, nicht vor gesamtschuldnerischer Haftung, sondern sie sorge nur für deren summenmäßige Begrenzung, woraus sich im Ausgangspunkt eine teilschuldnerische, im Zuge der Abwicklung aber durchaus auch eine gesamtschuldnerische Haftung ergeben könne (Bl. 201 d.A.). Der Kläger bestreitet, dass die AVB-RSW ausweislich des Anlagenkonvoluts B 1 Gegenstand des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages gewesen seien, insbesondere, dass die Klausel des § 4 Nr. 5 wirksam in den Vertrag einbezogen sei (Bl. 189, 204 d.A.). Er behauptet, die streitgegenständlichen Forderungen zur Tabelle angemeldet zu haben. Die Forderungen seien im Prüftermin am 12.11.2010 mit dem Insolvenzverwalter erörtert und von diesem am 3.12.2010 zur Tabelle für den Ausfall anerkannt worden (Bl. 5 d.A.). Insoweit beruft sich der Kläger auf die Forderungsanmeldung zur Tabelle (Anlage K 11, Bl. 263 f d.A.) und den Tabellenauszug (Anlage K 12, Bl. 265 d.A.). Der Kläger bestreitet, dass Herr A sich bei einem Aufklärungsgespräch „wie in dem Wortprotokoll, vorgelegt als Anlage B 3 – gegenüber Rechtsanwalt …, … und dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite – eingelassen“ haben soll (Bl. 189 d.A.) und benennt insoweit gegenbeweislich als Zeugen Herrn A (Bl. 189 d.A.). Hinsichtlich § 4 Nr. 5 AVB-RSW bestreitet er, dass diese Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden sei und ist der Auffassung, dass die Klausel teilweise zum Nachteil des Herrn A von § 152 VVG a.F. abweiche (Bl. 204 d.A.). Er ist der Rechtsansicht, die Beklagten könnten nicht die Pflichten benennen, die Herr A vorsätzlich verletzt haben solle. Sie würden nicht die vom BGH mit Urteil vom 19.11.2009, Az.: III ZR 109/08, aufgezeigten Pflichten benennen. Die sich hieraus ergebenden Pflichten habe Herr A ausweislich dem BGH-Urteil allesamt verletzt, dabei müssten die Beklagten darlegen und beweisen, dass Herr A positive Kenntnis von diesen Pflichten gehabt habe und insoweit auch Verletzungsvorsatz vorgelegen habe. Die „im Haftpflichturteil festgestellte Pflichtverletzung“ sei keine Berufspflicht und gehöre nicht zum Primitiv- oder Elementarwissen des Berufshaftpflichtversicherten (Bl. 211 d.A.). Herr A müsse gewusst haben, wie er sich richtigerweise habe verhalten müssen (Bl. 214 d.A.). Insoweit schließe ein bloßer Rechtsirrtum den Vorsatz aus, wobei die Beklagten beweisen müssten, dass ein solcher Rechtsirrtum nicht vorgelegen habe. Dabei habe der BGH erstmals mit Urteil vom 19.11.2009, Az.: III ZR 109/08, entschieden, dass ein Drittbegünstigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter ein vorvertragliches Forderungsrecht auf Aufklärung erhalte, wobei das Gesetz in § 328 ff BGB lediglich ein Forderungsrecht des Drittbegünstigten nach Vertragsschluss vorsehe. Eine Kommentierung zu dieser Rechtsfrage habe es nicht gegeben. Der Schädiger A könne sich insoweit auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen (Bl. 175 d.A.). Zudem entfalteten das streitgegenständliche Strafurteil gegen Herrn A und „das Haftpflichturteil bzw. die beiden Leiturteile des BGH vom 19.11.2009“ auch hinsichtlich des Verschuldens Bindungswirkung. Die Beklagten müssten des Weiteren die Kausalität der Pflichtverletzung für den streitgegenständlichen Schaden darlegen und beweisen. Insoweit sei jedoch lediglich die Verletzung der Pflicht zur vorvertraglichen Aufklärung der beitrittsinteressierten Anleger für den Zeichnungsschaden kausal gewesen, allein durch die Nichtkontrolle des Sonderkontos sei der Schaden nicht eingetreten. § 4 Nr. 5 AVB-RSW stelle auch keinen subjektiven Risikoausschluss dar, sondern eine verhüllte Obliegenheit (Bl. 204 d.A.). Der Kläger bestreitet, dass die Deckungsablehnung durch die Beklagten rechtzeitig erfolgt sei und ist insoweit der Auffassung, dass die Beklagten hiermit präkludiert seien. Insoweit wird insbesondere auf das Vorbringen der Klägerseite mit Schriftsatz vom 28.03.2012 auf Seiten 3 und 4 (Bl. 190/191 d.A.) verwiesen. Der ihm angeblich zustehende Schadensersatzanspruch erfasse den Zeichnungsschaden des Klägers zzgl. außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten zzgl. Zinsen vor der Insolvenzeröffnung zum 31.08.2010 und setze sich wie folgt zusammen:

1. Hauptforderung: 24.391,26 €

2. Nebenforderung 12.617,94 €

a) Zinsen 6.454,97 €

b) Kosten 6.162,97 €

3. Summe: 37.009,20 €.

Der im Klageantrag zu I. begehrte Verzugszins sei ab dem 01.09.2010 zuzusprechen.

Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.07.2012 die Verfahrensleitung durch die Einzelrichterin gerügt und beantragt, die Rechtssache der Kammer zur Entscheidung über die Übernahme durch die Kammer vorzulegen (Bl. 315 d.A.). Diesbezüglich wird insbesondere auf das Vorbringen des Klägers mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2012 (Bl. 174 – 176 d.A.), 27.02.2012 (Bl. 179, 180 d.A.) und vom 05.07.2012, dort auf Seiten 2 und 3 (Bl. 315, 316 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagten zu 1. bis 5. werden als Gesamtschuldner verpflichtet zur Zahlung an die Klagepartei von Euro 37.009,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.09.2010 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus der Beteiligung der Klagepartei an der B GbR vom 03.06.2004 mit dem Beteiligungsbetrag von Euro 40.000,00.

