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Anforderungen an Belehrung über versicherungsrechtliches Rücktrittsrecht

Ein ungewöhnlicher Fall landete vor dem Oberlandesgericht Dresden: Eine Frau wollte von ihrer Kapital-Lebensversicherung zurücktreten. Das Pikante: Sie hatte den Vertrag längst selbst gekündigt und den Rückkaufswert kassiert – vor über zehn Jahren. Die Richter machten ihrer Hoffnung auf Prämien-Rückzahlung nun einen klaren Strich durch die Rechnung.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1000/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Dresden
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Versicherungsnehmerin, die nach Beendigung eines Versicherungsvertrags die Rückzahlung der gezahlten Prämien verlangte.
  • Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das die Rückzahlung der Prämien ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Klägerin schloss 1995 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab, führte den Vertrag lange durch, beendete ihn 2007 durch Kündigung und erhielt den Rückkaufswert. 2017 erklärte sie den Rücktritt und forderte die Prämien zurück.
  • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war, ob die Klägerin wegen angeblich fehlerhafter Rücktrittsbelehrung den Vertrag nach jahrelanger Durchführung und Beendigung noch wirksam widerrufen konnte und ob ein solches Recht verwirkt war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Dresden beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung durch das Landgericht zurückzuweisen. Das Gericht bestätigt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zusteht.
  • Begründung: Die im Versicherungsantrag enthaltene Rücktrittsbelehrung entsprach nach Auffassung des Gerichts den gesetzlichen Anforderungen, wodurch die Rücktrittsfrist abgelaufen war. Zusätzlich sei ein etwaiges Rücktrittsrecht durch das jahrelange Verhalten der Klägerin und die sehr späte Erklärung verwirkt.
  • Folgen: Die Klage auf Rückzahlung der Prämien wird endgültig abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts wird bestätigt.

Der Fall vor Gericht


OLG Dresden: Kein später Rücktritt von Lebensversicherung nach Kündigung und Auszahlung – Rücktrittsbelehrung als wirksam erachtet und Rücktrittsrecht verwirkt

Eine Versicherungsnehmerin scheiterte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit dem Versuch, Jahre nach Kündigung ihrer Kapital-Lebensversicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes doch noch den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die gezahlten Prämien zurückzufordern.

Versicherungsnehmerin unterschreibt Versicherungspolice für Kapitallebensversicherung am Schreibtisch
Versicherungspolice unterschrieben: Wichtige Hinweise zu Kündigung, Auszahlung und Rücktrittsbelehrung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Gericht sah die ursprüngliche Rücktrittsbelehrung als wirksam an und befand zudem, dass ein etwaiges Rücktrittsrecht durch das langjährige Verhalten der Versicherungsnehmerin verwirkt gewesen wäre. Die Entscheidung bestätigt ein Urteil des Landgerichts Dresden und verdeutlicht die Grenzen des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ bei Altverträgen.

Ausgangssituation: Abschluss und langjährige Durchführung der Kapital-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz

Die Auseinandersetzung begann mit einem Versicherungsvertrag, den die spätere Klägerin, eine Versicherungsnehmerin, bei einem Versicherungsunternehmen im Dezember 1995 abschloss. Es handelte sich um eine Kapital-Lebensversicherung, in die nachträglich auch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung integriert wurde. Der Vertrag kam nach dem damals üblichen Antragsmodell gemäß § 8 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes in der alten Fassung (VVG a.F.) zustande. Dies bedeutet, dass die Versicherungsnehmerin zunächst einen Antrag stellte und nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Verbraucherinformationen eine Frist zum Rücktritt hatte. Die Versicherungsnehmerin bestätigte mit ihrer Unterschrift auf dem Antrag, dass sie die maßgeblichen Versicherungsbedingungen und die erforderlichen Verbraucherinformationen vor der Unterzeichnung des Antrags erhalten hatte.

Der Antrag enthielt eine Rücktrittsbelehrung, die unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ stand, fett gedruckt war und durch einen Trennstrich optisch vom restlichen Text abgesetzt direkt über der Unterschriftenzeile platziert war. In dieser Belehrung wurde die Formulierung „zurücktreten bzw. widersprechen“ verwendet und auf § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verwiesen, der das Lösungsrecht näher spezifizierte.

