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Wohngebäudeversicherung –  Nachweis von Sturmschaden und Beweiserleichterungen

Sturmschaden: Kläger scheitert vor Gericht – Nachweis von Windstärke 8 nicht erbracht

Das Landgericht München I wies die Klage eines Wohngebäudeversicherungsnehmers ab, der Schadensersatz für einen behaupteten Sturmschaden forderte. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Schaden durch einen Sturm der Windstärke 8 verursacht wurde, wie es die Versicherungsbedingungen vorsehen. Trotz des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes, das eine starke Wahrscheinlichkeit für einen Sturm belegte, erfüllte dies nicht den geforderten Vollbeweis.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 22263/12 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klageabweisung: Das Gericht wies die Klage mangels Beweises für einen Sturmschaden ab.
  2. Windstärke 8: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass ein Sturm der Windstärke 8 aufgetreten war.
  3. Sachverständigengutachten: Ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes reichte für den erforderlichen Vollbeweis nicht aus.
  4. Beweismaß: Das Gericht forderte volle Überzeugung, nicht nur eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Sturmereignis.
  5. Keine Beweiserleichterung: Das Gericht sah keine Notwendigkeit für eine Beweiserleichterung für den Kläger.
  6. Schadensursache: Es bestanden Zweifel, ob der Schaden direkt durch den Sturm verursacht wurde.
  7. Folgeschäden: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Schaden eine direkte Folge des Sturms war.
  8. Kostenübernahme: Der Kläger musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Wohngebäudeversicherung und Sturmschäden: Der Nachweis als Herausforderung

Wohngebäudeversicherung Sturm
(Symbolfoto: raulcoca /Shutterstock.com)

Ein Sturmschaden an einem Gebäude kann schnell zu einer finanziellen Belastung für den Eigentümer werden. Eine Wohngebäudeversicherung sollte in solchen Fällen einspringen und die Kosten übernehmen. Allerdings muss der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringen, dass der Schaden tatsächlich durch einen Sturm verursacht wurde. Dies stellt oftmals eine Herausforderung dar, da der Nachweis einer sturmbedingten Beschädigung erbracht werden muss.

Laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Sturmschaden vollumfänglich gegenüber der Versicherung nachzuweisen. Einige Urteile sehen jedoch eine Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Frage eines versicherten Sturmereignisses vor. Dennoch ist es ratsam, den Nachweis einer sturmbedingten Beschädigung der Immobilie zu erbringen, um mögliche Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung zu vermeiden. Ein konkretes Urteil zu diesem Thema kann dabei helfen, die rechtlichen Herausforderungen besser zu verstehen.

Streit um Sturmschäden: Kläger versus Wohngebäudeversicherung

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Landgericht München I standen sich ein Kläger und seine Wohngebäudeversicherung gegenüber. Der Kern des Streits: Der Kläger behauptete, sein Anwesen habe im Mai 2011 erheblichen Schaden durch einen Gewittersturm mit Windstärke 8 erlitten. Er machte geltend, dass aufgrund des Winddrucks Regenwasser gegen die Fassade gedrückt wurde, wodurch sich ein Schlitz zwischen Fensterblech und Putzanschluss bildete, was zum Wassereintritt und in der Folge zu Schäden am Parkett führte. Der Kläger forderte von seiner Versicherung, der Beklagten, eine Kostenerstattung in Höhe von 8.202,08 Euro.

Die Herausforderung: Nachweis der Windstärke 8

Die Versicherung bestritt die Behauptungen des Klägers und verweigerte die Regulierung des Schadens. Sie argumentierte, dass es keine hinreichenden Beweise für einen Sturm der Windstärke 8 am Schadensort gäbe. Gemäß den Versicherungsbedingungen der VGB 62 müsste für einen solchen Versicherungsfall eine Windstärke von mindestens 8 vorliegen. Der Kläger war daher gefordert, den Nachweis für das Vorliegen dieser spezifischen Wetterbedingung zu erbringen.