Für den Fall der Abweisung des vorstehenden Antrags zu Ziff. I. werden die Anträge zu Ziff. II. und III hilfsweise gestellt und beantragt:

II. Es wird festgestellt, das die Beklagte zu 1. gegenüber Herrn Rechtsanwalt …, …, …, als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A, …, …, eingesetzt durch Beschluss des AG Rosenheim-Insolvenzgericht vom 01.09.2010, Az. 601 IN 277/10, aufgrund des Versicherungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1. und Herrn A, Kundennummer: …. bezüglich des Schadensfalls unter Ziffer I. aus der Tätigkeit des Herrn A als Mittelverwendungskontrolleur der B GbR Deckung zu erteilen hat.

III. Die Beklagten zu 1. bis 5. werden als Gesamtschuldner verpflichtet, Herrn Rechtsanwalt …, …, …, als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A, …, …, eingesetzt durch Beschluss des AG Rosenheim-Insolvenzgericht vom 01.09.2010, Az. 601 IN 277/10, aufgrund des Versicherungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1. und Herrn A, Kundennummer: …, bezüglich des Schadenfalls unter Ziffer I. aus der Tätigkeit des Herrn A als Mittelverwendungskontrolleur der B GbR von der Forderung aus Ziff. I. der Klagepartei freizustellen.

IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. bis 5. seit Rechtshängigkeit mit den Leistungen des Klageantrags zu Ziffer I. in Annahmeverzug befinden.

Darüber hinaus beantragt der Kläger hilfsweise zu dem Hilfsantrag zu II., für den Fall, dass der Hilfsantrag zu II. abgewiesen wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. bis 5. gegenüber Herrn Rechtsanwalt …, …, …, als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A, …, …, eingesetzt durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim, Insolvenzgericht, vom 01.09.2010, Az.: 601 IN 277/10, aufgrund des Versicherungsvertrages zwischen den Beklagten zu 2. bis 5. und Herrn A, Kundennummer …bezüglich des Schadensfalls unter Ziffer I. aus der Tätigkeit des Herrn A als Mittelverwendungskontrolleur der B GbR Deckung zu erteilen haben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Rechtsansicht, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert. Insoweit bestreiten sie, dass eine rechtsverbindliche Feststellung der Haftpflichtforderung des Klägers gegenüber Herrn A vom Insolvenzverwalter zur Tabelle vorgenommen worden sei. Sie sind zudem der Rechtsansicht, dass die Beklagte zu 1. nicht passivlegitimiert sei, da sie ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 18 d.A.) nicht Haftpflichtversicherer des Herrn A sei. Die Haftpflichtversicherung sei danach vielmehr zwischen Herrn A und den Beklagten zu 2. bis 5. abgeschlossen worden. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1. die Rechtsform der GbR inne hat, lediglich der Gesellschaftszweck ist zwischen ihnen streitig. So behaupten die Beklagten, die Beklagte zu 1. habe mit den Beklagten zu 2. bis 5. eine GbR gegründet insofern, als sie für diese Versicherungsgesellschaften die Verwaltung der geschlossenen Versicherungsverträge durchgeführt habe und nach wie vor durchführe (Bl. 244 d.A.). Die Beklagten zu 2. bis 5. könnten zudem nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, sondern allenfalls als Teilschuldner. Die Beklagten behaupten, Gegenstand des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages seien die AVB-RSW ausweislich des Anlagenkonvoluts B 1. Insoweit sind sie der Rechtsansicht, dass der Kläger vorliegend Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag des Herrn A geltend mache und ihn deshalb die Darlegungs- und Beweislast treffe, die Herrn A in einem Rechtsstreit gegen die Beklagten inne gehabt habe; dieser könne jedoch niemals bestreiten, dass die Unterlagen ausweislich des Anlagenkonvoluts B 1 Gegenstand des zwischen ihm und den Beklagten zu 2. bis 5. begründeten Rechtsverhältnisses gewesen seien (Bl. 242 d.A.). Die Beklagten behaupten, Herr A habe im Rahmen eines Aufklärungsgespräches, das Rechtsanwalt … zusammen mit seinem Partner, Herrn Rechtsanwalt … und dem Abteilungsleiter … der Beklagten zu 1. am 3.5.2010 in der Kanzlei der Beklagtenvertreter geführt habe und in dessen Verlauf von Herrn … ein von Herrn A inhaltlich bestätigtes Wortprotokoll ausweislich der Anlage B 3 (im Anlagenband) diktiert worden sei, die darin enthaltenen Aussagen getätigt. Sie sind der Rechtsansicht, dass sie sich auf den Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung gemäß § 4 Nr. 5 AVB-RSW berufen könnten, welcher einen subjektiven Risikoausschluss darstelle. Herr A habe insoweit gegen seine Neutralitätspflichten verstoßen, die in § 43 a Abs. 1 WPO kodifiziert seien und zu den Kernvorschriften der WPO gehörten, indem er einerseits als Wirtschaftsprüfer in der von ihm übernommenen Rolle als Mittelverwendungskontrolleur die Interessen der Anleger zu wahren gehabt habe und andererseits für die B AG gegen Entgelt eine bewusst geschönte Prospektprüfung vorgenommen habe und dabei bewusst unter Verstoß gegen die Prüfungsgrundsätze des IDW-Standards Fehler im Prospekt, die die wirtschaftlichen Interessen der Anleger tangierten, nicht aufgedeckt habe (Bl. 60 d.A.). Der objektive Verstoß gegen diese Berufspflicht lasse den Schluss auf ein wissentliches Handeln zu. Dies gelte auch für die zu den Elementarpflichten gehörende Pflicht des mit der Prospektprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die von Herrn A in seinem Prospektgutachten zitierten Prüfungsgrundsätze des IDW-Standards zu beachten, gegen die Herr A ebenfalls verstoßen habe. Dieser Verstoß schlage auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall durch, da der Kläger, was zwischen den Parteien unstreitig ist, eine andere Anlageentscheidung getroffen hätte, wenn in dem Prospekt wahrheitsgemäße Angaben, insbesondere zur wirtschaftlichen Situation der B Gruppe enthalten gewesen seien (Bl. 64, 65 d.A.). Es gehöre ebenfalls zu den Elementarpflichten des Mittelverwendungskontrolleurs, alles in seiner Macht stehende zu tun, um dafür Sorge zu tragen, dass er die ihm nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag übertragenen Kontrollaufgaben ordnungsgemäß ausführen könne. Hiergegen habe Herr A verstoßen. Diesbezüglich berufen sich die Beklagten darauf, dass – was zwischen den Parteien unstreitig ist – Herr A jedenfalls durch Einsichtnahme in die Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Sonderkonto hätte klären müssen, ob die Kontoeinrichtung entsprechend den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrages und des Gesellschaftsvertrages erfolgt war und dass er diese Pflicht verletzt hat, sowie dass Herr A aufgrund der ihm von Anfang an monatlich zur Verfügung gestellten Kontoauszüge positive Kenntnis davon hatte, dass jedenfalls die Vorstandsmitglieder der B AG ohne seine Mitwirkung allein über das Sonderkonto verfügen konnten und schon seit März 2003 auch davon Kenntnis hatte, dass Dritte ohne seine vorherige Zustimmung über das Konto tatsächlich verfügten. Die Beklagten sind der Rechtsauffassung, dass es zu den Elementarpflichten des Mittelverwendungskontrolleurs gehöre, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht ohne Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs über das ihm zu Kontrollzwecken anvertraute Konto verfügten. Allein das wissentliche Unterlassen dieser Kontrolle begründe die Vermutung für eine wissentliche Pflichtverletzung. Nach Auffassung der Beklagten seien die Kläger auch in den Schutzbereich des Mittelverwendungskontrollvertrages einbezogen gewesen und hätten deswegen gegenüber Herrn A einen Anspruch, von ihm über solche Dinge aufgeklärt zu werden, die für ihre Anlageentscheidung erkennbar wesentlich gewesen seien. So habe Herr A den Kläger u.a. über die desolate wirtschaftliche Situation der B Gruppe aufklären müssen, was er ebenfalls nicht getan habe, wobei letzteres unstreitig ist (Bl. 65 d.A.). Aus dem Verstoß gegen die Elementarpflichten folge jeweils die Vermutung einer wissentlichen Pflichtverletzung. Die Beklagten sind der Rechtsansicht, dass bei Eingreifen eines subjektiven Risikoausschlusses von vorne herein kein Versicherungsschutz für den gesamten Schadenfall bestünde, was der Versicherer gemäß §§ 404, 412 BGB jedem Dritten entgegenhalten könne, der in die Rechtsposition des Versicherungsnehmers eintrete. Sie sind der Rechtsansicht, dass die Pflicht zur Überprüfung, ob die geschäftsführenden Gesellschafter nur mit Herrn A gemeinschaftlich für das Sonderkonto zeichnungsberechtigt waren, eine Elementarpflicht des Herrn A als Mittelverwendungskontrolleur darstelle. Dass Herr A diese Pflicht gehabt habe, habe er selbst in dem streitgegenständlichen Aufklärungsgespräch bestätigt und ergebe sich darüber hinaus aus dem Bericht über die Mittelverwendungskontrolle vom 22.3.2004 (Bl. 248, 249 d.A.). Diese Pflicht sei Herrn A mithin eingestandenermaßen bekannt gewesen. In Bezug auf den Deckungsprozess und das Verschulden entfalteten das Straf- und etwaige Haftpflichturteile keinerlei Bindungswirkung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und Beweisangeboten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2012 (Bl. 329 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

