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Teilkaskoversicherung – Höchstentschädigungsgrenze

Sein aufwendig restaurierter Mercedes G-Modell war ein Vielfaches des ursprünglichen Kaufpreises wert. Im Versicherungsvertrag war eine hohe Versicherungssumme vereinbart, die diesen Wert widerspiegelte. Doch als das Fahrzeug gestohlen wurde, wollte die Versicherung nur einen Bruchteil zahlen. Ein Gerichtsurteil hat nun entschieden, ob der alte Kaufpreis des Gebrauchtwagens den Ausschlag gibt – trotz der hohen Versicherungssumme.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 40/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Rostock
  • Datum: 22.11.2022
  • Aktenzeichen: 4 U 40/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Versicherungsnehmer eines gebrauchten PKW, der nach Diebstahl eine hohe Versicherungsleistung basierend auf einem Wiederbeschaffungswert von 115.000,00 € forderte und auf eine im Versicherungsschein genannte Höchstwertentschädigung verwies.
  • Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das nur einen geringen Teil der geforderten Summe zahlte und sich auf eine Begrenzung der Leistung auf den ursprünglichen Kaufpreis in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen berief.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Versicherungsnehmer hatte einen gebrauchten PKW erworben, aufwendig restauriert/umgebaut und gegen Diebstahl teilkaskoversichert. Nach dem Diebstahl weigerte sich der Versicherer, den vom Versicherungsnehmer behaupteten hohen Wiederbeschaffungswert zu ersetzen und zahlte nur einen Bruchteil.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, wie hoch die Versicherungsleistung für den gestohlenen gebrauchten und umgebauten PKW ist. Entscheidend war, ob der ursprüngliche Kaufpreis oder ein höherer Wiederbeschaffungswert maßgeblich ist und ob eine im Versicherungsschein genannte höhere Höchstwertentschädigung eine Begrenzung auf den Kaufpreis in den Versicherungsbedingungen außer Kraft setzt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Rostock hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es verurteilte den Versicherer zur Zahlung eines geringeren Betrags als vom Landgericht zugesprochen und stellte eine Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag fest. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Versicherungsleistung gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf den ursprünglichen Kaufpreis des gebrauchten Fahrzeugs (21.000,00 €) begrenzt ist. Eine höhere im Versicherungsschein vereinbarte Höchstwertentschädigung stellt lediglich eine absolute Obergrenze dar und hebt die Begrenzung auf den Kaufpreis nicht auf. Die Klausel zur Kaufpreisbegrenzung wurde als wirksam angesehen.
  • Folgen: Der Versicherungsnehmer erhielt als Gesamtentschädigung (inklusive bereits gezahlter Beträge) maximal den ursprünglichen Kaufpreis des gebrauchten Fahrzeugs abzüglich der Selbstbeteiligung, nicht den deutlich höheren Wiederbeschaffungswert. Ein Großteil seiner Forderung wurde abgewiesen, und er muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Kaskoversicherung Diebstahl: OLG Rostock bestätigt Begrenzung der Entschädigung auf Kaufpreis trotz höherer Versicherungssumme und umfangreicher Restaurierung

Ein bemerkenswertes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock (Az.: 4 U 40/22) vom 22. November 2022 hat weitreichende Implikationen für Besitzer von gebraucht erworbenen und aufwendig restaurierten Fahrzeugen.

Leerer Parkplatz mit Glasscherben nach Autodieb, Besitzer und Versicherungsvertreter im städtischen Umfeld
Mercedes G-Modell gestohlen: Streit um Versicherungssumme nach aufwändiger Restaurierung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, bis zu welcher Höhe eine Kraftfahrzeugteilkaskoversicherung nach einem Diebstahl leisten muss, wenn der tatsächliche Wert des Fahrzeugs durch Umbauten den ursprünglichen Kaufpreis deutlich übersteigt, im Versicherungsschein aber eine hohe Höchstwertentschädigung vereinbart wurde. Das Gericht entschied, dass vertragliche Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die eine Entschädigung auf den ursprünglichen Kaufpreis bei gebrauchten Fahrzeugen begrenzen, auch dann greifen, wenn eine höhere Versicherungssumme im Versicherungsschein ausgewiesen ist.

Diebstahl eines aufwendig restaurierten Mercedes G-Modells: Ausgangspunkt des Streits um Versicherungssumme und Wiederbeschaffungswert

Der Eigentümer des Fahrzeugs hatte einen Mercedes-Benz G-Modell G 400 CDI, Erstzulassung Juni 2001, im März 2014 als Gebrauchtwagen für 21.000,00 € erworben. In der Folgezeit investierte er erheblich in das Fahrzeug, führte diverse Umbauten sowie Restaurationsarbeiten durch und stattete es mit Sonderzubehör aus. Um den gestiegenen Wert zu dokumentieren, ließ der Fahrzeughalter am 2. März 2017 ein Bewertungsgutachten erstellen. Dieses Gutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert des G-Modells auf beeindruckende 115.000,00 € brutto. Das Gutachten wies zudem eine durch Optimierung gesteigerte Motorleistung von 210 kW aus, was der Eigentümer später als ein Versehen des Sachverständigen darstellte; eine solche Leistungssteigerung sei tatsächlich nicht vorgenommen worden.

Ende 2017 beantragte der Fahrzeughalter über einen Makler eine Kraftfahrzeugversicherung bei dem späteren Versicherungsunternehmen. Dabei wurde explizit auf das vorliegende Bewertungsgutachten hingewiesen. Die Versicherung übersandte daraufhin ein Angebot, das eine Motorleistung von 184 kW und einen Fahrzeugwert von 113.000,00 € berücksichtigte. Nach weiteren Verhandlungen stellte die Versicherung am 17. Januar 2018 den Versicherungsschein aus, mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2018. Das Fahrzeug war darin eindeutig anhand von Kennzeichen und Fahrzeug-Identifikations-Nummer bezeichnet. Die Motorleistung wurde mit 184 kW und der Kilometerstand mit circa 210.000 km angegeben. Entscheidend für den späteren Rechtsstreit war, dass für die Teilkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 € und eine Höchstwertentschädigung von 115.000,00 € vereinbart wurde. Vertragsbestandteil waren die „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015)“.