Gutachten und Zeugenaussagen im Fokus

Um seine Behauptungen zu stützen, zog der Kläger ein Sachverständigengutachten des Deutschen Wetterdienstes heran. Dieses Gutachten stellte fest, dass es „sehr wahrscheinlich“ zu einem Gewittersturm mit entsprechenden Windböen gekommen sei. Das Gericht betrachtete jedoch die Wahrscheinlichkeit von 75% bis 90% für das Auftreten von Windstärke 8 als nicht ausreichend für den geforderten Vollbeweis. Zudem konnten die Zeugenaussagen, insbesondere die des Handwerkers, der nach dem Ereignis Reparaturen durchführte, nicht bestätigen, dass der Schaden direkt durch den Sturm verursacht wurde.

Urteil: Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Gericht wies die Klage ab, da es nicht überzeugt war, dass ein Sturm der Windstärke 8 tatsächlich aufgetreten war. Es stellte fest, dass der Kläger den Vollbeweis für das Vorliegen eines solchen Sturms nicht erbringen konnte. Außerdem erachtete das Gericht die vom Kläger geforderte Beweiserleichterung in Anbetracht der Versicherungsbedingungen als nicht geboten. Das Gericht legte hohe Anforderungen an den Nachweis des Sturm-Versicherungsfalls und entschied, dass mangels Hauptanspruch dem Kläger weder der geltend gemachte Zinsanspruch noch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zustünden.

Fazit: In diesem Fall bestätigte das Landgericht München I die Notwendigkeit eines konkreten und vollständigen Beweises für das Vorliegen der versicherten Gefahr nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Das Urteil zeigt die Bedeutung detaillierter Nachweise in Versicherungsstreitigkeiten und stellt die hohen Anforderungen heraus, die an den Vollbeweis eines Versicherungsfalls gestellt werden.

Das vollständige Urteilstext des Urteils kann weiter unten nachgelesen werden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Wie wird die Windstärke 8 im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung rechtlich bewertet?

Die Windstärke 8 wird im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung als Sturm definiert. Diese Definition ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt und bedeutet, dass die Versicherung erst ab dieser Windstärke für Schäden aufkommt, die durch den Sturm verursacht wurden. Windstärke 8 entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62-74 km/h.

Wenn Schäden durch einen Sturm mit einer Mindestwindstärke 8 entstehen, ist die Wohngebäudeversicherung der Ansprechpartner für Immobilienbesitzer. Die Versicherung übernimmt die Kosten für Schäden, die direkt durch die unmittelbare Sturmeinwirkung entstanden sind, sowie für weitere Folgeschäden durch den Sturm.

Es ist wichtig, dass der Immobilienbesitzer keine Veränderungen am Schadenort vornimmt, die die Schadensumfangserhebung für die Versicherung erschweren oder gar verhindern könnten. Eine solche Maßnahme könnte dazu führen, dass der Versicherungsanbieter im Sturmschadenfall die Zahlung verweigert.

Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel Schäden am Haus und an fest damit verbundenen Teilen ab. Schäden durch Regen sind nur dann versichert, wenn sie infolge eines Sturmschadens entstehen, also wenn der Sturm zuvor in ein Fenster oder das Dach ein Leck geschlagen hat.

Es ist zu erwähnen, dass die Versicherungsbedingungen variieren können und es daher ratsam ist, die genauen Bedingungen der eigenen Versicherungspolice zu überprüfen.

Inwiefern ist die unmittelbare Einwirkung eines Sturms für die Schadensregulierung relevant?

Die unmittelbare Einwirkung eines Sturms ist für die Schadensregulierung in mehrfacher Hinsicht relevant.

Erstens muss ein Sturm als Ursache für den Schaden nachgewiesen werden. Dies kann schwierig sein, insbesondere wenn der Schaden erst einige Zeit nach dem Sturm bemerkt wird. In solchen Fällen kann es sein, dass andere Naturereignisse, die die Anforderungen an einen Sturm nicht erfüllen, als Ursache für den Schaden in Betracht gezogen werden.

Zweitens muss der Sturm die letzte zeitliche Ursache für den Schaden sein. Das bedeutet, dass der Sturm direkt und unmittelbar den Schaden verursacht haben muss. Wenn beispielsweise der Sturm ein Fenster zerbricht und dadurch Wasser ins Gebäude eindringt und Schäden verursacht, gilt dies als unmittelbare Einwirkung des Sturms.