Dabei ist das erkennende Gericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß § 348 Abs. 1 S. 1 ZPO besteht eine originäre Einzelrichterzuständigkeit der Dezernentin. Eine Ausnahme hiervon im Sinne des § 348 Abs. 1 S. 2 ZPO ist nicht gegeben, insbesondere ist nach dem hiesigen Geschäftsverteilungsplan keine Spezialzuständigkeit einer Kammer im Sinne von § 348 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 h ZPO begründet. Auch die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor. Hiernach legt der Einzelrichter den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1) die Sache besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,

2) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

3) die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

Die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO liegen nicht vor. Eine besondere Schwierigkeit kann sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergeben, liegt aber nur vor, wenn der Rechtsstreit deutlich über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen stellt (Greger in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 348 Rdnr. 21). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Rechtsstreit stellt nicht deutlich über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen. Insbesondere wurde die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts durch das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26.4.2012, Az.: 11 AR 29/12 (Bl. 164 ff d.A.), gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt. Auch die Tatsache, dass das Landgericht München I in dem von dem Kläger zitierten Urteil vom 08.12.2011, Az.: 12 O 25690/10 (Anlage B 18 im Anlagenband), die Anwendbarkeit des VVG n.F. geprüft hat, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, da auch nach den Ausführungen der Klägerseite vorliegend aufgrund der eindeutigen Regelung des Art. 1. Abs. 1 und 2 EGVVG unzweifelhaft das VVG a.F. anwendbar ist, was auch das Landgericht München I in dem vorerwähnten Urteil so gesehen hat (S. 8 der Anlage B 18 im Anlagenband). Zudem hat der dortige Kläger ausweislich des Tatbestandes des dortigen Urteils die Auffassung vertreten, dass § 115 VVG n.F. anwendbar sei (S. 5 der Anlage B 18 im Anlagenband), weshalb das Landgericht München I auch hierauf in den Entscheidungsgründen einzugehen hatte.

