Skip to content

Kaskoversicherung – Fahrzeugkippen vom Wagenheber infolge des Rüttelns am Rad

LG Augsburg, Az.: 012 O 3509/13, Urteil vom 28.02.2014

Kaskoversicherung - Fahrzeugkippen vom Wagenheber infolge des Rüttelns am Rad
Symbolfoto: Von thanom /Shutterstock.com

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.546,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.06.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 24.07.2013 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- EUR inklusive einer Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- EUR (vgl. Anl. K1). Zwischen den Parteien wurde die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) (Stand Juli 2012, Anl. K2, vgl. Bl. 13 d.A.) vereinbart.

Diese Versicherungsbedingungen enthalten unter A.2.3.2 folgende Regelung: „Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen den ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen“. Auf die Versicherungsbedingungen, vorgelegt als Anl. K2, wird Bezug genommen.

Unter A.2.11.2. (Anl. K2, vgl. Bl. 20 f d.A.) der vereinbarten Versicherungsbedingungen steht: „Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens

Wir verzichten Ihnen gegenüber außer bei PKW in der KfzPolice-Basis auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig verursacht haben.“

Der Kläger hat den Tarif KfzPolice-Plus (Anl. K13).

Am 10.04.2013 wollte der Kläger die Reifen wechseln. Dazu verwendete er einen Rangierwagenheber (vgl. Abbildung Anl. K3), welcher kein Bestandteil des Bordwerkzeugs des Fahrzeugs ist. Der Kläger bockte damit das Fahrzeug vorne rechts auf, um das rechte Vorderrad zu lösen. Nach dem Lösen der Schrauben ließ sich das Vorderrad nicht von der Felge nehmen. Der Kläger versuchte, das Vorderrad durch rütteln und ziehen zu lösen. Hierbei unterschätzte er die Auswirkungen auf das Fahrzeug, so dass dieses vom Wagenheber kippte. Das Fahrzeug prallte aus der Höhe, auf der es aufgebockt war, auf den darunter gerade wegkippenden Wagenheber, wodurch die von der Fa. B. reparierten Beschädigungen entstanden. Die Reparaturrechnung der Fa. B. beläuft sich auf 5.846,83 EUR (Anl. K10).

Im Bordhandbuch des Fahrzeugs wird darauf hingewiesen, dass ein Aufbocken des Fahrzeugs zum Lösen der Reifen nur durch Wagenheber erfolgen darf, die vom Hersteller freigegeben sind (vgl. Bl. 14 d.A.). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen: „Niemals bei angehobenem Fahrzeug den Motor anlassen. Durch Motorvibrationen kann das Fahrzeug vom Wagenheber fallen.“ (vgl. Anl. B1). Das Bordhandbuch erhielt der Kläger bei Übergabe des Fahrzeugs (vgl. Bl. 15 d.A.).

Der Beklagten ist kein Feststellungsnachteil durch eine von Beklagtenseite behauptete nicht unverzügliche Anzeige des Schadensfalles entstanden (vgl. Bl. 25 d.A.).

Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 17.06.2013 (Anl. K7) eine Regulierung mit dem Hinweis darauf, dass es sich um einen Betriebsschaden handele. Daraufhin wandte sich der Kläger an den Klägervertreter (vgl. Bl. 4 d.A.). Auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.07.2013 (Anl. K11) hin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2013 (trägt den Eingangsstempel der Kanzlei des Klägervertreters vom 24.07.2013, Anl. K11) die Zahlung nochmals ab.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Ansicht, die Voraussetzung einer Einwirkung „von außen“ liege vor, da der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgegangen sein muss, nicht Teil des Fahrzeugs selbst ist (vgl. Bl. 5 d.A.).

Die Regelung betreffend den Ausschluss für „Betriebsvorgänge“ sei unklar. Was der Versicherer unter einem solchen Betriebsvorgang versteht, sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, bei dem Kenntnis von früheren Versicherungsbedingungen nicht zu erwarten sei, nicht erkennbar. Da letztendlich jeder Unfall sich als Folge eines Betriebsvorganges (der jeweiligen konkreten Fahrt oder der konkreten Verrichtung) bezeichnen lasse und sich aufgrund eines solchen Vorganges ereigne, sei der Ausschluss entweder umfassend und entwerte dann den Versicherungsschutz oder er bleibe unklar. Er sei deshalb unwirksam. Auf die Ausführungen in der Klageschrift, S. 5 f (Bl. 5 f d.A.) und dem Schriftsatz vom 08.11.2013, S. 2 (Bl. 19 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.546,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno ab 17.06.2013 nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno ab dem 24.07.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, es handele sich vorliegend um einen Betriebsschaden wegen eines Bedienungsfehlers des Klägers (vgl. Bl. 14 d.A.).

Es liege eine Obliegenheitsverletzung vor, weil der Kläger seiner unverzüglichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Die Anzeige sei am 03.06.2013 erfolgt (vgl. Bl. 15 d.A.). Bei einer vorsätzlichen Verletzung dieser Anzeigepflicht bestehe Leistungsfreiheit der Beklagten.

Der Kläger trägt zur angeblichen Obliegenheitsverletzung vor: Er habe den Schaden am 17.04.2013 der Beklagten telefonisch mitgeteilt (vgl. Bl. 21 d.A.)

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2014 (vgl. Bl. 34 – 36 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Landgericht Augsburg ist örtlich und sachlich zuständig, § 215 I S. 1 VVG, §§ 23Nr.  1,  71 I GVG.

II.

1.

Dem Kläger steht aus der vertraglich vereinbarten Fahrzeugvollkaskoversicherung ein Anspruch gegen die Beklagten wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs zu, da es sich bei dem Schadensereignis um einen Unfall i. S. v. A.2.3.  AKB handelt.