Über einen langen Zeitraum führte die Versicherungsnehmerin den Vertrag aktiv durch. Sie leistete Prämienzahlungen vom 1. Januar 1995 bis zum 1. Dezember 2004. Anschließend ließ sie den Vertrag beitragsfrei stellen. Vom 1. Juli 2005 bis zur Kündigung zahlte sie erneut Prämien. Während der Vertragslaufzeit nahm sie zudem aktive Gestaltungshandlungen vor: Sie änderte das Bezugsrecht und veranlasste die Aufnahme der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Schließlich kündigte die Versicherungsnehmerin den Vertrag selbst, woraufhin ihr der Rückkaufswert ausgezahlt wurde. Damit war das Vertragsverhältnis vollständig beendet.

Der späte Rücktritt: Forderung nach Prämienrückzahlung zehn Jahre nach Vertragsende

Überraschend, nämlich zehn Jahre nach der vollständigen und endgültigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, erklärte die Versicherungsnehmerin mit einem Schreiben vom 30. März 2017 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Sie begründete dies mutmaßlich mit einer vermeintlich fehlerhaften Rücktrittsbelehrung, die ihr ein zeitlich unbegrenztes Rücktrittsrecht einräume. Mit ihrer Klage vor dem Landgericht Dresden forderte sie die Rückzahlung der von ihr geleisteten Prämien in Höhe von 5.552,97 Euro nebst Zinsen sowie weiterer 939,51 Euro nebst Zinsen. Ihre Ansprüche stützte sie auf die Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) und die Vorschriften zur Rückabwicklung nach einem Rücktritt (§§ 346 ff. BGB). Das Landgericht Dresden wies die Klage jedoch mit Urteil vom 30. Mai 2018 ab. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherungsnehmerin Berufung beim OLG Dresden ein.

Entscheidung des OLG Dresden: Berufung der Versicherungsnehmerin als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden teilte in einem Beschluss mit, dass es beabsichtige, die Berufung der Versicherungsnehmerin ohne mündliche Verhandlung einstimmig zurückzuweisen. Nach § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein solches Vorgehen möglich, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil erfordern und auch keine anderen Gründe eine mündliche Verhandlung gebieten. Das OLG Dresden kam zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. Es bestätigte damit die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts. Der Versicherungsnehmerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Rückerstattung der Prämien nicht zu.

Die detaillierte Begründung des OLG Dresden: Wirksame Belehrung und Verwirkung des Rücktrittsrechts

Das OLG Dresden stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Argumente, die im Wesentlichen die Feststellungen des Landgerichts bestätigten:

Ordnungsgemäßer Vertragsschluss und Informationspflichten erfüllt

Das Gericht hielt fest, dass der Versicherungsvertrag unstrittig nach dem Antragsmodell des § 8 Abs. 5 VVG a.F. zustande gekommen war. Ebenso unstrittig war, dass die Versicherungsnehmerin die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vor ihrer Antragsunterzeichnung erhalten und dies durch ihre Unterschrift bestätigt hatte. Damit waren die formalen Voraussetzungen für einen gültigen Vertragsschluss gegeben.

Rücktrittsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen: Kein „ewiges“ Rücktrittsrecht

Der entscheidende Punkt war die Bewertung der Rücktrittsbelehrung im ursprünglichen Antrag. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass die am 30. März 2017 erklärte Rücktrittserklärung verfristet war. Dies deshalb, weil die ursprüngliche Rücktrittsbelehrung den damaligen gesetzlichen Anforderungen genügte und somit die vierzehntägige Rücktrittsfrist wirksam in Gang gesetzt wurde und längst abgelaufen war.

Das OLG Dresden legte dabei die vom Bundesgerichtshof (BGH) und vom eigenen Senat entwickelten Maßstäbe zugrunde: Eine Rücktrittsbelehrung muss umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein. Sie muss in einer Form erfolgen, die dem Aufklärungsziel gerecht wird und den angesprochenen Versicherungsnehmer ausreichend aufmerksam macht.

