AG Hamburg-Barmbek, Az.: 810 C 4/16, Urteil vom 21.07.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.378,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 1.378,02 € festgesetzt.
Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als ihrer Rechtsschutzversicherung die Regulierung weiterer Kosten eines Rechtsstreits gegen ihre frühere Arbeitgeberin.
Die Klägerin und die Beklagte verbindet seit 2013 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag u.a. für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Anlage B1, Bl. 48 ff. d.A.), dem die ARB der Beklagten mit Stand 01/2012 (ARB 2008 M 2.0; Anlage B2, Bl. 53 ff. d.A.) zugrunde liegen. Diese enthalten u.a. folgende Klausel:
„§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat [der Versicherungsnehmer…]
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) Kosten auslösende Maßnahmen mit der … abzustimmen […]
bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering, wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z.B. (Aufzählung nicht abschließend):
– nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. Bündelung von Ansprüchen […]‚ Eiweiterung einer Klage statt gesonderter Klagerhebung),
– auf zusätzliche Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
– vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
– vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt […]
(6) Wird eine der in den Absätzen (1) […] genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die … berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen […]
(7) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtschutzfalles gegenüber der … übernimmt.“
Am 5. Dezember 2014 erteilte die Beklagte der Klägerin für eine beabsichtigte Kündigungsschutzklage eine Deckungszusage (Anlage K2, Bl. 26 d.A.), in der darum gebeten wurde, dass weitere kostenverursachende Maßnahmen mit der Beklagten abgestimmt werden.
Die Klägerin erhob anwaltlich vertreten am 30. Oktober 2014 Kündigungsschutzklage und erweiterte mit Schriftsätzen vom 6. März, 21. April und 4. Mai 2015 jeweils für die Monate Februar bis April 2015 die Klage um die entsprechenden Annahmeverzugslohnansprüche. Ihre Prozessbevollmächtigten hatten mit Schreiben vom 25. Februar 2015 um entsprechenden Deckungsschutz bei der Beklagten nachgesucht, der mit Schreiben vom 9. März 2015 abgelehnt wurde (Anlage B4, Bl. d.A.). Hiergegen hatten die Prozessbevollmächtigten unter Verweis auf die ihrer Ansicht nach anzunehmende Zweckmäßigkeit des Vorgehens remonstriert.
Der arbeitsgerichtliche Rechtsstreit endete mit einem Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Termin und der Zahlung von bis dahin geschuldeten Löhnen. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 31.558,10 € sowie den Mehrwert des Vergleichs auf 9.832,50 € fest (Anlage K3, Bl. 28 d.A.). Die Klägerin erhielt am 15. August 2015 eine Schlussrechnung ihrer Prozessbevollmächtigen in Höhe von 1.628,02 € (Anlage K4, Bl. 30 d.A.).
Unter Abzug des Selbstbehalts von 250,00 € forderte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 11. August 2015 von der Beklagten die Begleichung des Restbetrags in Höhe von 1.378,02 € – entsprechend den Mehrkosten der Klagerweiterung – unter Fristsetzung bis zum 28. August 2015 (Anlage K5, Bl. 32 d.A.).
Sie behauptet, es sei zweckmäßig und nach der Rechtsprechung des BAG zwingend erforderlich, auch Annahmeverzugslöhne unmittelbar geltend zu machen (BAG, Urteil vom 24.6.2015 – 5 AZR 509/13, Rn. 24 ff.). Sie habe auch keine Warteobliegenheit verletzt, denn es sei ihr nicht zuzumuten, solange abzuwarten, bis entweder die Kündigungsschutzklage letztinstanzlich entschieden sei oder bis die Verjährung der Ansprüche unmittelbar bevorstehe. Die Mehrkosten für die Klagerweiterung in Höhe von 1.378,02 € stünden außer Verhältnis zum Schaden der Versicherungsnehmerin, der mit über 30.000 € ausgeglichen worden sei. Es sei keineswegs sicher, dass der Arbeitgeber nach verlorenem Kündigungsschutzprozess auch die Annahmeverzugslöhne von selbst nachzahle. Zudem werde die Verhandlungsposition geschwächt, wenn Annahmeverzugslohn nicht rechtshängig gemacht würden, denn unterstes realistisches Angebot für Vergleichsgespräche seien stets die rechtshängigen Ansprüche. Schließlich sei es vorliegend möglich gewesen, dass die im ausländischen Besitz befindliche Arbeitgeberin ihr Geschäft von heute auf morgen verlegen würde.
Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, § 17 Abs. 1 lit. c) bb) 2. Spiegelstrich der ARB sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung und wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Der erste und der zweite Spiegelstrich widersprächen sich und seien für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht nachzuvollziehen, da vertiefte Kenntnisse des Kosten- und Prozessrechts erforderlich seien, um zu verstehen, wann mehrere Prozesse zu führen seien und wann eine Klagerweiterung möglich sei. Maßgeblich sei dabei die fehlende Transparenz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zudem verschärfe die Klausel, die Kosten seien so gering wie möglich zu halten, in unzulässiger Weise den Maßstab des § 82 VVG.
Eine Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten sei nach gesetzlichen Vorschriften nicht möglich. § 17 Abs. 7 ARB halte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand und sei deshalb unwirksam.
Sie begehrt Verzugszinsen seit dem 28. August 2015 und die Kosten der vorgerichtlichen Vertretung hinsichtlich des offenen Restbetrags.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.378,02 €. zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 28. August 2015, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr 201,71 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie nach § 1 ARB 2008M nur die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu tragen habe. Außerdem habe die Klägerin nach § 17 Abs. 1 lit c) bb) der ARB eine Pflicht zur Schadens- und Kostenminderung verletzt, denn die Ansprüche auf Annahmeverzugslohn würden mit dem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens stehen und fallen. Die Erhebung der Klage sei auch nicht zur Wahrung tarifvertraglicher Ausschlussfristen – deren Einschlägigkeit hier ohnehin nicht vorgetragen sei – erforderlich, denn nach der Rechtsprechung des BAG würde es genügen, die Bestandsschutzklage zu erheben (BAG NZA 2013, 101 ff.; 156 ff.; 330 ff.). Eine Verjährung der Annahmeverzugslöhne nach §§ 195, 199 BGB habe ebensowenig gedroht wie die Insolvenz des Arbeitsgebers; vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass der Arbeitgeber für den Fall des Unterliegens auch die Annahmeverzugslöhne ohne weitere Klage auszahlen würde. Auch sei es nicht notwendig, die Vergleichsmasse dadurch zu erhöhen, dass Annahmeverzugslöhne rechtshängig gemacht würden; vielmehr seien diese ohnehin Teil der Vergleichsmasse und würden üblicherweise in entsprechenden Vergleichen mitgeregelt. Es sei im konkreten Fall nichts dafür ersichtlich, dass die Arbeitgeberin ihren Betrieb ins Ausland verlagern würde oder sich sonst berechtigten Ansprüchen entziehen würde.
Die Klausel in § 17 sei wirksam, denn sie konkretisiere lediglich § 82 VVG.
Im vorliegenden Fall sei zudem unklar, wie sich der Streitwert von 17.450 € und der Vergleichsmehrwert von 4.625 € errechne. Unklar sei weiterhin, ob die Klägerin überhaupt noch aktivlegitimiert gewesen sei, denn nach ihrem eigenen Vortrag habe das Arbeitsverhältnis zum 31.1.2015 durch die Kündigung geendet und üblicherweise wäre dann die Bundesagentur für Arbeit eingetreten, so dass Ansprüche auf diese übergegangen seien.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Obliegenheit zur Schadensminderung grob fahrlässig verletzt. Sie sei seit dem 4. November 2014 anwaltlich vertreten gewesen und müsse sich das Verschulden ihrer Anwälte, die sie entsprechend hätten beraten müssen, nach § 17 Abs. 7 ARB zurechnen lassen. Ihren Prozessbevollmächtigten sei aufgrund eines Schreibens vom 9.3.2015 bekannt gewesen, dass die Klägerin keinen Deckungsschutz für die Klagerweiterung gewähren würde; die Verletzung sei insoweit sogar vorsätzlich erfolgt. Zuvor hätten ihre Prozessbevollmächtigten die Warte- und Unterrichtungsobliegenheit verletzt, ohne dass hierfür zwingende Gründe erkennbar wären. Die Beklagte meint, sie sei daher von der Leistungspflicht frei geworden.
Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wendet die Beklagte ein, für die Einholung der Deckungszusage im Arbeitsrechtsstreit sei kein Versicherungsschutz gegeben und die Beklagte habe sich auch nicht im Verzug befunden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrags ein Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe der bisher nicht erstatteten und die Selbstbeteiligung übersteigenden Kosten der Rechtsverfolgung im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu.
A) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass grundsätzlich Versicherungsschutz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten einschließlich der hier klagerweiternd geltend gemachten Annahmeverzugslöhne für drei Monate besteht.
B) Der Anspruch auf entsprechende Leistung ist im Streitfall weder nach § 17 Abs. 1 ARB 2008 noch nach § 82 Abs. 1, Abs. 2 WG wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ausgeschlossen oder gemindert.
Dahinstehen kann, ob die § 82 WG entweder konkretisierende oder ergänzende Klausel in § 17 Abs. 1 c) bb) ARB 2008, wonach vorgreifliche Rechtsstreitigkeiten, soweit zumutbar, abzuwarten sind, wegen Intransparenz aus Sicht eines durchschnittlich vorgebildeten und aufmerksamen Versicherungsnehmers in der Zusammenschau mit den weiteren beispielhaft aufgeführten, sich zum Teil widersprechenden und einen erheblichen Beurteilungsspielraum eröffnenden Obliegenheiten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam ist.
Ebenso kann dahinstehen, ob es entweder nach dieser Klausel oder nach § 82 Abs. 1 VVG unter Berücksichtigung des Interesse des Versicherungsnehmers an einem rechtskräftigen Titel (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.1998 – 7 U 234/97,juris Rn. 10) auch über die Annahmeverzugslöhne überhaupt eine Obliegenheitsverletzung darstellte, die Ansprüche auf Annahmeverzugslohn klagerweiternd im Kündigungsschutzprozess ohne bzw. gegen eine entsprechende Weisung der Beklagten geltend zu machen und nicht erst den Kündigungsschutzprozess zu einem rechtskräftigen Ende zu führen.
Denn eine entsprechende – unterstellte – Obliegenheitsverletzung trägt vorliegend weder einen Anspruchsausschluss noch eine Anspruchskürzung, weil die Klägerin hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hätte und ihr ein entsprechendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen wäre.
(1) Die Beklagte trägt nicht vor, dass die Klägerin selbst hinreichend juristisch vorgebildet war, um abschätzen zu können, ob es hier zumutbar und sinnvoll war, mit der Geltendmachung von Annahmeverzugslöhnen zunächst zuzuwarten. Vorsatz auf Seiten der Klägerin ist deshalb nicht ersichtlich.
Auch stellt es kein – gar grob fahrlässiges – Verschulden der Versicherungsnehmerin dar, sich auf die anwaltliche Beratung hinsichtlich des weiteren prozessualen Vorgehens und dessen Sinnhaftigkeit sowie dessen Einschätzung, dass vorliegend keine Verpflichtung zum Zuwarten bestand, zu verlassen. Die Klägerin traf insbesondere nicht die Obliegenheit, sich selbst an die Beklagte zu wenden, um sich dort über das weitere Vorgehen beraten zu lassen und den Umfang des Deckungsschutzes aus Sicht der Beklagten zu erfragen. Denn im Streit über versicherungsrechtliche Fragen ist der Versicherer der mögliche Gegner des Versicherungsnehmers. Sucht dieser fachkundigen Rat, der seine Interessen auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung wahrt, ist der Prozessbevollmächtigte die geeignete Auskunftsperson. Auf die – sei es auch objektiv unrichtige – Auskunft des Rechtsanwalts darf der Versicherungsnehmer sich grundsätzlich verlassen. In der Regel hat ein Rechtssuchender weder Anlass noch die Möglichkeit, solche Auskünfte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das könnte außerhalb von Prozessen ohnehin praktisch nur durch Auskünfte anderer Rechtsanwälte geschehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 1981 – IVa ZR 60/80, NJW 1981, 1098 unter I mwN). Eine solche Nachprüfung des Handelns des eigenen Prozessbevollmächtigten wäre der Klägerin allerdings – schon aus Kostengründen – nicht zumutbar.