Drittens ist die Windstärke des Sturms relevant. Versicherungen definieren in der Regel einen Sturm als eine Wetterbedingung mit einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h (Windstärke 8). Wenn die Windgeschwindigkeit unter diesem Wert liegt, wird der Schaden möglicherweise nicht als Sturmschaden anerkannt.

Viertens können auch Schäden, die durch Gegenstände verursacht werden, die der Sturm auf versicherte Sachen wirft, als Sturmschäden gelten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Sturm Dachziegel auf ein Auto wirft oder einen Baum auf ein Gebäude stürzen lässt.

Schließlich ist es wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen für die Anerkennung und Regulierung von Sturmschäden von der jeweiligen Versicherung und dem jeweiligen Vertrag abhängen. Daher ist es ratsam, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls mit der Versicherung zu klären.


Das vorliegende Urteil

LG München I – Az.: 23 O 22263/12 – Beschluss vom 19.12.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.202,08 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines behaupteten Sturmschadens geltend.

Der Kläger unterhält für sein Wohnanwesen … bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsumfang der Wohngebäudeversicherung umfasst u. a. Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm (Versicherungsschein, Anlage K1).

Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für verbundene Wohngebäudeversicherung VGB 62 zugrunde (Anlage B2). In den Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) ist Folgendes geregelt:

㤠1 Versicherte Gefahren

1. Der Versicherer leistet nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch … c) Sturm (Sturmversicherung – § 5)

§ 2 Versicherte Sachen

Versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör.

§ 5 Umfang der Sturmversicherung

1. Als Sturm gilt eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist diese Windstärke für den Schadensort nicht feststellbar, so wird sie unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, entweder dass die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an einwandfrei beschaffenen Gebäuden oder ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass der Schaden bei der einwandfreien Beschaffenheit des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.

2. Die Zerstörung oder Beschädigung einer versicherten Sache fällt nur dann unter die Versicherung, wenn sie

a) auf der unmittelbaren Einwirkung des Sturmes beruht oder

b) dadurch hervorgerufen wird, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherte Sache wirft oder

c) die Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen ist. …

5. Die Sturmversicherung erstreckt sich nicht auf …

c) Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz in nicht geschlossene Fenster oder andere vorhandene Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch den Sturm entstanden sind. …“

Am 20.07.2011 meldete der Kläger einen Schaden bei der Beklagten als Elementarschaden (Anlage K3). Der Kläger forderte die Beklagte mehrfach zur Schadensbeseitigung auf. Mit Anwaltsschreiben vom 10.08.2012 wurde die Beklagte aufgefordert, den Schaden bis 24.08.2012 auszugleichen (Anlage K4). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 28.08.2012 (Anlage K5) die beantragte Regulierung zurück, da kein Elementarschaden vorliege. Mit weiterem Anwaltsschreiben des Klägers an die Beklagte vom 2.10.2012 (Anlage K6) machte der Kläger nähere Angaben. Mit Schreiben vom 09.10.2012 wies die Beklagte die beantragte Regulierung erneut zurück, und wies darauf hin, dass keine Überschwemmung gegeben sei (Anlage K7). Mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Schaden als Sturmschaden zu ersetzen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2012 ab (Anlage K8).

