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Unfallversicherung: Ursächlichkeit eines Sportunfalls für einen Bandscheibenschaden

LG Berlin, Az.: 7 O 406/07, Urteil vom 14.01.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung gemäß Versicherungsschein (Anlage K 1). In den Versicherungsvertrag wurden die … -Unfallversicherungsbedingen (… , Anlage K 1) einbezogen.

Unfallversicherung: Ursächlichkeit eines Sportunfalls für einen Bandscheibenschaden
Symbolfoto: BalkansCat/Bigstock

Im Rahmen eines Rugbyturniers am 17. Juni 2006 wurde der Kläger bei dem Kampf um den Ball von einem Gegenspieler zu Fall gebracht und zwei Gegenspieler fielen auf ihn.

Der Kläger behauptet, auf Grund des Unfalls vom 17. Juni 2006 sei bei ihm eine Invalidität von 75% eingetreten, wobei für Schädigungen an Bandscheiben das Unfallereignis die überwiegende Ursache sei. Er leide infolge des Unfalles unter Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich sowie im Brustbereich und im Hals- und Thoraxbereich mit ausstrahlenden Schmerzen im gesamten Rückenbereich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20. November 2008 (Bl. 84 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat zunächst im Rahmen einer Teilklage lediglich einen Teil seines angeblichen Entschädigungsanspruchs eingeklagt. Die Beklagte hat darauf eine negative Feststellungswiderklage wegen des restlichen Entschädigungsanspruch erhoben. Nachdem der Kläger seinen Anspruch abschließend beziffert und vollständig geltend gemacht hat, haben die Parteien die Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.632,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zahlen;

2. die Beklagte außerdem zu verurteilen, ihn von den ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325,47 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet: Die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Klägers, so sie überhaupt vorliegen würden, würden auf einer Vorinvalidität des Klägers beruhen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 2. März 2009 (Bl. 91 d. A.) hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten, das der Sportmediziner Prof. Dr. … erstellt und im Termin vom 14. Januar 2010 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 24. Juni 2009 (Bl. 106 d. A.) und das Terminsprotokoll vom 14.. Januar 2010 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 1 VVG a. F. , Nr. 7 GUB 99-Euro) nicht zu. Er hat bereits nicht bewiesen, dass die geltend gemachte Invalidität „durch den Unfall“ im Sinne der Nr. 2.1.1.1 und der Nr. 1.3 GUB 99-Euro verursacht worden ist. Ein Unfallereignis ist insbesondere dann nicht als ursächlich für eine Gesundheitsschädigung anzusehen, wenn es lediglich als eine Gelegenheitsursache eine bereits zuvor bestehende Gesundheitsschädigung vollendet oder sichtbar werden lässt. Das ist der Fall, wenn festgestellte Schädigungen auf ein degeneratives Grundleiden zurückzuführen sind und durch einen Unfall lediglich für den Betroffenen spürbar geworden sind (vgl. KG, Urt. v. 22.06.2001 – 6 U 8445/99 – RuS 2002, 525, zitiert nach juris).

So liegt der Fall indessen hier. Die im MRT vom 25. Juli 2006, also aus der Zeit einen guten Monat nach dem Unfall, festgestellten Bandscheibenprotrusionen sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Folge unabhängiger degenerativer Veränderungen (vgl. Gutachten, Seite 16, Bl. 121 d. A.). Zum einen war der Unfallhergang bereits mangels axialer Krafteinwirkung mit Scher-, Rotationswirkungen, Überbeugungen und Überstreckungen nicht geeignet, gesunde Bandscheiben ohne Knochenbruch zu zerreißen (vgl. Gutachten, Seite 16, Bl. 121 d. A.). Zum anderen hätte sich eine traumatische Bandscheibenverletzung nach dem Unfall neurologisch im Sinne einer Wurzelreizsymptomatik bemerkbar gemacht und wäre entsprechend dokumentiert worden (vgl. Gutachten, Seite 16, Bl. 121 d. A.). Auch daran fehlt es. Vielmehr beruhen nach den überzeugenden Wertungen des Sachverständigen die Schmerzen, die der Kläger nach dem Unfall gespürt hatte, aller Wahrscheinlichkeit nach auf Prellungen und Zerrungen im Schulterbereich, Brustkorbbereich und Bereich der Halsmuskulatur (vgl. Anhörung, Terminsprotokoll, Seite 3). Auch hat der Sachverständige überzeugend angemerkt, dass man nach einem fühlbaren akuten, traumatischen Bandscheibenvorfall sich nicht erst auf die Couch legt und wartet, dass es besser wird. Vielmehr sind die Beschwerden derart, dass man dann sofort zum Arzt geht. Dass der Kläger sich anders verhalten hat, spricht ebenfalls gegen einen akuten, traumatischen Bandscheibenvorfall. Letztlich spricht für unfallabhängige Veränderungen auch, dass bereits 2004 Beschwerden im Bereich beider Hände – Kribbeln, Einschlafen der Hände – auftraten (vgl. Gutachten, Seite 17, Bl. 122 d. A.).

Dass unfallabhängige Veränderungen auf dem CT vom 25. November 2004 (also aus der Zeit vor dem Unfall) nicht nachgewiesen wurden, steht dem nicht entgegen. Denn was das CT sehen soll, hängt von seiner Einstellung und damit von der jeweiligen Aufgabe ab (vgl. Anhörung, Terminsprotokoll, Seite 2). Das CT vom 25. November 2004 war nicht auf die Feststellung oder Ausschluss von Bandscheibendegenerationen angelegt, sondern darauf, Einengungen von Wurzelabgängen festzustellen. Auch ist ein CT nicht dazu geeignet, leichtere Vorwölbungen im Bandscheibenbereich sicher festzustellen. Ob derartige Feststellungen durch ein CT gelingen oder nicht, hängt von der jeweiligen Einstellung und der betroffenen Schicht ab. Im Übrigen kann eine Degeneration innerhalb von 20 Monaten deutlich vorschreiten, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Vollstreckbarkeitsausspruch findet in § 709 ZPO seine Grundlage.

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