Die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kann sich auch aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wirtschaftlicher Art, ergeben. Entscheidend ist die Bedeutsamkeit über den Einzelfall hinaus, wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien allein genügt nicht (Greger in Zöller, a.a.O., § 348 Rdnr. 22). Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn eine für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und wenn sie das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, NJW 2002, 3029 und 2003, 1943; Reichhold in Thoma/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 348 Rdnr. 12, § 511 Rdnr. 20). Die Auswirkungen der Entscheidung dürfen sich demgemäß in quantitativer Hinsicht nicht in der Regelung der Beziehung der Parteien oder in einer von vorne herein überschaubaren Anzahl gleichgelagerter Angelegenheiten erschöpfen, sondern müssen eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen; in qualitativer Hinsicht dürfen die Auswirkungen der Entscheidung nicht nur auf tatsächlichem Gebiet liegen (Reichhold in Thomas/Putzo a.a.O., § 348 Rdnr. 12, § 511 Rdnr. 20). Grundsätzliche Bedeutung in vorstehendem Sinne liegt vorliegend nicht vor. Insbesondere ist die Frage, ob die Beklagte zu 1. eine GbR ist, zwischen den Parteien unstreitig (Klägervortrag: Bl. 192 ff d.A., Beklagtenvortrag: Bl. 244 d.A.). Lediglich der Gesellschaftszweck ist zwischen den Parteien streitig. Damit steht aber die Parteifähigkeit der Beklagten zu 1. fest und somit auch die Zulässigkeit der Klage. Für die Begründetheit kommt es auf den Gesellschaftszweck der Beklagten zu 1. nicht an, da sich aus dem Versicherungsschein nach Auffassung des erkennenden Gerichts eindeutig ergibt, dass Versicherer nicht die Beklagte zu 1., sondern die Beklagten zu 2. bis 5. sind. Insoweit wird auf nachfolgende Ausführungen zur Passivlegitimation der Beklagten zu 1. verwiesen. Dabei geht es um eine reine Versicherungsscheinauslegung. Auch hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.9.2005, Az.: IV ZR 255/04 (NJW 2006, 289), die Voraussetzungen für eine wissentliche Pflichtverletzung aufgezeigt, unter die im vorliegenden Fall lediglich zu subsumieren ist. Eine erhebliche Bedeutung ergibt sich auch nicht in quantitativer Hinsicht, da sich die Auswirkungen der Entscheidung in der Regelung der Beziehung der Parteien und gegebenenfalls der anderen Anleger der B GbR erschöpft und damit in einer von vorne herein überschaubaren Anzahl gleich gelagerter Angelegenheiten. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung des Klägers vorliegend die Frage, ob ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Pflicht zur vorvertraglichen Aufklärung Drittbegünstigter durch den Leistungsverpflichteten eine wissentliche Pflichtverletzung ausschließt, einer Klärung durch den BGH zugeführt werden müsste. Auf diese Frage kommt es für die Entscheidung nicht an. Insoweit wird auf nachstehende Ausführungen zur Frage der positiven Kenntnis des A von den streitgegenständlichen Pflichten verwiesen.

Die Vorlage an die Kammer wurde schließlich ausschließlich durch die Klägerseite beantragt, so dass auch kein übereinstimmender Antrag im Sinne von § 248 Abs. 3 Ziff. 3 ZPO vorliegt.

Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind gegeben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die streitgegenständlichen Ansprüche nicht zu.

Der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. besteht dabei bereits deshalb nicht, weil die Beklagte zu 1. nicht passivlegitimiert ist, da sie nicht Versicherer des A ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem klaren Wortlaut des Versicherungsscheins (Anlage K 1, Bl. 18 d.A.). In dem dortigen Briefkopf heißt es: „…, Verwaltungsstelle der nachgenannten Versicherungsgemeinschaft“. Weiter heißt es in dem Text des Versicherungsscheins: „Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Berufstätigkeit in der versicherten Eigenschaft gewährt ihm folgende Versicherungsgemeinschaft – jeder Versicherer mit dem vermerkten Anteil – Versicherung: ….“. Sodann sind in dem Versicherungsschein die einzelnen Versicherer mit dem jeweiligen Anteil aufgelistet, darunter nicht die Beklagte zu 1.. Hiernach sind eindeutig die mit den jeweiligen Anteilen in dem Versicherungsschein aufgeführten Versicherungsgesellschaften Versicherer des A, welche unstreitig aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Fusionen und Verschmelzungen nunmehr die Beklagten zu 2. bis 5. sind. Gerade die Formulierung im Briefkopf des Versicherungsscheins „Verwaltungsstelle der nachgenannten Versicherungsgemeinschaft“ in Verbindung mit der weiteren Formulierung im Text „gewährt ihm folgende Versicherungsgemeinschaft – jeder Versicherer mit dem vermerkten Anteil – Versicherung“ und der Tatsache, dass die Beklagte zu 1. hiernach nicht als Versicherer aufgeführt ist, eine Addition der angegebenen Anteile aber 100 % ergibt, kann nicht anders verstanden werden, als dahingehend, dass es sich bei der Beklagten zu 1. lediglich um die Verwaltungsstelle der Versicherungsgemeinschaft bestehend aus nunmehr den Beklagten zu 2. bis 5. handelt, die die von der Versicherungsgemeinschaft geschlossenen Versicherungsverträge abwickelt, die Beklagte zu 1. aber nicht die Versicherungsgemeinschaft selbst ist und Versicherer ausschließlich die Beklagten zu 2. bis 5., und zwar jeweils mit dem im Versicherungsschein vermerkten Anteil sind. Dies ergibt sich auch aus der auf dem Versicherungsschein befindlichen Unterschrift, die „für die beteiligten Versicherer“ durch eine der beteiligten Versicherungen in Gestalt der C als „führende Gesellschaft“ der Versicherungsgemeinschaft abgegeben wurde. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass zwar die Beklagte zu 1. den Versicherungsschein herausgibt, als bloßen Realakt, dieser aber ausgestellt wird durch die Versicherer als Versicherungsgemeinschaft. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf den Nachträgen zum Versicherungsschein (Anlagenkonvolut B 1 im Anlagenband) ebenfalls jeweils „für die beteiligten Versicherer“ unterzeichnet wurde, teils mit Nennung der unterzeichnenden Versicherungsgesellschaft und dabei jeweils durch die jeweilige „führende Gesellschaft“ der Versicherungsgemeinschaft in Gestalt der C und später der D, teils ohne, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die Beklagte zu 1. nicht passivlegitimiert ist, da sie nicht mit der Versicherungsgemeinschaft identisch ist und auch nicht Teil dieser ist, mithin nicht Versicherer des A ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dies aus dem derzeitigen Internetauftritt der Beklagten zu 1. oder sonstigen von der Klägerseite genannten Umständen angeblich für Dritte nicht ersichtlich ist oder nicht klar hervorgeht bzw. hierdurch angeblich der Anschein erweckt wird, dass die Beklagte zu 1. Versicherer sei, da entscheidend allein das tatsächliche Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ist, welches sich maßgeblich aus dem Versicherungsschein nebst Nachträgen ergibt.