Im konkreten Fall erfüllte die verwendete Belehrung nach Ansicht des Gerichts diese Kriterien:

  • Sie war in Fettdruck hervorgehoben.
  • Sie stand unter der ebenfalls fettgedruckten Überschrift „Wichtige Hinweise„.
  • Sie war durch einen Trennstrich gesondert abgesetzt.
  • Sie befand sich direkt oberhalb der Unterschriftenzeile, wodurch sie dem Versicherungsnehmer bei der Unterzeichnung ins Auge fallen musste.

Das Argument der Versicherungsnehmerin, eine oberhalb der Belehrung befindliche Aufforderung zum Lesen der Schlusserklärung würde die Wahrnehmbarkeit der Rücktrittsbelehrung beeinträchtigen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Rücktrittsbelehrung sei in einem eigenen, abgetrennten Kasten direkt über der Unterschriftszeile positioniert und dadurch hinlänglich von der davorstehenden Aufforderung getrennt. Ein Versicherungsnehmer könne die Belehrung an dieser prominenten Stelle ohne Weiteres wahrnehmen. Das OLG verwies hierzu auf seine eigene frühere Rechtsprechung in einem Fall mit einer identischen Belehrung des beklagten Versicherungsunternehmens.

Auch inhaltlich sah das Gericht die Belehrung als korrekt an. Die Formulierung „zurücktreten bzw. widersprechen“ sei nicht ungenau oder irreführend. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dieser Formulierung klar entnehmen, dass ihm ein Recht zusteht, sich vom Vertrag zu lösen. Zudem verwies die Belehrung auf § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), der das Lösungsrecht detaillierter erläuterte. Eine Unklarheit sei dadurch nicht gegeben.

Unerheblichkeit der Richtlinienkonformität des § 8 Abs. 5 VVG a.F. bei ordnungsgemäßer Einzelbelehrung

Das Gericht stellte klar, dass es für die Entscheidung des Falles unerheblich sei, ob die damalige gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. selbst möglicherweise nicht vollständig den Vorgaben europäischer Richtlinien entsprach. Da die der Versicherungsnehmerin im konkreten Einzelfall erteilte Rücktrittsbelehrung als ordnungsgemäß und wirksam eingestuft wurde, sei die gesetzliche Rücktrittsfrist in Gang gesetzt worden und abgelaufen. Ein späterer Rücktritt war somit ausgeschlossen.

Verwirkung des Rücktrittsrechts: Treuwidriges Verhalten nach langjähriger Vertragsdurchführung

Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Senats – annehmen würde, die Rücktrittsbelehrung sei unwirksam gewesen, so könnte sich das Versicherungsunternehmen erfolgreich auf den Einwand der Verwirkung berufen. Verwirkung ist ein Grundsatz, der auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) basiert. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat und darauf vertrauen durfte, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr ausüben werde (Umstandsmoment).

Das OLG sah beide Voraussetzungen für eine Verwirkung als erfüllt an:

  • Zeitmoment: Die Versicherungsnehmerin hatte den Vertrag über einen sehr langen Zeitraum – mehr als zwölf Jahre Prämienzahlung – durchgeführt, ohne das angebliche Fortbestehen eines Rücktrittsrechts geltend zu machen.
  • Umstandsmoment: Die Versicherungsnehmerin hatte sich treuwidrig verhalten, indem sie trotz einer aus Sicht des Gerichts ordnungsgemäßen Belehrung und der Möglichkeit, sich frühzeitig vom Vertrag zu lösen, diesen jahrelang aktiv betrieb. Sie zahlte Prämien, stellte den Vertrag beitragsfrei, nahm die Prämienzahlungen wieder auf, änderte das Bezugsrecht und veranlasste die Einbeziehung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Durch diese aktiven Handlungen gab sie gegenüber dem Versicherungsunternehmen klar zu erkennen, dass sie mit der Vertragsdurchführung einverstanden war und an dem Vertrag festhalten wollte.
    Darüber hinaus wiege besonders schwer, dass sie den Rücktritt erst zehn Jahre nach der vollständigen und endgültigen Beendigung des Vertragsverhältnisses infolge ihrer eigenen Kündigung und der widerspruchslosen Entgegennahme des Rückkaufswertes erklärte. Dieses Verhalten sei ein klares Indiz dafür, dass sie sich nicht mehr auf ein etwaiges Rücktrittsrecht berufen könne.