Der Kläger behauptet, dass es am 31.05.2011 gegen 21.00 Uhr über seinem Anwesen B. 1, B1 zu einem Gewittersturm mit einer Mindestwindstärke von 8 Beaufort und Starkregen gekommen sei. Der Kläger trägt vor, dass aufgrund des Winddrucks das Regenwasser derart gegen die Fassade drückte, dass sich im ersten Stock des Gebäudes an zwei Fenstern zwischen Fensterblech und Putzanschluss ein Schlitz bildete, der dazu führte, dass Wasser eindrang. Der Kläger behauptet, dass der Schlitz wieder verschlossen werden musste, aber noch vorhanden sei. Der Kläger trägt vor, dass das Gebäude vor dem Gewittersturm vollkommen unversehrt war und es vorher nie zu einem Wassereintritt gekommen sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Schaden nur durch eine massive Sturmeinwirkung entstanden sein könne. Der Kläger behauptet, der Winddruck habe das Regenwasser so stark gegen die Außenwand gepresst, dass sich ein Schlitz zwischen Fensterblech und Putzanschluss öffnete, der das Wasser hereinließ. Der Kläger trägt vor, dass es aufgrund des Wassereintritts zu einem Schaden am hinter dem Fenster liegenden Parkett gekommen sei. Der Kläger behauptet, dass für die Beseitigung des Schadens Kosten in Höhe von € 8.202,08 anfallen würden. Er legt hierzu ein Angebot der Firma Schreinerei GmbH H. S. vom 24.08.2011 als Anlage K2 vor.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 8.202,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 09.10.2012 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 718,40 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass es am 31.05.2011 gegen 21:00 Uhr über dem Anwesen des Klägers zu einem Gewittersturm mit einer Mindestwindstärke von 8 Beaufort und Starkregen kam. Weiter bestreitet die Beklagte, dass selbst bei Annahme eines Sturms dieser „unmittelbar“ im Sinne der Versicherungsbedingungen den behaupteten Schaden verursacht habe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass letzte Ursache für die Bildung der behaupteten Ritze zwischen Fensterblech und Putzanschluss nicht der behauptete Sturm, sondern wenn überhaupt dann Regen war, der durch den Wind gegen die Fassade gedrückt wurde. Weiter bestreitet die Beklagte, dass das Gebäude vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis vollkommen unversehrt und es nie zuvor zu einem Wassereintritt gekommen war. Die Beklagte weist insoweit darauf hin, dass das Gebäude 1750 errichtet wurde. Schließlich behauptet die Beklagte, dass selbst wenn sich, wie vom Kläger behauptet, zwischen Putzanschluss und Fensterblech eine Ritze gebildet hätte, diese bereits bei Windstärke 7 oder weniger und damit nach Auffassung der Beklagten nicht durch einen Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden wäre. Die Beklagte ist daher der Auffassung, dass es sowohl an einem versicherten Schadensereignis als auch am Nachweis eines versicherten Schadens fehle.

Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des Landgerichts München I vom 09.07.2014 (Bl. 73 d. A.) auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Deutschen Wetterdienstes (Bl. 37/49 d. A.) sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes (Bl. 58/59 d. A.). Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugin I1 Sch. (Bl. 79/80 d. A.) und des Zeugen A. G. (Bl. 81/82 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 Bezug genommen (Bl. 77/83 d. A.). Ergänzend wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze mitsamt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.04.2013 (Bl. 21/24 d. A.) und 22.10.2014 (Bl. 77/83 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

I.

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus den §§ 12, 17 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 GVG.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 8.202,08 € aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung wegen Sturms zu, § 1 Abs. 1 lit. c), § 2, § 5 VGB (Anlage B2).

a) Der darlegungs- und beweispflichtigen Klagepartei ist bereits nicht der Nachweis gelungen, dass die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls aufgrund eines Sturms gemäß § 1 Abs. 1 lit. c), § 5 Abs. 1 VGB erfüllt wären. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 VGB gilt als „Sturm“ eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Der Kläger hätte also beweisen müssen, dass ein Sturm von mindestens der Windstärke 8, am 31.05.2011 gegen 21.00 Uhr beim versicherten Wohnanwesen des Klägers in B. …, B1 auftrat. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.

b) Das Gericht hat zur Behauptung des Sturmereignisses Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Deutschen Wetterdienstes (Bl. 37/49 d. A.) sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes (Bl. 58/59 d. A.). Das in sich schlüssige und überzeugende Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, erstellt von Herrn K. I., Meteorologischer Sachverständiger beim DWD, kommt zu dem Ergebnis, dass am 31.05.2011 in B. 1, B1 es „sehr wahrscheinlich“ zwischen 20:00 und 21:00 Uhr zu einem Gewitter mit Starkregen und Sturmböen kam und die Windböen „sehr wahrscheinlich“ Windstärke 8 (17,2 bis 20,7 m/s) oder mehr erreichten. Böen bis in die Größenordnung von Windstärke 11 (28,5 bis 32,6 m/s) können nicht ausgeschlossen werden (Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 17.09.2013, S. 13, Bl. 49 d. A.). In der angeforderten ergänzenden Stellungnahme vom 17.03.2014 hat Herr I. zunächst darauf hingewiesen, dass aufgrund der Tatsache, dass zum Schadenszeitpunkt keine Messungen unmittelbar vom Schadensort vorliegen, ein meteorologisches Sachverständigengutachten keine 100-prozentig konkreten bzw. definitiven Aussagen zu einzelnen oder mehreren Wetterelementen, sondern insoweit nur Wahrscheinlichkeitsaussagen treffen könne (ergänzende Stellungnahme, S. 1, Bl. 58 d. A.). Sodann konkretisierte Herr I., dass seine Einschätzung, es seien „sehr wahrscheinlich“ Böen der Windstärke 8 aufgetreten, bedeute, dass mit einer stark überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die prozentual ausgedrückt bei ca. 75% bis 90% liege, Böen der Windstärke 8 aufgetreten seien (ergänzende Stellungnahme, S. 2, Bl. 59 d. A.). Weder die Klagepartei noch die Beklagtenpartei haben die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen inhaltlich in Zweifel gezogen, Fehler sind auch keine für das Gericht ersichtlich.