Auch der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2. bis 5. gemäß §§ 154, 157 VVG a.F., Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG besteht nicht.

Insoweit steht zwar zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aufgrund der in Kopie vorgelegten Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren (Anlage K 11, Bl. 263 f d.A.) und der Kopie des Tabellenauszugs (Anlage K 12, Bl. 265 d.A.), dem die Beklagten auch nicht weiter entgegengetreten sind, fest, dass die Klägerseite die streitgegenständlichen Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet hat und diese durch den Insolvenzverwalter auch in streitgegenständlicher Höhe anerkannt wurden.

Die Beklagten zu 2. bis 5. sind jedoch gemäß § 4 Nr. 5 AVB-RSW leistungsfrei.

Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um einen subjektiven Risikoausschluss (Urteil des Saarländischen OLG vom 20.12.2006, 5 U 65/06 – 10; BGH vom 20.6.2001, IV ZR 101/00).

Die Bestimmung des § 4 Nr. 5 AVB-RSW ist darüber hinaus wirksam, auch wenn sie von der dispositiven Vorschrift des § 152 VVG a.F. abweicht (BGH, NJW-RR 2001, 1311 ).

Die AVB-RSW sind vorliegend auch Vertragsbestandteil des zwischen den Beklagten zu 2. bis 5. und A zustande gekommenen Versicherungsvertrages geworden. Die Klägerseite hat insoweit lediglich pauschal bestritten, dass die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden sei (Bl. 204 d.A.), obgleich die Beklagtenseite sie insbesondere mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.05.2012 zu Recht explizit darauf hingewiesen hat, dass dies kein ausreichendes Vorbringen sei, da sie Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag des A geltend mache und sie deshalb die gleiche Darlegungs- und Beweislast treffe, die der Versicherungsnehmer in einem Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 2. bis 5. gehabt hätte (Bl. 242 d.A.) und A niemals bestreiten könne, dass die Unterlagen ausweislich des Anlagenkonvoluts B 1 (im Anlagenband) Gegenstand des zwischen ihm und den Beklagten zu 2. bis 5. begründeten Rechtsverhältnisses gewesen seien (Bl. 242 d.A.). Tatsächlich muss die Klägerseite, da sie Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend macht, darlegen und beweisen, was Vertragsgegenstand geworden ist. Dem ist sie trotz der Rüge der Beklagtenseite nicht nachgekommen. Bereits aus diesem Grund ist der Vortrag der Klägerseite unschlüssig, da Versicherungsverträge sich in der Regel aus der Versicherungsart, der Versicherungssumme und den maßgeblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen zusammensetzen und wenn die AVB-RSW nicht gelten würden, nicht ersichtlich wäre, was genau unter welchen Voraussetzungen vorliegend versichert sein sollte. Unabhängig davon haben die Beklagten als Anlagenkonvolut B 1 die diversen Nachträge zum Versicherungsschein zur Akte gereicht. Aus dem Nachtrag mit der Nachtrags-Nummer I/2003 vom 28.1.2004 ergibt sich jedoch eindeutig, dass mit Wirkung ab dem 1.4.2004 „anstelle der bisher geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Risikobeschreibung die beigefügten Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen (AVB-RSW) sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für –Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer-, -Steuerberater-, -Rechtsanwälte und Patentanwälte- V 1-2-AVB W/St/RA 2003“ gelten und die Abweichung als genehmigt gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Es wäre Sache der Klägerseite gewesen, substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer A diesen Nachtrag nicht erhalten oder diesem in rechtlich beachtlicher Weise widersprochen hat. Dem ist die Klägerseite jedoch nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr hierzu nichts vorgetragen.

Nach § 4 Nr. 5 AVB-RSW tritt Leistungsfreiheit der Versicherung ein, bei „Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung“.

Wissentlich in diesem Sinne handelt, wer die verletzte Pflicht positiv kennt und sich bewusst darüber hinwegsetzt (BGH, NJW 2006, 289 ). Vorsatz, der in der Haftpflichtversicherung allgemein auch die Schadensfolgen umfasst, ist hier nicht erforderlich (BGH, VersR 1991, 177). Der Versicherungsnehmer muss aber die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und er muss subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (BGH, VersR 1990, 411).

Vorliegend hat A diverse Pflichtverletzungen begangen, die sich allesamt aus dem Urteil des BGH vom 19.11.2009, III ZR 109/08 (NJW 2010, 1279), ergeben, was die Parteien auch nicht in Abrede stellen. Insbesondere hatte sich A unstreitig in dem streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrag verpflichtet, die Verwendung der von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen entsprechend den Bedingungen des Fonds zu kontrollieren. In dem Mittelverwendungskontrollvertrag war geregelt, dass diese Kontrolle auch dadurch stattfinden sollte, dass eine Verfügung über das Sonderkonto, auf das die Einlagen eingezahlt wurden, nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur möglich sein sollte. Unstreitig war dieses Sonderkonto bis Ende 2004 nicht diesen Vorgaben entsprechend eingerichtet, es gab vielmehr eine Reihe von Personen, die entgegen den Angaben im Prospekt und den Vorgaben im Mittelverwendungskontrollvertrag einzelverfügungsberechtigt waren und von ihrer Verfügungsbefugnis ohne Einbindung des Mittelverwendungskontrolleurs auch Gebrauch machten. Es wäre u.a. Sache des Mittelverwendungskontrolleurs in Gestalt des A gewesen, sowohl die ordnungsgemäße Sonderkontoeinrichtung als auch die Einhaltung der vertraglich vorausgesetzten Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto nachzuprüfen, um seinen Kontrollpflichten zur zweckgerechten Verwendung der Einlagen nachzukommen, was auch der BGH in vorerwähntem Urteil (NJW 2010, 1279 ) so ausgeführt hat. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Dem ist A jedoch unstreitig nicht nachgekommen, dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder hat er dies nicht überprüft oder aber doch und in dem daraus erlangten Wissen, dass weder eine ordnungsgemäße Sonderkontoeinrichtung vorliegt, noch gewährleistet ist, dass Verfügungen über das Sonderkonto ausschließlich mit seiner Zustimmung erfolgen, nichts dagegen unternommen. Beides stellt eine Pflichtverletzung dar (vgl. auch BGH, a.a.O.). Unabhängig davon ist zwischen den Parteien sogar unstreitig, dass A seit spätestens März 2003 aufgrund der ihm seither übermittelten Kontoauszüge von dem Sonderkonto wusste, dass Dritte ohne seine Mitwirkung über das Sonderkonto verfügen konnten und dies auch taten und hiergegen nichts unternommen hat.