Das OLG Dresden schloss sich damit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung an. Da die Rücktrittserklärung somit entweder verfristet war oder das Recht zum Rücktritt jedenfalls verwirkt ist, konnte die Versicherungsnehmerin ihren Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nicht erfolgreich auf die Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung oder zur Rückabwicklung nach Rücktritt stützen. Die Klage war daher vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden, und die Berufung der Versicherungsnehmerin bot nach Ansicht des OLG Dresden keine Aussicht auf Erfolg.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des OLG Dresden verdeutlicht, dass Versicherungsnehmer nicht unbegrenzt lange nach Vertragsende einen Rücktritt erklären können, selbst wenn sie auf mögliche Belehrungsfehler hoffen. Eine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung (fettgedruckt, unter „Wichtigen Hinweisen“, direkt über der Unterschrift) löst die gesetzliche Rücktrittsfrist aus, nach deren Ablauf kein Rücktritt mehr möglich ist. Zudem kann ein Rücktrittsrecht durch jahrelange aktive Vertragsdurchführung (Prämienzahlungen, Änderungen des Bezugsrechts) verwirkt werden, besonders wenn der Vertrag bereits durch eigene Kündigung beendet und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde. Die Entscheidung zeigt deutlich die Grenzen des „ewigen Widerrufsrechts“ bei alten Versicherungsverträgen.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Formulierungen in einer Rücktrittsbelehrung machen diese unwirksam und welche Folgen hat das für den Versicherungsvertrag?

Eine Rücktrittsbelehrung bei einem Versicherungsvertrag soll Ihnen klar und verständlich erklären, dass Sie ein Recht haben, vom Vertrag zurückzutreten, und wie Sie dieses Recht ausüben können. Wenn diese Belehrung bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, kann sie unwirksam sein.

Eine Rücktrittsbelehrung ist zum Beispiel oft unwirksam, wenn sie:

  • Unvollständig ist: Es fehlen wichtige Informationen, etwa dass überhaupt ein Rücktrittsrecht besteht, wie lange die Frist dafür ist (meist 14 Tage) oder an wen Sie den Rücktritt schicken müssen.
  • Unverständlich formuliert ist: Es werden komplizierte juristische Fachbegriffe verwendet, die nicht erklärt werden, oder die Sätze sind so verschachtelt, dass man den Sinn kaum erfassen kann. Eine Belehrung muss für einen durchschnittlichen Verbraucher klar und eindeutig sein.
  • Falsche Informationen enthält: Zum Beispiel wird eine zu kurze Frist für den Rücktritt genannt oder eine falsche Adresse, an die der Rücktritt geschickt werden soll.

Was passiert, wenn die Rücktrittsbelehrung unwirksam ist?

Die wichtigste Folge einer unwirksamen Rücktrittsbelehrung ist, dass die gesetzliche Frist für Ihren Rücktritt nicht beginnt, zu laufen.

Normalerweise haben Sie nur eine bestimmte Zeit (meist 14 Tage) nach Erhalt der Belehrung, um vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Belehrung aber fehlerhaft ist, hat diese Frist streng genommen nie begonnen.

Für Sie als Versicherungsnehmer kann das bedeuten, dass Sie auch Jahre später noch ein Recht haben, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dieses zeitlich unbefristete Rücktrittsrecht ist eine wesentliche Konsequenz einer unwirksamen Belehrung, da die Frist, in der Sie den Rücktritt erklären müssen, mangels ordnungsgemäßer Information nicht abgelaufen ist.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Rücktrittsrecht vom Versicherungsvertrag trotz fehlerhafter Rücktrittsbelehrung verwirkt sein?

Auch wenn eine Versicherung Sie ursprünglich nicht korrekt über Ihr Rücktrittsrecht belehrt hat, kann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, unter bestimmten Umständen verloren gehen. Diesen Verlust des Rechts nennt man im Juristischen „Verwirkung“.

Was bedeutet Verwirkung?

Verwirkung ist ein Grundsatz, der auf Fairness und gegenseitigem Vertrauen basiert. Er besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Zeitablauf: Seitdem Sie das Recht hätten ausüben können (hier: seit Abschluss des fehlerhaft belehrten Vertrags), ist eine längere Zeit vergangen.
  2. Verhalten: Durch Ihr eigenes Verhalten über diese lange Zeit haben Sie beim Vertragspartner (der Versicherung) den Eindruck erweckt, dass Sie Ihr Rücktrittsrecht nicht mehr geltend machen werden. Die Versicherung hat sich auf diesen Eindruck verlassen und dementsprechend gehandelt, sodass es nun unfair (juristisch: illoyal) wäre, wenn Sie Ihr Recht doch noch ausüben würden.

