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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verweisung Rechtspfleger auf technischen Zeichner

LG Münster, Az.: 115 O 133/16, Urteil vom 30.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung unter der Vers.-Nr. … … (Versicherungsschein v. 02.07.2004, Anl. K 1, Bl. 19 f. d. A.). Den Versicherungsvertrag schloss der Kläger als „Student Wirtschaftsingenieur“ ab (vgl. Versicherungsantrag v. 30.04.2004, Anl. BLD 1, Bl. 61 ff. d. A.). Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung zu Grunde (vgl. Anl. K 1, Bl. 26 ff. d. A.).

Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweisung Rechtspfleger auf technischen Zeichner
Symbolfoto: Cmcderm1/Bigstock

Im Oktober 2008 machte der Kläger Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit gegenüber der Beklagten geltend. Im Rahmen der Selbstauskunft vom 18.10.2008 (Anl. BLD 3, Bl. 66 ff. d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er aufgrund einer im März 2008 aufgetretenen Psychose seit dem 31.03.2008 nicht mehr habe arbeiten können. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten gab der Kläger an, sein Studium „Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau“ an der Universität Q von August 2003 bis August 2006 betrieben zu haben und nach Abbruch des Studiums ab August 2006 als „Rechtspflegeranwärter“ tätig gewesen zu sein.

Die Beklagte erkannte zum 01.04.2008 ihre Leistungsverpflichtung an und gewährte ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Rente i.H.v. 867,12 EUR, welche dann laufend jährlich dynamisiert wurde.

Der Kläger wurde mit Urkunde vom ……..2006 (Anl. K 3, Bl. 34 d. A.) zum Rechtspflegeranwärter ernannt und mit Bescheid vom ……..2009 (Anl. K 4, Bl. 35 d. A.) auf sein Entlassungsgesuch vom ……..2009 hin aus dem Dienst entlassen. Nach Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung von September 2011 bis Januar 2015 trat der Kläger zum ……..2015 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages eine Stelle als angestellter Technischer Zeichner bei der Firma I & Co. in M an. Das monatliche Bruttogehalt betrug dort 2.801,00 EUR, das monatliche Nettogehalt lag bei 1.777,87 EUR (vgl. Anl. BLD 6, Bl. 82 f. d. A.). Hinsichtlich des konkreten Tätigkeitsbildes wird auf Bl. 13 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger informierte die Beklagte darüber, die daraufhin in ein Nachprüfungsverfahren eintrat. Mit Schreiben vom 11.03.2015 (Anl. K 5, Bl. 36 d. A.) erklärte die Beklagte die Leistungseinstellung zum 01.07.2015 mit der konkreten Verweisung auf die Tätigkeit als angestellter Technischer Zeichner. Zur Begründung führte sie aus, dass die jetzige Tätigkeit des Klägers als angestellter Technischer Zeichner mit der von ihm früher ausgeübten Tätigkeit als Rechtspflegeranwärter beim Oberlandesgericht Hamm nicht nur vergleichbar sei, sondern als höherwertig einzuschätzen sei, da diese eine wesentlich höhere Qualifizierung erfordere. Sie bezog sich außerdem darauf, dass das monatliche Einkommen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit zwischen 879,53 EUR und 891,36 EUR betragen habe, das monatliche Bruttogehalt derzeit bei 2.803,00 EUR liege.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2015 (Anl. K 6, Bl. 37 ff. d. A.) widersprach der Kläger der vorgenommenen Verweisung, da eine Vergleichbarkeit der beiden Tätigkeiten bedingungsgemäß nicht gegeben sei. Die Beklagte erhielt mit Schreiben vom 20.10.2015 (Anl. K 7, Bl. 46 d. A.) an ihrer Entscheidung fest.