Aus dem streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrag ergibt sich eindeutig, dass dieser (zumindest auch) zugunsten der künftigen Anleger gilt, die ihre Beteiligung noch nicht gezeichnet haben. Dies folgt unzweifelhaft aus dem Wortlaut des Vertrages. So heißt es in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Mittelverwendungskontrollvertrages (Bl. 39 d.A.), dass „dieser Vertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter, und zwar zu Gunsten aller Gesellschafter abgeschlossen“ wird. In Satz 2 der Vorbemerkung des Mittelverwendungskontrollvertrages (Bl. 38 d.A.) wird u.a. auch definiert, was unter „Gesellschaftern“ im Sinne dieses Vertrages zu verstehen ist. Danach bietet die Fondsgesellschaft zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit „nach Maßgabe des Beteiligungsprospekts und ihres Gesellschaftsvertrages Anlegern („Gesellschaftern“) den Beitritt gegen Einlagen („Gesellschaftereinlagen“) in Höhe von mindestens 10.000,– Euro“ an. Hieraus wird eindeutig ersichtlich, dass „Gesellschafter“ im Sinne dieses Vertrages Anleger sind, denen der Beitritt angeboten wird, für ihre Gesellschaftereigenschaft kommt es damit nicht zwingend darauf an, dass sie auch tatsächlich beigetreten sind, weshalb nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertrag zumindest auch zugunsten der künftigen Anleger gilt. Dies folgt auch aus dem Schutzzweck des Vertrages, da dieser die zweckgerechte Verwendung der Einlagen zum Schutz der Anleger sicherstellen soll, welche jedoch nur dann gewährleistet ist, wenn die Einlagen auf ein Sonderkonto fließen, das den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrages und Gesellschaftsvertrages der B GbR entspricht und sichergestellt ist, dass sämtliche Anlagegelder von Anfang an in die (Mit-)Verfügungsgewalt des Mittelverwendungskontrolleurs gelangen. Daraus folgt, dass unter anderem auch die Verpflichtung zur Kontrolle, dass das Sonderkonto ordnungsgemäß im Sinne des Mittelverwendungskontrollvertrages und des Gesellschaftsvertrages eingerichtet wird und dass niemand ohne den Mittelverwendungskontrolleur Verfügungen über das Konto vornehmen kann, zugunsten der zukünftigen Anleger gilt, die sich noch nicht an der B GbR beteiligt haben (so auch Landgericht München I vom 20.12.2011, Az.: 23 O 25691/10; BGH, NJW 2010, 1279). Somit verstieß der Versicherungsnehmer A schon gegen Schutzpflichten gegenüber der Klägerseite, als er die Kontoeinrichtung und die Kontobewegung nicht ausreichend überwachte bzw. tatenlos duldete und nicht sicherstellte, dass nur mit seiner Zustimmung über das Sonderkonto verfügt werden konnte.

Der Versicherungsnehmer B hatte auch positive Kenntnis vom Bestehen vorstehend genannter Kontrollpflichten.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob der BGH mit Urteil vom 19.11.2009, Az.: III ZR 109/08 (NJW 2010, 1279), von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausgegangen ist und was in dem gegen A ergangenen Strafurteil des Landgerichts München I vom 18.10.2010, Az.: 4 KLs 314 Ks 34413/07, in subjektiver Hinsicht festgestellt wurde, da das hiesige Gericht einerseits an das Strafurteil nicht gebunden ist und andererseits der BGH auch keine Fahrlässigkeitsfeststellung in dem vorgenannten Urteil getroffen hat. Unabhängig davon reicht die Bindungswirkung eines Haftpflichturteils nur so weit, wie eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sich auch im Haftpflichtprozess als entscheidungserheblich erweist (BGH, NJW 2006, 289 ). Hier liegt bereits im Verhältnis der Klägerpartei zu A kein rechtskräftiges Haftpflichturteil vor. Zudem war die Frage nach einer wissentlichen Pflichtverletzung ausweislich der vorerwähnten Urteile des BGH und des LG München I nicht entscheidungserheblich.