Es reicht also nicht aus, dass einfach nur viel Zeit vergangen ist. Entscheidend ist, dass Ihr Verhalten während dieser Zeit dazu geführt hat, dass die Versicherung berechtigt annehmen durfte, Sie würden Ihr Recht nicht mehr wahrnehmen.

Welches Verhalten kann zur Verwirkung beitragen?

Mehrere Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers können dazu beitragen, dass ein Rücktrittsrecht als verwirkt angesehen wird. Dazu gehören typischerweise:

  • Langjährige Prämienzahlungen: Wenn Sie über viele Jahre hinweg regelmäßig Ihre Versicherungsbeiträge bezahlen, kann dies als Zeichen dafür gewertet werden, dass Sie am Vertrag festhalten möchten.
  • Aktive Vertragsgestaltung: Wenn Sie den Vertrag aktiv nutzen oder ändern (z.B. Beitragserhöhungen akzeptieren, Zusatzleistungen vereinbaren, den Vertrag umwandeln), signalisiert dies ebenfalls ein Festhalten am Vertrag.
  • Kündigung und Auszahlung: Wenn Sie den Vertrag selbst kündigen und sich das angesparte Geld (Rückkaufswert) auszahlen lassen, zeigt dies, dass Sie die Abwicklung des Vertrags zu den bestehenden Konditionen wünschen.

Diese Verhaltensweisen, insbesondere wenn sie über einen langen Zeitraum erfolgen, können bei der Versicherung den Eindruck erwecken, dass der Vertrag für Sie in Ordnung ist und Sie von Ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch machen werden. Wenn die Versicherung sich auf diesen Eindruck verlässt (z.B. durch die Verwaltung des Vertrags, die Anlage der Gelder etc.), kann die spätere Ausübung des Rücktrittsrechts als treuwidrig oder illoyal angesehen werden.

Ob ein Rücktrittsrecht tatsächlich verwirkt ist, hängt immer vom Einzelfall und den Gesamtumständen ab. Es wird genau geprüft, wie lange das Recht nicht ausgeübt wurde und welches Verhalten Sie in dieser Zeit gezeigt haben und ob die Versicherung darauf vertrauen durfte, dass Sie nicht mehr zurücktreten.


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Was bedeutet das Antragsmodell gemäß § 8 Absatz 5 VVG a.F. für den Beginn der Rücktrittsfrist bei Lebensversicherungen?

Das „Antragsmodell“ nach § 8 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner alten Fassung (VVG a.F.) regelt, wann bei bestimmten Versicherungen, insbesondere bei Lebensversicherungen, die sogenannte Rücktrittsfrist zu laufen beginnt. Diese Frist ist wichtig, weil Sie innerhalb dieser Zeit vom Vertrag zurücktreten können, also die Versicherung gewissermaßen rückgängig machen können.

Unter dem Antragsmodell beginnt diese Frist nicht bereits dann, wenn Sie den Versicherungsantrag unterschreiben. Das ist der entscheidende Punkt dieses Modells.

Die Rücktrittsfrist beginnt vielmehr erst zu laufen, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Sie haben den Versicherungsschein erhalten.
  2. Sie haben alle vorgeschriebenen Verbraucherinformationen erhalten, und zwar vollständig und korrekt.

Stellen Sie sich vor, Sie beantragen eine Lebensversicherung. Selbst wenn der Versicherer den Antrag annimmt und den Vertrag schließt, beginnt Ihre Möglichkeit zum Rücktritt noch nicht sofort. Erst wenn Ihnen der Versicherungsschein (die Police) zugeschickt wird UND alle wichtigen Informationen, die der Versicherer Ihnen gesetzlich geben muss (z.B. über Ihr Rücktrittsrecht, die Kosten, die Leistungen etc.), bei Ihnen angekommen sind, fängt die Frist an.

Dabei ist es sehr wichtig, dass die erhaltenen Informationen vollständig waren und keine Fehler enthielten. Nur wenn die Informationen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen, beginnt die Frist überhaupt zu laufen.