In der Nacht vom 31. August auf den 1. September 2018 wurde das aufwendig hergerichtete Fahrzeug entwendet. Der Eigentümer meldete den Diebstahl umgehend seiner Versicherung. Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurde später eingestellt.

Die Auseinandersetzung um die Entschädigung: Kaufpreisklausel versus vereinbarte Höchstentschädigung

Das Versicherungsunternehmen rechnete den Schaden auf Basis einer eigenen Wertermittlung ab. Diese ging von einem Wiederbeschaffungswert von lediglich 30.000,00 € aus. Nach Abzug der Selbstbeteiligung von 1.000,00 € und eines weiteren, nicht näher spezifizierten Abzugs („Anteil“ des Fahrzeughalters) zahlte die Versicherung nur 14.500,00 € an den Fahrzeugeigentümer aus. Weitere Forderungen des Eigentümers lehnte die Versicherung mehrfach ab.

Der Fahrzeugeigentümer sah sich dadurch erheblich benachteiligt und erhob Klage. Er forderte unter anderem weitere 81.138,66 € – die Differenz zwischen dem im Gutachten festgestellten Wert von 115.000,00 € und der bereits geleisteten Zahlung von 14.500,00 €, abzüglich der Selbstbeteiligung. Er argumentierte, der tatsächliche Wiederbeschaffungswert betrage die vollen 115.000,00 €. Die Angabe der höheren Motorleistung im Gutachten sei ein Versehen des Sachverständigen gewesen und nicht von ihm zu verantworten. Zentral war seine Auffassung, dass die Vereinbarung der Höchstwertentschädigung von 115.000,00 € im Versicherungsschein entweder eine sogenannte Taxe (eine verbindliche Wertfestlegung im Voraus) darstelle oder zumindest eine vorrangige individualvertragliche Vereinbarung sei, die die allgemeinen Beschränkungen in den AKB, insbesondere die Begrenzung auf den ursprünglichen Kaufpreis, unwirksam mache.

Die Versicherung beantragte die vollständige Abweisung der Klage. Sie hielt an ihrer Einschätzung fest, der Wiederbeschaffungswert habe höchstens 30.000,00 € betragen, und verwies auf angebliche Vorschäden. Zudem warf sie dem Fahrzeugeigentümer vor, arglistig eine zu geringe Motorleistung angegeben zu haben. Dies führe entweder zur Leistungsfreiheit der Versicherung oder gar zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB (wegen einer möglicherweise erloschenen Betriebserlaubnis) oder zu empfindlichen Rechtsfolgen nach den §§ 19, 23, 26 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Vor allem aber sei die Versicherungsleistung gemäß Klausel A.2.5.6 AKB auf den ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeugs (21.000,00 €) beschränkt. Zusätzlich würden Verbesserungen und Veränderungen am Fahrzeug gemäß A.2.5.7.1 AKB ohnehin nicht ersetzt.

Das Urteil der Vorinstanz: Landgericht Neubrandenburg spricht dem Eigentümer hohe Entschädigung zu

Das Landgericht Neubrandenburg gab der Klage des Fahrzeugeigentümers in erster Instanz teilweise statt. Es verurteilte die Versicherung zur Zahlung von weiteren 70.597,48 € nebst Zinsen, zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und stellte fest, dass die Versicherung für weitere Schäden bis zu einer Höhe von 16.358,52 € aufkommen müsse.

Das Landgericht sah keine Leistungsfreiheit der Versicherung wegen der strittigen Motorleistungsangabe. Die Versicherung habe nicht beweisen können, dass der Eigentümer falsche Angaben gemacht habe; vielmehr habe der Sachverständige, der das Gutachten erstellt hatte, ausgesagt, es habe sich um sein Versehen gehandelt. Eine Taxe im Sinne einer verbindlichen Wertfestlegung verneinte das Gericht ebenfalls. Dennoch schätzte es den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gemäß § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Basis des Gutachtens (nach Abzug einer Korrektur für Tuning und einer Wertminderung über die Zeit) auf 86.097,48 € netto (entsprechend 102.456,00 € brutto). Entscheidend für das Landgericht war die Auffassung, dass die Vereinbarung der Höchstwertentschädigung von 115.000,00 € im Versicherungsschein eine wirksame, vorrangige individualvertragliche Vereinbarung darstelle, die die Beschränkung auf den Kaufpreis in Klausel A.2.5.6 AKB aufhebe.

Die Entscheidung des OLG Rostock: Deutliche Reduzierung der Entschädigungssumme nach Berufung der Versicherung

Gegen dieses Urteil legte die Versicherung Berufung beim OLG Rostock ein. Sie argumentierte insbesondere, das Landgericht habe die AKB-Klauseln falsch ausgelegt: Die Anhebung der Höchstentschädigungsgrenze gemäß A.2.1.2 AKB habe keine Auswirkung auf die vorrangige Beschränkung der Entschädigung auf den Kaufpreis nach A.2.5.6 AKB bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen. Ferner bestritt sie weiterhin die Höhe der vom Eigentümer behaupteten Wertverbesserung und rügte, das Landgericht habe keine ausreichende Grundlage für die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes nach § 287 ZPO gehabt. Auch den Einwand einer möglicherweise erloschenen Betriebserlaubnis habe das Landgericht übergangen.