Die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers A von vorstehend genannten Kontrollpflichten ergibt sich aus Folgendem: Diese Pflichten ergeben sich bereits deutlich aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag und dessen klarem Zweck (BGH NJW 2010, 1279 ). Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts völlig klar, dass es zu den Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs gehört, sich bei Aufnahme seiner Tätigkeit die Gewissheit zu verschaffen, dass alles ordnungsgemäß eingerichtet ist, damit sichergestellt ist, dass er seinen Aufgaben auch nachkommen kann. Dazu gehörte vorliegend auch die Vergewisserung, dass das Sonderkonto richtig eingerichtet war, da die Einrichtung des Sonderkontos gemäß den vertraglichen Bestimmungen zwingend notwendig war, damit überhaupt eine Kontrolle erfolgen konnte, weil der Mittelverwendungskontrolleur nur dann für Ausgaben auch denknotwendig eingeschaltet werden musste. Dazu gehörte auch die Pflicht zur Nachprüfung, dass die vertraglich vorausgesetzten Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto eingehalten werden. Nachdem der Versicherungsnehmer A den Mittelverwendungskontrollvertrag mit der B GbR bereits im März 2003 geschlossen und im April 2003 ein Prospektprüfungsgutachten erstellt hatte (Anlage B 5 im Anlagenband), war ihm aus dem Emissionsprospekt, dort Seiten 3 und 13, Ziffer 10 (Anlage B 4 im Anlagenband), aus dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag (§ 4 Abs. 2) und aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag (§ 1 Abs. 1, 2 und 3) positiv bekannt, dass Verfügungen der Gesellschaft betreffend das Sonderkonto zwingend seine Mitunterzeichnung erforderten und das Sonderkonto entsprechend einzurichten war. Dass A diese Pflichten kannte, zeigt sich zudem an dem von ihm verfassten „Bericht über die Mittelverwendungskontrolle“ (…) vom 22.3.2004, in dem er ausgeführt hat, dass es Zweck der Mittelverwendungskontrolle sei, sicher zu stellen, dass die Gesellschaftereinlagen zweckgerecht verwendet würden und dass es seine Aufgabe sei, die Kapitaleinlagen der Gesellschafter auf dem Sonderkonto der Fondsgesellschaft, über das diese nur gemeinsam mit ihm verfügen könne, entgegen zu nehmen und dass er dies auch kontrolliert habe und die Fondsgesellschaft das Sonderkonto am 27.3.2003 errichtet habe, über das sie nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen dürfe (Anlage B 9 im Anlagenband).

Dabei ist unerheblich, ob A auch wusste, dass diese Kontrollpflichten nicht nur gegenüber denjenigen Anlegern bestanden, die bereits Beteiligungen an der B GbR gezeichnet hatten, sondern auch gegenüber zukünftigen Anlegern, da sich dies auf den Inhalt der zu erfüllenden Pflicht nicht ausgewirkt hat, er also insoweit nicht gegenüber den Anlegern tätig werden musste, sondern die ordnungsgemäße Einrichtung des Sonderkontos überwachen musste und überwachen musste, dass ausschließlich mit seiner Mitwirkung über das Sonderkonto verfügt wurde. Unabhängig davon ergibt sich die Drittwirkung zugunsten zumindest auch der zukünftigen Anleger – wie dargetan – eindeutig aus dem Wortlaut des Mittelverwendungskontrollvertrages und dessen klarem Zweck, so dass auch davon auszugehen ist, dass der Mittelverwendungskontrolleur positiv wusste, dass diese Pflichten auch gegenüber zukünftigen Anlegern bestanden.

Für die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung ist es unerheblich, dass dem Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2. – 5. aus der Kenntnis der Tatsache, dass er tatsächlich eine Mittelverwendungskontrolle gerade nicht ausgeübt und sichergestellt hat, auch die Verpflichtung erwachsen ist, die bestehenden Anleger sowie die künftigen Anleger über die tatsächlich fehlende Kontrolle aufzuklären. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts München I mit Urteilen vom 20.1.2012, Az.: 25 O 9363/11, vom 8.12.2011, Az.: 12 O 25690/10 und vom 13.1.2012, Az.: 20 O 413/11, nach vorheriger Überprüfung vollumfänglich an. Danach hat die Aufklärungspflicht ihre Grundlage und erwächst aus der wissentlichen Verletzung der Kontrollpflicht. Sie bestünde bei ordnungsgemäßer Ausübung der Kontrolle nicht. Beide Pflichten sind vielmehr untrennbar miteinander verbunden. Eine Aufspaltung kommt mithin nicht in Betracht. Bei der Prüfung, ob die Beklagten zu 2. bis 5. gemäß § 4 Nr. 5 AVB-RSW leistungsfrei geworden sind, kann daher nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Versicherungsnehmer die Pflicht zur Aufklärung über seine vorangegangen Pflichtverletzungen kannte. Eine solche Aufteilung zweier untrennbar miteinander verbundener und sich gegenseitig bedingender Umstände ist nicht möglich. Geboten bei der Prüfung der wissentlichen Pflichtverletzung ist vielmehr eine Betrachtung des gesamten Lebenssachverhaltes. Dabei muss geprüft werden, ob im Gesamten bei einer der zusammengehörigen Pflichtverletzungen wissentlich gehandelt wurde, was vorliegend der Fall ist, zumal der Schwerpunkt des Verstoßes gegen die Mittelverwendungskontrollpflichten gerade im bewussten Unterlassen ausreichender Kontrolle hinsichtlich der Einrichtung des Sonderkontos und der Kontoführung bis Ende 2004 zu sehen ist. Dass auf Seiten des Versicherungsnehmers zu diesem wissentlichen Pflichtenverstoß in der Folge weitere, möglicherweise nur fahrlässig begangene Pflichtverletzungen noch hinzutraten, kann eine Einstandspflicht der Beklagten zu 2. – 5. nicht begründen bzw. aufrecht erhalten. Vielmehr entfällt schon mit der bewussten Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers im vorgenannten Sinne die Leistungspflicht der Beklagten zu 2. bis 5..

A hatte auch subjektiv das Bewusstsein, vertrags- und prospektwidrig zu handeln. Aus der positiven Kenntnis des A von der bestehenden Kontrollpflicht ist im Umkehrschluss ohne weiteres zu folgern, dass der Mittelverwendungskontrolleur auch subjektiv das Bewusstsein hatte, prospekt- und vertragswidrig zu handeln, indem er es zuließ, dass die Zeichnungsbedingungen betreffend das Sonderkonto der B GbR nicht eingehalten wurden. Insoweit sind ihm unstreitig seit Beginn seiner Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur monatlich die Kontoauszüge für das Sonderkonto übermittelt worden, aus denen sich bereits für den Zeitraum März und April 2003 durch einen kurzen Blick hierauf die unstreitig ohne seine Beteiligung vorgenommenen Abverfügungen ersehen ließen. Dann gibt es nur drei Möglichkeiten: Entweder wusste er von Anfang an, dass das Sonderkonto nicht ordnungsgemäß eingerichtet worden war und ohne seine Mitwirkung über die sich darauf befindlichen Einlagen verfügt wurde, oder er erfuhr es durch Einsichtnahme in die Kontoauszüge, unternahm aber jeweils nichts dagegen, oder er sah sich die Kontoauszüge überhaupt nicht an. In jedem dieser Fälle liegt eine wissentliche Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vor; im zuletzt genannten Fall deshalb, weil er nur bewusst gegen seine Kontrollpflichten verstoßen haben kann, denn genau in der Überwachung des Sonderkontos lag seine Pflicht als Mittelverwendungskontrolleur. Durch das Ignorieren dieser Kontoauszüge hat er mithin ebenfalls gegen die ihm obliegende und von ihm übernommene Kontrollpflicht verstoßen und auch insoweit eine wissentliche Pflichtverletzung begangen. Unabhängig davon ist vorliegend sogar unstreitig, dass A seit März 2003 davon Kenntnis hatte, dass Dritte über das Sonderkonto ohne seine Mitwirkung verfügen konnten und dies auch taten. Schließlich zeigt sich auch aus dem von A erstellten vorerwähnten „Bericht über die Mittelverwendungskontrolle“, dass dieser vorerwähnte Kontrollpflichten bewusst verletzt hat, da er darin unstreitig wahrheitswidrig bestätigt hat, dass das Sonderkonto von der Fondsgesellschaft errichtet worden sei, über das sie nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen könne.

