Skip to content

Autodiebstahl – Nachweis für die Versicherung

Auto geklaut? Versicherungsleistung beim Autodiebstahl

Wird das eigene Auto gestohlen, so ist dies für die bestohlene Person zumeist eine Katastrophe. Der Grund hierfür liegt in der Regel weniger darin, dass eine besondere emotionale Bindung zu dem Fahrzeug besteht. Vielmehr gehört das Auto zu denjenigen Dingen, welche im Alltag schlicht und ergreifend benötigt wird. Der wirtschaftliche Verlust des Diebstahls hält sich für gewöhnlich für die bestohlene Person ebenfalls in Grenzen, da die Versicherung ja für den Diebstahlschaden aufkommt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Nachweis für die Versicherung in Bezug auf den Diebstahl sowie den Wert des Fahrzeugs erbringen kann.

Hierbei gilt es dann, sehr sorgfältig vorzugehen. Fehlerhafte oder gar komplett fälschliche Angaben können in einem Schadensfall für den Versicherungsnehmer sehr schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen. Im schlimmsten Fall leistet der Versicherungsgeber nicht. Ein gutes Beispiel für derartige Angaben ist der Kilometerstand des Fahrzeugs.

Gibt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsgeber einen zu geringen Kilometerstand in Bezug auf das gestohlene Fahrzeug an, so muss dies nicht zwangsläufig eine Nichtleistung des Versicherungsgebers mit sich bringen.

Ein Musterfall bringt juristische Erkenntnisse

Autodiebstahl: Nachweis für die Versicherung
Immer wieder kommt es vor, dass ein Auto gestohlen wird. Damit die Versicherung den Schaden ersetzt, muss der Diebstahl aber nachgewiesen werden. Dafür gibt es einige Bedingungen. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie unternehmen müssen, falls das Auto gestohlen wird und welche Unterlagen Sie der Versicherung vorlegen müssen. (Symbolfoto: Daniel Jedzura/Shutterstock.com)

Ein Fahrzeughalter hatte an einem Abend sein Fahrzeug gegenüberliegend seines Fahrzeugs geparkt. Am darauffolgenden Morgen stellte der Mann fest, dass das geparkte Fahrzeug nicht mehr an dem geparkten Platz stand. Dementsprechend erfolgte eine Diebstahlmeldung des Fahrzeughalters an die Versicherung verbunden mit der Forderung, dass die Kaskoversicherung einen Ersatz für den Schaden leisten soll. Der Mann forderte von dem Versicherungsgeber, dass der Neupreis von dem Fahrzeug durch die Versicherung erstattet werden sollte. Die sogenannte Neuwertentschädigung war in den Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages auch aufgeführt und greift im Fall des Fahrzeugverlustes dann, wenn der Fahrzeugverlust innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren auftritt.

Der Versicherungsgeber glaubt dem Mann nicht

Die Überraschung des Versicherungsnehmers muss einem Schock gleichgekommen sein. Neben dem Schock des gestohlenen Fahrzeugs folgte auch noch der Ärger, dass der Versicherungsgeber sich weigerte, eine Zahlungsleistung aus dem Versicherungsvertrag heraus vorzunehmen. In dem Schreiben, welches der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsgeber erhielt, war eine Unterstellung des Versicherungsgebers enthalten. Der Versicherungsgeber unterstellte dem Mann, dass dieser den Diebstahl des Fahrzeugs lediglich vorgetäuscht hatte. Dementsprechend zog der Mann gegen den Versicherungsgeber vor Gericht. Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Das OLG konnte jedoch in dem Verfahren keinerlei Hinweise dahingehend finden, dass der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Fahrzeugs lediglich vorgetäuscht hatte. Ein Grund hierfür lag auch in dem Umstand, dass es ein Jahr zuvor bereits eine Verurteilung eines Mannes aufgrund eines Autodiebstahls gegeben hatte.

Dieser Nachweis reicht vollends aus

Wenn es zu einem Autodiebstahl kommt und der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsgeber eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag heraus einfordert, muss der Versicherungsnehmer natürlich entsprechende Nachweise erbringen. In dem zugrundeliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer nach der Überzeugung des OLG Dresden sämtliche erforderlichen Nachweise erbringen können.

Es gehört nicht zu den Pflichten eines Versicherungsnehmers, den Diebstahl an sich zu beweisen. Vielmehr ist es vollends ausreichend, wenn das äußere Bild der versicherungsvertragsgemäßen Entwendung durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen wird.

Dies bedeutet, dass es aus Sicht des Versicherungsnehmers ausreichend ist, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis darüber erbringen kann, dass das betroffene versicherte Fahrzeug an einem klar bestimmten Ort zu dem klar bestimmten Zeitpunkt geparkt wurde und dass dieses Fahrzeug dann an dem klar definierten Ort durch den Versicherungsnehmer nicht mehr aufgefunden wurde. Ist dies der Fall, hat der Versicherungsgeber seine Obliegenheitspflichten erbracht. Der Versicherungsgeber hat zudem auch keinerlei Handhabe, eine weitergehende Verletzung von den Obliegenheitspflichten, wie die Aufklärungspflicht, als Argument anzubringen. In dem vorliegenden Fall führt der Versicherungsgeber das Argument an, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben im Zusammenhang mit dem Kilometerstand von dem gestohlenen Fahrzeug getätigt. Anstatt den realen Kilometerstand in Höhe von 43.000 Kilometern anzugeben, gab der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsgeber einen Kilometerstand von 34.000 Kilometern bei dem gestohlenen Fahrzeug an. Hierbei handelt es sich um eine Abweichung von 27 Prozent.