Das OLG Rostock änderte das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg zugunsten der Versicherung grundlegend ab. Es verurteilte die Versicherung, an den Fahrzeugeigentümer lediglich noch 2.147,06 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Weiterhin stellte das OLG fest, dass die Versicherung verpflichtet ist, dem Eigentümer sämtliche weitere materielle Schäden aus dem Diebstahl des Fahrzeugs bis zu einem Betrag in Höhe von 3.352,94 € im Rahmen der Versicherungsbedingungen zu ersetzen. Im Übrigen wurde die Klage des Fahrzeugeigentümers abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits beider Instanzen wurden dem Fahrzeugeigentümer auferlegt. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Die Begründung des OLG Rostock: Keine Leistungsfreiheit, aber strikte Anwendung der Kaufpreisklausel

Das OLG Rostock stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Erwägungen:

Keine Leistungsfreiheit der Versicherung trotz strittiger Motorleistungsangabe und Umbauten

Zunächst bestätigte das OLG, dass die Identität des versicherten Fahrzeugs durch Kennzeichen und Fahrgestellnummer eindeutig bestimmt wird. Eine möglicherweise fehlerhafte Angabe der Motorleistung im Versicherungsschein führe daher nicht automatisch zum Wegfall des Versicherungsschutzes als solchem. Die Versicherung habe auch keinen Beweis für eine Falschangabe der Motorleistung durch den Fahrzeugeigentümer oder für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss (gemäß § 23 VVG) oder gar Arglist (gemäß § 22 VVG) erbringen können. Die Beweislast hierfür liege beim Versicherer. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Angabe der höheren Motorleistung im ursprünglichen Gutachten auf einem Versehen des Sachverständigen beruhte, sei nicht zu beanstanden. Der Sachverständige selbst hatte ausgesagt, er habe Unterlagen falsch interpretiert.

Den Einwand der Versicherung, der Vertrag könne wegen einer erloschenen Betriebserlaubnis aufgrund der Umbauten nichtig sein (§ 134 BGB), ließ das OLG ebenfalls nicht gelten. Die Versicherung habe nicht ausreichend konkret dargelegt, welche der Umbauten überhaupt eine Auswirkung auf die Betriebserlaubnis gehabt hätten oder einer gesonderten Zulassung bedurft hätten. Eine reine Spekulation genüge hierfür nicht. Selbst im Falle einer Falschangabe oder einer relevanten Gefahrerhöhung wären die rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit nicht gegeben, da die Versicherung weder den Rücktritt vom Vertrag erklärt noch diesen angefochten habe, sondern lediglich pauschal Leistungsfreiheit geltend machte.

Kaufpreisklausel (A.2.5.6 AKB) als entscheidende Entschädigungsgrenze für Gebrauchtfahrzeuge

Das OLG teilte die Ansicht des Landgerichts, dass die Vereinbarung einer Höchstwertentschädigung von 115.000,00 € im Versicherungsschein keine Taxe im Sinne von § 76 Satz 2 VVG darstellt. Eine Taxe erfordere den übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien, den Versicherungswert verbindlich festzulegen. Eine bloße Angabe einer Höchstsumme für die Entschädigung genüge hierfür nicht. Die Versicherung habe lediglich die Wertvorstellung des Fahrzeughalters zur Kenntnis genommen und eine die allgemeine Grenze der AKB übersteigende Höchstentschädigung vereinbart, jedoch keine verbindliche Wertfestlegung vorgenommen.

Entscheidend für die Höhe der Versicherungsleistung ist nach Auffassung des OLG die Klausel A.2.5.6 AKB. Diese regelt die Höchstentschädigung im Falle eines gebraucht erworbenen Fahrzeugs und beschränkt die Leistung auf den ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeugs (gemäß A.2.5.1.10 AKB). Gleichzeitig setzt sie eine weitere Obergrenze durch den Verweis auf die in A.2.1.2 AKB genannte allgemeine Höchstentschädigungssumme (standardmäßig 100.000 €, hier vertraglich auf 115.000 € erhöht), „sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist“.

Das OLG legt A.2.5.6 AKB dahingehend aus, dass die Entschädigung vorrangig auf den Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs begrenzt ist. Die im Versicherungsschein vereinbarte höhere Höchstentschädigungssumme von 115.000,00 € stellt lediglich eine zusätzliche Obergrenze dar. Da der ursprüngliche Kaufpreis von 21.000,00 € deutlich unter dieser erhöhten Höchstentschädigungssumme liegt, ist die Entschädigung auf den Kaufpreis begrenzt. Die Anhebung der Höchstentschädigungssumme auf 115.000,00 € hebt die primäre Beschränkung auf den Kaufpreis in A.2.5.6 AKB somit nicht auf.

Wirksamkeit der Kaufpreisklausel: Keine Überraschung und keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 BGB

Das OLG hielt die Klausel A.2.5.6 AKB auch für wirksam im Sinne der §§ 307 ff. BGB (Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen). Sie sei nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), da eine Kaskoversicherung typischerweise nicht auf einen vollen Vermögensersatz ausgerichtet sei (es gibt Selbstbehalte, Ausschlüsse von Wertminderung etc.). Eine Begrenzung der Entschädigung auf den Kaufpreis bei Gebrauchtfahrzeugen sei insofern nicht ungewöhnlich. Auch die Tatsache, dass die Prämie möglicherweise anhand der Höchstwertentschädigung von 115.000,00 € berechnet wurde, mache die Klausel nicht überraschend. Für den Versicherer sei dies die einzige ihm bekannte Wertgröße, um sein maximales Risiko kalkulieren zu können, wenn ihm der tatsächliche, oft niedrigere Kaufpreis eines Gebrauchtfahrzeugs nicht bekannt ist.

Ebenso liege keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Es gebe kein zwingendes gesetzliches Leitbild, von dem abgewichen werde; § 88 VVG (Regelungen zum Versicherungswert) sei lediglich eine Auslegungsregel. Zudem sei A.2.5.6 AKB keine Regelung zum Versicherungswert selbst (dieser bleibt der Wiederbeschaffungswert), sondern eine reine Entschädigungsgrenze.