Die vorgenannten Pflichtverletzungen sind für den streitgegenständlichen Zeichnungsschaden auch kausal gewesen. Die Zeichnung der Beteiligung erfolgte unstreitig am 03.06.2004 (Bl. 6 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war das Sonderkonto bereits fehlerhaft eingerichtet und hatten Dritte bereits ohne den Mittelverwendungskontrolleur darüber verfügt. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerseite hätte diese in Kenntnis der fehlerhaften Einrichtung des Kontos die Beteiligung nicht gezeichnet (Bl. 6 d.A.). Auch bestünde ohne die Verletzung der Pflicht zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Kontoeinrichtung und zur Nachprüfung, dass nur unter Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs über das Sonderkonto verfügt wird, die vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber den zukünftigen Anlegern nicht, so dass in diesem Fall mangels Pflichtverletzung auch kein erstattungsfähiger Zeichnungsschaden eingetreten wäre.

Die Beklagten zu 2. bis 5. sind auch nicht mit ihrer Deckungsablehnung präkludiert. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) gehört ebenso wie die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche zu den Hauptleistungspflichten des Versicherers, weswegen sich dieser auch nach schriftlicher Aufforderung durch den Versicherungsnehmer innerhalb einer kurz bemessenen Prüffrist darüber klar werden muss, ob und wenn ja in welcher Form er nun seinem Versicherungsnehmer Deckungsschutz gewähren möchte oder nicht (LG Dortmund, Urteil vom 1.4.2010, Az.: 2 O 355/09). Dem sind die Beklagten zu 2. – 5. nachgekommen, da die Beklagte zu 1. unstreitig mit Wirkung für die Beklagten zu 2. bis 5. A nach Anzeige der ihm gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüche diverser Anleger vorläufigen Deckungsschutz in Form des „Abwehrschutzes“ vorbehaltlich der Geltendmachung deckungsrechtlicher Einwendungen gewährt hat und die Beklagten zu 2. – 5. dadurch ihrer Hauptleistungspflicht genügt haben. In Fällen dieser Art steht es nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem Versicherer frei, nach Abschluss des Haftungsprozesses die deckungsrechtliche Fragestellung genau zu prüfen und dem Versicherungsnehmer die Deckung dann zu versagen, wenn die durchgeführte Prüfung zur Bejahung existenter Deckungsausschlussgründe geführt hat (vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.12.2006, Az.: 5 U 65/06-10, Anlage B 24 im Anlagenband).

Es ist auch weder substantiiert seitens der Klägerseite dargetan noch ersichtlich, dass eine Verwirkung hinsichtlich des streitgegenständlichen Leistungsausschlusses vorliegt.

Das Vorliegen anderweitiger Anspruchsgrundlagen ist weder dargetan noch ersichtlich.

Auf die Frage, ob die Beklagten zu 2. bis 5. quotal oder gesamtschuldnerisch haften, kommt es nach alle dem nicht an.

Mangels Hauptanspruch steht der Klägerseite auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen zu.

Auch der hilfsweise geltend gemachte Klageantrag zu II. ist unbegründet. Die Beklagte zu 1. hat gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des A keine Deckung für den streitgegenständlichen Schadensfall zu erteilen, da die Beklagte zu 1. nicht passivlegitimiert ist. Der hilfsweise zu dem Hilfsantrag zu II. gestellte Klageantrag zu II. ist ebenfalls unbegründet, da die Beklagten zu 2. bis 5., wie dargetan, gemäß § 4 Nr. 5 AVB-RSW leistungsfrei sind. Aufgrund vorstehender Ausführungen sind auch der hilfsweise geltend gemachte Klageantrag zu III. und der Klageantrag zu IV. unbegründet.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen, da eine Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

? FAQ zu diesem Urteil


Wann zahlt die Berufshaftpflichtversicherung nicht?

Die Berufshaftpflichtversicherung zahlt nicht, wenn der Versicherungsnehmer eine wissentliche Pflichtverletzung begeht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde.

Was deckt die Berufshaftpflichtversicherung ab?

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Versicherungsnehmer in Ausübung seines Berufs verursacht. Dies können Sachschäden, Personenschäden oder Vermögensschäden sein.

Wann greift die Berufshaftpflichtversicherung?

Die Berufshaftpflichtversicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer eine Pflichtverletzung begeht, die zu einem Schaden führt.

Was ist eine wissentliche Pflichtverletzung?

Eine wissentliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden verursachenden Sachverhalt kennt und sich bewusst ist, dass er gegen eine Pflicht verstößt.

Was sind Beispiele für wissentliche Pflichtverletzungen?

Beispiele für wissentliche Pflichtverletzungen sind:

  • Ein Rechtsanwalt, der bewusst einen falschen Ratschlag erteilt.
  • Ein Arzt, der bewusst eine falsche Diagnose stellt.
  • Ein Architekt, der bewusst einen Fehler in einem Bauplan macht.
  • Ein Steuerberater, der bewusst eine falsche Steuererklärung abgibt.

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