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Wohngebäudeversicherung – sturmbedingte Schäden an Sichtschutzzaun

AG Ansbach – Az.: 5 C 516/17 – Urteil vom 16.08.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Antrag des Klägers auf Vollstreckungsschutz wird zurückgewiesen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.349,70 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht der Beklagten aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag.

Der Kläger schloss mit der Beklagten den mit Anlage K 1 vorgelegten Wohngebäudeversicherungsvertrag bezüglich des Wohngebäudes in der … straße … in … . Mitversichert ist neben dem Wohngebäude auch die Terrasse des streitgegenständlichen Anwesens. In den Vertrag eingezogen wurden die mit Anlage K 2 vorgelegten allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2000… ). Als Leistungserweiterungen vereinbarten die Parteien ein Rund-ums-Gebäude-Paket Umfang A mit folgendem Wortlaut:

„Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile:

Einfriedungen (einschließlich Hecken, soweit diese alleinige Einfriedungen sind), Mülltonnenhäuschen, Hundehütten, Carports, Schwimmbecken (ohne Abdeckungen), Zisternenanlagen, Masten, Wäschespinnen, Grundstücksbeleuchtungen, freistehende Antennen aller Art.“

Am 13.01.2017 wurde durch einen Sturm im Sinne des § 8 der VGB 2000 … der die Terrasse umgebende Sichtschutzzaun des Klägers auf dem versicherten Grundstück beschädigt.

Der Kläger ließ den streitgegenständlichen Sichtschutzzaun reparieren und zahlte hierfür 1.349,70 Euro (vgl. Rechnung vom 31.03.2017, Anlage K 5).

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 27.03.2017 ließ der Kläger die Beklagte dazu auffordern, auf Grund des Versicherungsvertrages 1.500,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem beschädigten Sichtschutzzaun um eine Einfriedung im Sinne des Versicherungsvertrages. Vom Versicherungsschutz seien nach dem Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages sämtliche windanfälligen Grundstücksbestandteile und andere Gegenstände geschützt.

Der Kläger beantragt

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.349,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 11.04.2017 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen, nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Kosten und Gebühren der Rechtsanwälte … in Höhe eines Betrages von 106,74 Euro durch Zahlung an die Rechtsanwälte … frei zu stellen.

V. Das Urteil ist gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei dem Kläger nachgelassen werden möge, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbringen zu dürfen.

VI. Höchstvorsorglich beantragen wir Vollstreckungsschutz, wobei dem Kläger nachgelassen werden möge Sicherheit in gleicher Weise wie oben beantragt leisten zu dürfen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der beschädigte Sichtschutzzaun sei nicht als Einfriedung im Sinne des Versicherungsvertrages anzusehen, da dieser gerade nicht das Grundstück, sondern lediglich die Terrasse umgrenzt.

Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angeordnet und als Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 10.08.2017 bestimmt.

Im Übrigen wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen umfassend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Wohngebäudeversicherung - sturmbedingte Schäden an Sichtschutzzaun
(Symbolfoto: Von Alan Budman/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht … gemäß § 215 Abs. 1 Satz VVG örtlich und gemäß § 1 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

II. Begründetheit

Die Klage ist nicht begründet.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.349,70 Euro aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag.

Der Sichtschutzzaun auf der Terrasse des Klägers ist vom Versicherungsschutz nicht erfasst.

a) Zum einen handelt es sich bei dem Sichtschutzzaun nicht um einen Bestandteil der versicherten Terrasse selbst. Dieses Verständnis legen auch beide Parteien dem Versicherungsvertrag zu Grunde. Bereits nach dem natürlichen Wortsinn, sind die Terrasse und die auf der Terrasse befindlichen Gegenstände voneinander zu unterscheiden. Eine Terrasse ist nach dem natürlichen Sprachgebrauch nicht erst dann fertiggestellt, wenn sie von einer Abgrenzung in Form eines Zaunes umgeben ist.

b) Der streitgegenständliche Sichtschutzzaun ist auch nicht deswegen vom Versicherungsschutz des streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherungsvertrages erfasst, da Einfriedungen vorliegend ausdrücklich mitversichert sind.

Maßgeblich für die rechtliche Bedeutung einer Vertragserklärung ist gemäß §§ 133, 157 BGB die objektive Bedeutung der Vereinbarung. Die Auslegung erfolgt dabei nach dem objektiven Empfängerhorizont. Unter einer Einfriedung wird im allgemeinen Sprachgebrauch, die Umgrenzung eines Grundstücks durch eine Mauer, einen Zaun, eine Hecke oder ähnlichem zur Kennzeichnung des befriedeten Besitztums und zur Verhinderung unbefugten Eindringens verstanden. Demgegenüber stellt ein die Privatsphäre auf der Terrasse unterstützender Sichtschutzzaun nicht eine Einfriedung nach dem natürlichen Wortsinn dar.

Hinsichtlich der Einordnung einer Anlage als Einfriedung ist, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht auf die durch den Kläger vorgenommene Widmung abzustellen, sondern auf das Urteil eines objektiven Betrachters. Etwas anderes kann von den Vertragspartnern ersichtlich nicht gewünscht sein, da der Vertrag sonst nicht mehr durchführbar wäre, weil der Umfang des Versicherungsschutzes weitgehend von subjektiven Betrachtungen des Versicherungsnehmers abhängig wäre.

2)

Weitere Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Klägers nicht ersichtlich.

3)

Mangels Hauptforderung hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen in Form der Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

III. Nebenentscheidungen

1. Der Schutzantrag des Klägers nach § 712 ZPO war zurückzuweisen.

Der Kläger trägt keinerlei Umstände dafür vor, dass ihm aus der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ein irgendwie gearteter berücksichtigungsfähiger Nachteil entstünde.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

4. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3ff. ZPO.

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