c) Mit den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen, die das Gericht übernimmt, ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht der dem Kläger obliegende Vollbeweis erbracht, dass tatsächlich am 31.05.2011 gegen 21.00 Uhr beim versicherten Wohnanwesen des Klägers Böen der Windstärke 8 aufgetreten sind. Das Gericht kann auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Deutschen Wetterdienst nicht ausschließen, dass zur genannten Zeit am angegeben Ort keine Böen der Windstärke 8 oder höher aufgetreten sind. Vielmehr ist dies durchaus möglich, wenn auch unwahrscheinlich (ca. 10-25% Wahrscheinlichkeit). § 286 Abs. 1 ZPO verlangt vom Gericht jedoch die volle Überzeugung, dass es eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet. Damit stellt das Gesetz unmissverständlich klar, dass für den Beweis grundsätzlich nicht schon ein bloßes mehr oder minder Für-Wahrscheinlich-Halten genügt, sondern die darüber hinaus gehende volle Gewissheit des Richters erforderlich ist (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 286 Rdnr. 18; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rdnr. 35 f.; Foerste, in: Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 286 Rdnr. 17 ff.). Zwar muss keine absolute Gewissheit im Sinne einer 100-prozentigen Sicherheit vorliegen, aber es dürfen auch aus objektiv nachvollziehbaren Gründen keine vernünftigen und ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der aufgestellten Behauptung möglich sein. Eine solche Überzeugung konnte das Gericht jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gewinnen. So hat das Gericht aus objektiv nachvollziehbaren Gründen vernünftige und ernsthafte Zweifel, ob am 31.05.2011 gegen 21.00 Uhr beim versicherten Wohnanwesen des Klägers Böen der Windstärke 8 aufgetreten sind. Dabei berücksichtigt das Gericht zunächst, dass die im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ausgewerteten Daten der nächstgelegenen Stationen mit Windmessung maximale Böen von 10,0 m/s und 10,2 m/s und damit von maximal Windstärke 5 (8,0 bis 10,7 m/s) ausweisen (vgl. näher Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 17.09.2013, S. 11, Bl. 47 d. A.). Vor allen Dingen stellt das Gericht aber darauf ab, dass der Sachverständige „nur“ eine „stark überwiegende“ Wahrscheinlichkeit, die im Bereich von 75% – 90% liegt, für die streitgegenständliche Behauptung des Klägers feststellen konnte. Wie der ergänzenden Stellungnahme, S. 2, Bl. 59 d. A., des Sachverständigen zu entnehmen ist, existiert aber durchaus eine weitere höhere Stufe des Wahrscheinlichkeitsgrads in Form der „äußersten Wahrscheinlichkeit“, das heißt einer höchstgradigen, mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die im Bereich von ca. 90 bis 100% liegt. Der Vollbeweis hätte nach Überzeugung des Gerichts vom Kläger allenfalls erbracht werden können, wenn der Sachverständige eine Feststellung zur Behauptung des Klägers im höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, getroffen hätte (vgl. auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2013, 4 U 79/12, Rdnr. 37 ff. – zitiert nach juris). Da dem nicht so war, ist nach freier Beweiswürdigung des Gerichts aufgrund begründeter Restzweifel der dem Kläger obliegende Vollbeweis nicht erbracht.