Berechnung der finalen Entschädigung: Kaufpreis abzüglich Selbstbehalt als Obergrenze

Aufgrund der wirksamen Begrenzung der Versicherungsleistung auf den ursprünglichen Kaufpreis beträgt die maximale Entschädigung im vorliegenden Fall 21.000,00 €. Davon ist die vereinbarte Selbstbeteiligung von 1.000,00 € abzuziehen, sodass sich eine maximale Auszahlung an den Fahrzeugeigentümer von 20.000,00 € ergibt. Da die Versicherung bereits 14.500,00 € gezahlt hatte, verblieb ein restlicher Entschädigungsanspruch von 5.500,00 €. Diesen Betrag teilte das OLG auf: 2.147,06 € wurden als sofort zahlbar zugesprochen. Der verbleibende Betrag von 3.352,94 € wurde als Feststellungsbetrag für weitere materielle Schäden reserviert, die im Rahmen der AKB noch anfallen könnten (z.B. Zulassungskosten beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs).

Kosten des Rechtsstreits: Fahrzeughalter trägt die Kosten beider Instanzen aufgrund geringen Erfolgs

Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers begründete das OLG mit der geringen Erfolgsquote seiner Klage (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Der Eigentümer hatte über 81.000,00 € zusätzlich gefordert, erhielt aber (über die bereits gezahlten 14.500,00 € hinaus) lediglich weitere 2.147,06 € als direkte Zahlung und eine Feststellung über mögliche weitere Schäden bis 3.352,94 €. Sein Gesamterfolg blieb damit deutlich hinter seiner ursprünglichen Forderung zurück.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Versicherungsbedingungen, insbesondere der Klauseln zur Höchstentschädigung und zu speziellen Regelungen für gebraucht erworbene Fahrzeuge, bevor man von einer vollen Deckung des oft durch erhebliche Investitionen gesteigerten Werts ausgeht.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Teilkaskoversicherungen die Entschädigung bei Diebstahl gebrauchter Fahrzeuge auf den ursprünglichen Kaufpreis begrenzen können, selbst wenn im Versicherungsschein eine höhere Höchstentschädigung vereinbart wurde und der Fahrzeugwert durch Restaurierungen deutlich gestiegen ist. Diese Begrenzungsklauseln in den AKB sind rechtswirksam und überraschen nicht, da Kaskoversicherungen typischerweise keinen vollständigen Vermögensersatz bieten. Besitzer wertvoller umgebauter Gebrauchtfahrzeuge sollten daher vor Vertragsabschluss prüfen, ob spezielle Vereinbarungen nötig sind, um den tatsächlichen Wert ihrer Investitionen abzusichern.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum kann die Versicherung die Entschädigung bei einem Diebstahl auf den ursprünglichen Kaufpreis beschränken, obwohl eine höhere Versicherungssumme vereinbart wurde?

Wenn ein versicherter Gegenstand, wie beispielsweise ein Fahrzeug, gestohlen wird, steht die Frage im Raum, wie hoch die Entschädigung durch die Versicherung ausfällt. Obwohl in der Versicherungspolice oft eine bestimmte Versicherungssumme genannt ist, kann es vorkommen, dass die Auszahlung auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis begrenzt wird. Das liegt an den Details der vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Die Bedeutung von Zeitwert und Versicherungssumme

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die Versicherung in der Regel den Wert des Gegenstands zum Zeitpunkt des Schadens ersetzen soll. Bei älteren Gegenständen ist das oft der Zeitwert. Der Zeitwert ist der aktuelle Wert, den der Gegenstand unmittelbar vor dem Diebstahl hatte. Man kann ihn sich vorstellen als den Betrag, den man auf dem Gebrauchtmarkt für einen gleichwertigen Gegenstand im gleichen Zustand erzielen würde. Dabei werden Alter, Abnutzung und Zustand berücksichtigt.

Die Versicherungssumme ist meist als eine Obergrenze für die Entschädigung gedacht. Sie gibt an, wie viel die Versicherung im Höchstfall für einen bestimmten Schadenfall zahlt, unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Zeitwert ist. Der Versicherungsnehmer und die Versicherung legen diese Summe bei Vertragsabschluss fest. Sie soll sicherstellen, dass im Schadensfall eine bestimmte Summe nicht überschritten wird.

Die Klausel zum ursprünglichen Kaufpreis in den Bedingungen

Viele Versicherungsverträge, insbesondere in der Kraftfahrtversicherung, enthalten zusätzliche Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB), die von den allgemeinen Prinzipien abweichen können. Eine solche Bestimmung ist die sogenannte Kaufpreisklausel oder eine ähnliche Regelung zum „Neuwert“ oder „Kaufpreis“.

Diese Klausel besagt oft, dass die Entschädigung in bestimmten Fällen – zum Beispiel wenn der Diebstahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Kauf (oft 12, 18 oder 24 Monate) eintritt – maximal auf den ursprünglichen Kaufpreis begrenzt ist, den der Versicherungsnehmer tatsächlich bezahlt hat.

Die Idee dahinter ist, dass bei neueren Gegenständen oder Fahrzeugen der Wertverlust in den ersten Monaten noch nicht so stark ist oder die Versicherung eine Entschädigung auf Basis der ursprünglichen Investition des Kunden sicherstellen will. Sie kann verhindern, dass durch den Zeitwert, der kurz nach dem Kauf noch sehr hoch ist, übermäßig hohe Summen gezahlt werden, oder sie dient dazu, eine einfache Bemessungsgrundlage zu haben.