(2) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Klägerin müsse sich nach § 17 Abs. 7 ARB das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, der die Obliegenheit zur Schadensminderung hätte erkennen können und entsprechende Weisungen zunächst nicht abgewartet und danach – weil er sie für fehlerhaft hielt – nicht befolgt hatte, verhilft dies ihrer Rechtsverteidigung ebenfalls nicht zum Erfolg.
Die Auffassung der Beklagten geht fehl, denn § 17 Abs. 7 ARB ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Bestimmung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt den Versicherungsnehmer in unbilliger Weise. Darüber hinaus verstößt sie auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist auch aus diesem Grunde unwirksam.
Aa) Eine gesetzliche Grundlage für die Zurechnung eines möglichen Anwaltsverschuldens bei der Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung besteht nicht. § 278 BGB gilt im Regelfall nicht für versicherungsrechtliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 1981 – IVa ZR 60/80, NJW 1981, 1098 unter I mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Prozessbevollmächtigte als „Repräsentant“ gerade im Verhältnis zur Versicherung eingeschaltet wird, indem er in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1969 – IV ZR 616/68, NJW 1969, 1387 unter III), ist im Streitfall nicht gegeben. Denn versichertes Risiko ist die Prozessführung im Arbeitsgerichtsprozess, nicht die Abwicklung des Rechtsschutzfalles und die Erfüllung der hierbei bestehenden Obliegenheiten, seien sie auch mit dem Prozessverhalten verknüpft. Auch wenn der Versicherungsnehmer sich nach allgemeinen Grundsätzen den Erhalt von Mitteilungen – vorliegend also die Mitteilung, die Rechtsschutzversicherung wolle keine Deckungszusage erteilen, weil sie das Vorgehen nicht für sinnvoll erachte – zurechnen lassen muss, wenn und soweit sein Anwalt in der Korrespondenz mit der Versicherung als Empfangsvertreter (§ 164 BGB) auftritt, führt dies nicht dazu, dass er auf den Rat des Anwalts, das Vorgehen sei entgegen der Auffassung der Rechtsschutzversicherung sinnvoll und ein Zuwarten sei nicht zu empfehlen, nicht mehr vertrauen dürfte. Aus der Eigenschaft als Empfangsvertreter für Mitteilungen der Versicherung folgt nicht, dass auch ein mögliches Verschulden des Anwalts bei der Auswahl der prozessual billigsten und trotzdem sichersten Maßnahme zugerechnet würde.
Bb) Von dieser gesetzlichen Regelung weicht § 17 Abs. 7 ARB ab, indem hiermit eine ansonsten nicht vorgesehene Zurechnung des Verschuldens des Anwalts begründet werden soll. Diese Zurechnung berücksichtigt indessen einseitig die Interessen des Versicherers und steht in unauflösbarem und eine treuwidrige Benachteiligung begründenden Gegensatz zu den hierbei außer Betracht bleibenden Interessen eines Rechtsschutzsuchenden, der einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte betraut. Sie weicht von dem gesetzlichen Leitbild der Zurechnung fremden Verschuldens ab und verändert in erheblicher Weise den Charakter des Anwaltsvertrags, ohne durch berechtigte Interessen des Versicherers gerechtfertigt zu sein.