Oft wird von Ihnen bestätigt, dass Sie die Informationen erhalten haben. Diese Bestätigung allein sorgt aber nicht dafür, dass die Frist beginnt, wenn die Informationen tatsächlich gefehlt haben oder unvollständig waren. Die Frist startet wirklich erst, wenn die Informationen physisch und inhaltlich korrekt bei Ihnen angekommen sind.

Für Sie bedeutet das: Nur der Erhalt des Versicherungsscheins reicht nicht aus. Auch der Erhalt der Informationen allein reicht nicht aus, wenn der Schein noch fehlt. Erst wenn beides da ist und die Informationen korrekt sind, startet die Zeit, in der Sie vom Vertrag zurücktreten könnten.


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Welche Rolle spielen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht und wo kann ich diese einsehen?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind ein sehr wichtiger Teil Ihres Versicherungsvertrags. Sie sind wie das „Kleingedruckte“, das aber rechtlich bindend ist und sowohl für Sie als auch für die Versicherungsgesellschaft gilt.

Während das allgemeine Rücktrittsrecht (oder Widerrufsrecht, je nach Vertragsart und Zeitpunkt) oft gesetzlich vorgesehen ist, legen die AVB die genauen Regeln für die Ausübung dieses Rechts fest. Stellen Sie sich vor, das Gesetz gibt Ihnen grundsätzlich die Erlaubnis zurückzutreten. Die AVB sagen Ihnen dann aber genau, wie Sie das tun müssen:

  • Welche Fristen Sie genau einhalten müssen (z.B. 14 Tage nach Erhalt bestimmter Unterlagen).
  • In welcher Form Sie den Rücktritt erklären müssen (oft schriftlich).
  • An welche Adresse Sie die Erklärung schicken müssen.
  • Welche Unterlagen Sie gegebenenfalls beilegen müssen.

Die AVB konkretisieren also das gesetzliche Recht und machen es für Ihren spezifischen Vertrag verbindlich. Ohne die Details in den AVB können Sie unter Umständen das Rücktrittsrecht nicht korrekt ausüben, auch wenn es Ihnen grundsätzlich zusteht.

Sie können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in der Regel an folgenden Stellen einsehen:

  • Zusammen mit Ihren Vertragsunterlagen: Sie erhalten die AVB meist direkt beim Abschluss des Vertrags.
  • Auf der Website des Versicherers: Viele Versicherungsunternehmen stellen ihre aktuellen AVB zum Download bereit. Suchen Sie dort nach einem Bereich wie „Downloads“, „Service“ oder „Dokumente“.

Es ist immer empfehlenswert, die AVB zu lesen, um Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag genau zu kennen, insbesondere wenn Sie über einen Rücktritt nachdenken.


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Welche Fristen gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach erklärtem Rücktritt vom Versicherungsvertrag?

Wenn Sie von einem Versicherungsvertrag zurückgetreten sind, kann es vorkommen, dass Sie zu viel bezahlte Prämien oder andere Leistungen zurückfordern möchten. Solche Forderungen werden oft als Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bezeichnet (§ 812 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Das bedeutet vereinfacht, dass jemand etwas erhalten hat (hier: Zahlungen von Ihnen), ohne dass dafür noch ein wirksamer Rechtsgrund (der Versicherungsvertrag) bestand.

Für die Geltendmachung solcher Rückzahlungsansprüche gelten gesetzliche Verjährungsfristen. Das sind Zeiträume, innerhalb derer Sie Ihre Forderung durchsetzen müssen, da sie ansonsten rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung beträgt drei Jahre.

Wichtig ist, wann diese Frist zu laufen beginnt: Die dreijährige Frist startet grundsätzlich erst am Ende des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Anspruchsbegründende Umstände bedeutet hier vereinfacht: Sie wussten oder hätten wissen müssen, dass Sie eine Zahlung ohne gültigen Grund geleistet haben und von wem Sie das Geld zurückfordern können. Bei einem Rücktritt wäre das typischerweise der Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt wirksam wurde und Sie erfahren haben, dass die gezahlten Prämien ohne Vertragsgrundlage erfolgten.

Es gibt daneben noch eine absolute Verjährungsfrist, die unabhängig von Ihrer Kenntnis läuft. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung.