Wertsteigerung durch Reparaturen und die Klausel

Manchmal wurden vor einem Diebstahl erhebliche Reparaturen oder Verbesserungen vorgenommen, die den Zeitwert des Gegenstands erhöht haben. Die Kaufpreisklausel bezieht sich jedoch in der Regel auf den ursprünglich bezahlten Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Das bedeutet, dass selbst wenn der Zeitwert aufgrund von Reparaturen oder der Marktlage über den ursprünglichen Kaufpreis gestiegen sein mag, die Versicherung aufgrund der Kaufpreisklausel die Entschädigung dennoch auf den ursprünglichen Kaufpreis limitieren kann. Dies hängt allerdings stark vom genauen Wortlaut der Klausel in den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Nicht jede Klausel ist gleich formuliert.

Warum die Vereinbarung einer höheren Versicherungssumme die Begrenzung nicht immer verhindert

Die vereinbarte Versicherungssumme ist, wie erwähnt, primär eine Obergrenze. Sie sagt aus, mehr als diesen Betrag zahlt die Versicherung nicht. Sie sagt aber nicht aus, dass die Versicherung diesen Betrag auf jeden Fall zahlt.

Greift nun eine Kaufpreisklausel, die die Entschädigung auf den ursprünglichen Kaufpreis begrenzt, kann diese Klausel unterhalb der vereinbarten Versicherungssumme liegen. In diesem Fall zahlt die Versicherung dann eben nur den durch die Kaufpreisklausel festgelegten Betrag (den ursprünglichen Kaufpreis), weil dies der niedrigere Wert ist, der gemäß den Versicherungsbedingungen zu ersetzen ist.

Das bedeutet: Die Vereinbarung einer hohen Versicherungssumme schützt zwar davor, dass die Entschädigung wegen einer zu niedrigen Obergrenze gekürzt wird, sie schützt aber nicht vor einer Kürzung, die sich aus speziellen Klauseln wie der Kaufpreisklausel ergibt, falls diese Klausel anwendbar ist und zu einem niedrigeren Entschädigungsbetrag führt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Begrenzung auf den ursprünglichen Kaufpreis bei einem Diebstahl trotz vereinbarter höherer Versicherungssumme meist auf einer speziellen Klausel in den Versicherungsbedingungen basiert. Diese Klausel kann in bestimmten Fällen den zu erstattenden Betrag auf den ursprünglichen Kaufpreis deckeln, unabhängig vom Zeitwert oder der vereinbarten Versicherungssumme, insbesondere wenn der Diebstahl kurz nach dem Kauf erfolgt. Die genauen Regelungen hierzu finden sich in den Details der jeweiligen Versicherungsbedingungen.


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Was sind „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)“ und welche Bedeutung haben sie für Versicherungsnehmer?

Die „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“ oder kurz AKB sind das Standard-Regelwerk, das die Grundlage für Ihren Vertrag mit der Kfz-Versicherung bildet. Stellen Sie sich die AKB als das Kleingedruckte oder die allgemeinen Spielregeln vor, die für Ihren spezifischen Versicherungsvertrag gelten, zusätzlich zu den individuell vereinbarten Punkten wie der Höhe Ihrer Versicherungsprämie oder den gewählten Deckungsarten (z.B. Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko).

Diese Bedingungen werden vom Versicherer erstellt und werden Teil Ihres Vertrags, sobald Sie den Versicherungsantrag stellen und der Versicherer diesen annimmt. Sie stimmen also den AKB zu, wenn Sie den Vertrag abschließen.

Ihre Bedeutung als Versicherungsnehmer

Für Sie als Versicherungsnehmer sind die AKB extrem wichtig. Sie legen detailliert fest:

  • Welche Leistungen die Versicherung im Schadensfall erbringt.
  • Unter welchen Voraussetzungen ein Schaden versichert ist (z.B. bei welchem Ereignis die Kaskoversicherung zahlt).
  • Welche Pflichten Sie haben, sowohl vor Vertragsschluss (z.B. wahrheitsgemäße Angaben machen) als auch während der Vertragslaufzeit (z.B. Schäden unverzüglich melden).
  • Wann die Versicherung nicht leisten muss (Ausschlüsse).
  • Wie die Schadenregulierung abläuft.

Vereinfacht gesagt: Die AKB bestimmen maßgeblich, ob und in welchem Umfang die Versicherung im Schadenfall zahlt und welche Pflichten Sie erfüllen müssen, damit Ihr Versicherungsschutz nicht gefährdet wird. Es ist daher ratsam, sich zumindest mit den Kernpunkten der für Sie geltenden AKB vertraut zu machen.

Können Klauseln in den AKB unwirksam sein?

Ja, obwohl die AKB vom Versicherer vorgegeben sind, sind sie rechtlich nicht in Stein gemeißelt. Da es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, unterliegen sie einer gesetzlichen Prüfung. Bestimmte Klauseln in den AKB können unwirksam sein, wenn sie Sie als Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen oder so ungewöhnlich sind, dass Sie nicht damit rechnen mussten. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das bedeutet, dass nicht jede Bedingung, die im „Kleingedruckten“ steht, automatisch rechtlich bindend ist, insbesondere wenn sie unfair oder überraschend ist.


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Wie wird der Wert eines gebrauchten Fahrzeugs im Schadensfall (z.B. Diebstahl) ermittelt, insbesondere wenn Umbauten oder Restaurierungen vorgenommen wurden?

Wenn Ihr Fahrzeug gestohlen wurde oder stark beschädigt ist, muss ermittelt werden, welchen Wert es unmittelbar vor dem Schadensereignis hatte. Dieser Wert ist die Grundlage für die Entschädigung durch die Versicherung. Ziel ist meist, den sogenannten Wiederbeschaffungswert zu bestimmen.

Der Wiederbeschaffungswert: Das Maß der Dinge

Der Wiederbeschaffungswert beschreibt, was es kostet, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem aktuellen Markt zu kaufen. Dabei geht es nicht um den niedrigsten Preis, den man eventuell privat erzielen würde, sondern um den Preis, den ein Käufer typischerweise bei einem Händler für ein vergleichbares Fahrzeug zahlen müsste. Dieser Wert beinhaltet Händlermargen, gegebenenfalls anfallende Steuern oder Kosten für eine Garantie.