Der Kläger gab die Tätigkeit bei der Firma I & Co. zwischenzeitlich auf und trat eine Stelle bei der W GmbH an. Dort verdient der Kläger als Technischer Zeichner aktuell 3.000,00 EUR brutto (1.878,49 EUR netto) im Monat (vgl. Bl. 94 ff. d. A.).Der Kläger leidet bis heute an einer postschizophren Depression (F.20.4) mit immer wieder aufflammenden psychotischen Symptomen, welche mit mehr oder weniger starken depressiven Gedanken einhergehen. Die Symptomatik wird nach wie vor psychopharmakologisch behandelt (Abilify) und der Kläger ist nach wie vor in ständiger psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommene Verweisung bedingungsgemäß nicht möglich sei, da eine Vergleichbarkeit der beiden Tätigkeiten Rechtspfleger mit Beamtenstatus und angestellter Technischer Zeichner bedingungsgemäß nicht gegeben sei.

Rechtspfleger seien in Deutschland fachjuristisch qualifizierte Beamte des gehobenen Justizdienstes, die ihre Tätigkeit an Gerichten und Staatsanwaltschaften ausüben könnten. Ein wesentlicher Aspekt der Eigenschaften des Berufes des Rechtspflegers sei, dass diese ebenso wie Richter in ihren Entscheidungen nicht von Weisungen eines Vorgesetzten abhängig, sondern nur an Recht und Gesetz gebunden seien.

Die Tätigkeit eines angestellten Technischen Zeichners auf dem freien Arbeitsmarkt sei ständigen konjunkturellen Schwankungen und somit Risiken unterworfen, die denen des verbeamteten Rechtspflegers nicht vergleichbar seien. Ferner könne der Kläger als Technischer Zeichner jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten die Kündigung erhalten, ein verbeamteter Rechtspfleger hingegen sei unkündbar.

Im Hinblick auf das Einkommen könne es nicht auf das Einkommen in der Ausbildung zum Rechtspfleger ankommen, sondern es bedürfe der Heranziehung des Einkommens nach Beendigung der Ausbildung, da der Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit schon wesentliche Teile der Ausbildung zum Rechtspfleger absolviert habe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.402,76 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.07.2016 bis längstens zum Ablauf der Versicherung zu Vertragsnummer … … am 01.08.2042 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der vereinbarten Dynamik zu zahlen, zahlbar zum 1. eines jeden Monates und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge i.H.v. 38,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet unter Bezugnahme auf das Zeugnis des Klägers vom FH Studium (Anl. BLD 5, Bl. d. A.), dass der Kläger seine Ausbildung zum Rechtspfleger erfolgreich abgeschlossen hätte.

Sie ist der Ansicht dass die vom Kläger jetzt ausgeübte Tätigkeit seine Lebensstellung wahre. Rechtspflegern seien zwar gewisse Aufgaben übertragen, sie seien aber an Recht und Gesetz gebunden und machten oftmals auch eine Verwaltungstätigkeit. Der Beruf des technischen Zeichners sei nicht minder ehrbar, sodass für den Kläger unter jedwedem Gesichtspunkt eine Situation gegeben sei, die seine Lebensstellung wiederhergestellt habe. Insbesondere einkommensmäßig seien der Beruf des Technischen Zeichners und des Rechtspflegers vergleichbar.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag über den 01.07.2015 hinaus zu.

Die Beklagte verweist den Kläger nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zu Recht auf die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit des Technischen Zeichners gem. § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (AVB).

Nach § 14 Abs. 1 AVB ist die Beklagte nach Anerkennung oder Feststellung ihrer Leistungspflicht berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei kann sie erneut prüfen, ob der Versicherte eine andere berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 konkret ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten (z.B. durch Umschulung) zu berücksichtigen sind. Eine andere berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 AVB ist eine der Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt.

Die Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass die vom Kläger aufgenommene Tätigkeit als Technischer Zeichner seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Für die vom Kläger vor Beginn seiner Erkrankung ausgeübte Tätigkeit ist die des Rechtspflegers zu Grunde zu legen. Mit Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine bestimmte Tätigkeit festgeschrieben. Versichert ist grundsätzlich der Beruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübt worden ist. Dabei ist nicht zwischen dem Anwärterdienst und der Tätigkeit des Rechtspflegers nach bestandener Prüfung zu unterscheiden. Der Berufsbegriff ist stets auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene, auf den bereits erreichten Ausbildungsstand abhebende Beurteilung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2010 – IV ZR 119/09 -, juris).