Diese Verjährungsregeln gelten grundsätzlich auch, wenn Ihr Rücktritt vom Versicherungsvertrag auf Fehlern in der ursprünglichen Rücktrittsbelehrung beruhte. Die Frage, wann Sie Ihre Rückzahlungsansprüche geltend machen müssen, folgt den allgemeinen Regeln der Verjährung für ungerechtfertigte Bereicherung.

Für Sie bedeutet das: Auch wenn ein Rücktritt grundsätzlich möglich ist, sollten Sie die damit verbundenen Rückforderungsansprüche nicht unbegrenzt aufschieben. Prüfen Sie zeitnah, welche Zahlungen Sie geleistet haben und wann die Voraussetzungen für eine Rückforderung vorlagen, um Ihre Ansprüche innerhalb der geltenden Fristen geltend zu machen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Rücktrittsbelehrung

Eine Rücktrittsbelehrung ist eine schriftliche Information im Versicherungsvertrag, die den Versicherungsnehmer darüber aufklärt, dass er das Recht hat, innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten (also ihn rückgängig zu machen). Sie muss klar, verständlich und vollständig sein, damit der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht rechtzeitig wahrnehmen kann. Ist die Belehrung wirksam, beginnt die gesetzliche Rücktrittsfrist (meist 14 Tage) zu laufen; bei unwirksamer Belehrung kann das Rücktrittsrecht theoretisch zeitlich unbefristet bestehen bleiben. Im zugrundeliegenden Fall wurde die Rücktrittsbelehrung als wirksam angesehen, sodass der späte Rücktritt unzulässig war.

Beispiel: Wenn Sie eine Lebensversicherung abschließen, erklärt die Rücktrittsbelehrung, dass Sie den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bestimmter Unterlagen ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Fehlt diese klare Erklärung oder ist sie verwirrend, startet die Frist nicht.


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Verwirkung

Verwirkung bedeutet den Verlust eines Rechts, wenn der Berechtigte es über lange Zeit nicht ausübt und dadurch den Vertragspartner in einem berechtigten Vertrauen belässt, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird. Dazu müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: (1) Das Recht wurde über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt (Zeitmoment) und (2) durch das Verhalten des Berechtigten wurde beim Verpflichteten der Eindruck erweckt, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird (Umstandsmoment). Verwirkung stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Im Fall führte das langjährige Verhalten der Versicherungsnehmerin (z.B. jahrelange Prämienzahlung, aktive Vertragsänderungen) dazu, dass ihr Rücktrittsrecht als verwirkt angesehen wurde.

Beispiel: Wer über viele Jahre Miete zahlt, ohne Mängel zu rügen, kann keine späteren Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen, weil er sein Recht verwirkt hat.


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Antragsmodell (§ 8 Abs. 5 VVG a.F.)

Das Antragsmodell regelt, wann bei Lebensversicherungen die Frist für den Rücktritt vom Vertrag beginnt. Nach § 8 Absatz 5 des alten Versicherungsvertragsgesetzes (VVG a.F.) beginnt die Rücktrittsfrist nicht mit der Unterschrift unter den Antrag, sondern erst, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein und alle verpflichtenden Verbraucherinformationen vollständig erhalten hat. Erst dann läuft die gesetzliche Frist (meist 14 Tage), innerhalb der der Rücktritt möglich ist. Dieses Modell soll sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer erst dann endgültig an den Vertrag gebunden ist, wenn er alle wesentlichen Vertragsunterlagen kennt.

Beispiel: Sie beantragen eine Lebensversicherung. Selbst wenn Sie den Antrag unterschreiben, starten die 14 Tage Widerrufsfrist erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein und alle Beipackinformationen zugegangen sind.


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Rückabwicklung nach Rücktritt (§§ 346 ff. BGB)

Die Rückabwicklung beschreibt die Rückgabe von bereits erhaltenen Leistungen, wenn ein Vertrag wirksam zurücktritt. Nach §§ 346 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müssen beide Vertragsparteien empfangene Leistungen zurückgewähren, um den Zustand vor Vertragsschluss wiederherzustellen. Im Falle eines Rücktritts von einem Versicherungsvertrag bedeutet das, dass der Versicherungsnehmer gezahlte Prämien zurückverlangen kann, während die Versicherung erbrachte Leistungen zurückfordert. Im Ausgangsfall scheiterte die Klägerin mit der Rückforderung, weil ihr Rücktritt entweder verspätet oder verwirkt war.