Methoden der Wertermittlung

Für die Ermittlung dieses Wertes gibt es verschiedene Wege:

  • Sachverständigengutachten: Ein unabhängiger Fahrzeugexperte (Gutachter) begutachtet das Fahrzeug (oder die Unterlagen, wenn es gestohlen oder total beschädigt ist). Er berücksichtigt dabei den Zustand, die Laufleistung, die Ausstattung und die aktuelle Marktlage. Ein Gutachten ist oft der zuverlässigste Weg, den genauen Wert festzustellen.
  • Fahrzeuglisten: Bekannte Listen wie die von Schwacke oder der DAT (Deutsche Automobil Treuhand) liefern Richtwerte für den Wert von Serienfahrzeugen anhand von Alter, Kilometerstand und allgemeinem Zustand. Diese Listenwerte sind oft nur ein erster Anhaltspunkt und spiegeln nicht immer den tatsächlichen Marktwert wider, insbesondere bei älteren oder besonderen Fahrzeugen.

Besondere Fahrzeuge: Umbauten und Restaurierungen

Hier wird die Sache oft komplexer. Wenn Ihr Fahrzeug Umbauten (z.B. Leistungssteigerung, spezielle Lackierung) oder eine Restaurierung erhalten hat, kann dies den Wert beeinflussen. Wichtig ist dabei:

  • Die Umbauten oder Restaurierungen müssen fachgerecht durchgeführt worden sein.
  • Sie müssen auf dem relevanten Markt tatsächlich wertsteigernd wirken. Ein Umbau, der nur für Sie persönlich einen großen Wert hat, aber auf dem allgemeinen Markt nicht nachgefragt ist, steigert den Wert im rechtlichen Sinne oft nicht oder nur geringfügig.
  • Es sind Nachweise unerlässlich, zum Beispiel Rechnungen für Teile und Arbeitszeit, Fotos vom Zustand vorher und nachher oder Zertifikate für Umbauten.

Für Fahrzeuge mit Umbauten oder Restaurierungen ist ein detailliertes Sachverständigengutachten meist unerlässlich. Der Gutachter kann die Qualität der Arbeiten bewerten, die vorhandenen Nachweise prüfen und einschätzen, inwieweit diese Besonderheiten den Wiederbeschaffungswert im Vergleich zu einem Serienfahrzeug erhöhen. Reine Listenwerte reichen in solchen Fällen oft nicht aus, um den tatsächlichen Wert korrekt abzubilden.


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Welche Möglichkeiten hat ein Versicherungsnehmer, wenn er mit der von der Versicherung angebotenen Entschädigungssumme nicht einverstanden ist?

Welche Möglichkeiten hat ein Versicherungsnehmer, wenn er mit der von der Versicherung angebotenen Entschädigungssumme nicht einverstanden ist?

Wenn Sie der Meinung sind, dass die von Ihrer Versicherung angebotene Entschädigung nach einem Schadenfall zu gering ist, stehen Ihnen grundsätzlich mehrere Wege offen, um eine Überprüfung oder Anpassung der Summe zu erreichen.

Der erste Schritt ist in der Regel die direkte Kontaktaufnnahme mit der Versicherung. Teilen Sie der Versicherung schriftlich mit, warum Sie die angebotene Summe für unangemessen halten. Legen Sie Ihre eigene Berechnung oder Schätzung vor und begründen Sie diese. Nützlich können hier eigene Belege sein, zum Beispiel Kostenvoranschläge einer Werkstatt oder eines Handwerkers, Fotos des Schadens oder Gutachten, falls vorhanden. Die Versicherung wird Ihre Argumente und Belege prüfen und kann daraufhin ihre Entscheidung ändern.

Einschaltung externer Stellen

Sollte die direkte Kommunikation mit der Versicherung nicht zum Erfolg führen, können Sie sich an externe, unabhängige Stellen wenden.

Eine wichtige Anlaufstelle ist der Versicherungsombudsmann. Dies ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die speziell für Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungen zuständig ist. Das Verfahren beim Ombudsmann ist oft kostenfrei oder sehr kostengünstig und weniger formell als ein Gerichtsverfahren. Der Ombudsmann prüft den Fall anhand der eingereichten Unterlagen und gibt eine Empfehlung ab. Für die Versicherung ist die Empfehlung bis zu einem bestimmten Streitwert verbindlich, für Sie als Versicherungsnehmer in der Regel nicht. Das bedeutet, wenn Sie mit der Empfehlung des Ombudsmanns nicht zufrieden sind, können Sie immer noch weitere Schritte unternehmen.

Der Weg vor Gericht

Wenn alle vorherigen Schritte scheitern und Sie weiterhin davon überzeugt sind, dass die Entschädigung zu niedrig ist, bleibt als formaler letzter Schritt die Klage vor Gericht. In einem Gerichtsverfahren entscheidet ein Richter über den Streitfall. Das Gericht hört beide Seiten an, prüft Beweise und fällt ein bindendes Urteil.

In einem Gerichtsverfahren spielt die Beweislast eine wichtige Rolle. Das bedeutet, wer etwas behauptet, muss dies in der Regel auch beweisen. Wenn Sie also behaupten, Ihr Schaden oder der Wert der beschädigten Sache sei höher als von der Versicherung anerkannt, müssen Sie Beweise vorlegen, die Ihre Behauptung stützen. Das können beispielsweise unabhängige Gutachten, Zeugenaussagen oder detaillierte Nachweise über den Wert sein.