Die Zulässigkeit einer konkreten Verweisung nach § 2 Abs. 2 AVB hängt ganz entscheidend davon ab, inwieweit der materielle Ertrag der neuen Tätigkeit den vorherigen Einkommensverhältnissen entspricht. Denn die Berufsunfähigkeitsversicherung dient dazu, den durch die in gesunden Tagen durch die berufliche Tätigkeit geschaffenen wirtschaftlichen und sozialen Status des Versicherten vor schicksalhaften Veränderungen seiner physischen und psychischen Konstitution abzusichern. Dieser Status wird maßgeblich durch das beruflich erzielte Einkommen geprägt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – I-20 U 187/15, 20 U 187/15 -, juris).

Nach dem eingereichten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 erhielt der Kläger bei seiner Tätigkeit als Technischer Zeichner für die Firma I & Co. ein Brutto-Jahresgehalt in Höhe von 36.654,00 EUR (vgl. Bl. 113 ff. d. A.). Ausweislich der Entgeltabrechnung für Februar 2015 betrug das monatliche Bruttogehalt 2.801,00 EUR, das monatliche Nettogehalt lag bei 1.777,87 EUR (vgl. Anl. BLD 6, Bl. 82 f. d. A.). Auch bei der W GmbH verdient der Kläger als Technischer Zeichner aktuell 3.000,00 EUR brutto (1.878,49 EUR netto) im Monat (vgl. Bl. 94 ff. d. A.).

Als Rechtspfleger wäre der Kläger in die Beamtenbesoldungsstufe A 9 Einstiegsstufe 2 eingestuft worden. Zum Zeitpunkt seiner Erkrankung im Jahr 2008 betrug das monatliche Bruttogehalt in dieser Besoldungsstufe ca. 1.987,31 EUR und das monatliche Nettogehalt ca. 1.687,70 EUR (vgl. Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen nach BBVAnpG 2003/2004), auch nach dem BBVAnpG 2009/2010 hätte sein monatliches Bruttoeinkommen in der Beamtenbesoldungsstufe A 9 Einstiegsstufe 2 nur 2.076,03 EUR betragen.

Die Verweisung auf die Tätigkeit als Technischer Zeichner ist damit nicht mit spürbaren Einkommensverlusten für den Kläger verbunden, sondern er stellt sich – auch unter Berücksichtigung der bei der Tätigkeit als Technischer Zeichner anfallenden Sozialversicherungsbeiträge – einkommensmäßig sogar besser.

Der von dem Kläger ausgeübte Beruf des Technischen Zeichners ist mit der Tätigkeit eines Rechtspflegers auch in seiner Wertschätzung vergleichbar. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass ein Technischer Zeichner sozial niedriger eingestuft wird als ein Rechtspfleger. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in den Augen der Bevölkerung ein Technischer Zeichner geringeres Ansehen genießt als ein Rechtspfleger, da beide Berufe eine rund dreijährige Berufsausbildung mit sowohl praktischen als auch theoretischen Ausbildungsabschnitten voraussetzen.

Soweit der Kläger meint, eine Verweisung auf den Beruf des Technischen Zeichners scheide aus, weil er als angestellter Technischer Zeichner im Gegensatz zum verbeamteten Rechtspfleger jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten die Kündigung erhalten könne und auf dem freien Arbeitsmarkt ständigen konjunkturellen Schwankungen und Risiken unterworfen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das allgemeine Risiko, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, ist in der zwischen den Parteien abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mitversichert. Deswegen muss auch die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der Frage der Gleichwertigkeit im Rahmen der konkreten Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf unberücksichtigt bleiben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2016 – I-6 U 222/15 -, juris).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 51.312,42 EUR festgesetzt.

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