d) Das Gericht verkennt nicht, dass das damit zu § 5 Abs. 1 S. 1 VGB zugrunde gelegte Beweismaß hohe Anforderungen an den Nachweis des Sturm-Versicherungsfalls für den Versicherungsnehmer stellt. Die Annahme einer Beweiserleichterung aufgrund etwaiger struktureller Beweisnot beim Versicherungsnehmer sieht das Gericht im Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 1 VGB gleichwohl nicht für geboten an, vielmehr bieten die Versicherungsbedingungen für den Versicherungsnehmer ausreichende Beweiserleichterungen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 VGB: „Ist diese Windstärke für den Schadensort nicht feststellbar, so wird sie unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, entweder dass die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an einwandfrei beschaffenen Gebäuden oder ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass der Schaden bei der einwandfreien Beschaffenheit des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.“) Vorliegend hat sich der Kläger auf die Beweiserleichterung des § 5 Abs. 1 S. 2 VGB aber weder berufen, geschweige denn deren Voraussetzungen dargelegt und bewiesen. Es fehlt damit bereits an dem Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls im Sinne von § 5 Abs. 1 VGB, mit der Folge, dass die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen war.

2. Zudem ist dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VGB erfüllt wären.

a) Die klageweise geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden am Parkett beruhen nicht auf der unmittelbaren Einwirkung eines Sturms im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. a) VGB. Es fehlt bereits an der Unmittelbarkeit der Einwirkung. Unmittelbar wirkt ein Sturm nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15.5.2009, 10 U 1018/08, Rdnr. 22 – zitiert nach juris; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 4 VGB 2008 Rn. 1 m. w. N.). Vorliegend war eindeutig das eindringende Regenwasser und nicht der starke Wind die zeitlich letzte Ursache der streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden am Parkett (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2013, 20 U 26/13, Rdnr. 57 – zitiert nach juris). § 5 Abs. 2 lit. a) VGB ist damit bezüglich der klageweise geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden am Parkett nicht erfüllt.

b) Auch § 5 Abs. 2 lit. b) VGB ist nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Allenfalls in Betracht käme insoweit die Alternative, dass die Beschädigung der versicherten Sache dadurch hervorgerufen wird, dass der Sturm an Stelle von Gebäudeteilen oder Bäumen „andere Gegenstände“ auf die versicherte Sache wirft. Insoweit wurde im Rechtsstreit diskutiert, ob Regentropfen, die vom Wind gegen das Gebäude geweht werden „andere Gegenstände“ im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. b) VGB darstellen können. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs des täglichen Lebens auszulegen. Maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung das Regelungswerk verstehen muss. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nach Überzeugung des Gerichts unter „andere Gegenstände“ im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. b) VGB keine Regentropfen verstehen (tendenziell a. A. wohl OLG Oldenburg, Urteil vom 05.07.2000, 2 U 108/00, Rdnr. 15 – zitiert nach juris). Hierfür spricht insbesondere, dass die „anderen Gegenstände“ im unmittelbaren Zusammenhang mit Gebäudeteilen oder Bäumen genannt werden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher davon ausgehen, dass „anderen Gegenstände“ nicht ein völlig anderes Gewicht, Substanz und Schadenspotential als Gebäudeteile oder Bäume, die vom Sturm geworfen werden, aufweisen dürfen. Regentropfen besitzen aber offensichtlich ein weitaus geringeres Gewicht, eine andere Substanz und ein deutlich geringeres Schadenspotential als vom Sturm geworfene Gebäudeteile oder Bäume. Regentropfen sind daher keine „anderen Gegenstände“ im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. b) VGB.

c) Schließlich ist es dem Kläger auch nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass vorliegend die Alternative des § 5 Abs. 2 lit. c) VGB erfüllt wäre. Hierfür hätte der Kläger nachweisen müssen, dass gemäß § 5 Abs. 2 lit. c) VGB die Beschädigung der versicherten Sache, das heißt des Parketts, Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen, hier von Fensterblech und Putzanschluss, war. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist auch der in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Ausschluss gemäß § 5 Abs. 5 lit. c) VGB, demzufolge nicht versichert sind Schäden durch Eindringen von Regen in nicht geschlossene Fenster oder andere vorhandene Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch den Sturm entstanden sind. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hatte also den Beweis zu erbringen, dass durch den behaupteten Sturm Öffnungen erzeugt wurden, durch die der Regen sodann eingedrungen ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.

d) Das Gericht hat zur Behauptung des Klägers, dass aufgrund des Winddrucks das Regenwasser derart gegen die Fassade des versicherten Objekts gedrückt wurde, dass sich im ersten Stock des Gebäudes an zwei Fenstern zwischen Fensterblech und Putzanschluss ein Schlitz bildete, der dazu führte, dass Wasser eindrang, Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin I1 Sch. (Bl. 79/80 d. A.) sowie des Zeugen A. G. (Bl. 81/82 d. A.).

