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Krankentagegeldversicherung – Anspruch auf Übergangsgeld bei beruflicher Wiedereingliederung

AG Köln – Az.: 146 C 188/11 – Urteil vom 07.02.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen..

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 25.5.2010 bis zum 21.6.2010 zu. Denn es war davon auszugehen, dass der Kläger in dieser Zeit an einer beruflichen Wiedereingliederung teilnahm und aufgrund dessen gem. § 1, Teil II Ziff. 3 AVB nicht zu 100% arbeitsunfähig war, so dass die Beklagte lediglich verpflichtet war, 50% des Übergangsgeldes zu zahlen, was unstreitig geschehen ist. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, da der Kläger ausweislich der Bescheinigung des NIB Köln vom 14.12.2010 sich in der Zeit vom 25.5.2010 bis zum 21.6. 2010 – also in dem streitgegenständlichen Zeitraum – in der Phase einer beruflichen Wiedereingliederung befunden hat. Hiervon geht der Kläger selber in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 13.1.2011 aus, in dem er die Zeiten der stufenweise beruflichen Wiedereingliederung vom 25. 5. 2010 bis zum 21.6.2010 angibt. Deshalb kann für diesen Zeitraum nicht von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. § 1, Teil II, Ziff. 3 AVB sieht für diesen Fall die Zahlung der Hälfte des versicherten Krankentagegeldes vor. Unstreitig hat die Beklagte diesen Betrag gezahlt.

Es war auch nicht von einer von dem Tarif abweichenden Vereinbarung dahingehend auszugehen, dass die Beklagte verpflichtet sei, unabhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit das für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit versicherte Krankentagegeld zu zahlen. Die zwei vom Kläger benannten Zeuginnen, die für die Beklagte als Agentin tätige Frau T. und die Ehefrau des Klägers konnten sich nicht mehr genau an die Einzelheiten des Gesprächs, als der Vertrag geschlossen worden war, erinnern. Im Gegenteil hat die Zeugin T. bekundet, dass die im Beweisbeschluss genannte Formulierung des „Grades der Arbeitsunfähigkeit“ normalerweise nicht von ihr verwendet werde. Auch die Ehefrau des Klägers hat bekundet, dass sie nicht angeben könne, ob Frau T. etwas zu dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gesagt habe. Es sei für sie jedoch nicht klar gewesen, dass es irgendwelche Einschränkungen bei der Leistung geben würde. Mithin konnte der Kläger nicht beweisen, dass ein weiterer Leistungsumfang, als der im Tarif genannte, zwischen den Parteien vereinbart worden war. Durch die genaue Lektüre der Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen hätte er sich selber über die Voraussetzungen eines Anspruchs bzw. die Einschränkungen der Leistungspflicht informieren können.

Im Übrigen hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen, wie sein berufliches Tätigkeitsfeld ausgestaltet war und welche Arbeiten im streitgegenständlichen Zeitraum er nicht in der Lage war auszuführen. Es hätte insoweit des substantiierten Vortrags bedurft, um genau feststellen zu können, ob er überhaupt nicht bzw. nur teilweise nicht arbeitsfähig gewesen war. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger unstreitig ab dem 25.5.2010 an einer stufenweise beruflichen Wiedereingliederung teilgenommen hat, so dass nicht mehr von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war, so dass der Kläger spezifiziert hätte vortragen müssen, aus welchen Gründen er trotz dieser Maßnahmen davon ausging, dass er in sämtlichen Arbeitsbereichen nicht arbeitsfähig war. Die allgemeine Behauptung, dass er zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, da er sich nicht habe konzentrieren können und er in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, reicht insoweit nicht aus. Es hätte nicht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet werden müssen, da es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte.

Da zum Einen eine vertragliche Regelung der Zahlung von Krankentagegeld über die tariflichen Bestimmungen hinaus nicht bewiesen und auch eine weitere 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden konnte, war die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

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