Beispiel: Wenn Sie ein bestelltes Produkt zurückgeben und der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, müssen Sie den Kaufpreis erstatten und den Gegenstand zurückgeben.


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Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB)

Die ungerechtfertigte Bereicherung schützt davor, dass jemand ohne rechtlichen Grund etwas erhält und dadurch auf Kosten eines anderen bereichert wird. § 812 Abs. 1 BGB verpflichtet den Empfänger, das Erlangte zurückzugeben, wenn kein gültiger Rechtsgrund besteht. Im Versicherungsfall kommt dies zum Tragen, wenn eine Rückzahlung geleisteter Prämien verlangt wird, nachdem der Vertrag durch wirksamen Rücktritt aufgehoben wurde. Die Klägerin stützte ihre Klage auf diesen Anspruch, aber da der Rücktritt unzulässig war, bestand kein Rückzahlungsanspruch.

Beispiel: Bezahlen Sie aus Versehen zweimal für dieselbe Ware, können Sie die doppelte Zahlung als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 8 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz a.F. (VVG a.F.): Regelt den Vertragsschluss nach dem Antragsmodell, bei dem der Versicherungsnehmer einen Antrag stellt und nach Erhalt der Vertragsunterlagen ein Rücktrittsrecht hat. Die Belehrung über dieses Rücktrittsrecht ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechts. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vertrag kam gemäß dieser Vorschrift zustande, und die Versicherungsnehmerin erhielt eine wirksame Rücktrittsbelehrung, die die Rücktrittsfrist in Gang setzte und somit den späten Rücktritt ausschloss.
  • Rücktrittsbelehrung und Verbraucherinformationen (Rechtsprechung BGH und OLG): Die Rücktrittsbelehrung muss umfassend, unmissverständlich und gut erkennbar sein, um das Widerrufs- oder Rücktrittsrecht wirksam in Gang zu setzen. Wesentlich sind die Darstellung, Platzierung und sprachliche Klarheit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Belehrung war optisch hervorgehoben, unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ platziert und befand sich direkt vor der Unterschrift, sodass das Gericht diese als wirksam und ausreichend informiert einstufte.
  • § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Treu und Glauben und Verwirkung: Verwirkung setzt voraus, dass ein Recht über längere Zeit nicht ausgeübt wird (Zeitmoment) und der andere Vertragspartner berechtigterweise auf den Verzicht vertraut (Umstandsmoment). | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherungsnehmerin hatte den Vertrag über viele Jahre aktiv betrieben und erst zehn Jahre nach Vertragsende den Rücktritt erklärt, weshalb das Rücktrittsrecht als verwirkt angesehen wurde.
  • §§ 346 ff. BGB – Rechtsfolgen des Rücktritts: Regelt die Rückabwicklung bei Rücktritt vom Vertrag, inklusive Rückgewähr empfangener Leistungen. Voraussetzung ist ein wirksamer und fristgerechter Rücktritt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Rücktritt entweder verspätet oder verwirkt war, konnten die Ansprüche aus Rückabwicklung nicht geltend gemacht werden.
  • § 812 Abs. 1 BGB – Ungerechtfertigte Bereicherung: Stellt die Rückforderung von Leistungen sicher, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden. Voraussetzung ist das Fehlen einer Rechtsgrundlage, z. B. wenn ein Vertrag wirksam rückabgewickelt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Rücktrittserklärung nicht wirksam war, fehlte ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
  • EU-Verbraucherschutzrichtlinien: Geben Mindeststandards für Belehrungen und Widerrufsrechte vor, maßgeblich insbesondere für Verträge nach 1998, nicht zwingend für Altverträge vor Umsetzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl § 8 Abs. 5 VVG a.F. möglicherweise EU-rechtliche Vorgaben nicht vollständig erfüllte, war dies unerheblich, da die individuelle Rücktrittsbelehrung wirksam war und die Rücktrittsfrist begann.

Das vorliegende Urteil


OLG Dresden – Az.: 4 U 1000/18 – Beschluss vom 15.08.2018


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