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Wohngebäudeversicherung: Reparaturversuch während eines andauernden Sturms – Leistungskürzung

AG Bad Dürkheim, Az.: 2 C 111/13

Urteil vom 19.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Wohngebäudeversicherung: Reparaturversuch während eines andauernden Sturms - Leistungskürzung
Symbolfoto: bildlove/Bigstock

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Wohngebäudeversicherung, Ersatz des Schadens, der ihr am 16.12.2011 dadurch entstanden ist, dass ein Sturm die an ihrem Haus … angebrachte Markise beschädigt hat.

Mit Nachtragsurkunde vom …, Versicherungsnummer …, versicherte die Klägerin ihre Immobilie bei der Beklagten gegen Schäden durch Leitungswasser und Sturm.

Der Vertragstext lautet u. a. (Blatt 62):

„Vertragsbestandteile sind: – Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 62). Vertragsgrundlagen:

Ab 1.1.2009 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden. Wir werden das neue VVG auch für Ihre Versicherung/en anwenden und uns nicht mehr auf die Bestimmungen berufen, die dem neuen Recht entgegenstehen. Alle anderen Vereinbarungen gelten unverändert.“

Eine Umstellung der Vertragsbedingungen auf die VGB 2008 ist nicht erfolgt.

Am 16.12.2011 hatte die Klägerin zwischen 12:00 und 13:00 Uhr ihre Markise ca. 40 – 50 cm ausgefahren. Ein aufkommender Sturm brachte eine so starke Böe mit, dass die Bespannung einen Riss bekam. Die Klägerin fuhr die Markise daraufhin ein weiteres Stück aus. Eine weitere Böe erfasste die nunmehr größere Fläche der Markise, wodurch der Riss größer wurde und die Metallkonstruktion der Markise beschädigt wurde.

Für den beschädigten Stoff übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.3.2012 einen Scheck in Höhe von 300 € (Blatt 4).

Die Klägerin trägt vor, sie habe nach Eintritt des ersten Schadens infolge der ersten Böe den Eindruck gehabt, dass sich die Wetterlage verbessert habe. Sie habe daher zur Vermeidung eines größeren Schadens die Markise bei guten Wetterbedingungen ausgefahren und die Reparatur gestartet Anschließend sei sie von den neuerlichen Sturmböen überrascht worden. Sturmbedingt sei an der Markise ein Schaden in Höhe von 2.425,48 € entstanden.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt: Der Schaden an der Markise sei bereits begründet gewesen, als sie lediglich versucht habe, die Schadenserweiterung zu vermeiden. Der Klägerin seien die Sturmwarnungen unbekannt gewesen. Nach dem VVG n. F. sei Voraussetzung für einen Haftungsausschluss im übrigen Vorsatz.

Die Beklagte habe durch das Schreiben vom 26.3.2012 ihre Einstandspflicht anerkannt.

Die Regelungen der VGB 62 seien nicht vereinbar mit den vorliegend anzuwendenden VGB 2008.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.125,48 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.5.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, entsprechend dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom … seien vorliegend die VGB 62 anwendbar.

Gemäß §§ 2; 5 Nr. 3 VGB 62 sei das Gebäude mit Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert; die Markise sei ausdrücklich als Beispiel für einen nicht versicherten Gegenstand aufgeführt.

Dies habe die Beklagte zunächst übersehen, als sie die Klägerin für den beschädigten Stoff durch Zahlung eines Betrages von 300 € entschädigte.

Die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne von § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt, was zu einer Anspruchskürzung auf null führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Die beschädigte Markise unterfällt nicht dem Schutz des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages, da sie keine versicherte Sache im Sinne von §§ 2; 5 Nr. 3 VGB 62 darstellt.

Im Hinblick auf den Umfang des Versicherungsschutzes bei Gebäudeversicherungen stellen die VGB 62 die maßgeblichen Regelungen dar.

Die Parteien haben im Nachtrag vom … ausdrücklich vereinbart:

„Vertragsbestandteile sind: – Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 62). Vertragsgrundlagen:

Ab 1.1.2009 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden. Wir werden das neue WG auch für Ihre Versicherung/en anwenden und uns nicht mehr auf die Bestimmungen berufen, die dem neuen Recht entgegenstehen. Alle anderen Vereinbarungen gelten unverändert.“

Da sich im VVG keine Regelungen bezüglich des Umfangs des Versicherungsschutzes bei Gebäudeversicherungen finden, enthält das WG keine Regelungen, die den §§ 2; 5 Nr. 3 VGB 62 entgegenstehen. Somit bleiben letztere anwendbar.