Ein Gerichtsverfahren ist mit Kostenrisiken verbunden. Es fallen Gerichtskosten sowie gegebenenfalls Anwaltskosten an, wenn Sie sich rechtlich vertreten lassen. Die Höhe dieser Kosten hängt oft vom Streitwert (der Differenz zwischen der angebotenen Summe und Ihrer Forderung) ab. Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie in der Regel Ihre eigenen Kosten sowie die notwendigen Kosten der Gegenseite tragen. Gewinnen Sie, muss die Gegenseite die Kosten übernehmen. Dieses Kostenrisiko ist ein wichtiger Punkt, der vor einer Klage bedacht werden sollte.

Für Sie bedeutet das, dass es eine gestaffelte Vorgehensweise gibt, beginnend mit direkter Klärung, über eine oft unkomplizierte Schlichtung bis hin zum formellen Gerichtsverfahren mit seinen spezifischen Regeln und Risiken. Eine gute Dokumentation und das Sammeln von Belegen sind in allen Phasen hilfreich.


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Kann ich eine höhere Entschädigung als den Kaufpreis meines gebrauchten Autos erhalten, wenn ich nachweislich viel Geld in Reparaturen und Verbesserungen investiert habe?

Kann ich eine höhere Entschädigung als den Kaufpreis meines gebrauchten Autos erhalten, wenn ich nachweislich viel Geld in Reparaturen und Verbesserungen investiert habe?

Im deutschen Recht zielt ein Schadenersatz darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Bei einem beschädigten oder zerstörten Gegenstand, wie einem Auto, bedeutet dies in der Regel, dass der Geschädigte die Kosten erhalten soll, die notwendig sind, um sich einen vergleichbaren Ersatzgegenstand zu beschaffen. Dieser Wert wird oft als Wiederbeschaffungswert bezeichnet.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie auf dem Gebrauchtwagenmarkt zahlen müssten, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie Alter, Modell, Laufleistung, allgemeiner Zustand und die Ausstattung.

Ob und inwieweit Investitionen in Reparaturen und Verbesserungen über den ursprünglichen Kaufpreis hinaus berücksichtigt werden können, hängt maßgeblich davon ab, ob diese Maßnahmen den Marktwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadens tatsächlich und nachweislich erhöht haben.

  • Einfache Reparaturen, die nur den verkehrssicheren Zustand erhalten oder den normalen Verschleiß ausgleichen, führen in der Regel nicht zu einem höheren Wiederbeschaffungswert über das übliche Maß für ein Fahrzeug dieses Alters hinaus.
  • Umfangreiche Reparaturen oder echte Verbesserungen (wie eine hochwertige Lackierung, der Einbau seltener, wertsteigernder Ausstattung oder eine komplette Motorüberholung), die das Auto in einen Zustand versetzen, der deutlich besser ist als der übliche Marktdurchschnitt für dieses Modell und Alter, können den Wiederbeschaffungswert positiv beeinflussen.

Die Entschädigung orientiert sich am Ende am ermittelten Wiederbeschaffungswert, nicht an der Summe aus ursprünglichem Kaufpreis und allen Investitionen. Wenn Ihre Investitionen den Marktwert tatsächlich auf ein Niveau gehoben haben, das über dem ursprünglichen Kaufpreis lag, kann der höhere Wiederbeschaffungswert Grundlage für die Entschädigung sein. Eine Entschädigung, die deutlich über dem ermittelten Wiederbeschaffungswert liegt (also mehr als die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzes kostet), ist in der Regel nicht vorgesehen.

Entscheidend ist der Nachweis sowohl der durchgeführten Maßnahmen als auch ihrer wertsteigernden Wirkung. Solche Nachweise können sein:

  • Rechnungen und Belege über die Reparaturen und Einbauten.
  • Ein detailliertes Gutachten eines Sachverständigen, das den Zustand des Fahrzeugs vor dem Schaden dokumentiert und den ermittelten Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der Investitionen begründet.
  • Vorherige Verkaufsanzeigen oder Bewertungen, die den Zustand und die Ausstattung dokumentieren.

Die Erfolgsaussichten einer Forderung, die den ursprünglichen Kaufpreis deutlich übersteigt, hängen also stark davon ab, ob Sie schlüssig nachweisen können, dass Ihr Fahrzeug durch die Investitionen zum Zeitpunkt des Schadens einen entsprechend höheren Marktwert (Wiederbeschaffungswert) hatte als ein vergleichbares Fahrzeug ohne diese Maßnahmen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kaufpreisklausel

Die Kaufpreisklausel ist eine vertragliche Bestimmung in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die die Entschädigung bei Diebstahl oder Schaden an einem gebraucht erworbenen Fahrzeug auf den ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeugs begrenzt. Selbst wenn der tatsächliche Zeitwert (also der Marktwert zum Schadenszeitpunkt) oder die vereinbarte Versicherungssumme höher sind, darf die Versicherung maximal den Kaufpreis als Entschädigung zahlen. Diese Einschränkung dient dazu, den Versicherer vor unverhältnismäßig hohen Zahlungen bei Schäden an Gebrauchtfahrzeugen zu schützen. Die Klausel ist wirksam, wenn sie weder überraschend noch unangemessen benachteiligend für den Versicherungsnehmer ist (§ 307 BGB).

Beispiel: Sie kaufen ein gebrauchtes Auto für 10.000 €, investieren danach aber viel Geld in Reparaturen, so dass der Marktwert auf 20.000 € steigt. Wenn Ihr Fahrzeug gestohlen wird, kann die Versicherung die Entschädigung bei Anwendung der Kaufpreisklausel dennoch auf 10.000 € begrenzen.


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Höchstwertentschädigung

Die Höchstwertentschädigung ist in Versicherungsverträgen die maximal vereinbarte Summe, die die Versicherung bei einem Schadensfall höchstens zahlen muss. Sie bildet die vertragliche Obergrenze für die Versicherungssumme und stellt sicher, dass die Versicherung im Schadenfall nicht über diese festgelegte Summe hinaus leistet. Die tatsächliche Entschädigung kann jedoch darunter liegen, insbesondere wenn andere Vertragsklauseln eine niedrigere Grenze setzen oder der tatsächliche Wert des Gegenstands minder ist.