Die Parteien streiten darum, ob ein Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs vorliegt bzw. ob die entsprechende Ausschlussklausel wirksam ist.

A.2.3.2 AKB definiert einen Unfall als ein durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Unfall während des Fahrtbetriebes ereignet hat. Geschützt wird das Fahrzeug als solches und nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Verwendung.

A.2.3.2 AKB legt aber auch ausdrücklich fest, dass Schäden aufgrund eines sog. Betriebsvorgangs keine Unfallschäden sind.

Insoweit ist zur berücksichtigen, dass es sich bei A.2.3.2 um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die zunächst nach dem Grundsatz objektiver Auslegung auszulegen sind. Dabei ist von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auszugehen und zu ermitteln, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013, Az. 9 O 95/12).

Das Gericht geht vorliegend nicht von einer Unwirksamkeit der Klausel aus, da die Klausel – aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers – so ausgelegt werden kann, dass eine hinreichend klare Abgrenzung zwischen versicherten Unfällen und nicht versicherten Schäden aufgrund Betriebsvorgängen möglich ist. Insoweit ist eine enge Auslegung der Klausel geboten (vgl. näher dazu LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013, Az. 9 O 95/12).

Ein Betriebsschaden kann vorliegend nicht wegen eines etwaigen Bedienungsfehlers angenommen werden. Es ist zwar anerkannt, dass zu den Betriebsschäden alle Schäden gehören, die durch falsche Bedienung des Fahrzeuges entstehen. Dies beschränkt sich aber auf die Fälle, bei denen es an der plötzlichen Einwirkung von außen fehlt. Es kommt nicht darauf an, ob eine Unfallursache, sondern ob das Schadensereignis die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt (vgl. dazu OLG Braunschweig, Urteil vom 28.06.2000, Az. 3 U 201/99).

Hier kommt grundsätzlich ein Bedienungsfehler des Klägers in Betracht. Zum einen verwendete der Kläger nicht den zum Bordwerkzeug gehörenden Wagenheber, wie dies im Bedienhandbuch ausdrücklich gefordert wird. Zum anderen steht auch das von Klägerseite selbst vorgetragene Rütteln letztendlich im Widerspruch zu der Warnung im Bordhandbuch. Dort wird untersagt, bei angehobenem Fahrzeug den Motor anzulassen, da durch Motorvibrationen das Fahrzeug vom Fahrzeugheber fallen kann.

Allerdings ist im Rahmen der Auslegung der konkrete Wortlaut der Klausel A.2.3.2. zu berücksichtigen, nachdem Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern dann ausgeschlossen sind, wenn sie „ohne Einwirkung von außen“ erfolgen.

Grundsätzlich kann nun argumentiert werden, aufgrund einer Gesamtschau sollten durch die Ausschlussklausel insbesondere Schäden ausgeschlossen sein, die aufgrund von Fehlern der Versicherungsnehmer auftreten.

Allerdings hindert gerade die Tatsache, dass ein Schaden auf dem Fehlverhalten eines Versicherungsnehmers beruht, die Annahme eines Unfalls nicht (vgl. Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., 2010, AKB 2008,, § A.2.3, RN 3). Aufgrund der oben angesprochenen engen Auslegung ist der einschränkende Wortlaut zu berücksichtigen, nach dem kein Bedienungsfehler vorliegt, wenn eine Einwirkung von außen kausal zum Schaden führt, hier der Sturz auf den Wagenheber (vgl. Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., 2010, AKB 2008, § A.2.3, RN 14).

Ein Wagenheber, selbst wenn er Teil des Bordwerkzeugs wäre, ist auch kein eigenes Fahrzeugteil (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15.05.2013, Az. IV ZR 62/12).

Ein eigenes Verschulden des Versicherungsnehmers kann zwar grundsätzlich zu einer Kürzung der Leistung durch die Beklagte führen. Hier gilt jedoch A.2.11.2, die Beklagte hat gegenüber dem Kläger auf ihr Recht verzichtet, die Leistung zu kürzen, sollte der Kläger den Schaden grob fahrlässig verursacht haben. Hier steht höchstens grobe Fahrlässigkeit, aber kein Vorsatz im Raum.

2.

Eine Einschränkung des Anspruchs aufgrund einer angeblichen Obliegenheitsverletzung wegen Verletzung der unverzüglichen Anzeigepflicht ist nicht gegeben.

Die Beklagte als Versicherer behauptete eine Obliegenheitsverletzung. Der Versicherer hat dabei Vorsatz und zuvor den objektiven Tatbestand einer solchen Obliegenheitsverletzung zu beweisen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, E.6, RN 2). Es fehlt bereits an einem Beweisangebot für den bestrittenen Sachverhalt, zudem wurde ein vorsätzliches Verhalten nicht ansatzweise beschrieben.

Darüber hinaus wäre eine solche Pflichtverletzung – unstreitig – weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich (vgl. AKB E.6.2).

3.

Unstreitig hat der Kläger für die Reparatur 5.846,83 EUR aufgewendet, davon sind 300,- EUR Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen.

4.

Mit Schreiben vom 17.06.2013 lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung ab (Anl. K7).  Nachdem dieses Schreiben eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Zahlung darstellt, war eine Mahnung entbehrlich (§ 286 II Nr. 3 BGB). Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind damit als Verzugsschaden zu ersetzen (1,3 Gebühr aus Streitwert von 5.546,83 EUR plus Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).

5.

Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gem. §§ 286 I, II Nr. 3, 288 I  BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

IV.

Der Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 30.01.2014 und des Klägervertreters vom 12.02.2014 haben dem Gericht vorgelegen. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht (§§ 296a, 156 ZPO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!