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte das Gericht jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Behauptung des Klägers zutrifft.

Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die Aussage des Zeugen A. G. Dessen Aussage erachtet das Gericht für in besonderem Maße glaubwürdig und glaubhaft, da der Zeuge G. kein für das Gericht ersichtliches, persönliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat und seine Aussage sich für das Gericht insgesamt als widerspruchsfrei und überzeugend darstellte. Der Zeuge G. hat nach eigenem Bekunden direkt am Tag nach dem Schadensereignis Fenster und Putzanschluss von der Außenseite aus genau untersucht und hat dabei nicht feststellen können, wo das Wasser genau eingetreten war. Daraufhin hat er die Fensteranschlüsse von außen neu über die alte Verfugung hinweg neu verfugt. Der Zeuge G. hat zudem zwar ausgesagt, dass er sich vorstellen könne, dass eine Verfugung durch Winddruck aufgedrückt wurde, hierbei handelte es sich aber um eine reine Vermutung.

Die Aussage der Zeugin I1 Sch. (Bl. 79/80 d. A.) ist hingegen schwerer zu würdigen. Das Gericht hatte den Eindruck, dass Teile der Aussage der Zeugin Sch. zuvor mit ihrem Arbeitgeber, dem Kläger, abgesprochen worden sind. Gleichwohl erachtet das Gericht auch die Aussage der Zeugin Sch. für in weiten Teilen glaubhaft und glaubwürdig. So hat auch die Zeugin Sch. bestätigt, dass sie am Fensteranschluss nach dem Schadensereignis zumindest von innen keine Ritzen, keinen Spalt oder ein Loch sehen konnte. Von außen hat sie die Fenster nicht in Augenschein genommen, da diese in mehreren Metern Höhe nur über ein Gerüst erreichbar waren.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger der Nachweis, dass die Beschädigung der versicherten Sache, das heißt des Parketts, Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen wäre, nicht gelingen kann. Nach Überzeugung des Gerichts ist die Behauptung des Klägers, dass sich gerade in Folge des behaupteten Sturms zwischen Fensterblech und Putzanschluss ein Schlitz bildete, der dazu führte, dass Wasser eindrang, nicht nachweisbar. Der Kläger hat zwar noch Sachverständigengutachten in Bezug auf diese Behauptung angeboten. Das Gericht ist aber der festen Überzeugung, dass der Kläger auch mit einem Sachverständigengutachten den erforderlichen Nachweis nicht führen könnte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Zeugen G. und Sch. am Tag nach dem Schadensereignis keinerlei Ritzen, Spalt oder Löcher identifizieren konnten. Wie soll dann ein Sachverständiger jetzt über dreieinhalb Jahre später und nachdem der Fensteranschluss zudem am Tag nach dem Schadensereignis neu verfugt wurde, feststellen können, ob sich gerade in Folge des behaupteten Sturms Öffnungen am Fensteranschluss bildeten, durch die Regenwasser eindringen konnte? Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass dieser Nachweis mittels Sachverständigengutachten zu führen ist, musste diese Frage aber nicht letztverbindlich klären, da – wie zuvor ausgeführt – der Kläger bereits in Bezug auf die Behauptung des Sturmereignisses an sich beweisfällig geblieben ist.

Schließlich musste das Gericht auch nicht dem Beweisangebot betreffend die angebotene Zeugin Frau Brigitte Rieger (Bl. 20 d. A.) nachgehen, da dieses Beweisangebot sich mit der nicht streiterheblichen Frage der Aufstellung des Gerüstes beschäftigte.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze war nicht veranlasst.

2. Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger weder der klageweise geltend gemachte Zinsanspruch noch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
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