Die Klausel nimmt den Anwalt, der im Rahmen des Anwaltsvertrags ausschließlich seinem Mandanten verpflichtet ist, zu prüfen, welche – auch taktischen – Maßnahmen am schnellsten, sichersten und billigsten zum Erfolg führen, in die Pflicht, vorrangig das Kosteninteresse der Rechtsschutzversicherung zu berücksichtigen. Der Anwalt wird hiermit von einem Sachwalter der Mandanteninteressen zu einem Sachwalter der Rechtsschutzversicherung. Das untergräbt das berechtigte Vertrauen des Mandanten, der von ihm bevollmächtigte Anwalt werde auch gegenüber der Versicherung gerade seine Interessen vertreten.
Darüber hinaus bürdet die Klausel dem Versicherungsnehmer das Risiko der anwaltlichen Fehleinschätzung, ob eine Maßnahme den günstigsten und trotzdem den schnellsten und sichersten Weg darstellt, auf. Dieses Risiko kann er jedoch nicht in zumutbarer Weise beherrschen. Wie vorstehend dargestellt, müsste er sich entweder auf die Auskunft der Versicherung – deren Eigeninteresse an der Vermeidung von derzeit kostenauslösenden Maßnahmen evident ist – verlassen oder einen anderen Anwalt auf eigene Kosten mit der Überprüfung der, Maßnahmen des bereits eingeschalteten Prozessbevollmächtigten beauftragen. Beides ist von dem Versicherungsnehmer redlicherweise nicht zu verlangen. Hieran ändert sich auch nichts, wenn er sich eines Anwalts auch zur vollständigen Abwicklung des Rechtsschutzfalles bedient. Denn auch in diesem Falle ist der Anwalt allein Sachwalter der Mandanteninteressen.
Diese erhebliche Beeinträchtigung des Interesses des Versicherungsnehmers an einer allein ihm verpflichteten Beratung seitens seines Anwalts wird auch nicht durch berechtigte Interessen der Rechtsschutzversicherung an einer kostengünstigen Prozessführung ausgeglichen. Es wäre ohne weiteres möglich, bereits die versicherten Risiken von vornherein gegenständlich in eindeutiger Weise zu beschränken. Dass damit nicht für jeden Einzelfall eine besonders kostengünstige und gleichzeitig prozesstaktisch sinnvolle Regelung gefunden würdet ist im Interesse der Klarheit über den Umfang des Versicherungsschutzes – also der Hauptleistungspflicht – hinzunehmen. Die mit § 17 Abs. 7 ARB eingeführte Einschränkung des Versicherungsschutzes „durch die Hintertür“ im Wege einer erst im jeweiligen Versicherungsfall zu beurteilenden Kostenminderungsobliegenheit am Maßstab nicht etwa eines Laien, sondern eines kostenrechtlich und prozesstaktisch geschulten Rechtsanwalts schafft in erheblichem Maße Unsicherheit über die Rechte und Pflichten aus dem Vortrag für den Versicherungsnehmer und, reißt Lücken in den Versicherungsschutz, mit denen der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss in keiner Weise rechnen muss.
Cc ) Zudem verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – IV ZR 174/12, juris Rn. 8 mwN). Da die Klausel in § 17 Abs. 7 ARB dazu führt, dass über § 82 VVG hinaus ein Ausschluss von der Leistungspflicht wegen einer erheblich erweiterten Obliegenheit zur Schadensminderung in Frage kommt, müsste sie dem vorstehend dargestellten Gebot standhalten. Das tut sie nicht, denn der Versicherungsnehmer kann auch bei hinreichender Sorgfalt nicht vorab und aus eigener Anstrengung erkennen, in welchen konkreten Fällen ihm in welchem Umfang Rechtsschutz gewährt werden wird.
2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288, § 286 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB mit Ablauf der in der Mahnung vom 11. August 2015 gesetzten Zahlungsfrist.
3. Unbegründet ist die Klage im Hinblick auf die Nebenforderung in Höhe von 201,71 € für die vorgerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung des Restanspruchs gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin stützt ihren Anspruch ausschließlich auf Verzug, trägt allerdings zu einer eigenen verzugsbegründenden Mahnung oder sonstiger verzugsbegründender Tatbestände, die bereits vor der außergerichtlichen anwaltlichen Mahnung vom 11. August 2015 eingetreten wären, nichts vor.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung gründet auf § 3 ZPO.