Beispiel: Ihre Versicherung nennt im Vertrag eine Höchstwertentschädigung von 50.000 €. Fällt der Schaden am Fahrzeug trotz eines höheren Werts an, zahlt die Versicherung dennoch maximal diesen Betrag.


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Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Geldbetrag, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Markt zum Zeitpunkt des Schadens zu kaufen. Er berücksichtigt den Zustand, die Ausstattung, den Kilometerstand und Besonderheiten wie Umbauten oder Restaurierungen. Im Schadensfall ist dieser Wert die Grundlage für die Entschädigung, soweit keine vertraglichen Begrenzungen entgegenstehen. Der Wiederbeschaffungswert unterscheidet sich vom Neupreis und vom Zeitwert, da er den marktüblichen Ersatzpreis abbildet.

Beispiel: Ihr Auto wird gestohlen. Um Ersatz zu bekommen, müssen Sie auf dem Gebrauchtmarkt ein vergleichbares Modell mit ähnlichem Zustand und Ausstattung suchen. Der dafür übliche Preis ist der Wiederbeschaffungswert.


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Taxe (im Versicherungsrecht)

Eine Taxe ist eine im Versicherungsvertrag verbindlich im Voraus festgelegte Versicherungssumme oder ein festgelegter Versicherungswert, auf den sich Versicherer und Versicherungsnehmer einigen. Im Gegensatz zu einer bloßen Höchstwertentschädigung ist die Taxe eine fixe Vereinbarung, die bei einem Schadenfall maßgeblich für die Entschädigung ist und nicht unterschritten werden darf. Die Taxe erfordert den ausdrücklichen übereinstimmenden Willen beider Parteien, den Wert verbindlich zu fixieren (§ 76 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz – VVG). Fehlt dieser Wille, kann eine höhere Höchstwertentschädigung keine Taxe darstellen.

Beispiel: Sie versichern ein Kunstwerk für 100.000 € und beide Seiten einigen sich darauf, dass dies der verbindliche Versicherungswert ist – dies ist eine Taxe. Selbst wenn der Kunstwert steigt, zahlt der Versicherer im Schadenfall maximal 100.000 €.


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Leistungsfreiheit der Versicherung (§§ 19, 22, 23, 26 VVG)

Leistungsfreiheit bedeutet, dass die Versicherung im Versicherungsfall nicht zahlen muss, obwohl ein Schaden eingetreten ist. Das kann eintreten, wenn der Versicherungsnehmer gegen seine Vertragspflichten verstößt, insbesondere durch falsche oder unvollständige Angaben bei Vertragsschluss oder danach (z.B. falsche Angaben über die Motorleistung oder Gefahrenerhöhung). Nach den §§ 19, 22, 23 und 26 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann die Versicherung bei arglistiger Täuschung oder erheblicher Gefahrerhöhung vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung verweigern. Die Beweislast für einen solchen Verstoß liegt beim Versicherer.

Beispiel: Wenn Sie bewusst falsche Angaben über wichtige Fahrzeugmerkmale machen, um eine niedrigere Prämie zu erhalten, kann die Versicherung die Zahlung im Schadenfall verweigern und gegebenenfalls den Vertrag kündigen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt die Anzeigepflicht und Folgen einer Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss; Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht arglistig, kann die Versicherung leistungsfrei werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellte klar, dass die Versicherung keine Beweise für eine arglistige Falschangabe der Motorleistung erbringen konnte, sodass keine Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung eintrat.
  • Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2015, Klausel A.2.5.6: Beschränkt die Entschädigung für gebraucht erworbene Fahrzeuge auf den ursprünglichen Kaufpreis, unabhängig von späteren Aufwertungen, und stellt dies als Höchstentschädigungsgrenze dar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Klausel begrenzt die maximale Auszahlung der Versicherung trotz höherer vereinbarter Höchstentschädigung im Versicherungsschein auf den ursprünglichen Kaufpreis von 21.000 €, was die Hauptentscheidung des OLG begründet.
  • § 307 BGB (Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen): Prüft, ob eine AGB-Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt oder überraschend ist; solche Klauseln können unwirksam sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG entschied, dass die Kaufpreisklausel in den AKB weder überraschend noch unangemessen benachteiligend ist, da eine Begrenzung der Entschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen üblich und nachvollziehbar ist.
  • § 134 BGB (Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot): Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig; dies könnte bei erloschener Betriebserlaubnis wegen Umbauten greifen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG wies den Einwand der Versicherung zurück, der Vertrag sei wegen Erlöschens der Betriebserlaubnis nichtig, da konkrete Nachweise fehlten.
  • § 287 Zivilprozessordnung (ZPO): Ermöglicht dem Gericht die Schätzung des Streitwerts bei unklaren Tatsachen auf Grundlage freier Beweiswürdigung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht hatte den Wiederbeschaffungswert anhand eines Gutachtens geschätzt, was jedoch vom OLG kritisch bewertet wurde, ohne die Kaufpreisklausel zu beeinflussen.
  • § 76 Satz 2 VVG (Taxe/Klausel zur verbindlichen Wertfestlegung): Regelt die Möglichkeit, den Versicherungswert durch Taxe verbindlich zu vereinbaren; eine bloße Höchstwertangabe reicht hierfür nicht aus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellte fest, dass die im Versicherungsschein angegebene Höchstentschädigung keine verbindliche Taxe darstellen und somit die Begrenzung auf den Kaufpreis nicht aufhebt.

Das vorliegende Urteil


OLG Rostock – Az.:4 U 40/22 – Urteil vom 22.11.2022


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