Die Abweichung war irrelevant

Die fehlerhafte Angabe des Kilometerstandes war im vorliegenden Fall jedoch unerheblich und hatte keine Konsequenzen, da der Versicherungsnehmer gegenüber der Polizei bereits zu Protokoll gegeben hatte, dass der aktuelle Kilometerstand des Fahrzeugs nicht genau bekannt ist. Dementsprechend handelte es sich bei der Angabe des Mannes gegenüber der Polizei um eine grobe Schätzung. Das OLG Dresden kam in dem Fall zu dem Ergebnis, dass die Frage der groben Fahrlässigkeit oder der Fahrlässigkeit in dem vorliegenden Fall dem Ergebnis nach durchaus offenbleiben kann. Zur Begründung gab das OLG an, dass dem Versicherungsgeber durch die grobe Schätzung des Kilometerstandes von dem Versicherungsnehmer für den Versicherungsgeber keinerlei wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Vielmehr stehe der Leistungskürzung bzw. Leistungsverweigerung des Versicherungsgebers der Umstand entgegen, dass eben jene Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers keinerlei Auswirkungen hat. Im Kontext gesehen bedeutet dies, dass eine fehlerhafte Angabe eines Kilometerstandes keine Leistungskürzung bzw. Leistungsverweigerung des Versicherungsgebers rechtfertigt. Die Laufleistung des Fahrzeugs hat dementsprechend keinerlei Einfluss auf die Neuwertentschädigung, welche der Versicherungsgeber aus dem Versicherungsvertrag respektive den Versicherungsbedingungen schuldet (Beschluss des OLG Dresden vom 20. Juni 2022, Aktenzeichen 4 U 87/22).

Für einen Fahrzeugbesitzer bedeutet dies, dass im Fall eines Autodiebstahls die richtige Vorgehensweise für eine Versicherungsleistung entscheidend ist. Obgleich es menschlich betrachtet durchaus nachvollziehbar ist, dass der Diebstahl des Fahrzeugs erst einmal einen Schock auslöst, so sollte auf jeden Fall zunächst erst einmal Ruhe bewahrt werden. Im ersten Schritt müssen zwingend die Ordnungshüter der Polizei verständigt werden, welche den Diebstahl des Fahrzeugs polizeilich aufnehmen. Im Zuge dieses Schritts wird der Fahrzeugbesitzer zu den genauen Rahmenumständen des Diebstahls befragt. Da ja nun einmal in der gängigen Praxis ein Diebstahl eines Fahrzeugs nicht im Beisein des Fahrzeugbesitzers, sondern vielmehr in der Regel in der Nacht, geschieht, sollte der Fahrzeugbesitzer eben jene Umstände schildern, die genau bekannt sind. Das Fahrzeug wurde an einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort geparkt und war zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr da. In der gängigen Praxis fotografiert kein Autobesitzer jedes Mal aufs Neue das eigene Fahrzeug, welches an der bestimmten Stelle geparkt wurde. Ein derartiges Verhalten würde auch eher den Verdacht nähren, dass ein Diebstahl geplant ist. Als Beweis ist es daher vollends ausreichend, wenn der Fahrzeugbesitzer Zeugen wie beispielsweise den eigenen Lebenspartner oder Nachbarn vorweisen kann, welche entsprechende Aussagen tätigen können. Kommt die Frage nach dem Kilometerstand des Fahrzeugs auf, so sollte ehrlich geantwortet werden, wenn der Kilometerstand nicht genau bekannt ist. In derartigen Fällen wird der Kilometerstand polizeiprotokollarisch als Schätzung angegeben. Mit dem Polizeibericht, der in Kopie der bestohlenen Person behändigt wird, wendet sich der Versicherungsnehmer dann an seinen Versicherungsgeber mit der Forderung, eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag heraus vorzunehmen.

Sollte der Versicherungsgeber sich nicht mitarbeitswillig zeigen kann es durchaus erforderlich werden, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht zu dem Fall mit einem Mandat auszustatten. In der gängigen Praxis ist dies bereits sehr hilfreich, um die Angelegenheit schnell abzuschließen.

Fazit

Im Fall eines Diebstahls muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aufgefunden werden konnte. Die Versicherung kann sich nicht automatisch auf eine Verletzung der Obliegenheitspflichten, bzw. der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers berufen, wenn der Kilometerstand nicht korrekt angegeben wurde. Den Kilometerstand eines entwendeten Autos zu niedrig anzugeben, muss daher nicht unbedingt bedeuten, dass die Versicherung nicht zahlt.

Wenn Sie Probleme bei der Regulierung eines Versicherungsfalls haben, wenden Sie sich an unseren Experten im Versicherungsrecht. Unser Ziel ist es, Ihnen zu helfen, den vollen Versicherungsanspruch geltend zu machen. Wir stellen unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Unterstützung beim Einfordern von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zur Verfügung. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!