Insbesondere § 5 Nr. 3 a) VGB 62 bestimmt ausdrücklich, dass an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen (z. B. …, Markisen, …) nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind.

Eine solche besondere Vereinbarung im Hinblick auf Markisen haben die Parteien unstreitig nicht getroffen.

Eine Umstellung der zwischen den Parteien maßgeblichen VGB 62 auf die – der Klägerin günstigeren – VGB 2008 hat im Hinblick auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag unstreitig nicht stattgefunden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keinen Grundsatz, wonach die VGB 62 unwirksam seien, soweit sie von den VGB 2008 abweichen.

Eine solche Regelung haben die Parteien wie dargelegt lediglich dahingehend getroffen, dass die Beklagte sich nicht mehr auf diejenigen Bestimmungen der VGB 62 berufen wird, die dem neuen Recht und damit dem VVG entgegenstehen. Die §§ 2; 5 Nr. 3 VGB 62 stehen dem VVG wie dargelegt jedoch nicht entgegen.

2. Im übrigen steht dem Anspruch der Klägerin auch § 81 Abs. 2 VVG entgegen.

Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt.

Unstreitig war das Sturmtief „Joachim“ durch die Medien angekündigt worden.

Indem die Klägerin die Markise – nachdem die erste Böe den Stoff der Markise bereits beschädigt hatte, wofür die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 300 € bezahlt hat – die Markise weiter ausgefahren hat, um den Riss zu nähen, hat die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

Jeden müsste einleuchten, dass eine bereits sturmbedingt beschädigte Markise während des Andauerns dieses Sturms nicht noch weiter ausgefahren werden darf.

Vielmehr muss die Markise – soweit möglich – eingefahren werden, um dem Sturm keine weitere Angriffsfläche zu bieten. Keinesfalls darf die Angriffsfläche für den Sturm dadurch vergrößert werden, dass die Markise noch weiter ausgefahren wird.

Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Klägerin, dass sie die Markise deshalb weiter ausgefahren habe, um den bereits eingetretenen Riss nähen zu können, um dadurch einen größeren Schaden zu vermeiden. Auch eine weiter ausgefahrene Markise mit einem während des Sturms notdürftig genähten Riss bietet dem andauernden Sturm eine größere Angriffsfläche und erhöht dadurch das Risiko des Eintritts eines weitergehenden Schadens.

Da sich die Schwere des Verschuldens der Klägerin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht im oberen Bereich der groben Fahrlässigkeit bewegt, wäre ein Anspruch der Klägerin jedenfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG auf null reduziert (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.4.2012, r+s 2012, 391).

Der Vortrag der Klägerin, ihr seien die Sturmwarnungen unbekannt gewesen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Spätestens nach dem Eintritt des (Stoff-)Schadens infolge der ersten Böe musste der Klägerin die Gefährlichkeit der Situation bewusst sein.

Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, sie habe den Eindruck gehabt, dass sich die Wetterlage nach dem Eintritt des ersten Schadens verbessert habe. Jedem müsste einleuchten, dass das vollständige Abklingen eines Sturms abgewartet werden muss, bevor eine Markise weiter ausgefahren werden darf.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Zahlung der Beklagten in Höhe von 300 € für den anlässlich der ersten Böe entstandenen (Stoff-)Schaden kein Anerkenntnis über die erbrachte Leistung hinaus dar.

Ein Schuldanerkenntnis durch Zahlung der Haftpflichtversicherung setzt eine Einigung mit dem Geschädigten und einen wirksamen Anerkenntnisvertrag voraus. Beanstandet der Geschädigte die Zahlung umgehend als zu gering, kann er sich im nachfolgenden Prozess nicht darauf berufen, dass die Versicherung ihre Haftung dem Grunde nach durch die Zahlung bereits anerkannt habe (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9.4.2013, Aktenzeichen 24 U 112/12).

So liegt der Fall hier.

4. Die von der Klägerin geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708, Nr. 11; 711 ZPO.

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